Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 1 vom 31. Januar 1995, S. 13
 


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.
Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät


Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  

Inhalt:
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsausschuß
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 6 Rücktritt
§ 7 Prüfungskommission
§ 8 Dissertation
§ 9 Begutachtung und Auslage der Dissertation
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 12 Wiederholung
§ 13 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
§ 15 Abschluß des Promotionsverfahrens
§ 16 Versagen und Entziehung des Doktorgrades
§ 17 Bedeutung der Ehrenpromotion
§ 18 Beschlußfassung
§ 19 Verleihung
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 :Liste der einzureichenden Unterlagen
Anlage 2: Titelseite der Dissertation
Anlage 3: Muster der Promotionsurkunde (hier nicht veröffentlicht)

Aufgrund der §§ 23, 88, 90 und 77 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 wird für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät die folgende Promotionsordnung erlassen.

Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. Wird im Text die abkürzende Bezeichnung "Fakultät" gewählt, so steht diese immer für den Begriff "Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät".

§ 1
Doktorgrade

(1) Der mathematisch-naturwissenschaftliche Bereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät verleiht auf Beschluß der Fachbereiche den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Promotion zum doctor rerum naturalium, Dr. rer. nat.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen naturwissenschaftlichen und mathematischen Fachgebieten verliehen.

(2) Der mathematisch-naturwissenschaftliche Bereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät verleiht auf Beschluß der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachbereiche den akademischen Grad eines Doktors der Pädagogischen Wissenschaften (Promotion zum doctor paedagogicae, Dr. paed.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen Didaktik-Fachgebieten verliehen.

(3) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Verdienste auf naturwissenschaftlichem Gebiet die Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (doctor honoris causa, Dr. h.c.) verleihen.

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2
Promotionsleistungen

Seine wissenschaftliche Qualifikation weist der Bewerber durch Promotionsleistungen nach. Diese sind:

  1. eine schriftliche Abhandlung (§ 8 Dissertation) und
  2. eine mündliche Prüfung, bestehend aus einem Rigorosum und einer öffentlichen Verteidigung (§ 10).
§ 3
Promotionsausschuß

Jeder Fachbereich bildet einen Promotionsausschuß. Der Promotionsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie jeweils einem Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender soll der Sprecher des Fachbereichs (Dekan) oder der stellvertretende Sprecher (Prodekan) sein. Die Mitglieder müssen Professoren oder habilitierte Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät sein.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. bzw. Dr. paed. ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und in der Regel der Abschluß (Diplom-Zeugnis) eines universitären Studienganges an einer deutschen Hochschule in einem der in der Fakultät vertretenen Fächer. Für diese Studiengänge muß eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern festgesetzt sein. Die Voraussetzung ist auch erfüllt durch den Besitz eines anderen, gleichwertigen akademischen naturwissenschaftlichen Diploms, die Nachweise für die abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fachgebiet und den Abschluß der Wissenschaftlichen Hausarbeit mit "sehr gut" oder das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung entsprechend der Approbationsordnung für Apotheker.

(2) Ein Hochschulabschluß an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn er in den Abschlüssen gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls notwendige Anerkennungen im Zusammenhang mit Abs. 1 und 2 entscheidet die Fakultät. Von Inhabern nicht gleichwertiger Zeugnisse können Ergänzungsleistungen gefordert werden.

(4) Absolventen eines FH-Studiengangs können zur Promotion an der Martin-Luther-Universität zugelassen werden. Dies setzt voraus, daß an der Martin-Luther-Universität eine entsprechende Fachrichtung vorhanden ist. Für die Zulassung zur Promotion sind ein erfolgreich abgeschlossenes FH-Studium und eine besondere Eignung für die wissenschaftliche Arbeit erforderlich. Die Befähigung wird in einem gesonderten Verfahren des betreffenden Fachbereichs der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät festgestellt. Hierzu hat der Absolvent ein Prüfungsverfahren, das wesentliche Teile der Diplomprüfung enthält, am Fachbereich zu absolvieren.

(5) Die besondere Eignung ist durch einen ordentlichen FH-Studienabschluß in der Regel mit der Gesamtnote sehr gut sowie durch je ein die Promotion befürwortendes Gutachten des vorschlagenden Professors an der FH und eines Professors der betreffenden Fakultät / des betreffenden Fachbereichs der Martin-Luther-Universität nachzuweisen.

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter Angabe des Themas der Dissertation und des Fachgebietes einzureichen. In dem Antrag sollen Angaben zur Entstehung der Dissertation und der wissenschaftliche Werdegang des Doktoranden während der Zeit der Arbeit an der Dissertation erläutert werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. vier gebundene Exemplare der Dissertation;
  2. eine schriftliche Erklärung darüber, daß der Bewerber seine Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat;
  3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits früher um den Doktorgrad beworben hat;
  4. ein Lebenslauf, der vollständige Angaben über die bisherige Ausbildung und Tätigkeit enthält,
  5. eine Publikationsliste;
  6. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Hochschulstudiums entsprechend § 4 Abs. 1 oder 2, soweit Unterlagen nicht schon mit einem Antrag auf Annahme als Doktorand (§ 4 Abs. 4) eingereicht worden sind;
  7. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf;
  8. Vorschläge für Gutachter.
(3) Der Promotionsausschuß prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Der Bewerber ist über diese Entscheidung schriftlich zu informieren. Bei negativem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

(4) Dem Dekan der Fakultät wird die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt.

§ 6
Rücktritt

Der Doktorand kann vom Prüfungsverfahren zurücktreten, solange noch kein Gutachten beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegt. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht gestellt. Tritt der Doktorand später zurück, so gilt die Promotion als erfolglos beendet. Ein Exemplar der eingereichten Arbeit bleibt bei den Akten.

§ 7
Prüfungskommission

(1) Ist das Promotionsgesuch angenommen, so bestellt der Promotionsausschuß eine Prüfungskommission (Promotionskommission) und läßt diese vom Fachbereichsleiter bestätigen. Der Vor-sitzende des Promotionsausschusses bittet die Gut-achter um die Anfertigung der Gutachten.

(2) Es werden drei Gutachter benannt. Hierbei kann vom Vorschlag des Bewerbers abgewichen werden. Gutachter kann jeder Professor und jeder habilitierte Wissenschaftler des Fachgebietes sein. Einer der Gutachter muß der Gruppe der Professoren angehören, einer der Gutachter dem zuständigen Fachbereich. Der Betreuer der Arbeit soll einer der Gutachter sein. Mindestens einer der Gutachter darf nicht der Martin-Luther-Universität angehören.

(3) Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus

(4) Die Prüfungskommission sorgt für einen zügigen Ablauf des Verfahrens. Für die Ausführung der Beschlüsse ist ihr Vorsitzender verantwortlich.

§ 8
Dissertation

(1) Die Dissertation muß ganz oder teilweise ein in einem der Fachbereiche vertretenes Fachgebiet betreffen. Sie muß die Fähigkeit des Kandidaten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen und soll einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen. Ihr Umfang soll in der Regel 100 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.

(2) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der zuständige Promotionsausschuß genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der einzelnen Autoren eindeutig nachgewiesen werden kann.

(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Promotionsausschuß. Ist die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefaßt, muß sie eine deutsche Zusammenfassung enthalten.

(4) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vor der Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht worden sein. Es können eine oder mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden. Bei mehreren Arbeiten ist eine ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse voranzustellen, um den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich zu machen.

(5) Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend der Anlage 2. Ein kurzer Lebenslauf und die Erklärung gemäß § 5 Abs. 2b) sollen am Ende eingeheftet sein.

§ 9
Begutachtung und Auslage der Dissertation

(1) Die Gutachter erstatten über die Dissertation je ein Gutachten, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Notenvorschlag enthalten muß. Für die Bewertung gilt § 11 Abs. 1. Der Annahmevorschlag kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein.

(2) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Beauftragung beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen.

(3) Bewerten mindestens zwei Gutachter die Dissertation als nicht genügend, erklärt der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Prüfungsverfahren für beendet. Die Promotion ist in diesem Fall erfolglos beendet.

(4) Bewertet nur einer der Gutachter die Dissertation als nicht genügend, so wird vom Promotionsausschuß noch ein Gutachter bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das Verfahren beendet.

(5) Die Arbeit kann auf übereinstimmenden Vorschlag aller Gutachter durch den Promotionsausschuß zur Überarbeitung an den Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein und dürfen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Arbeit führen. Nach Vorlage der neuen Fassung, für deren Abgabe eine Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt wird, dürfen die neuen Gutachten keine Änderungswünsche mehr enthalten.

(6) Wenn drei positive Gutachten vorliegen, informiert der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Prüfungskommission. Er legt nach Mitteilung die Dissertation mindestens zwei Wochen, jedoch höchstens vier Wochen zur Einsicht aus. Das Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten haben alle Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann weiteren Personen Einsichtnahme gewähren.

(7) Während der Auslagefrist können Professoren und habilitierte Mitglieder der Fakultät sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zur Dissertation und deren Bewertung schriftlich Stellung nehmen.

(8) Über die Bewertung von Stellungnahmen nach Abs. 7 entscheidet der Promotionsausschuß. Er kann ein weiteres Fachgutachten bestellen.

(9) Nach Beendigung der Begutachtung und der Auslagefrist entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der vorliegenden Gutachten über die Annahme der Arbeit.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung sollte in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des letzten Gutachtens abgeschlossen sein. Überschreitet dieser Zeitraum ohne Verschulden des Promotionsausschusses ein Jahr, so gilt das Verfahren als ohne Erfolg abgeschlossen.

(2) Die mündliche Prüfung besteht in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aus einem Rigorosum und einer öffentlichen Verteidigung.

(3) Das Rigorosum besteht aus 2 Fächern, einem Hauptfach und einem gewählten Nebenfach. Es ist als komplexe Prüfung unter dem Vorsitz des für das Hauptfach zuständigen hauptberuflich tätigen Hochschullehrers durchzuführen. Das Rigorosum erfolgt als nichtöffentliche Veranstaltung.

(4) Das Hauptfach wird durch den Fachbereich, in dem das Promotionsverfahren läuft, geprüft. Das Nebenfach darf auch durch einen anderen Fachbereich geprüft werden.

(5) Die Dauer der Prüfung sollte eine Stunde nicht überschreiten.

(6) Über den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis des Rigorosums ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüfern zu unterschreiben ist und eine Note enthalten muß. Für die Bewertung gilt der § 11 Abs. 5. (7) Voraussetzung für die Durchführung der Verteidigung ist ein bestandenes Rigorosum.

(8) Zur öffentlichen Verteidigung lädt der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) ein. Er gibt den Termin öffentlich bekannt.

(9) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die öffentliche Verteidigung.

(10) In der Diskussion werden vorwiegend Fragen zur Arbeit gestellt.

(11) Über den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der Verteidigung und Diskussion ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und eine Note enthalten muß. Für die Bewertung gelten § 11 Abs. 6.

§ 11
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Dissertation, Rigorosum und Verteidigung werden getrennt mit einer der folgenden Noten bewertet:

Es sind auch Zwischennoten 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.

(2) Bei besonders herausragenden Leistungen kann im Gutachten vorgeschlagen werden, bei entsprechenden Leistungen in Rigorosum und der Verteidigung (§ 11 Abs. 10) die Promotion insgesamt mit dem Prädikat "summa cum laude" auszuzeichnen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Gutachter sind von dieser Bestimmung zu informieren.

(3) Nach Mittelwertbildungen wird bis x,49 abgerundet, ab x,50 aufgerundet.

(4) Aufgrund der vorliegenden Gutachten stellt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Benotung der Dissertation durch Mittelwertbildung über die Einzelnoten nach Abs. 3 fest.

(5) Die Note des Rigorosums stellt der Vorsitzende der Prüfung (§ 10 Abs. 3) durch Mittelwert-bildung aus Haupt- und Nebenfach nach Abs. 3 fest. (6) Die Note des Vortrages und die Note der Diskussion werden durch die Prüfungskommission im Anschluß an die Verteidigung in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt und zusammengefaßt.

(7) Der Doktorand kann nur promoviert werden, wenn Dissertation, Rigorosum, Vortrag und Diskussion jeweils mindestens mit der Note "rite" bewertet worden sind.

(8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission stellt die Gesamtnote fest.

(9) Folgende Gesamtnoten werden vergeben:

(10) Die Gesamtnote ergibt sich durch Mittelwertbildung nach Abs. 3 aus den nichtgerundeten Noten für die drei positiven Gutachten, für das Rigorosum und für die Verteidigung. Sind von der Promotionskommission vier Gutachter festgelegt worden, so hat die Mittelwertbildung so zu erfolgen, daß der Anteil der Noten der Gutachten 60% ausmacht.
Die Gesamtnote "summa cum laude" (ausgezeichnet) kann nur vergeben werden, wenn alle Teilnoten "sehr gut" sind.

(11) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Doktoranden das Ergebnis bekannt und verfaßt eine Niederschrift (Protokoll).

(12) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Dok-toranden sachliche Kritikpunkte und Anregungen der Gutachter in geeigneter Weise mitteilen.

(13) Über den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsverfahrens erhält der Doktorand auf Anforderung eine vorläufige Bescheinigung.

§ 12
Wiederholung

(1) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dadurch das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Der Bewerber darf an der Fakultät einmal, frühestens ein Jahr nach der Ablehnung, eine neue Dissertation einreichen.

(2) Die Wiederholung des Rigorosums oder der Verteidigung ist nur einmal möglich. Sie kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten und nicht später als nach einem Jahr, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung, stattfinden.

(3) Erfolgt die Wiederholung nicht in dieser Frist, gilt die Promotion als erfolglos beendet. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß.

§ 13
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses besteht Widerspruchsrecht beim Dekan der Fakultät. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung dem Promovenden bekanntgegeben worden ist, schriftlich einzulegen.

§ 14
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation gilt als angemessen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Doktorand 30 bzw. 20 Exemplare der Dissertation nach der Verteidigung in der Dissertationsstelle der Universitätsbibliothek abgeliefert hat.

(2) Sind Ergebnisse der Dissertation in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden bzw. zur Veröffentlichung angenommen, dann kann auf Antrag des Doktoranden beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses statt der oben genannten Pflichtexemplare eine Zusammenfassung der Arbeit mit Angabe der Zitate abgegeben werden. Der Promotionsausschuß prüft, ob die Ergebnisse der Dissertation ausreichend publiziert sind.

§ 15
Abschluß des Promotionsverfahrens

(1) Nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 14 händigt der Dekan der Fakultät die auf den Tag der Verteidigung ausgestellte Promotionsurkunde nach dem Muster der Anlage 3 aus.

(2) Mit der Aushändigung der Doktorurkunde erwirbt der Kandidat das Recht zur Führung des Doktortitels.

§ 16
Versagen und Entziehung des Doktorgrades

(1) Stellt die Fakultät vor Aushändigung der Promotionsurkunde fest, daß der Bewerber im Zusammenhang mit der Promotion eine vorsätzliche Täuschung begangen hat, so kann sie die Promotionsleistung für ungültig erklären.

(2) Die Fakultät kann den Doktorgrad entziehen. Das Verfahren zum Entzug des Doktorgrades richtet sich nach dem geltenden Recht. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich die Täuschung nachträglich herausstellt.

(3) Vor dem Beschluß der Fakultät über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu Vorwürfen zu äußern.

II. Ehrenpromotion

§ 17
Bedeutung der Ehrenpromotion

Der Grad eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c.) kann für hervorragende geistig-schöpferische Leistungen auf einem in der Mathematisch-Natur-wissenschaftlich-Technischen Fakultät vertretenen Fachgebiet verliehen werden.

§ 18
Beschlußfassung

(1) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an den Dekan der Fakultät gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den zwei Drittel der stimmberechtigten promovierten Mitglieder der Fakultät unterstützen müssen.

(2) Die Voraussetzungen für eine Verleihung werden von einer durch die Fakultät eingesetzten Ehrenpromotionskommission geprüft, die der Fakultät eine Beschlußvorlage zuleitet. Ehrenpromotionen sollten nur für Persönlichkeiten beantragt werden, die deutliche Bezüge zur Fakultät haben. Für Mitglieder der eigenen Fakultät sollten Ehrenpromotionen ausgeschlossen sein.

(3) Aufgrund der Vorlage der Ehrenpromotionskommission beschließt die Fakultät über die Ehrenpromotion. Dieser Vorlage müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten promovierten Mitglieder der Fakultät zustimmen. (4) Der Rektor ist rechtzeitig vor der Beschlußfassung, der Senat nach erfolgter Beschlußfassung zu unterrichten.

§ 19
Verleihung

(1) Hat die Fakultät die Ehrenpromotion beschlossen, so hat der Ehrenpromotionsausschuß eine Laudatio abzufassen und der Fakultät zur Genehmigung vorzulegen.

III. Schlußbestimmungen

§ 20
Inkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Halle (Saale), 15.06.1994

Prof. Dr. rer. nat. habil. A. Schellenberger
Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 26.07.1994 genehmigt.


Anlage 1
Liste der einzureichenden Unterlagen
In dem Antrag sollen die Art der Entstehung der Dissertation und der Gang der wissenschaftlichen Bildung des Doktoranden während der Zeit der Arbeit an der Dissertation erläutert werden. Nach der Verteidigung sind 30 bzw. 20 Pflichtexemplare der Dissertation bei der Dissertationsstelle der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) abzugeben. Als Voraussetzung für den Erhalt der Promotionsurkunde ist die Bescheinigung der ULB über den Erhalt der Pflichtexemplare der Dissertation im Dekanat der Fakultät abzugeben. 
Anlage 2
Titelseite der Dissertation
Thema
Dissertation
zur Erlangung des akademischen Grades
doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)
(doctor paedagogicae (Dr. paed.)
vorgelegt der
Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
(mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich)
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
von Herrn / Frau [Name]
geb. am: [Geburtsdatum] in: [Geburtsort]

Gutachter:

1. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)
2. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)
3. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)

Halle (Saale), [Datum der Verteidigung] 


Anlage 3
Muster der Promotionsurkunde

hier nicht veröffentlicht


» Impressum


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.