Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Oktober 1995, S. 6


Medizinische Fakultät

Rahmendienstvereinbarung Nr. 1/95 zur Arbeitszeit an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zwischen der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität, vertreten durch den Verwaltungsdirektor, und dem Personalrat der Medizinischen Fakultät
(RDV Arbeitszeit 1/95) 

Inhalt:
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine rechtliche Bestimmungen
§ 3 Personalratsmitbestimmung
§ 4 Arbeitszeitgestaltungsgrundsätze
§ 5 Formen der Arbeitszeitgestaltung
§ 6 Konkrete Arbeitszeit
§ 7 Vorübergehende Verlagerungen
§ 8 Standardarbeitszeit
§ 9 Pausen
§ 10 Arbeitszeiterfassung
§ 11 Teilzeit
§ 12 Schlußbestimmungen

Präambel

Auf Basis von § 1 Abs. 2 Satz 3 der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden "DV Arbeitszeit Universität" genannt, wobei DV für Dienstvereinbarung steht) vom 01.12.19941 wird diese Rahmendienstvereinbarung gemäß der §§ 65 Abs. 1 Ziffer 1, 70 PersVG LSA vom 10.02.1993 geschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Rahmendienstvereinbarung gilt für das gesamte Personal (Arbeiter, Angestellte, Beamte) der Medizinischen Fakultät, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen und unter Beachtung der sich aus höherrangigen Bestimmungen ergebenden Abweichungen. Das wissenschaftliche Personal entsprechend § 40 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HG LSA) unterliegt nicht den in dieser Rahmendienstvereinbarung getroffenen Regelungen zur Lage der Arbeitszeit und zur Präsenz, sofern sich nicht aus der Dienstaufgabe im Bereich der Krankenversorgung zwangsweise anderes ergibt.

(2) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Rahmendienstvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 2
Allgemeine rechtliche Bestimmungen

(1) Grundsätzliche Vorschriften

Bei allen Arbeitszeitregelungen sind die jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu beachten, wie z.B.:

(2) Einzelbestimmungen

Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz (§§ 15 Abs. 7 BAT-O bzw. MTArb-O).

§ 3
Personalratsmitbestimmung

Der Personalrat nimmt sein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Personalvertretungsgesetz im Rahmen dieser strukturellen Festlegungen sowie nach Maßgabe der in dieser Rahmendienstvereinbarung und den jeweiligen Basisdienstvereinbarungen getroffenen Regelungen wahr. Sofern kollektivrechtliche Arbeitszeitregelungen außerhalb dieser Strukturen festgesetzt werden sollen, ist der Personalrat bezüglich der konkreten Festlegung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu beteiligen. Im übrigen werden die dem Personalrat zustehenden Mitbestimmungsrechte nicht beeinträchtigt.

§ 4
Arbeitszeitgestaltungsgrundsätze

(1) Funktionale Erfordernisse

Die jeweilige Form der Arbeitszeitgestaltung ist an den betrieblichen Erfordernissen der jeweiligen funktionalen Aufgabenstellungen, insbesondere in der Krankenversorgung, Lehre und Forschung auszurichten.

(2) Mitarbeiterinteressen

Die Mitarbeiterinteressen sind bei der konkreten Arbeitszeitfestlegung angemessen zu berücksichtigen. Sofern keine allgemeinen Bestimmungen und funktionalen Notwendigkeiten entgegenstehen, sind die Mitarbeiterinteressen in die Form der Arbeitszeitgestaltung und der konkreten Arbeitszeit einzubeziehen.

(3) Flexibilisierungsgrundsatz

Die Form der Arbeitszeitgestaltung und die konkrete Arbeitszeitfestlegung hat unter Beachtung von Abs. 1 und 2 so einfach wie möglich zu erfolgen. Die jeweils maßgebenden gesetzlichen, tariflichen und allgemeinen Bestimmungen können, sofern es die funktionalen Gegebenheiten der jeweiligen Aufgabenstellung zulassen oder erfordern, so flexibel wie notwendig in konkrete Arbeitszeitgestaltungen umgesetzt werden.

§ 5
Formen der Arbeitszeitgestaltung

(1) Formen

An der Medizinischen Fakultät können die nachfolgend aufgezählten Arbeitszeitgestaltungen Anwendung finden:

Zusätzliche Tätigkeiten wie Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste bzw. angeordnete Überstunden sind auf das medizinisch und betriebswirtschaftlich Notwendige zu beschränken und gemäß den entsprechenden Basisdienstvereinbarungen rechtzeitig mit allen relevanten Informationen zu beantragen. Sie können erst nach der entsprechenden Genehmigung und Zustimmung durch den Personalrat etabliert werden.

(2) Detailbestimmungen zu den Arbeitszeitgestaltungen

(2.1) Die für die jeweilige Arbeitszeitgestaltungsform geltenden Grundsätze werden, sofern erforderlich, in einer separaten Basisdienstvereinbarung festgelegt.

(2.2) Bei allen Formen der Arbeitszeitgestaltung ist die jeweils gültige wöchentliche Arbeitszeit (z.Zt. 40 Stunden) als Ausgangswert zu beachten. Gegebenenfalls ist zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von 24 Wochen / 6 Monaten (§ 3 ArbZG) zu berücksichtigen. Ebenso gilt der Grundsatz der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden, sofern sich aus der jeweiligen Gestaltungsform nicht Besonderheiten ergeben.

§ 6
Konkrete Arbeitszeit

Die für den jeweiligen Arbeitsplatz gültige konkrete Arbeitszeit ergibt sich aus

§ 7
Vorübergehende Verlagerungen

(1) Vorübergehende Verlagerungen von Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit außerhalb der für den jeweiligen Arbeitsplatz nach den maßgebenden Bestimmungen festgelegten Zeiten sind aus besonderen Gründen zulässig, wenn sie sowohl im Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerinteresse sind, sofern sich dabei keine Abweichung von mehr als einer Stunde zu den bisherigen Regelungen ergibt (z.B. bei besonderen Hitzeperioden), einvernehmlich zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten festgelegt werden können und dadurch kein Anspruch auf sonst nicht anfallende (tarifliche) Vergütungen/Zuschläge entstehen. Bei diesen Verlagerungen bleibt die Tagesarbeitszeit grundsätzlich von der Dauer unverändert, so daß sich das Ende der Arbeitszeit im gleichen Verhältnis wie der Beginn der Arbeitszeit verschiebt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen sind konkrete Vereinbarungen unter Beachtung der innerbetrieblichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(2) Bei Notfällen gelten die individuellen Tatbestände. Regelmäßig wiederkehrende "Notfälle" sind kein Argument für vorübergehende Abweichungen von den Arbeitszeitregelungen, sondern durch organisatorische Regelungen gemäß dieser Rahmendienstvereinbarung zu lösen.

§ 8
Standardarbeitszeit

(1) Sofern nicht eine andere Arbeitszeitregelung aufgrund dieser RDV Arbeitszeit 1/95 zur Anwendung gelangt, gilt folgende Standardarbeitszeit:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr
Pause: 30 Minuten

in der Zeit von 11.30 bis 14.00 Uhr
Freitag von 7.00 bis 13.30 Uhr
Pause: 30 Minuten

in der Zeit von 11.30 bis 13.30 Uhr.
(2) Es gilt die z.Zt. regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, d.h. 5-Tage-Arbeitswoche mit arbeitsfreiem Wochenende.

(3) Bestehen in einzelnen Einrichtungen / Funktionsbereichen / Arbeitsstätten z.Zt. Arbeitszeitregelungen, die dieser RDV Arbeitszeit 1/95 nicht entsprechen, so können die bisherigen Gepflogenheiten solange weiter Anwendung finden (gilt nicht die oben genannte Standardarbeitszeit), wie diese Regelungen nicht durch eine dieser RDV Arbeitszeit 1/95 entsprechenden Arbeitszeitform ersetzt worden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.1996. Die jeweiligen Vorgesetzten sind für die Beachtung dieser Übergangsregelung verantwortlich.

§ 9
Pausen

(1) Den Mitarbeitern sind im voraus feststehende Pausen zu gewähren. Durch entsprechende Arbeitsorganisation (flexible Pausenregelung) sind störungsfreie Pausen für jeden Mitarbeiter zu sichern, die eine freie Wahl des Aufenthaltsortes ermöglichen.

(2) Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz beträgt die Pause z.Zt.:

§ 10
Arbeitszeiterfassung

Grundsätzlich ist die Arbeitszeit zu erfassen. Sie soll rationell, ziel- und zweckentsprechend nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen. Das schließt die Anwendung automatischer Zeiterfassungssysteme ein. Es beinhaltet ebenfalls den Verzicht auf konkrete Arbeitszeiterfassung, wenn dies von der Sachlage her angezeigt ist.

(1) Gleitzeit

Für die Erfassung der Arbeitszeit bei Gleitzeit gilt DV Arbeitszeit Universität § 4 und entsprechender Anhang.

(2) Feste Arbeitszeit

Bei fester regelmäßiger Arbeitszeitregelung und keinen variablen Arbeitszeitgestaltungsformen, Mehrarbeitsanwendungen und Sonderarbeitszeitregelungen, inkl. Bereitschaft usw. ist grundsätzlich eine Arbeitszeiterfassung entbehrlich, solange keine allgemeine automatische Arbeitszeiterfassung erfolgt.

(3) Arbeitsnachweis

Im übrigen gelten, solange keine allgemeine automatische Arbeitszeiterfassung erfolgt, die maßgebenden Bestimmungen zur Ausfüllung des Arbeitsnachweises.

(4) Allgemeine automatische Arbeitszeiterfassung

Eine allgemeine automatische Arbeitszeiterfassung kommt unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates und im Rahmen der mit ihm getroffenen Vereinbarung zur Anwendung.

§ 11
Teilzeit

(1) Die Beschäftigung von Mitarbeitern im Teilzeitarbeitsverhältnis ist grundsätzlich zu fördern (siehe auch § 8 Frauenfördergesetz). Sie ist keinesfalls durch besondere Arbeitszeitgestaltungsformen zu erschweren.

(2) Für Teilzeitbeschäftigte sind die Bestimmungen der Arbeitszeitgestaltung sinngemäß anzuwenden, insbesondere wird auf § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 und 3 bzw. Absatz 7 DV Arbeitszeit Universität verwiesen. Unter Beachtung dieser Grundsätze sind ggf. die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten festzulegen.

§ 12
Schlußbestimmungen

(1) Diese Rahmendienstvereinbarung tritt am 01.09.1995 in Kraft.

(2) Änderungen dieser Rahmendienstvereinbarung und der dazu gehörenden Basisdienstver- einbarungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Gegebenenfalls kann diese Rahmendienstvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. Bis zum Abschluß einer neuen (Rahmen-)Dienstvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter.

(3) Individuelle Abweichungen aus besonderen Gründen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verwaltungsdirektors und des Personalrates der Medizinischen Fakultät zulässig.
 
 

Halle (Saale), 06.07.1995

für die Dienststelle:

Meyer
Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät

für den Personalrat:

Kaps
Vorsitzende des Personalrates der Medizinischen Fakultät 
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