MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Oktober 1995, S. 2
(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Räumlichkeiten besteht nicht. Die Zuweisung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Der Antrag ist unter Angabe des Themas spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin der Veranstaltung einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Frist und bereits erfolgter Raumvergabe kann die Zuweisung versagt werden.
(4) Über die Genehmigung der Veranstaltungen in Speisesaal und Konferenzraum entscheidet der Verwaltungsdirektor. Außeruniversitäre Veranstalter können Räume nur dann zugewiesen erhalten, wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt und die Genehmigung vom Verwaltungsdirektor erteilt wurde.
(5) Für Veranstaltungen, deren Themen einen Straftatbestand verwirklichen oder zu strafbaren Handlungen aufrufen (z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Aufforderung zur Sachbeschädigung) wird die Zuweisung versagt.
(6) Besteht eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Medizinischen Fakultät, so kommt eine Zuweisung ebenfalls nicht in Betracht. Werden solche Umstände nach der Zuweisung bekannt, so ist die Medizinische Fakultät berechtigt, diese zurückzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß das mitgeteilte Veranstaltungsthema ohne vorheriges Wissen des Verwaltungsdirektors seinem Wortlaut oder Inhalt nach geändert wird. Die Zuweisung kann von der Medizinischen Fakultät außerdem zurückgenommen werden, wenn ein unvorhergesehenes Eigeninteresse der Medizinischen Fakultät an den zugewiesenen Räumen besteht.
(7) Die Veranstalter erhalten in den Fällen der Zurücknahme der Zuweisung das eingezahlte Nutzungsentgelt zurück. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
(8) Für die Raumbelegung im Universitätsklinikum Kröllwitz nimmt die Sachgebietsverantwortliche für den Hol- und Bringedienst mündliche Reservierungen entgegen. Den unbedingt nachfolgenden schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten sollte:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Medizinische Fakultät
Dezernat M I
Abt. Verwaltungsangelegenheiten
06097 Halle (Saale).
(8.1) Auflistung der Sitzplätze in den Hörsälen und Räumlichkeiten:
Urologische Klinik | 200 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Orthopädische Klinik | 250 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Klinik für Innere Medizin | 80 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Frauenklinik | 200 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Augenklinik | 70 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Hautklinik | 180 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Kinderklinik | 120 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Nervenklinik | 200 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Zahnklinik | 80 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
HNO-Klinik | 100 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Institut für Anatomie | 200 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Institut für Pathologie | 180 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Institut für Physiologische Chemie | 240 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Institut für Pharmakologie | 132 Plätze | Verwaltung Studiendekanat |
Speisesaal Kröllwitz | 160 Plätze | Verwaltung Frau Neubert / Frau Butterling |
Konferenzraum Kröllwitz | 40 Plätze | Verwaltung Frau Neubert / Frau Butterling |
Versammlungsraum Kröllwitz | 40 Plätze | Verwaltung Frau Neubert / Frau Butterling |
(2) Für die Überlassung der Räumlichkeiten liegen folgende Preise zugrunde:
a) Hörsäle/Räume für Veranstaltungen bis zur Dauer von drei Stunden einschließlich Zu- und Abgang der Besucher,
b) Für den Konferenzraum/Versammlungsraum im Universitätsklinikum Kröllwitz erhebt die Medizinische Fakultät für die Dauer von 3 Stunden eine Gebühr von 40,00 DM.
c) Falls Ausweichveranstaltungen im Personalkaffee stattfinden, ist von der Quadratmeterfläche ausgehend für die Dauer von 3 Stunden eine Gebühr von 20,00 DM zu zahlen.
d) Räume und Eingangshallen für Ausstellungszwecke:
(2) Der Veranstalter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die Dritten, insbesondere den Besuchern seiner Veranstaltung, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie der Medizinischen Fakultät und deren Bediensteten bei der Benutzung der gemieteten Räume und ihrer Zugangswege entstehen, es sei denn, daß die Schäden auf ein Verschulden des Eigentümers oder seiner Bediensteten zurückzuführen sind. Der Veranstalter hat auch die Medizinische Fakultät bzw. Bedienstete von allen Ansprüchen freizustellen, die aus diesem Anlaß gegen sie geltend gemacht werden.
(3) Verlegung oder Ausfall der Veranstaltung ist sofort mitzuteilen.
Der Rundbrief vom 09.05.1994 tritt damit außer Kraft.
Halle (Saale), 19.04.1995
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.01.1995 bestätigt.