MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Oktober 1995, S. 16
(1) Diese Unfallmeldeordnung ergeht auf der Grundlage folgender Vorschriften:
(3) Die Unfallmeldeordnung legt den Verfahrensweg bei der Meldung von auftretenden Arbeits- und Wegeunfällen fest. Die unter Abs. 2 genannten Personen sind verpflichtet, jede Verletzung bzw. jeden Gesundheitsschaden, der durch einen Arbeits- oder Wegeunfall verursacht worden ist, ihrem Vorgesetzten zu melden.
(3.1) Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 548 RVO ein körperlich schädigendes Ereignis, das mit einer versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht (siehe Anlage 1).
(3.2) Als Wegeunfall gilt gemäß § 550 RVO ein Unfall, der sich auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet (siehe Anlage 1).
(4) Durch die Unfallmeldeordnung soll sichergestellt werden, daß
die Dienststellenleitung umfassend über Arbeits- und Wegeunfälle
informiert wird und auf der Grundlage dieser Informationen ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachkommen kann. Insbesondere hat die Dienststelle Arbeits-
und Wegeunfälle von unter Abs. 2 genannten Personen, soweit diese
der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, dem zuständigen Träger
der Unfallversicherung zu melden.
(1) Jeder Unfall ist unabhängig von der Schwere in das Unterweisungskontrollbuch bzw. Arbeitsschutzkontrollbuch des Bereichs einzutragen. Die Bücher sind nach Nutzungsende 5 Jahre lang aufzubewahren.
(2) Alle Unfälle, die bis zu 3 Kalendertage Arbeitsunfähigkeit bzw. keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, sind
(3) Bei Unfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
als 3 Tagen oder den Tod des Versicherten nach sich ziehen bzw. bei Inanspruchnahme
ärztlicher Behandlung oder Tod des Versicherten, ist eine Unfallanzeige
(siehe Anlagen 3 und 4)
4fach gemäß § 3 Abs. 2b auszufüllen.
Die Unfallanzeige ist vom zuständigen Leiter (Abs. 2) und vom
Sicherheitsbeauftragten des Bereiches zu unterschreiben und unverzüglich
(innerhalb von 24 Stunden) an den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit,
weiterzuleiten. Sind die Felder der Unfallanzeige nicht ausreichend, so
ist eine Anlage/Beiblatt, 4fach, beizufügen und ebenfalls zu unterschreiben.
(4) Jeder Unfall wird über den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, dem Versicherer angezeigt, wenn durch den Unfall der Versicherte für mehr als 3 Kalendertage arbeitsunfähig ist oder so verletzt ist, daß er stirbt.
(5) Durch den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, werden die Unfallanzeigen aller Arbeitnehmer an:
(6) Tödliche Unfälle, schwere Unfälle sowie Massenunfälle (mehr als 3 Verletzte) sind sofort auf dem schnellsten Übermittlungsweg
(7) Der Stab Umwelt- und Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, der Martin-Luther-Universität erfaßt alle Unfälle und untersucht bei Notwendigkeit die Unfallursachen. Der Personalrat ist bei der Untersuchung von Arbeits- und Dienstunfällen nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) zu beteiligen.
(8) Unfallanzeigen von Studenten und Schülern der Medizinischen
Berufsfachschule werden in gleicher Weise bearbeitet. Der Personalrat ist
in diesen Fällen nicht zu beteiligen.
(1) Die Formulare müssen in den Sekretariaten der Institute, Kliniken, Dezernate und den sonstigen selbständigen Bereichen stets vorrätig sein. Sie können im Stab Umwelt- und Arbeitsschutz bei Bedarf angefordert werden.
(2) Folgende Formulare sind ausschließlich zu nutzen und dieser Ordnung als Muster beigefügt:
a) Unfallmeldung lt. § 2 Abs. 2
(4) Auf den Unfallmeldungen bzw. -anzeigen unterschreiben als Unternehmer bzw. Leiter der Einrichtung die in § 2 Abs. 2 genannten zuständigen Leiter.
(5) Ein Exemplar der Unfallmeldung bzw. -anzeige wird vom Stab Umwelt-
und Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, bis zum Erreichen des Rentenalters
des Verunfallten archiviert.
(1) Die Erstellung und der Umgang mit der Unfallmeldung bzw. -anzeige hat unter Einhaltung der Forderungen des Datenschutzes zu erfolgen.
(2) Wird ein Unfall nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet und angezeigt oder die Unfallmeldung bzw. -anzeige unvollständig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 1771 RVO mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.
(3) Diese Fassung der Unfallmeldeordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft. Gleichzeitig wird die Unfallmeldeordnung in der Fassung vom 12.07.1991 außer Kraft gesetzt.
(4) Über diese Unfallmeldeordnung sind alle Auszubildenden, Arbeiter, Angestellte, Beamte, Studenten sowie Vorkollegiaten und Schüler der Martin-Luther-Universität durch den zuständigen Vorgesetzten aktenkundig zu unterweisen.
Halle (Saale), 29.09.1995
W. Matschke
Kanzler
(1) Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Als Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 gilt auch das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes das Geldinstitut persönlich aufsucht.
(2) Dem Körperschaden steht die Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels gleich.
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls
nicht aus.
Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall bei einer mit einer der in den
§§ 539, 540 und 543 bis 5451 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden
Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes,
auch wenn es vom Versicherten gestellt wird.
(1) Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 5451 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.
(2) Die Versicherung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil
hier nicht veröffentlicht
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Kanzler, Herr Wolfgang Matschke
Universitätsplatz 10
Telefon: 55-2 10 10, 2 10 11, 2 10 12
Fax: 55-2 70 76
Stab Umwelt- und Arbeitsschutz
Gütchenstraße 19
Telefon: 55-2 13 51
Fax: 55-2 71 17
Stab Umwelt- und Arbeitsschutz Arbeitssicherheit Leitende Sicherheitsfachkraft
Frau Dr. Schlegel
Gütchenstraße 19
Telefon: 55-2 13 50
Fax: 55-2 71 17
Stab Umwelt- und Arbeitsschutz Betriebsärztlicher Dienst Frau Dr.
Schneider
Magdeburger Straße 20
Telefon: 55 7-14 03
Gesamt-Personalrat
Herr Bertolt Marquardt
Universitätsring 5
Telefon: 55-2 14 40
Fax: 55-2 70 83
Herr Dr. Axel Dietzsch
Emil-Abderhalden-Straße 20
Telefon: 55-2 14 42
Fax: 55-2 70 83