Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Oktober 1995, S. 9


Medizinische Fakultät

Basisdienstvereinbarung Nr. 2/95 zur gleitenden Arbeitszeit an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zwischen der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität, vertreten durch den Verwaltungsdirektor, und dem Personalrat der Medizinischen Fakultät (BDV Gleitzeit 2/95) 

Inhalt:
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung
§ 3 Arbeitszeiterfassung
§ 4 Schlußbestimmungen
Anlage A: § 3DV Arbeitszeit Universität / § 3Gleitende Arbeitszeit
Anlage B: Geltungsbereiche
Anlage D: Auszug aus Anlage 1.2 DV Arbeitszeit Universität

Präambel

Unter Beachtung der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden „DV Arbeitszeit Universität“ genannt, wobei DV für Dienstvereinbarung steht) vom 01.12.19941 wird diese Basisdienstvereinbarung gemäß der §§ 65 Abs. 1 Ziffer 1, 70 PersVG LSA vom 10.02.1993 sowie § IV der RDV Arbeitszeit 1/95 geschlossen. 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit finden in den Bereichen der Medizinischen Fakultät Anwendung, in denen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für diese Form der Arbeitszeit gegeben sind und persönlich für die Beschäftigtengruppen, deren Dienstobliegenheiten die Anwendung von gleitender Arbeitszeit zuläßt. Der ordnungsgemäße Dienstablauf muß gewährleistet sein.

(2) Diese Geltungsbereiche sind in der Anlage B beschrieben. Ergänzungen erfolgen in Abstimmung zwischen Personalrat und Verwaltungsdirektor. 

§ 2
Anwendung

(1) Grundsätzlich gelten für die gleitende Arbeitszeit die Festlegungen der DV Arbeitszeit Universität. Der wesentliche § 3 wird als Auszugskopie als Anlage A beigefügt.

(2) Zeiten, in denen im jeweiligen Funktionsbereich besondere Arbeitsabläufe gelten (Sprechzeiten/Öffnungszeiten), sind wie Kernzeiten (§ 3 Abs. 3 DV Arbeitszeit Universität) zu behandeln. 

§ 3
Arbeitszeiterfassung

(1) Die Erfassung der gleitenden Arbeitszeit erfolgt auf Basis von § 4 DV Arbeitszeit Universität entsprechend § 10 der RDV Arbeitszeit 1/95.

(2) Die Voraussetzungen für elektronische Zeiterfassung werden im Rahmen eines entsprechenden Gesamtkonzeptes geschaffen bzw. mit Nachdruck vorangetrieben. Die Bereiche mit elektronischer Zeiterfassung werden in der späteren Anlage C aufgezählt.

(3) Bis zur Funktionsfähigkeit der elektronischen Zeiterfassungsgeräte bzw. in den Bereichen, in denen die elektronische Erfassung noch nicht möglich ist, erfolgt die manuelle Zeiterfassung gemäß der DV Arbeitszeit Universität, Anlage 1.2 (Auszugskopie als Anlage D). Ergänzend ist hierbei zu berücksichtigen:

  1. Die „Kommt“- und „Geht“-Zeiten sind unverzüglich vor/nach dem Ereignis einzutragen.
  2. Die Zeitabrechnung ist täglich zu führen.
  3. Die Zeiterfassungskarte ist am Arbeitsplatz aufzubewahren und dem jeweiligen Vorgesetzen jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. Der die Zeiterfassung persönlich führende Mitarbeiter hat die Richtigkeit der Eintragungen am Monatsende durch seine Unterschrift zu bestätigen.
  5. Bei täglicher Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind 45 Minuten Pause zu berücksichtigen.
  6. Die personenbezogenen Daten sind um die zugehörige Abteilung/Einrichtung zu ergänzen.
  7. Die manuellen Zeiterfassungskarten sind vom jeweiligen Mitarbeiter sechs Monate aufzubewahren.
  8. Das Personalamt kann die sachgerechte Handhabung der Zeiterfassungskarten in Abstimmung mit den jeweiligen Dienstvorgesetzten überprüfen.
§ 4
Schlußbestimmungen

Diese Basisdienstvereinbarung tritt am 01.09.1995 in Kraft. Im übrigen gilt § 12 der RDV Arbeitszeit 1/95 sinngemäß.

Halle (Saale), 06.07.1995

für die Dienststelle:
Meyer
Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät

für den Personalrat:
Kaps
Vorsitzende des Personalrates der Medizinischen Fakultät 

Anlage A
§ 3
DV Arbeitszeit Universität
§ 3
Gleitende Arbeitszeit

(1) Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im nachfolgend aufgeführten Rahmen unter Gewährleistung der inner- und außerbetrieblichen Zusammenarbeit selbst zu bestimmen und notwendig längere Arbeitszeit an besonders arbeitsintensiven Tagen durch entsprechend kürzere Arbeitszeit an anderen Tagen auszugleichen.

(2) Rahmenzeit: Der auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeitraum beginnt um 6.30 Uhr und endet spätestens um 19.00 Uhr. Der Zeitraum von 10 Stunden (nach Abzug der Pausen) ist die anrechenbare Maximalanwesenheitszeit täglich und darf nicht überschritten werden.

(3) Kernarbeitszeit: Die Kernarbeitszeit währt montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags von 9.00 bis 12.30 Uhr. Jede Abwesenheit während der Kernarbeitszeit bedarf der Genehmigung des Dienstvorgesetzten. Sie ist bis zu zweimal monatlich, für Beschäftigte, die mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, bis zu dreimal monatlich für einen halben Tag (außer freitags) zu gewähren, sofern dem nicht wichtige dienstliche Belange entgegenstehen. Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die Kernarbeitszeit entsprechend dem Verhältnis des arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeitumfangs. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wird die Präsenzpflicht für Teilzeitbeschäftigte nach Anzahl und Lage der Kernarbeitszeitblöcke (vormittags und / oder nachmittags) festgelegt. Kommt keine einvernehmliche Regelung zwischen Teilzeitbeschäftigtem und Dienstvorgesetztem zustande, ist der Personalrat zu beteiligen.

(4) Abwesenheitszeiten: Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung, Teilnahme an ganztägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen freien Tagen (z. B. Wochenfeiertagen) ist zur Arbeitszeitberechnung die tägliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen. Die Arbeitszeitberechnung bei Dienstreisen regelt sich nach BAT-O § 17, Abs. 2. Muß ein Beschäftigter den Dienst im Laufe eines Arbeitstages wegen Erkrankung oder Unfall beenden, so ist für diesen Tag die tägliche Regelarbeitszeit anzurechnen.

(5) Gleitzeitguthaben: Am Ende eines Monats wird ein Gleitzeitguthaben von bis zu 15 Stunden in den Folgemonat übertragen.

(6) Gleitzeitdefizit: Ein Gleitzeitdefizit darf am Monatsende maximal 10 Stunden betragen und wird auf den Folgemonat vorgetragen. Es ist ausgeschlossen, ein Gleitzeitdefizit gegen Urlaub zu verrechnen.

(7) Für Teilzeitbeschäftigte gelten Abs. 4-6 anteilmäßig entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sofern die zur Kernarbeitszeit getroffene Regelung es zuläßt. Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt ist, gelten an Tagen der Vollbeschäftigung die Regelungen für Vollbeschäftigte.

(8) Wenn unaufschiebbare Aufgaben zur Sicherstellung des Dienstbetriebes bei vorliegenden unabsehbaren Problemfällen es erfordern, können Arbeitsleistungen auch außerhalb der Kernarbeitszeit verlangt werden. 

Anlage B
Geltungsbereiche

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Einschränkungen (DV Arbeitszeit Universität bzw. BDV Gleitzeit 2/95) kommt die gleitende Arbeitszeit zur Anwendung

(2) Der guten Ordnung halber sei bestätigt, daß für die Stabsstellen der Verwaltungsdirektion (z.B. Innenrevision, Stab Bau, Klinikrechenzentrum) die Gleitzeit Anwendung findet.

(3) Zwischen Personalrat und Verwaltungsdirektion besteht Einigkeit darüber, daß die aufgezählten Bereiche, in denen keine Gleitzeit z.Z. erfolgen soll, in der nächsten Zeit intensiv zu analysieren sind, um dann doch noch weitere Gleitzeitregelungen zu übernehmen.

(4) Ebenfalls besteht Einigkeit darüber, daß zum jetzigen Zeitpunkt das Verwaltungspersonal in Kliniken und Instituten noch nicht an der Gleitzeit teilnehmen soll. 

Anlage D
Auszug aus Anlage 1.2
DV Arbeitszeit Universität

Bereiche mit manueller Zeiterfassung In den Bereichen, in denen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit gegenwärtig noch nicht möglich ist, erfolgt die Zeiterfassung und -abrechnung durch Selbstaufzeichnung auf einer Zeiterfassungskarte nach beiliegendem Muster und den folgenden Erläuterungen. Die Regelungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Handhabung ist der zuständige Dienstvorgesetzte.

1. Gebrauchshinweise zur Zeiterfassungskarte

1.1 Die Kommt-/Gehtzeiten werden durch den Beschäftigten handschriftlich in Abständen von unten nach oben in der dem Tagesdatum entsprechenden Spalte auf der Zeiterfassungskarte (ZEK) eingetragen. Die Abwesenheitszeiten sind mit folgenden Kürzeln näher zu bestimmen:

DR = Dienstreise
DG = Dienstgang
M = Mittagspause
K = Krankheit, Kuren
U = Urlaub
AZV = Arbeitszeitverkürzung (sog. ÖTV-Tag)
AZ = Ausgleich von Zeitguthaben
F = Feiertag (Wochenfeiertag)
L = Lehrgang, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
Ü = Überstunden

Im oberen Teil der ZEK sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

1.2 Angeordnete, geleistete Überstunden sind mit dem betreffenden Kürzel zu kennzeichnen. Werden diese an einem Wochentag geleistet, ist das Ende der Normalarbeitszeit einzutragen. Überstunden sind nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit (40 Std.) anzurechnen.

2. Zeitabrechnung auf der ZEK

2.1 Ziel der Zeitabrechnung ist die Ermittlung der Plus- und Minuszeiten

  1. am Arbeitstag,
  2. im Monat.
2.2 Die Zeitabrechnung erfolgt in Minuten.

2.3 In Anwendung der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit ist besonders zu beachten, daß

2.4 Tägliche Zeitabrechnung

2.4.1 Die tägliche Zeitabrechnung erfolgt mittels Saldierung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit von 8 Stunden (480 Minuten) in Minuten. Im Ergebnis der Saldierung können nur

2.4.2 Keine Tagesabrechnung in Minuten erfolgt bei 2.5 Monatliche Zeitabrechnung

2.5.1 Auf Seite 4 der ZEK erfolgt monatlich eine Zeitabrechnung. Dabei ist unter Berücksichtigung des Saldos vom Vormonat der Saldo des Folgemonats zu ermitteln.

2.5.2 Zur Monatszeitabrechnung sind in einer Nebenrechnung alle Plus- und Minus-Zeiten der täglichen Abrechnungen aufzurechnen und mit dem Saldo des Vormonats zu verrechnen.

2.5.3 Gemäß Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit § 3 Abs. 5 bzw. 6 kann ein Gleitzeitguthaben bis zu 900 Minuten bzw. ein Gleitzeitdefizit bis zu 600 Minuten in den Folgemonat übertragen werden. Überschreitungen des negativen Saldos sind unzulässig, Überschreitungen des positiven Saldos werden nicht berücksichtigt.

2.5.4 Der direkte Dienstvorgesetzte hat die monatliche Zeitabrechnung unterschriftlich auf der ZEK zu quittieren.


1 Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 01.02.1995, veröffentlicht im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 5. Jg., Nr. 1 v. 31.01.1995, S. 30


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