MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 1 vom 31. Januar 1995, S. 6
(1) Dem Rektorat gehören an:
(2) Der Leiter der Gremiengeschäftsstelle nimmt an den Sitzungen
als Protokollführer teil.
(1) Ist der Rektor an der Wahrnehmung seiner Aufgaben für einen erheblichen Zeitraum allgemein verhindert, so wird er durch den Prorektor für Strukturreform und Entwicklungsplanung vertreten. Bei dessen Verhinderung erfolgt die Stellvertretung durch den Prorektor für Finanz- und Personalangelegenheiten.
(2) In Ausübung von Mitglieds- oder Mitwirkungsrechten, die der Universität oder dem Rektor zustehen, kann sich der Rektor auch von anderen Rektoratsmitgliedern vertreten lassen.
(3) Für die Wahrnehmung von Funktionen ohne Rechtswirkung kann der Rektor im Einzelfall auch einen Hochschullehrer der Universität mit seiner Vertretung beauftragen.
(4) In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors.
(5) Die Vertretung der Prorektoren regelt sich wie folgt:
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie grundsätzlich schriftlich ein. Die Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit einmal wöchentlich stattfinden.
(2) Die Einladungen und Tagesordnung sind den Mitgliedern des Rektorats
spätestens einen Tag vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen
sollen der Einladung grundsätzlich beigefügt werden. Die schrift-
und formlose Einberufung der Sitzung in dringenden Fällen bleibt unberührt.
(1) Das Rektorat ist beschlußfähig, wenn der Rektor (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) und mindestens zwei weitere Mitglieder des Rektorats anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
(2) Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Male nicht in der zur Beschlußfassung erforderlichen Zahl anwesend, kann der Vorsitzende unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist nach § 3 Abs. 2 eine dritte Sitzung einberufen, in der das Rektorat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt.
(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist das Problem in der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in dieser Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, wirken die Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen.
(4) Der Kanzler besitzt in der Eigenschaft als Beauftragter des Haushalts
Vetorecht.
(1) Die Sitzungen des Rektorats sind nichtöffentlich.
(2) Der Vorsitzende kann Personen als Gäste oder Sachverständige
einladen, wenn ein Interesse an deren Anwesenheit besteht.
Das Rektorat kann zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen ständige
und zeitweilige Kommissionen bilden.
(1) Das Sitzungsprotokoll wird grundsätzlich als Beschlußprotokoll geführt und vom Protokollführer unterzeichnet. Das Rektorat beschließt zu Beginn jeder Sitzung über die Annahme des Protokolls.
(2) Die Niederschriften der Sitzungen sollen den Mitgliedern des Rektorats
als Vervielfältigung mit dem Vermerk "vertraulich" zugestellt werden.
Eine Vervielfältigung des Protokolls bzw. von Auszügen zur Umsetzung
der gefaßten Beschlüsse bzw. zur Information betroffener Bereiche
ist möglich. Die Entscheidung, wem die Protokolle bzw. Auszüge
zuzustellen sind, treffen die Rektoratsmitglieder.
Alle in der männlichen Form verwendeten Amts-, Status- und Funktionsbezeichnungen
gelten entsprechend in der weiblichen Form.
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Halle (Saale), 23.01.1995
Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor