Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Oktober 1995, S. 13


Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät

Ordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
I. Stellung, Mitgliedschaft, Aufgaben
II. Organisation der Mathematisch-Naturwis-senschaftlich-Technischen Fakultät
III. Personal- Finanzangelegenheiten

I. Stellung, Mitgliedschaft, Aufgaben 

§ 1

Die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät ist ein freiwilliger Zusammenschluß der mathematischen, naturwissenschaftlichen und technikwissenschaftlichen Fachbereiche der Martin-Luther-Universität zur Vertretung gemeinsamer Interessen bei fachbereichsübergreifenden Aufgaben in Lehre, Forschung und Weiterbildung. Sie verwirklicht mit ihrer Gründung das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsvorschriften der Hochschulgesetzgebung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) und der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg. Im Sinne des § 90 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Grundordnung der Martin-Luther-Universität § 14 Abs. 2 ist die Mathematisch-Naturwissenschaftlich- Technische Fakultät eine "Gemeinsame Kommission" und führt die Bezeichnung "Mathematisch- Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät". 

§ 2

Die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät umfaßt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnung gemäß § 14 Abs. 1 der Grundordnung folgende Fachbereiche:

§ 3

(1) Als Gremium mit fachbereichsübergreifendem Charakter ist die Mathematisch-Naturwissenschaftlich- Technische Fakultät insbesondere zuständig für

(2) Das Promotionsrecht vertreten die Fachbereiche in eigener Zuständigkeit nach Promotionsordnungen zur Erlangung des Dr. rer. nat. und Dr. paed. bzw. Dr.-Ing., die auf der Grundlage des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom zuständigen Ministerium zu genehmigen sind.

(3) Das Habilitationsrecht übertragen die Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissenschaftlich- Technischen Fakultät. Die Habilitationsordnung wird von dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich und dem Bereich Technikwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaft-lich-Technischen Fakultät in eigener Zuständigkeit erarbeitet. Entsprechend werden die Habilitationsverfahren nach diesen Ordnungen getrennt in den beiden Bereichen in eigener Verantwortung durchgeführt. Beide Habilitationsordnungen bedürfen einer Genehmigung durch das zuständige Ministerium.

(4) Zur Realisierung von Habilitationen an Fakultäten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches kann die Fakultät auch dann ein Habilitationsverfahren eröffnen, wenn die Lehrtätigkeit außerhalb der Mathematisch- Naturwissenschaftlich-Techni-schen Fakultät erbracht wird. In diesem Fall wird auf Antrag eines Fachbereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät ein ordentliches Habilitationsverfahren gemäß § 24 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt und die Venia legendi verliehen. Diese erlischt einschließlich der Berechtigung zur Führung des Titels Privatdozent, wenn nicht vor Eröffnung des Verfahrens vom Dekan der Fremdfakultät bestätigt wird, daß diese bereit ist, einer Umhabilitation zuzustimmen.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sichert die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät die Gleichstellung von Frauen und Männern.

II. Organisation der Mathematisch-Naturwis-senschaftlich-Technischen Fakultät 

§ 4

(1) Die Sitzungen der Fakultät werden von ihrem Vorsitzenden geleitet, der die Amtsbezeichnung "Dekan der Fakultät" trägt.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können von der Fakultät gemäß § 19 ihrer Geschäftsordnung ständig oder zeitweilig beratende Ausschüsse gebildet und Beauftragte eingesetzt werden. 

§ 5

(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Tech-nische Fakultät setzt sich zusammen aus:

(2) Die Fakultätsmitglieder werden durch Wahlen in den entsprechenden Gremien festgelegt.

(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Fakultät, die gemäß § 3 der Grundordnung Mitglieder der mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Fachbereiche sind.

(4) Die Beschlußfähigkeit ist durch § 6 der Geschäftsordnung geregelt. 

§ 6

(1) Die Fakultät tritt während der Vorlesungszeit monatlich einmal zusammen. Die Sitzungen finden gewöhnlich an jedem 1. Dienstag im Monat statt.

(2) Die Sitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich.

(3) Über die Sitzungen der Fakultät wird vom Referenten gemäß § 21 der Geschäftsordnung ein Protokoll angefertigt, welches vom Dekan der Fakultät gegengezeichnet wird. Das jeweilige Protokoll wird in der nächsten Sitzung der Fakultät bestätigt. 

§ 7

(1) Der Dekan der Fakultät wird von der Fakultät aus den Dekanen der Fachbereiche für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl in Folge ist möglich.

(2) Dem Dekan der Fakultät stehen als Vertreter

(3) Dem Dekan der Fakultät steht zur Ausführung seiner Aufgaben ein Dekanat zur Verfügung. Die Arbeiten des Dekanats werden von einem Referenten geleitet. 

§ 8

Der Dekan der Fakultät vertritt die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät im Senat.

III. Personal- Finanzangelegenheiten

Zur Aufrechterhaltung der Arbeit im Dekanat der Fakultät erhält die Fakultät Sachmittel, die vom Dekan verwaltet werden.

Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Halle, 20. Juni 1994

Vom Akademischen Senat am 08.03.1995 bestätigt.
 


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