Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 1 vom 31. Januar 1995, S. 30


Der Kanzler

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelarbeitszeit
§ 3 Gleitende Arbeitszeit
§ 4 Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit
§ 5 Änderungen und Meinungsverschiedenheiten
§ 6 Bezeichnungen
§ 7 Inkrafttreten und Kündigung

zwischen der Dienststelle
vertreten durch den Kanzler

und dem Gesamtpersonalrat
vertreten durch den Vorsitzenden 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Dienstvereinbarung gilt räumlich für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit ihren Standorten in Halle, Merseburg und Köthen und allen Außenstellen.

(2) Die Dienstvereinbarung gilt persönlich für das gesamte Personal, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend § 40 HG LSA unterliegt nicht den in dieser Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen zur Lage der Arbeitszeit und zur Präsenz. Für Angestellte und Arbeiter in Sonntags-, Feiertags-, Schicht- und Nachtarbeit sowie in Kranken , Heil- und Pflegeanstalten werden Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch Dienstpläne bzw. gesonderte Dienstvereinbarungen festgelegt. Bis zum Abschluß solcher neuen Dienstpläne bzw. gesonderter Dienstvereinbarungen gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

(3) Die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit finden räumlich in den Bereichen Anwendung, in denen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Arbeitszeiterfassung gegeben sind (Anlage 1) und persönlich für die Beschäftigtengruppen, deren Dienstobliegenheiten die Einführung von gleitender Arbeitszeit zuläßt. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind bis zum Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung zu schaffen. 

§ 2
Regelarbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus den jeweils für die Beamten, die Angestellten und Arbeiter einschlägigen Bestimmungen. Als Basiswert wird eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, sofern sich nicht aus den gesondert festgelegten Dienstplänen bzw. -vereinbarungen eine abweichende tägliche Arbeitszeit ergibt. Regelmäßige Arbeitstage sind Montag bis Freitag.

(2) Die feste tägliche Arbeitszeit beginnt um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr. Darin enthalten ist eine nicht auf die Arbeitszeit anrechenbare Pause von 30 Minuten. Die Pause soll in Abhängigkeit von den Dienstobliegenheiten zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr liegen.

(3) Für Teilzeitbeschäftigte werden in Abhängigkeit von den Dienstobliegenheiten Arbeitsbeginn und -ende von den Dienstvorgesetzten unter Beachtung der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung und persönlicher Belange des Teilzeitbeschäftigten festgelegt. Bisherige individuelle Vereinbarungen zur Arbeitszeitregelung Teilzeitbeschäftigter gelten fort. Kommt keine einvernehmliche Regelung zwischen Teilzeitbeschäftigtem und Dienstvorgesetztem zustande, ist der Personalrat zu beteiligen.

(4) Für die in Wechselschicht oder in Schichtarbeit arbeitenden Beschäftigten gilt für den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende der Dienstplan. 

§ 3
Gleitende Arbeitszeit

(1) Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im nachfolgend aufgeführten Rahmen unter Gewährleistung der inner- und außerbetrieblichen Zusammenarbeit selbst zu bestimmen und notwendig längere Arbeitszeit an besonders arbeitsintensiven Tagen durch entsprechend kürzere Arbeitszeit an anderen Tagen auszugleichen.

(2) Rahmenzeit: Der auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeitraum beginnt um 6.30 Uhr und endet spätestens um 19.00 Uhr. Der Zeitraum von 10 Stunden (nach Abzug der Pausen) ist die anrechenbare Maximalanwesenheitszeit täglich und darf nicht überschritten werden.

(3) Kernarbeitszeit: Die Kernarbeitszeit währt montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Jede Abwesenheit während der Kernarbeitszeit bedarf der Genehmigung des Dienstvorgesetzten. Sie ist bis zu zweimal monatlich, für Beschäftigte, die mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, bis zu dreimal monatlich für einen halben Tag (außer freitags) zu gewähren, sofern dem nicht wichtige dienstliche Belange entgegenstehen.
Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die Kernarbeitszeit entsprechend dem Verhältnis des arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeitumfangs. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wird die Präsenzpflicht für Teilzeitbeschäftigte nach Anzahl und Lage der Kernarbeitszeitblöcke (vormittags und / oder nachmittags) festgelegt. Kommt keine einvernehmliche Regelung zwischen Teilzeitbeschäftigtem und Dienstvorgesetztem zustande, ist der Personalrat zu beteiligen.

(4) Abwesenheitszeiten: Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung, Teilnahme an ganztägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen freien Tagen (z.B. Wochenfeiertagen) ist zur Arbeitszeitberechnung die tägliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen. Die Arbeitszeitberechnung bei Dienstreisen regelt sich nach BAT-O § 17, Abs. 2. Muß ein Beschäftigter den Dienst im Laufe eines Arbeitstages wegen Erkrankung oder Unfall beenden, so ist für diesen Tag die tägliche Regelarbeitszeit anzurechnen.

(5) Gleitzeitguthaben: Am Ende eines Monats wird ein Gleitzeitguthaben von bis zu 15 Stunden in den Folgemonat übertragen.

(6) Gleitzeitdefizit: Ein Gleitzeitdefizit darf am Monatsende maximal 10 Stunden betragen und wird auf den Folgemonat vorgetragen. Es ist ausgeschlossen, ein Gleitzeitdefizit gegen Urlaub zu verrechnen.

(7) Für Teilzeitbeschäftigte gelten Abs. 4-6 anteilmäßig entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sofern die zur Kernarbeitszeit getroffene Regelung es zuläßt. Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt ist, gelten an Tagen der Vollbeschäftigung die Regelungen für Vollbeschäftigte.

(8) Wenn unaufschiebbare Aufgaben zur Sicherstellung des Dienstbetriebes bei vorliegenden unabsehbaren Problemfällen es erfordern, können Arbeitsleistungen auch außerhalb der Kernarbeitszeit verlangt werden. 

§ 4
Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit wird in den in der Anlage 1.1 aufgeführten Bereichen auf der Grundlage der Dienstvereinbarung für den Einsatz eines automatischen Zeiterfassungssystems zur Gleitzeitregelung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg elektronisch erfaßt. In den Bereichen, in denen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit gegenwärtig noch nicht möglich ist, wird die Arbeitszeit entsprechend der in der Anlage 1.2 getroffenen Regelung manuell erfaßt.

(2) Es dürfen nur die Daten aufgezeichnet werden, die zur Abrechnung der Arbeitszeit erforderlich sind.

(3) Die Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen zu keinem anderen Zweck als zur Zeitabrechnung und -kontrolle genutzt werden. Jede Verknüpfung mit anderen Daten ist unzulässig.

(4) Die aufgezeichneten Daten dürfen außer dem betroffenen Beschäftigten nur den mit der Abrechnung und Kontrolle dieser Aufzeichnung beauftragten Stellen gemäß Anlage 1.2, Einleitung und Nr. 2.5.4 bzw. Dienstvereinbarung für den Einsatz eines automatischen Zeiterfassungssystems zur Gleitzeitregelung, insbes. dort Anlage 7 zugänglich sein.

(5) Die aufgezeichneten Daten sind 6 Monate nach dem Zeitpunkt der für den dokumentierten Monat erfolgten Bezügezahlung zu löschen.

(6) Manipulation bei der Erfassung sowie jeder Mißbrauch wird als erhebliches Dienstvergehen geahndet und kann die fristlose Kündigung zur Folge haben. 

§ 5
Änderungen und Meinungsverschiedenheiten

(1) Änderungen dieser Dienstvereinbarung und ihrer Anlagen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Sie bedürfen der Schriftform.

(2) Meinungsverschiedenheiten sind nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu klären. 

§ 6
Bezeichnungen

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Dienstvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 

§ 7
Inkrafttreten und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung gilt für ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Vereinbarungsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt wird.

(3) Bis zum Abschluß einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter.

Halle (Saale), 1. Februar 1995

Matschke
Kanzler

Marquardt
Vorsitzender des Gesamtpersonalrates 


Anlage 1
Technische und organisatorische Voraussetzungen
Anlage 1.1
Bereiche mit elektronischer Zeiterfassung

(1) Universitätsplatz
Standorte der Teminals:

(2) Personalamt, Emil-Abderhalden-Straße

(3) Hauptgebäude der ehemaligen PH, Kröllwitzer Straße 44

(4) Gärtnerei und Kfz-Abteilung, Julius-Kühn-Straße

(5) Selkestraße 9, Haus E und Zentrale Beschaffung 

Anlage 1.2
Bereiche mit manueller Zeiterfassung

In den Bereichen, in denen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit gegenwärtig noch nicht möglich ist, erfolgt die Zeiterfassung und -abrechnung durch Selbstaufzeichnung auf einer Zeiterfassungskarte nach beiliegendem Muster und den folgenden Erläuterungen. Die Regelungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Handhabung ist der zuständige Dienstvorgesetzte. 

1. Gebrauchshinweise zur Zeiterfassungskarte

1.1 Die Kommt-/Gehtzeiten werden durch den Beschäftigten handschriftlich in Abständen von unten nach oben in der dem Tagesdatum entsprechenden Spalte auf der Zeiterfassungskarte (ZEK) eingetragen. Die Abwesenheitszeiten sind mit folgenden Kürzeln näher zu bestimmen:

DR = Dienstreise
DG = Dienstgang
M = Mittagspause
K = Krankheit, Kuren
U = Urlaub
AZV = Arbeitszeitverkürzung (sog. ÖTV-Tag)
AZ = Ausgleich von Zeitguthaben
F = Feiertag (Wochenfeiertag)
L = Lehrgang, Aus- und Fortbildungsveran-staltungen
Ü = Überstunden

Im oberen Teil der ZEK sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

1.2 Angeordnete, geleistete Überstunden sind mit dem betreffenden Kürzel zu kennzeichnen. Werden diese an einem Wochentag geleistet, ist das Ende der Normalarbeitszeit einzutragen. Überstunden sind nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit (40 Std.) anzurechnen. 

2. Zeitabrechnung auf der ZEK

2.1 Ziel der Zeitabrechnung ist die Ermittlung der Plus- und Minuszeiten

a) am Arbeitstag,
b) im Monat.

2.2 Die Zeitabrechnung erfolgt in Minuten.

2.3 In Anwendung der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit ist besonders zu beachten, daß

2.4 Tägliche Zeitabrechnung

2.4.1 Die tägliche Zeitabrechnung erfolgt mittels Saldierung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit von 8 Stunden (480 Minuten) in Minuten. Im Ergebnis der Saldierung können nur

2.4.2 Keine Tagesabrechnung in Minuten erfolgt bei 2.5 Monatliche Zeitabrechnung

2.5.1 Auf Seite 4 der ZEK erfolgt monatlich eine Zeitabrechnung. Dabei ist unter Berücksichtigung des Saldos vom Vormonat der Saldo des Folgemonats zu ermitteln.

2.5.2 Zur Monatszeitabrechnung sind in einer Nebenrechnung alle Plus- und Minus-Zeiten der täglichen Abrechnungen aufzurechnen und mit dem Saldo des Vormonats zu verrechnen.

2.5.3 Gemäß Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit § 3 Abs. 5 bzw. 6 kann ein Gleitzeitguthaben bis zu 900 Minuten bzw. ein Gleitzeitdefizit bis zu 600 Minuten in den Folgemonat übertragen werden. Überschreitungen des negativen Saldos sind unzulässig, Überschreitungen des positiven Saldos werden nicht berücksichtigt.

2.5.4 Der direkte Dienstvorgesetzte hat die monatliche Zeitabrechnung unterschriftlich auf der ZEK zu quittieren.


» Impressum