Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 3 vom 22. August 1995, S. 2


Senat
 

Satzung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für das Zentrum für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung (ZSL)  

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitglieder
§ 4 Direktorium
§ 5 Geschäftsführender Direktor
§ 6 Finanzierung
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Evaluierung
§ 10 Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen
§ 11 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus

Das ZSL ist eine Zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die unter Verantwortung des Rektorats steht. 

§ 2
Aufgaben

Das ZSL hat die Aufgabe, Forschung und Entwicklung in den Bereichen Schule, Unterricht und Lehrerbildung durchzuführen und auf dieser Grundlage wissenschaftliche Impulse für die Weiterentwicklung und Profilierung der Lehrerbildung an der Universität zu geben.

Forschungsschwerpunkte des Zentrums sind:

§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des ZSL sind die an ihm tätigen Wissenschaftler aus den lehrerbildenden Fachbereichen der Martin-Luther-Universität.

(2) Die Mitgliedschaft setzt einen formlosen Antrag an das Direktorium voraus, das nach forschungsbezogenen Kriterien über die Aufnahme entscheidet.

(3) Das Direktorium kann, auch auf Anregung des Wissenschaftlichen Beirates, weitere Wissenschaftler auf Zeit als assoziierte Mitglieder in das ZSL aufnehmen. Die assoziierten Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Sie stehen damit in einem kontinuierlichen Prozeß der Kooperation mit dem Direktorium und den Wissenschaftlern des Zentrums.

(4) Im Ausnahmefall können auch Studierende, die eine Arbeit im Rahmen der Forschungsgebiete des ZSL verfassen wollen (Forschungspraktikum, Abschlußarbeit oder Dissertation), vom Direktorium als Mitglieder auf Zeit in das ZSL aufgenommen werden.

(5) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des ZSL zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. 

§ 4
Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus bis zu sechs Professoren des Zentrums besteht. Zwei Vertreter der Wissen-schaftlichen Mitarbeiter und ein Student gehören dem Direktorium mit beratender Stimme an.

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat auf Vorschlag der entsprechenden Gruppen im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

(3) Das Zentrum wird vom Direktorium geleitet. Das Direktorium ist für die Erledigung aller Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der Zentralen Universitätsverwaltung obliegen, verantwortlich.

Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe,

§ 5
Geschäftsführender Direktor

(1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Direktor für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Rektorat.

(2) Der Geschäftsführende Direktor trägt die wissenschaftliche Verantwortung für die Arbeit des Zentrums, beruft das Direktorium und den Beirat ein, vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten des hauptberuflich am Zentrum tätigen Personals.

(3) Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter. 

§ 6
Finanzierung

Neben den Haushaltsmitteln sollen der Geschäftsführende Direktor und die Mitglieder des Direktoriums bestrebt sein, Drittmittel für spezielle Forschungsaufgaben einzuwerben. 

§ 7
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Wissenschaftlern, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des ZSL ausgewiesen sind. Zumindest ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates soll einer außeruniversitären Institution der Lehrerbildung angehören. Ein weiteres Mitglied soll aus der internationalen Schulforschung kommen. Der Wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektor der Universität auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates finden in der Regel einmal im Jahr statt.

(2) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder gewählt.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat berät das ZSL bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsaufgaben. Er unterstützt die nationale und internationale Vernetzung der Forschung. 

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des ZSL besteht aus allen am ZSL tätigen Mitgliedern gemäß § 3 dieser Satzung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal pro Jahr, außerdem auf Beschluß des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des ZSL, einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des ZSL berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen. 

§ 9
Evaluierung

(1) Nach vier Jahren erfolgt nach Beratung mit dem Wissenschaftlichen Beirat eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine auch international besetzte Gutachtergruppe, der bis zu fünf Wissenschaftler angehören, die vom Rektorat bestellt werden.

(2) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem Akademischen Senat zur Diskussion und Beschlußfassung vorzulegen. 

§ 10
Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen in der männlichen wie in der weiblichen Form. 

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung des Zentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 09.11.1994 bestätigt.


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