Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 4 vom 10. Oktober 1995, S. 2


Medizinische Fakultät

Richtlinien zur Zuweisung von Räumlichkeiten im Universitätsklinikum Kröllwitz, Zuweisung von Hörsälen sowie Erhebung von Nutzungsentgelt für Veranstaltungen der Medizinischen Fakultät in der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Inhalt:
§ 1 Allgemeine Grundsätze zur Zuweisung
§ 2 Zahlungspflicht des Veranstalters
§ 3 Nichtinanspruchnahme von Räumlichkeiten
§ 4 Zuweisungsmitteilung
§ 5 Benutzungsbedingungen

§ 1
Allgemeine Grundsätze zur Zuweisung

(1) Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Räumen durch die Medizinische Fakultät zur Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Räumlichkeiten besteht nicht. Die Zuweisung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Der Antrag ist unter Angabe des Themas spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin der Veranstaltung einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Frist und bereits erfolgter Raumvergabe kann die Zuweisung versagt werden.

(4) Über die Genehmigung der Veranstaltungen in Speisesaal und Konferenzraum entscheidet der Verwaltungsdirektor. Außeruniversitäre Veranstalter können Räume nur dann zugewiesen erhalten, wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt und die Genehmigung vom Verwaltungsdirektor erteilt wurde.

(5) Für Veranstaltungen, deren Themen einen Straftatbestand verwirklichen oder zu strafbaren Handlungen aufrufen (z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Aufforderung zur Sachbeschädigung) wird die Zuweisung versagt.

(6) Besteht eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Medizinischen Fakultät, so kommt eine Zuweisung ebenfalls nicht in Betracht. Werden solche Umstände nach der Zuweisung bekannt, so ist die Medizinische Fakultät berechtigt, diese zurückzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß das mitgeteilte Veranstaltungsthema ohne vorheriges Wissen des Verwaltungsdirektors seinem Wortlaut oder Inhalt nach geändert wird. Die Zuweisung kann von der Medizinischen Fakultät außerdem zurückgenommen werden, wenn ein unvorhergesehenes Eigeninteresse der Medizinischen Fakultät an den zugewiesenen Räumen besteht.

(7) Die Veranstalter erhalten in den Fällen der Zurücknahme der Zuweisung das eingezahlte Nutzungsentgelt zurück. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

(8) Für die Raumbelegung im Universitätsklinikum Kröllwitz nimmt die Sachgebietsverantwortliche für den Hol- und Bringedienst mündliche Reservierungen entgegen. Den unbedingt nachfolgenden schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten sollte:

senden Sie bitte an folgende Adresse:

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Medizinische Fakultät
Dezernat M I
Abt. Verwaltungsangelegenheiten
06097 Halle (Saale).

(8.1) Auflistung der Sitzplätze in den Hörsälen und Räumlichkeiten:
Urologische Klinik 200 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Orthopädische Klinik 250 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Klinik für Innere Medizin 80 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Frauenklinik 200 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Augenklinik 70 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Hautklinik 180 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Kinderklinik 120 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Nervenklinik 200 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Zahnklinik 80 Plätze Verwaltung Studiendekanat
HNO-Klinik 100 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Institut für Anatomie 200 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Institut für Pathologie 180 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Institut für Physiologische Chemie 240 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Institut für Pharmakologie 132 Plätze Verwaltung Studiendekanat
Speisesaal Kröllwitz 160 Plätze Verwaltung Frau Neubert / Frau Butterling
Konferenzraum Kröllwitz 40 Plätze Verwaltung Frau Neubert / Frau Butterling
Versammlungsraum Kröllwitz 40 Plätze Verwaltung Frau Neubert / Frau Butterling
(8.2) Die Schlüssel für die Räume/Hörsäle sind bei den Pforten der jeweiligen Klinik gegen Unterschrift abzuholen und nach Ende der Veranstaltung abzugeben. Die Pförtner kontrollieren im Auftrag der Abt. M I.1 - Verwaltungsangelegenheiten den ordnungsgemäßen Zustand nach Verlassen der Räume.

§ 2
Zahlungspflicht des Veranstalters

(1) Für die Überlassung der Räumlichkeiten ist vom Veranstalter ein Nutzungsentgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Größe des Raumes richtet. Die Nutzung der Räume durch Mitarbeiter der Medizinischen Fakultät ist kostenfrei, wenn es sich bei den Veranstaltungen um Themen medizinischer Art bzw. im Interesse der Medizinischen Fakultät handelt.

(2) Für die Überlassung der Räumlichkeiten liegen folgende Preise zugrunde:

a) Hörsäle/Räume für Veranstaltungen bis zur Dauer von drei Stunden einschließlich Zu- und Abgang der Besucher,

Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der angemeldeten Hörsaalgröße.

b) Für den Konferenzraum/Versammlungsraum im Universitätsklinikum Kröllwitz erhebt die Medizinische Fakultät für die Dauer von 3 Stunden eine Gebühr von 40,00 DM.

c) Falls Ausweichveranstaltungen im Personalkaffee stattfinden, ist von der Quadratmeterfläche ausgehend für die Dauer von 3 Stunden eine Gebühr von 20,00 DM zu zahlen.

d) Räume und Eingangshallen für Ausstellungszwecke:

e) Außenflächen für Ausstellungszwecke

§ 3
Nichtinanspruchnahme von Räumlichkeiten

Wird ein zugewiesener Raum nicht in Anspruch genommen, so besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des zu zahlenden Entgeltes. Bei Rücktritt bis 1 Woche vor der Veranstaltung erhält der Antragsteller das eingezahlte Nutzungsentgelt, abzüglich einer Bearbeitungsstornogebühr von 20,00 DM, zurück.

§ 4
Zuweisungsmitteilung

Der Veranstalter erhält eine schriftliche Mitteilung über die Zuweisung eines Raumes und die Rechnung, die vor der geplanten Veranstaltung zu begleichen ist.

§ 5
Benutzungsbedingungen

(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen und die ihm überlassenen Einrichtungsgegenstände schonend zu behandeln. Er hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die baupolizeilich zulässige Höchstbesucherzahl, wie sie in der Zuweisungsmitteilung ausgewiesen ist, nicht überschritten wird.

(2) Der Veranstalter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die Dritten, insbesondere den Besuchern seiner Veranstaltung, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie der Medizinischen Fakultät und deren Bediensteten bei der Benutzung der gemieteten Räume und ihrer Zugangswege entstehen, es sei denn, daß die Schäden auf ein Verschulden des Eigentümers oder seiner Bediensteten zurückzuführen sind. Der Veranstalter hat auch die Medizinische Fakultät bzw. Bedienstete von allen Ansprüchen freizustellen, die aus diesem Anlaß gegen sie geltend gemacht werden.

(3) Verlegung oder Ausfall der Veranstaltung ist sofort mitzuteilen.
 
 

Der Rundbrief vom 09.05.1994 tritt damit außer Kraft.
 
 

Halle (Saale), 19.04.1995

Meyer
Verwaltungsdirektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.01.1995 bestätigt.


Anlage

Muster der Reservierung von Räumlichkeiten der Medizinischen Fakultät 
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