Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 3 vom 22. August 1995, S. 16


Der Kanzler

Dienstvereinbarung zwischen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat (Hauptdienststelle) der Martin-Luther-Universität, vertreten durch die Personalratsvorsitzende, zur Urlaubsplanung zwischen dem 27.12. und 30.12.1995

Auf der Grundlage des § 65 (1), 3 in Verbindung mit § 70 PersVG-LSA wird folgende Urlaubsregelung getroffen:

(1) Die Martin-Luther-Universität (Nichtmedizini-scher Bereich) schließt in der Zeit vom 27.12. bis 30.12.1995.

(2) Vorbehaltlich einer anderen Regelung im Bereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt ist für den Zeitraum zwischen dem 27.12. und 30.12.1995 an folgenden Tagen Urlaub einzuplanen:

(3) Anstelle von Urlaub kann für einen der o.g. Tage auch der sogenannte „Behördentag“ genommen werden.

(4) Beschäftigte, die im Gleitzeitsystem arbeiten, können für die o.g. Tage ihre Zeitguthaben verwenden.

(5) Zur Durchführung von kontinuierlichen Arbeitsaufgaben (z.B. ULB bzw. Heizen von Gewächshäusern) und zur Vermeidung von Schäden sind in den betroffenen Einrichtungen Dienstpläne für den Zeitraum vom 27.12. bis 30.12.1995 aufzustellen. Diese Dienstpläne sind bis 30.09.1995 dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

(6) Die Dienstvereinbarung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt der Universität veröffentlicht sowie im Verteiler für Schriftgut der Martin-Luther-Universität den Einrichtungen und Fachbereichen zur Kenntnis gebracht.
 

Halle (Saale), 27.03.1995

Matschke
Kanzler

Dr. Federle
Vorsitzende des Personalrates


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