MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 1 vom 31. Januar 1995, S. 21
Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. Wird im Text die abkürzende Bezeichnung "Fakultät" gewählt, so steht diese immer für den Begriff "Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät".
(1) Die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachbereiche, die Mitglied der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät sind, haben ihr Habilitationsrecht an diese Fakultät und deren Organe übertragen. Für sie gilt ein einheitliches Habilitationsverfahren.
(2) Die mathematisch-naturwissenschaftichen Bereiche der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät verleihen auf Beschluß der mathematisch-naturwissenschaftlichen Vertreter in der Fakultät den akademischen Grad doctor habilitatus
(3) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können. Sie ist mit der Erteilung der Lehrbefugnis für dieses Fachgebiet verbunden.
Der Grad doctor habilitatus wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer Probevorlesung verliehen.
(1) Voraussetzung zur Habilitation ist im allgemeinen der Doktorgrad einer deutschen Hochschule oder einer gleichgestellten Institution und in der Regel eine mehrjährige, qualifizierte Forschungs- und Lehrtätigkeit. Die Fakultät kann an ausländischen Hochschulen abgelegte Prüfungen anerkennen, sofern in ihnen Leistungen verlangt werden, die dem deutschen Doktorgrad entsprechen.
(2) Zwischen der Doktorprüfung und dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation sollen in der Regel mindestens zwei Jahre verstrichen sein.
(1) Die Zulassung zur Habilitation ist vom Bewerber beim Dekan der Fakultät schriftlich zu beantragen. Das Gesuch muß die Angabe des Fachgebietes enthalten, für das die Qualifikation nach § 1 festgestellt werden soll.
(2) Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:
(1) Der Dekan der Fakultät prüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt und die Unterlagen nach § 4 vollständig sind.
(2) Der Dekan der Fakultät oder ein anderer Professor berichtet der Fakultät über die Bewerbung. Die Fakultät entscheidet, ob das Habilitationsverfahren eröffnet werden soll. Sie kann die Eröffnung ablehnen, insbesondere wenn das Fachgebiet in der Fakultät nicht vertreten ist, oder wenn die Fakultät die nach § 4 Abs. 2k angegebenen Gründe nicht für ausreichend hält. Der Dekan der Fakultät teilt dem Bewerber den Beschluß der Fakultät schriftlich mit. Im Falle der Ablehnung des Habilitationsgesuches wird die Begründung dafür schriftlich angegeben.
(3) Der Dekan der Fakultät kann den Bewerber einladen, sich persönlich der Fakultät vorzustellen.
(4) Nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens wird eine Habilitationskommission gebildet, deren Zusammensetzung von der Fakultät festgelegt wird. Ihr gehören nur Habilitierte an.
(5) Vorsitzender der Kommission ist der Dekan der Fakultät. Er kann den Vorsitz auf den Sprecher des Fachbereiches oder einen anderen Professor, welcher in die Kommission gewählt wurde und Angehöriger der Fakultät ist, delegieren.
(1) Die schriftlichen Habilitationsleistungen müssen in das Fachgebiet fallen, für das die Habilitation angestrebt wird. Sie sollen eine Leistung darstellen, die als Nachweis der Befähigung zu bewerten ist, ein Fachgebiet selbständig vertreten zu können. Wenn nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens von anderer Seite Forschungsergebnisse publiziert werden, die wesentlichen Ergebnissen der Habilitationsschrift entsprechen, so darf daraus keine Einstellung des Verfahrens begründet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Habilitand keine Kenntnis davon haben konnte.
(2) Schriftliche Habilitationsleistungen sind:
(4) Die Habilitationsschrift ist grundsätzlich als Einzelarbeit vorzulegen. Ist sie Bestandteil gemeinsamer Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen des Habilitanden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die schriftlichen Habilitationsleistungen sollen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Fakultät kann fremdsprachige Leistungen zulassen.
(6) Nach abgeschlossener Habilitation bleibt ein Exemplar der Habilitationsschrift bei den Habilitationsakten.
(1) Die schriftlichen Habilitationsleistungen sind durch drei Gutachter schriftlich zu begutachten. Die Gutachter werden von der Fakultät nach dem Beschluß über die Zulassung zur Habilitation bestellt.
(2) Gutachter gehören grundsätzlich der Gruppe der Professoren an (§ 24 Abs. 3 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt). In begründeten Fällen können habilitierte Mitarbeiter als Gutachter bestellt werden, wenn es die fachlichen Kompetenzen erfordern. Ein Gutachter soll Professor der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fa-kultät sein. Mindestens einer der Gutachter darf nicht der Martin-Luther-Universität angehören.
(3) Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Habilitationsleistungen anzufertigen.
(4) Aus den Gutachten muß hervorgehen, ob der Habilitand einen wesentlichen Beitrag zur Forschung in seinem Fach geleistet hat und fähig ist, gewonnene Erkenntnisse sachlich und überzeugend darzustellen. Dabei ist das wissenschaftliche Gesamtwerk des Habilitanden zu berücksichtigen.
(5) Alle Gutachten haben eine klare Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistungen zu enthalten. Noten werden nicht erteilt.
(6) Empfehlen zwei Gutachter die Ablehnung, so ist das Habilitationsgesuch gescheitert und das Habilitationsverfahren wird gemäß § 12 Abs. 4 ab-geschlossen.
(7) Empfiehlt ein Gutachter die Ablehnung bzw. liegt ein Zweifelsfall vor, so kann auf Beschluß der Fakultät ein weiterer Gutachter bestellt werden.
(1) Nach Eingang der positiven Gutachten beschließt die Fakultät die Weiterführung des Verfahrens und der Vorsitzende der Habilitationskommission beraumt die öffentliche Verteidigung der mit der schriftlichen Habilitationsleistung vorgelegten Ergebnisse an.
(2) Der Dekan der Fakultät oder der Vorsitzende der Habilitationskommission lädt zur Verteidigung ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.
(3) Die Verteidigung erfolgt vor der Habilitationskommission. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie beginnt mit einem Vortrag des Habilitanden, an den sich eine Diskussion anschließt. Jeder Anwesende hat Fragerecht.
(4) Über das Ergebnis wird der Habilitand im Anschluß an die Verteidigung informiert. Über den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern der Habilitationskommission zu unterzeichnen ist.
(5) Eine einmalige Wiederholung der Verteidigung ist möglich. Sie soll frühestens nach Ablauf von 3 Monaten (gerechnet vom Tage der ersten Verteidigung), jedoch vor Ablauf eines Jahres stattfinden. Erfolgt die Wiederholung nicht innerhalb dieser Frist, gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet.
(1) Nach der Verteidigung erfolgen Beratung und Abstimmung über die bisher erbrachten Habilitationsleistungen (schriftliche Habilitationsleistungen und Verteidigung) in nichtöffentlicher Sitzung der Habilitationskommission.
(2) Grundlage bilden die Gutachten sowie der Verlauf der Verteidigung.
(3) Die Kommission beschließt einen Bericht an die Fakultät, welcher einen Vorschlag darüber enthalten muß, ob die Habilitationsleistungen im Sinne des Abs. 1 angenommen werden sollen und für welches Fachgebiet die Habilitation zuerkannt werden soll. Abweichende Stellungnahmen sind dem Bericht als Anlage beizufügen.
(4) Die Kommission muß der Fakultät über den Stand des Habilitationsverfahrens berichten, wenn sechs Monate nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens ihr Bericht noch nicht vorliegt.
(1) Die Habilitationsakten liegen nach der Beratung und Abstimmung im Dekanat der Fakultät für die Dauer von zwei Wochen für die Mitglieder der Fakultät, die Professoren und die habilitierten Mitglieder aus anderen Gruppen der Fakultät zur Einsicht- und Stellungnahme aus. Der Habilitand ist ebenfalls zur Einsichtnahme berechtigt. Die Termine sind vom Dekan der Fakultät bekanntzugeben. Gehen daraufhin schriftliche Stellungnahmen ein, so werden diese dem Kommissionsbericht beigefügt.
(2) Der Bericht der Kommission mit allen Anlagen wird von der Fakultät in nichtöffentlicher Sitzung entgegengenommen. Zu dieser Sitzung sind auch diejenigen Personen einzuladen, die entsprechend § 10 Abs. 1 Stellungnahme abgegeben haben. Sie haben dort Rederecht. Die Fakultät beschließt über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen und der Verteidigung. Stimmberechtigt sind Professoren, Privatdozenten und Habilitierte.
(1) Die Fakultät wählt für die Probevorlesung eines der drei vom Bewerber vorgeschlagenen Themen aus. Gegebenenfalls kann ein neuer Themenvorschlag eingeholt werden.
(2) Der Dekan der Fakultät oder der Vorsitzende der Habilitationskommission lädt zu der Probevorlesung ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.
(3) Dem Habilitanden ist eine Vorbereitungszeit von mindestens drei Wochen einzuräumen.
(4) Die Fakultät kann in begründeten Fällen eine einmalige Wiederholung der Probevorlesung über ein anderes der drei eingereichten Themen beschließen.
(1) Nach Erbringen der mündlichen Habilitationsleistungen (Verteidigung und Probevorlesung) beschließt die Fakultät über die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung des akademischen Grades doctor habilitatus. Stimmberechtigt sind Professoren, Privatdozenten und Habilitierte. Mit der Verleihung des akademischen Grades doctor habilitatus wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Beabsichtigt die Fakultät, bei der Zuerkennung der Habilitation von dem von der Kommission oder dem Habilitanden vorgeschlagenen Fachgebiet abzuweichen, so ist der Kommission und dem Habilitanden vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Anschluß an die Abstimmung teilt der Dekan der Fakultät dem Habilitanden das Ergebnis des Beschlusses mit. Bei erfolgreichem Abschluß händigt er ihm auf Anforderung eine vorläufige Bescheinigung aus.
(3) Erklärt der Habilitand dem Dekan der Fakultät nach Eröffnung des Verfahrens seinen Rücktritt, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Fakultät. Ein neues Habilitationsgesuch kann frühestens ein Jahr nach dem Rücktritt gestellt werden.
(4) Empfehlen zwei Gutachter die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistungen, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Der Bewerber wird über die wesentlichen Gründe der Ablehnung vom Dekan der Fakultät schriftlich informiert.
(1) Die Habilitationsschrift gilt als angemessen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Habilitand 10 Exemplare der Habilitationsschrift nach der Probevorlesung in der Universitätsbibliothek abgeliefert hat.
(2) Sind Ergebnisse der Habilitationsschrift in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden bzw. zur Veröffentlichung angenommen, dann kann auf Antrag des Habilitanden beim Dekan der Fakultät statt der oben genannten Pflichtexemplare eine Zusammenfassung der Arbeit mit Angabe der Zitate abgegeben werden. Der Vorsitzende der Habilitationskommission prüft im Auftrage des Dekans der Fakultät, ob die Ergebnisse ausreichend publiziert sind.
(1) Über die vollzogene Habilitation händigt der Dekan der Fakultät eine Urkunde mit dem Datum der Beschlußfassung der Fakultät aus. Die Urkunde berechtigt zur Führung des akademischen Grades doctor habilitatus (Dr. rer. nat. habil., Dr. paed. habil.).
(2) Die Aushändigung der Urkunde erfolgt nur nach Vorlage der Empfangsbestätigung der Universitätsbibliothek über die gemäß§ 13 übergebenen Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistungen.
(1) Mit der Anerkennung der Lehrbefugnis gemäß § 12 Abs. 1 ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" verbunden.
(2) Dies gilt nicht nach einer Umwandlung des Grades "Dr. der Wissenschaften" (Dr. sc. ...) in den Grad "doctor habilitatus" gemäß § 119 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-An-halt. In diesen Fällen kann in einem gesonderten Verfahren des zuständigen Fachbereiches eine Ausnahmeregelung dann getroffen werden, wenn es die Lehrverpflichtungen des Fachbereiches erfordern und der Antragsteller eine umfangreiche Lehrtätigkeit kontinuierlich nachweisen kann. In diesen Fällen kann die venia legendi in einem angemessenen Verfahren erteilt werden.
(3) Der Privatdozent ist zur Lehre gemäß § 57 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung ist mit dieser Verpflichtung nicht verbunden.
(4) Der Privatdozent kann beantragen, seine Lehrbefugnis auf weitere Fachgebiete, die in die Zuständigkeit der Fakultät fallen, zu erweitern.
(5) Eine Erweiterung kommt bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen in den Fachgebieten in Betracht.
(6) Die Fakultät setzt entsprechend § 5 Abs. 4 zur Entscheidung über den Antrag eine Habilitationskommission ein. Diese kann von Vortrag, Kolloquium und Antrittsvorlesung absehen.
(7) Der Dekan der Fakultät bestätigt die Erweiterung in einer Urkunde gemäß § 14.
(8) Die Lehrbefugnis als Privatdozent ruht, solange ein Privatdozent als Professor an der eigenen Hochschule beschäftigt wird.
(1) Wer sich an einer anderen Hochschule habilitiert hat, kann an die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät der Martin-Luther-Universität umhabilitiert werden, wenn das Fachgebiet in der Fakultät vertreten ist. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an den Dekan der Fakultät zu richten.
(2) Beantragt ein Privatdozent, der an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert ist, seine Umhabilitierung an die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät der Martin-Luther-Universität, setzt die Fakultät auf Antrag des zuständigen Fachbereiches entsprechend § 5 Abs. 4 eine Habilitationskommission ein.
(3) Der Umhabilitierte erhält gemäß § 15 Abs. 1 und 2 die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät / Fachbereich. Er verzichtet auf die bisherige Lehrbefugnis.
(1) Bei der Ernennung zum außerplanmäßigen Professor gemäß § 57 Abs. 3 und § 118 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt berücksichtigt die Fakultät in jedem Punkt die ergänzenden Regelungen, die vom Akademischen Senat auf seiner Sitzung vom 09.02.1994 beschlossen worden sind. Die Regelung ist im Dekanat einzusehen.
(2) Sie entscheidet über die Anrechnung früher erbrachter Habilitationsleistungen, wenn der § 57 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Berufung zum außerplanmäßigen Professor) beansprucht werden soll.
(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt
(2) Das Erlöschen wird von der Fakultät festgestellt und vom Dekan der Fakultät dem Betroffenen nach Maßgabe von § 19 mitgeteilt.
(3) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn
(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät kann den von ihr verliehenen akademischen Grad "Dr. rer. nat. habil.", "Dr. paed. habil." entziehen. Das Verfahren zum Entzug richtet sich nach dem geltenden Recht.
(2) Wird vor Aushändigung der Habilitationsurkunde festgestellt, daß der Bewerber im Zusammenhang mit der Habilitation eine vorsätzliche Täuschung begangen hat, so kann die Fakultät die Habilitationsleistungen für ungültig erklären.
(3) Der Entzug kann auch erfolgen, wenn sich die Täuschung nachträglich herausstellt.
(4) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrundeliegenden Doktorgrades.
(5) Vor dem Beschluß der Fakultät über die Versagung oder Entziehung der Habilitation ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Gegen Entscheidungen der Habilitationskommission und der Fakultät kann der Habilitand bei der Fakultät innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung dem Habilitanden bekanntgegeben worden ist, schriftlich Widerspruch einlegen. Die Fakultät entscheidet über den Widerspruch.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch den Minister des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Halle (Saale), 15.06.1994
Prof. Dr. rer. nat. habil. A. Schellenberger
Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 27.07.1994 genehmigt.
Gutachter:
1. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)
2. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)
3. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)
Halle (Saale), [Datum der Verteidigung]
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