MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 3 vom 22. August 1995, S. 10
(1) Die im Haushaltsplan der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg veranschlagten Exkursionsmittel werden zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres an die Fakultäten bzw. Fachbereiche verteilt. Grundlage für die Verteilung bildet der durch die Haushaltskommission der Universität bestätigte, von den Fakultäten bzw. Fachbereichen zum Beginn des Haushaltsjahres eingereichte Mittelbedarf. Vom entsprechenden Beschluß wird Dezernat 2 benachrichtigt.
(2) Die Einzelverteilung der Exkursionsmittel obliegt unter Beachtung einer näheren Zweckbestimmung im Haushaltsplan den Fakultäten bzw. Fachbereichen. Die Institute melden ihren Fakultäten bzw. Fachbereichen den voraussichtlichen Mittelbedarf nach den in §§ 2 und 3 geregelten Verfahren und Richtlinien über berücksichtigungsfähige Ausgaben für jedes Haushaltsjahr. Die Fakultäten bzw. Fachbereiche entscheiden über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der beabsichtigten Exkursionen und legen die endgültige Verteilung der Exkursionsmittel fest.
(3) Die Fakultäten/Fachbereiche informieren die Institute über die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel.
(4) Die zugewiesenen Exkursionsmittel sind grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres verfügbar. Zahlungsverpflichtungen, die vor Ende des Haushaltsjahres eingegangen sind und erst im neuen Haushaltsjahr beglichen werden kön- nen, sind nur in Abstimmung mit dem Dezernat für Haushaltsangelegenheiten und dem Dezernat 2 zu erfüllen.
(5) Die Haushaltskommission bestellt eine Unterkommission, die sog.
Exkursionskommission, die zum Abschluß eines jeden Haushaltsjahres
anhand eines durch das Dezernat 2 zu erstellenden Jahresberichts überprüft,
ob die Organisation der Exkursion im Einklang mit diesen Richtlinien sowie
nach den Prinzipien strenger Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgte.
(1) Anträge der Institute auf Exkursionsmittel müssen folgende Angaben enthalten:
(1) Für die Bewilligung und Abrechnung von Exkursionsmitteln sind berücksichtigungsfähig nur unabweisbar notwendige Ausgaben zur Durchführung der Exkursion und nur für Aufwendungen der Exkursionsteilnehmer. Exkursionsteilnehmer können nur sein:
(2) Für Exkursionen im Stadtgebiet von Halle werden keine Mittel zur Verfügung gestellt.
(3) Bei eintägigen Exkursionen außerhalb von Halle werden die Fahrtkosten abzüglich 25 % Selbstbeteiligung der Teilnehmer berücksichtigt.
(4) Bei mehrtägigen Exkursionen können die notwendigen Fahrtkosten bis zur vollen Höhe berücksichtigt werden, soweit bei der Wahl des Beförderungsmittels und des Reiseweges die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit beachtet werden.
(5) Bei Exkursionen entstehende Aufwendungen für Unterkunft können wie folgt berücksichtigt werden:
(5.1) Zu den Kosten für die Übernachtung bei mehrtägigen Inlandsexkursionen kann ein Zuschuß bis zu 10,- DM pro Teilnehmer und Nacht gezahlt werden (Auslandsexkursion: 20,- DM). Der Zuschuß darf 50% der entstandenen Übernachtungskosten nicht überschreiten.
(5.2) Der Eigenanteil der Studenten besteht aus den Verpflegungskosten und dem Anteil an den Übernachtungskosten.
(6) Während der Exkursion entstandene Nebenkosten, wie Eintrittskarten für Museen, Ausstellungen u.ä., die mit den Anliegen der Exkursion verbunden sind, werden erstattet.
(7) Für die Reisekosten der begleitenden Lehrkräfte einer
Exkursion gilt § 5.
(1) Die Abrechnung der den Instituten gem. § 1 Abs. 4 zugewiesenen Exkursionsmittel erfolgt grundsätzlich nach dem Mustervordruck gem. Anlage 2 dieser Richtlinien. Im übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen für
(1) Hinsichtlich der Kostenerstattung an begleitende Lehrkräfte für Pflichtexkursionen und nicht am Hochschulort stattfindende Lehrveranstaltungen gelten folgende Regelungen:
(1.1) Die Reisen können als Dienstreisen anerkannt und genehmigt werden mit der Folge, daß der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) hat.
(1.2) Die Erstattung der Anforderungen für Verpflegung und Unterkunft erfolgt gem. der § 17 Abs. 1 BRKG festgesetzten Aufwandsvergütung, diese beträgt 70 v. H. des Tages- und Übernachtungsgeldes (§§ 9 und 10 BRKG).
(1.3) Der Kostenaufwand ist aus dem Reisekostentitel des jeweiligen Institutes zu bestreiten und dort nachzuweisen.
(2) Werden zur Durchführung einer Exkursion private Kraftfahrzeuge benutzt, in denen sowohl begleitende Lehrkräfte als auch Studenten befördert werden, so gilt folgendes:
(2.1) Stellt eine begleitende Lehrkraft sein Fahrzeug zur Verfügung, so ist eine zu zahlende Entschädigung für mitgenommene Studenten im Rahmen der Reisekostenabrechnung des Dienstreisenden geltend zu machen, als Bestandteil der Reisekostenvergütung aus dem allgemeinen Lehr- und Sachmitteletat des jeweiligen Instituts/Seminars zu bestreiten und bei dem Reisekosten-Titel nachzuweisen.
(2.2) Stellt ein Student sein Kraftfahrzeug zur Verfügung, so ist eine zu zahlende Entschädigung für mitgenommene Lehrkräfte und/oder Studenten aus Exkursionsmitteln zu bestreiten.
(3) Werden zur Durchführung einer Exkursion Reisebusse gechartert oder Gruppenfahrscheine der Deutschen Bundesbahn oder anderer Verkehrsgesellschaften benutzt, so sind die anfallenden Kosten aus Exkursionsmitteln zu bestreiten. Den begleitenden Lehrkräften sind anteilige Kosten nicht in Rechnung zu stellen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft mit der Folge, daß das Übernachtungsgeld für die begleitenden Lehrkräfte nach Maßgabe des § 12 BRKG zu kürzen ist. Der Dienstreisende hat in seiner Reisekostenrechnung hierzu die erforderlichen Angaben zu machen.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 ist der auf die begleitenden Lehrkräfte entfallende Anteil an den jeweiligen Kosten einer Gruppenfahrt, der Gemeinschaftsverpflegung und/oder Gemeinschaftsunterkunft im Wege des Buchausgleiches (Umbu-chungsanordnung) vom Exkursions-Titel auf den Reisekosten-Titel des betroffenen Instituts/Seminars umzubuchen. In der Umbuchungsanordnung sind anzugeben:
(1) Die Eigenbeteiligungen der Exkursionsteilnehmer sind für jede Exkursion getrennt nachzuweisen.
(2) Die Finanzierung von Exkursionen kann ganz oder teilweise mit Mitteln
Dritter erfolgen. Dabei gelten die Regelungen gemäß § 3
bis 5 entsprechend.
Die Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 15.03.1995
Matschke
Kanzler
Prof. Dr. M. Luckner
Prorektor für Finanz- und Personalangelegenheiten
Von der Haushaltskommission am 20.02.1995 beschlossen.