MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Oktober 1995, S. 6
Medizinische Fakultät
Rahmendienstvereinbarung Nr. 1/95 zur Arbeitszeit an der Medizinischen
Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zwischen
der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität, vertreten
durch den Verwaltungsdirektor, und dem Personalrat der Medizinischen Fakultät
(RDV Arbeitszeit 1/95)
Inhalt:
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine rechtliche Bestimmungen
§ 3 Personalratsmitbestimmung
§ 4 Arbeitszeitgestaltungsgrundsätze
§ 5 Formen der Arbeitszeitgestaltung
§ 6 Konkrete Arbeitszeit
§ 7 Vorübergehende Verlagerungen
§ 8 Standardarbeitszeit
§ 9 Pausen
§ 10 Arbeitszeiterfassung
§ 11 Teilzeit
§ 12 Schlußbestimmungen
Präambel
Auf Basis von § 1 Abs. 2 Satz 3 der Dienstvereinbarung zur Regelung
der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (im folgenden "DV Arbeitszeit Universität" genannt,
wobei DV für Dienstvereinbarung steht) vom 01.12.19941 wird diese
Rahmendienstvereinbarung gemäß der §§ 65 Abs. 1 Ziffer
1, 70 PersVG LSA vom 10.02.1993 geschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Rahmendienstvereinbarung gilt für das gesamte Personal (Arbeiter,
Angestellte, Beamte) der Medizinischen Fakultät, soweit keine gesetzlichen
Regelungen entgegenstehen und unter Beachtung der sich aus höherrangigen
Bestimmungen ergebenden Abweichungen. Das wissenschaftliche Personal entsprechend
§ 40 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HG LSA) unterliegt
nicht den in dieser Rahmendienstvereinbarung getroffenen Regelungen zur
Lage der Arbeitszeit und zur Präsenz, sofern sich nicht aus der Dienstaufgabe
im Bereich der Krankenversorgung zwangsweise anderes ergibt.
(2) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Rahmendienstvereinbarung
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 2
Allgemeine rechtliche Bestimmungen
(1) Grundsätzliche Vorschriften
Bei allen Arbeitszeitregelungen sind die jeweils gültigen rechtlichen
Bestimmungen zu beachten, wie z.B.:
-
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 10.06.1994
-
Verwaltungsvorschrift zum Arbeitszeitgesetz (Runderlaß des Ministeriums
für Soziales vom 08.07.1994)
-
Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts (PersVG LSA)
-
Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) in der jeweils gültigen
Fassung
-
Manteltarifvertrag Arbeiter-Ost (MTArb-O) in der jeweils gültigen
Fassung
-
DV Arbeitszeit Universität vom 01.12.19941
-
Schwerbehindertengesetz (SchwbG)
-
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
-
Mutterschutzgesetz (MuSchG).
(2) Einzelbestimmungen
Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz
(§§ 15 Abs. 7 BAT-O bzw. MTArb-O).
§ 3
Personalratsmitbestimmung
Der Personalrat nimmt sein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht gemäß
§ 65 Personalvertretungsgesetz im Rahmen dieser strukturellen Festlegungen
sowie nach Maßgabe der in dieser Rahmendienstvereinbarung und den
jeweiligen Basisdienstvereinbarungen getroffenen Regelungen wahr. Sofern
kollektivrechtliche Arbeitszeitregelungen außerhalb dieser Strukturen
festgesetzt werden sollen, ist der Personalrat bezüglich der konkreten
Festlegung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu beteiligen. Im übrigen
werden die dem Personalrat zustehenden Mitbestimmungsrechte nicht beeinträchtigt.
§ 4
Arbeitszeitgestaltungsgrundsätze
(1) Funktionale Erfordernisse
Die jeweilige Form der Arbeitszeitgestaltung ist an den betrieblichen
Erfordernissen der jeweiligen funktionalen Aufgabenstellungen, insbesondere
in der Krankenversorgung, Lehre und Forschung auszurichten.
(2) Mitarbeiterinteressen
Die Mitarbeiterinteressen sind bei der konkreten Arbeitszeitfestlegung
angemessen zu berücksichtigen. Sofern keine allgemeinen Bestimmungen
und funktionalen Notwendigkeiten entgegenstehen, sind die Mitarbeiterinteressen
in die Form der Arbeitszeitgestaltung und der konkreten Arbeitszeit einzubeziehen.
(3) Flexibilisierungsgrundsatz
Die Form der Arbeitszeitgestaltung und die konkrete Arbeitszeitfestlegung
hat unter Beachtung von Abs. 1 und 2 so einfach wie möglich zu erfolgen.
Die jeweils maßgebenden gesetzlichen, tariflichen und allgemeinen
Bestimmungen können, sofern es die funktionalen Gegebenheiten der
jeweiligen Aufgabenstellung zulassen oder erfordern, so flexibel wie notwendig
in konkrete Arbeitszeitgestaltungen umgesetzt werden.
§ 5
Formen der Arbeitszeitgestaltung
(1) Formen
An der Medizinischen Fakultät können die nachfolgend aufgezählten
Arbeitszeitgestaltungen Anwendung finden:
-
feste Arbeitszeitregelungen,
-
versetzte Arbeitszeitregelungen,
-
Gleitzeit (hier sind die Bestimmungen der DV Arbeitszeit Universität
vorgegeben und festgelegt),
-
Schichtzeiten,
-
funktionsbezogene Dienstpläne,
-
projektorientierte Arbeitszeiten,
-
individuell gemischte Form der Arbeitszeitgestaltung,
-
Bereitschafts- bzw. Rufbereitschaftsdienst,
-
angeordnete Überstunden.
Zusätzliche Tätigkeiten wie Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste
bzw. angeordnete Überstunden sind auf das medizinisch und betriebswirtschaftlich
Notwendige zu beschränken und gemäß den entsprechenden
Basisdienstvereinbarungen rechtzeitig mit allen relevanten Informationen
zu beantragen. Sie können erst nach der entsprechenden Genehmigung
und Zustimmung durch den Personalrat etabliert werden.
(2) Detailbestimmungen zu den Arbeitszeitgestaltungen
(2.1) Die für die jeweilige Arbeitszeitgestaltungsform geltenden
Grundsätze werden, sofern erforderlich, in einer separaten Basisdienstvereinbarung
festgelegt.
(2.2) Bei allen Formen der Arbeitszeitgestaltung ist die jeweils gültige
wöchentliche Arbeitszeit (z.Zt. 40 Stunden) als Ausgangswert zu beachten.
Gegebenenfalls ist zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit ein Zeitraum von 24 Wochen / 6 Monaten (§ 3 ArbZG) zu
berücksichtigen. Ebenso gilt der Grundsatz der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden, sofern sich aus der jeweiligen
Gestaltungsform nicht Besonderheiten ergeben.
§ 6
Konkrete Arbeitszeit
Die für den jeweiligen Arbeitsplatz gültige konkrete Arbeitszeit
ergibt sich aus
-
der Form der Arbeitszeitgestaltung,
-
der Basisdienstvereinbarung zu dieser Form der Arbeitszeitgestaltung,
-
den dazu entsprechend den oben genannten Regelungen vorgenommenen konkreten
Fest-legungen, ggf. aus den individuellen Dienst- und Einsatzplänen.
§ 7
Vorübergehende Verlagerungen
(1) Vorübergehende Verlagerungen von Beginn und Ende der regelmäßigen
Arbeitszeit außerhalb der für den jeweiligen Arbeitsplatz nach
den maßgebenden Bestimmungen festgelegten Zeiten sind aus besonderen
Gründen zulässig, wenn sie sowohl im Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerinteresse
sind, sofern sich dabei keine Abweichung von mehr als einer Stunde zu den
bisherigen Regelungen ergibt (z.B. bei besonderen Hitzeperioden), einvernehmlich
zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten festgelegt werden können und
dadurch kein Anspruch auf sonst nicht anfallende (tarifliche) Vergütungen/Zuschläge
entstehen. Bei diesen Verlagerungen bleibt die Tagesarbeitszeit grundsätzlich
von der Dauer unverändert, so daß sich das Ende der Arbeitszeit
im gleichen Verhältnis wie der Beginn der Arbeitszeit verschiebt.
Bei darüber hinausgehenden Abweichungen sind konkrete Vereinbarungen
unter Beachtung der innerbetrieblichen und personalvertretungsrechtlichen
Bestimmungen zu treffen.
(2) Bei Notfällen gelten die individuellen Tatbestände. Regelmäßig
wiederkehrende "Notfälle" sind kein Argument für vorübergehende
Abweichungen von den Arbeitszeitregelungen, sondern durch organisatorische
Regelungen gemäß dieser Rahmendienstvereinbarung zu lösen.
§ 8
Standardarbeitszeit
(1) Sofern nicht eine andere Arbeitszeitregelung aufgrund dieser RDV Arbeitszeit
1/95 zur Anwendung gelangt, gilt folgende Standardarbeitszeit:
-
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr
-
Pause: 30 Minuten
in der Zeit von 11.30 bis 14.00 Uhr
-
Freitag von 7.00 bis 13.30 Uhr
-
Pause: 30 Minuten
in der Zeit von 11.30 bis 13.30 Uhr.
(2) Es gilt die z.Zt. regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden
pro Woche, d.h. 5-Tage-Arbeitswoche mit arbeitsfreiem Wochenende.
(3) Bestehen in einzelnen Einrichtungen / Funktionsbereichen / Arbeitsstätten
z.Zt. Arbeitszeitregelungen, die dieser RDV Arbeitszeit 1/95 nicht entsprechen,
so können die bisherigen Gepflogenheiten solange weiter Anwendung
finden (gilt nicht die oben genannte Standardarbeitszeit), wie diese Regelungen
nicht durch eine dieser RDV Arbeitszeit 1/95 entsprechenden Arbeitszeitform
ersetzt worden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.1996. Die jeweiligen
Vorgesetzten sind für die Beachtung dieser Übergangsregelung
verantwortlich.
§ 9
Pausen
(1) Den Mitarbeitern sind im voraus feststehende Pausen zu gewähren.
Durch entsprechende Arbeitsorganisation (flexible Pausenregelung) sind
störungsfreie Pausen für jeden Mitarbeiter zu sichern, die eine
freie Wahl des Aufenthaltsortes ermöglichen.
(2) Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz beträgt die Pause
z.Zt.:
-
bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden insgesamt 30 Minuten
(jeweilige Einzelpause mindestens 15 Minuten),
-
bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden insgesamt 45 Minuten (jeweilige
Einzelpause mindestens 15 Minuten).
§ 10
Arbeitszeiterfassung
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit zu erfassen. Sie soll rationell,
ziel- und zweckentsprechend nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.
Das schließt die Anwendung automatischer Zeiterfassungssysteme ein.
Es beinhaltet ebenfalls den Verzicht auf konkrete Arbeitszeiterfassung,
wenn dies von der Sachlage her angezeigt ist.
(1) Gleitzeit
Für die Erfassung der Arbeitszeit bei Gleitzeit gilt DV Arbeitszeit
Universität § 4 und entsprechender Anhang.
(2) Feste Arbeitszeit
Bei fester regelmäßiger Arbeitszeitregelung und keinen variablen
Arbeitszeitgestaltungsformen, Mehrarbeitsanwendungen und Sonderarbeitszeitregelungen,
inkl. Bereitschaft usw. ist grundsätzlich eine Arbeitszeiterfassung
entbehrlich, solange keine allgemeine automatische Arbeitszeiterfassung
erfolgt.
(3) Arbeitsnachweis
Im übrigen gelten, solange keine allgemeine automatische Arbeitszeiterfassung
erfolgt, die maßgebenden Bestimmungen zur Ausfüllung des Arbeitsnachweises.
(4) Allgemeine automatische Arbeitszeiterfassung
Eine allgemeine automatische Arbeitszeiterfassung kommt unter Beachtung
des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates und im Rahmen der mit ihm getroffenen
Vereinbarung zur Anwendung.
§ 11
Teilzeit
(1) Die Beschäftigung von Mitarbeitern im Teilzeitarbeitsverhältnis
ist grundsätzlich zu fördern (siehe auch § 8 Frauenfördergesetz).
Sie ist keinesfalls durch besondere Arbeitszeitgestaltungsformen zu erschweren.
(2) Für Teilzeitbeschäftigte sind die Bestimmungen der Arbeitszeitgestaltung
sinngemäß anzuwenden, insbesondere wird auf § 2 Abs. 3
und § 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 und 3 bzw. Absatz 7 DV Arbeitszeit Universität
verwiesen. Unter Beachtung dieser Grundsätze sind ggf. die Arbeitszeiten
von Teilzeitbeschäftigten festzulegen.
§ 12
Schlußbestimmungen
(1) Diese Rahmendienstvereinbarung tritt am 01.09.1995 in Kraft.
(2) Änderungen dieser Rahmendienstvereinbarung und der dazu gehörenden
Basisdienstver- einbarungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Gegebenenfalls kann diese Rahmendienstvereinbarung mit einer Frist von
3 Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. Bis
zum Abschluß einer neuen (Rahmen-)Dienstvereinbarung gilt diese Vereinbarung
weiter.
(3) Individuelle Abweichungen aus besonderen Gründen sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verwaltungsdirektors und des Personalrates
der Medizinischen Fakultät zulässig.
Halle (Saale), 06.07.1995
für die Dienststelle:
Meyer
Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät
für den Personalrat:
Kaps
Vorsitzende des Personalrates der Medizinischen Fakultät
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