MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 1 vom 31. Januar 1995, S. 35
und dem Gesamtpersonalrat
vertreten durch den Vorsitzenden
(1) Die Dienstvereinbarung regelt den Einsatz eines elektronischen Zeiterfassungssystems zur Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit auf der Grundlage der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 01.12.1994.
(2) Zur Erfassung gleitender Arbeitszeit wird das Zeiterfassungssystem TENODAT 9015 der Firma Telenorma Leipzig GmbH, Gellertstraße 7-9, 04103 Leipzig in Verbindung mit der Software MTZ2400 Version 2.110 vom 02.08.1993 der Firma Miditec GmbH Bremen eingesetzt.
(3) Die Anlagen 1-8 sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Die
Anlagen können im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Die Anlagen 1-4 sowie 7 sind vertraulich zu behandeln.
(1) In Anlage 1 werden sämtliche Systembestandteile (Hardware) einschließlich aller Eingabe- und Zusatzgeräte beschrieben.
(2) Es werden lediglich vom Hersteller, der Firma Miditec GmbH Bremen, freigegebene Standardprogramme in unveränderter Form verwendet, die zum Betrieb des Systems notwendig sind. Eine genaue Auflistung dieser Systemprogramme (mit Versionsnummer) mit den verwendeten Eingabedaten und einer entsprechenden Kurzbeschreibung findet sich in Anlage 2 der Vereinbarung. Gesperrte Programmfunktionen sind in Anlage 7 vermerkt.
(3) In der Anlage 3 sind speziell diejenigen Auswertungsprogramme bzw. -teile genannt, die auf die Zeitdaten zugreifen. Andere Programme als die genannten dürfen auf die Zeitdaten nicht zugreifen.
(4) Alle Systembestandteile außer den Zeiterfassungsterminals sind in verschlossenen Räumen untergebracht.
(5) Die Zeiterfassungs-Software wird beim Betrieb in einem Netzwerk
in einem eigenen, geschützten Arbeitsbereich des Netzes (eigene USER-ID,
eigene USER-Area) installiert. Es wird keine Kopplung mit anderen Datenbeständen
realisiert. Die Wartung des Systems und der Programme erfolgt vor Ort (keine
Fernwartung).
(1) Eine Datenerfassung und -speicherung ist nur insofern erlaubt, als es zur Identifizierung und zur Erfassung der Arbeitszeiten notwendig ist.
(2) Der Stammdatensatz pro Mitarbeiter umfaßt folgende Daten:
(4) Die Mitarbeiter können auf allen Zeiterfassungsterminals buchen. Die Buchungszeiten werden in Zeitminuten erfaßt.
(5) Als Abwesenheitsgründe (Anlage 5) werden ausschließlich erfaßt :
(7) Korrekturen geben die in der Anlage 7 aufgeführten Personen
entsprechend den Nachbuchungsbelegen ein.
Die gespeicherten Daten sind 6 Monate nach dem Zeitpunkt der für
den dokumentierten Monat erfolgten Bezügezahlung zu löschen.
(1) Die Vergabe von Zugriffsrechten auf Daten oder Dateien an einzelne Personen ist in Anlage 7 dokumentiert.
(2) Der Arbeitsgeber gewährleistet, daß nur die in der Anlage 7 aufgeführten Personen Zugriff auf die Daten im Zeiterfassungssystem haben. Systembetreuer der Vertiebsfirmen erhalten nur zu Systemverwaltungs- bzw. Wartungszwecken Zugriff. Dies sowie die Verpflichtung zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist in den Wartungsverträgen entsprechend zu vereinbaren.
(3) Bei elektronischer Zeiterfassung können aktuelle Informationen zu den eigenen Zeitkonten an den Terminals abgerufen werden. Am Monatsende erhält jeder Beschäftigte, dessen Arbeitszeit erfaßt wird, eine Gesamtübersicht seiner Zeitkonten. Die Ausgabe der Monatsübersicht kann auf persönlichen Wunsch entfallen.
(4) Die Ausweise dienen ausschließlich für die Arbeitszeitbuchungen. In den Ausweiskarten wird intern gespeichert:
(1) Folgende Auswertungen sind täglich zulässig (Anlage 8a):
(4) Alle systemtechnischen Abläufe einschließlich aller Abfragen und Änderungen werden in einem Logbuch protokolliert.
(5) Zum Schutz der personengebundenen Daten sind Datenschutzmaßnahmen
bei dem Zeiterfassungssystem vorzunehmen und dem Personalrat vorzuführen.
Die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist entsprechend zu beteiligen.
Die Einhaltung der Datenschutzmaßnahmen ist regelmäßig
von ihr zu überprüfen.
(1) Vor der Umstellung der Arbeitszeiterfassung auf das System erhalten alle betroffenen Mitarbeiter eine Einweisung zur Funktionsweise des Zeiterfassungssystems und Bedienung der Erfassungsterminals.
(2) Alle Personen, die mit der Arbeit mit dem elektronischen Zeiterfassungssystem
betraut werden, werden innerhalb ihrer Arbeitszeit entsprechend qualifiziert
(fachliche Einweisung und praktische Übungen zum Zeiterfassungs- und
-auswertungsprogramm; Systemadministration und Systempflege, beispielsweise
Pflege der Wochenpläne, Zuteilung der Zugriffsberechtigung; Einweisung
in Datenschutz und Datensicherung).
(1) Die Mitarbeiter haben ein jederzeitiges Einsichts- und Auskunftsrecht über alle über sie gespeicherten Daten und Auswertungen. Unrichtige Daten sind unverzüglich zu überprüfen, ggf. zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Personalmaßnahmen, die auf Informationen beruhen, die unter
Verletzung dieser Dienstvereinbarung gewonnen wurden, sind unwirksam bzw.
rückgängig zu machen.
(1) Der Gesamtpersonalrat hat das Recht, die Einhaltung aller Regelungen dieser Vereinbarung und der Arbeitszeitregelungen jederzeit auch anhand der Auswertungen und der Protokolle zu kontrollieren. Die Personen aus der Anlage 7 sind dem Gesamtpersonalrat gegenüber zu allen Fragen der Arbeitszeiterfassung zur Auskunft verpflichtet.
(2) Jede Änderung oder Erweiterung hardware- oder softwaretechnischer Art sowie der aktivierten Leistungsmerkmale bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Gesamtpersonalrat.
(3) Bei Systemänderungen und -erweiterungen ist der Gesamtpersonalrat
rechtzeitig und umfassend zu informieren. Rechtzeitig bedeutet, daß
die Information noch im Planungsstadium erfolgt, so daß noch Gestaltungsalternativen
verwirklicht werden können. Umfassend bedeutet, die Information erfolgt
anhand schriftlicher Unterlagen und in sonstiger geeigneter Weise. Technische
Dokumentationen (z.B. Pflichtenheft, Programmdokumentation) sind ggf. mit
Erläuterungen zu versehen.
(1) Änderungen dieser Dienstvereinbarung und ihrer Anlagen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Sie bedürfen der Schriftform.
(2) Meinungsverschiedenheiten sind nach Möglichkeit im gegenseitigen
Einvernehmen zu klären.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Dienstvereinbarung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.12.1994 in Kraft.
(2) Die Vereinbarung gilt für ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Vereinbarungsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt wird.
(3) Bis zum Abschluß einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter.
Halle (Saale), 1. Februar 1995
Matschke
Kanzler
Marquardt
Vorsitzender des Gesamtpersonalrates
Anlage 1:
Hardware-Komponenten mit Standort und Leitungsverbindungen (nicht veröffentlicht)
Anlage 2:
Software-Komponenten (nicht veröffentlicht)
Anlage 3:
Auswertungsprogramme und -programmteile (nicht veröffentlicht)
Anlage 4:
Wochenpläne (nicht veröfffentlicht)
Anlage 5:
Schlüssel für Abwesenheitszeiten
Anlage 6:
Monatsjournal (nicht veröffentlicht)
Anlage 7:
Zugriffsberechtigte Personen mit ihren jeweiligen Zugriffsrechten (nicht
veröffentlicht)
Anlage 8a:
Auswertungen - täglich (nicht veröffentlicht)
Anlage 8b: Auswertungen - monatlich (nicht veröffentlicht)
Feste Statusbezeichnungen:
0 Normal
1 Krank - Kr
2 Unfall - Uf
3 Urlaub 1/4 Tag - U1
4 Urlaub 2/4 Tag - U2
5 Urlaub 3/4 Tag - U3
6 Urlaub 4/4 Tag - U4
7 Fehlt unentschuldigt - Fu
97 Dienstreise - Dr
98 Freizeitausgleich - Fa
99 Feiertag - Ft
-99 Dienst am Feiertag - FD
Frei wählbare Statusbezeichnungen:
11 Gleitnachmittag - GN
15 BAT Par. 15a - 15
16 Sonstige bezahlte Abwesenheit - BA
21 Unbezahlte Abwesenheit - UA