Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 1 vom 31. Januar 1995, S. 2


Senat

Satzung des Zentrums für europäische Studien

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitglieder
§ 4 Direktorium
§ 5 Der geschäftsführende Direktor
§ 6 Finanzierung
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
§ 8 Assoziierte Mitglieder
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Evaluierung
§ 11 Inkrafttreten

§ 1 
Rechtsstatus

Das Interdisziplinäre wissenschaftliche Zentrum für europäische Studien (ZeS) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die unter Verantwortung des Rektorats steht.

§ 2 
Aufgaben

Das ZeS hat die Aufgabe, die Erforschung europäischer Strukturen und Prozesse in historischer, ökonomischer, juristischer, sozialwissenschaftlicher und kultureller Hinsicht zu betreiben und die dabei benutzten Ansätze und erreichten Ergebnisse in der Lehre zu vermitteln.

Es soll insbesondere

§ 3 
Mitglieder

(1) Mitglieder des Zentrums sind Wissenschaftler der Universität, die an den Aufgaben des Zentrums mitwirken.

(2) Über die Aufnahme in das Zentrum entscheidet das Direktorium. Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an den Aufgaben des Zentrums begrenzt.

(3) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Zentrums zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 4 
Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus fünf Professoren des Zentrums besteht.

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat auf Vorschlag der entsprechenden Gruppen im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

(3) Das Direktorium leitet das Zentrum. Es erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten-/arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der zentralen Universitätsverwaltung obliegen.

Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe,

§ 5 
Der geschäftsführende Direktor

(1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Direktor für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Der wissenschaftliche Beirat ist vorher zu hören.

(2) Der geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des Zentrums, beruft das Direktorium und den Beirat ein, vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten des hauptberuflich am Zentrum tätigen Personals.

(3) Der geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/innen.

§ 6 
Finanzierung

Neben den Haushaltsmitteln sollen der geschäftsführende Direktor und die Mitglieder des Direktoriums bestrebt sein, Drittmittel für spezielle Forschungsaufgaben einzuwerben.

§ 7 
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Wissenschaftlern, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des ZeS ausgewiesen sind. Zumindest ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates soll einer außeruniversitären Institution der Lehrerbildung angehören. Ein weiteres Mitglied soll aus der internationalen Schulforschung kommen. Der Wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektor der Universität auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates finden in der Regel einmal im Jahr statt.

(2) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder gewählt.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat berät das ZeS bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsvorhaben. Er unterstützt die nationale und internationale Vernetzung der Forschung.

§ 8 
Assoziierte Mitglieder

(1) Durch Bestellung des Direktoriums und auf Anregung des Wissenschaftlichen Beirats können weitere Mitglieder des Zentrums durch das Rektorat auf Zeit assoziiert werden.

(2) Die assoziierten Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Sie stehen damit in einem kontinuierlichen Prozeß der Kooperation mit dem Direktorium und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.

§ 9 
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des ZeS besteht aus allen am ZeS tätigen Mitgliedern gemäß § 3 dieser Satzung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Direktor mindestens einmal pro Jahr, außerdem auf Beschluß des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des ZeS einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des ZeS berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

§ 10 
Evaluierung

(1) Nach 4 Jahren Amtszeit des Direktoriums und des Geschäftsführenden Direktors erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine auch international besetzte Gutachtergruppe, der bis zu fünf Wissenschaftler angehören.

(2) Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat bestellt.

(3) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem Akademischen Senat zur Diskussion und Beschlußfassung vorzulegen.

§ 11 
Inkrafttreten

Die Satzung des Zentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
 

Vom Akademischen Senat am 05.10.1994 bestätigt.