Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 2 vom 25. April 1995, S. 3


Senat

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Franckeschen Stiftungen haben das folgende Statut des Interdisziplinären Zentrums für Pietismusforschung in Verbindung mit den Franckeschen Stiftungen beschlossen:

Statut des Interdisziplinären Zentrums für Pietismusforschung in Verbindung mit den Franckeschen Stiftungen 

Inhalt:
Präambel
§ 1 Rechtsstatus
§ 2 Aufgaben
§ 3 Direktorium
§ 4 Der geschäftsführende Direktor
§ 5 Finanzierung
§ 6 Beirat
§ 7 Mitglieder
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Benutzung des Zentrums für Pietismusforschung
§ 10 Evaluierung
§ 11 Inkrafttreten

Präambel

Eingedenk der Bedeutung der Geschichte des hallischen Pietismus, der von den Franckeschen Stiftungen ausging, und zur Erinnerung an August Hermann Francke, der zugleich einer der ersten Professoren der heutigen Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg war, haben Universität und Stiftungen beschlossen, ein Interdisziplinäres Zentrum für Pietismusforschung zu gründen und aufzubauen. Sie tun dies unbeschadet der juristisch notwendigen eindeutigen Festlegung der Rechtspersönlichkeit. 

§ 1
Rechtsstatus

Das Interdisziplinäre Zentrum für Pietismusforschung ist eine zentrale interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die unter der Verantwortung des Rektorats steht.

Form und Inhalt der Zusammenarbeit zwischen der Martin-Luther-Universität und den Franckeschen Stiftungen werden vertraglich geregelt. 

§ 2
Aufgaben

(1) Das Interdisziplinäre Zentrum für Pietismusforschung hat die Aufgabe, die Erforschung der theologischen, sozialen und wissenschaftlichen Reformideen des Pietismus, besonders des hallischen Pietismus, seiner Strukturen und Organisationsformen sowie der Leistungen der den Pietismus tragenden Personen, insbesondere auf den Gebieten des kirchlichen Lebens, der Armenfürsorge, der Mission, der Bibelwissenschaft, der Medizin, der Pharmazie, des akademischen Unterrichts, des Schulwesens und des Buchhandels, zu fördern.

(2) Es soll insbesondere

  1. interdisziplinäre und international vergleichbare Forschungsvorhaben fördern,
  2. mit einschlägigen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten und den Austausch von Wissenschaftlern unterstützen,
  3. fachliche und organisatorische Voraussetzungen für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses bieten.
§ 3
Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das sich aus wenigstens drei, höchstens jedoch sechs Vertretern verschiedener Fachgebiete der Universität zusammensetzt. Die Mitglieder des Direktoriums sind fachlich einschlägig ausgewiesene Professoren der Martin-Luther-Universität, von denen mindestens einer der Theologischen Fakultät angehören muß. Der Direktor der Franckeschen Stiftungen oder ein Mitglied des Direktoriums der Franckeschen Stiftungen gehört dem Direktorium von Amts wegen an, sofern der Betreffende die Voraussetzungen nach § 42 Hochschulgesetz LSA erfüllt. Ferner wird ein Mitglied des Direktoriums des Interdisziplinären Zentrums für die Erforschung der europäischen Aufklärung kooptiert. Es nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Direktoriums teil.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Direktoriums, mit Ausnahme des Vertreters der Franckeschen Stiftungen, werden vom Rektor auf Vorschlag des Senats im Einvernehmen mit dem Direktorium der Franckeschen Stiftungen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Über die Besetzung entscheidet im Zweifelsfall das Rektorat der Universität nach Rücksprache mit den Franckeschen Stiftungen abschließend.

(3) Das Direktorium leitet das Zentrum. Es erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annah-me von Zuwendungen Dritter und beamten-/ar-beitsrechtliche Entscheidungen, die der zentralen Universitätsverwaltung obliegen.
Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe,

§ 4
Der geschäftsführende Direktor

(1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Direktor für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Rektorat der Universität und das Direktorium der Stiftungen.

(2) Der geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des Zentrums, beruft das Direktorium und den Beirat ein, vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten des hauptberuflich am Zentrum tätigen Personals.

(3) Der geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbei-ter/innen. 

§ 5
Finanzierung

Neben den Haushaltsmitteln sollen die Mitglieder des Direktoriums bestrebt sein, die Finanzierung für spezielle Forschungsaufgaben einzuwerben. Dies geschieht in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Direktor. 

§ 6
Beirat

(1) Der Beirat des Interdisziplinären Zentrums für Pietismusforschung besteht aus mindestens fünf, höchstens neun in- und ausländischen Wissenschaftlern. Sie sollen mit den Problemen der Pietismusforschung vertraut sein.

(2) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Direktoriums der Franckeschen Stiftungen vom Rektorat der Universität für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen.

(3) Der Beirat berät das Direktorium des Zentrums bei der Verwirklichung seiner Aufgaben. Er wirkt vor allem auch an der Vergabe von Stipendien gutachtlich mit.

(4) Der Beirat wird vom geschäftsführenden Direktor einberufen. Unbeschadet dessen ist er auch einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies beantragt. 

§ 7
Mitglieder

(1) Mitglieder des Zentrums für Pietismusforschung sind:

  1. die Angehörigen des Direktoriums des Zentrums für Pietismusforschung;
  2. die im Pietismuszentrum hauptberuflich tätigen Personen;
  3. die Professoren, Privatdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Arbeits- und Forschungsaufgaben für das Zentrum ausüben;
  4. die Mitarbeiter der Franckeschen Stiftungen, sofern sie an der Pietismusforschung beteiligt sind;
  5. die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1. und 2. zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Zentrums zugewiesen sind.
(2) Durch Antrag des Direktoriums können weitere Mitglieder vom Rektorat zugelassen werden. Die zugelassenen Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung des Zentrums begrenzt. 

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Der geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, eine Versammlung aller Mitglieder des Zentrums für Pietismusforschung ein. Auf Beschluß des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen den Geschäftsbereich des Zentrums für Pietismusforschung berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen. (3) Der geschäftsführende Direktor führt mit den Mitgliedern einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch durch. 

§ 9
Benutzung des Zentrums für Pietismusforschung

(1) Das Zentrum für Pietismusforschung steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der geschäftsführende Direktor.

(2) Nichtmitglieder des Zentrums für Pietismusforschung benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des geschäftsführenden Direktors zur Benut-zung der Einrichtung. 

§ 10
Evaluierung

(1) Das Zentrum wird zunächst für eine Dauer von fünf Jahren eingerichtet. Nach vier Jahren erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine international besetzte Gutachtergruppe. Der Gutachtergruppe sollen fünf Mitglieder angehören. Sie werden durch das Rektorat im Einvernehmen mit dem Direktorium der Franckeschen Stiftungen berufen. Der Gutachtergruppe können bis zu zwei Mitglieder des Beirats angehören.

(2) Die Gutachtergruppe erstellt einen Bericht, der dem akademischen Senat der Universität und dem Kuratorium der Stiftungen zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt wird.

(3) Universität und Stiftungen verständigen sich auf der Grundlage der Beschlüsse ihrer Gremien über die Fortführung bzw. Einstellung der Arbeit des Zentrums. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Senat endgültig. 

§ 11
Inkrafttreten

Das Statut des Interdisziplinären Zentrums für Pietismusforschung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Halle, den 12.04.1995

Der Rektor
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Der Direktor
der Franckeschen Stiftungen

Vom Akademischen Senat am 12.04.1995 beschlossen.
 


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