MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 1 vom 31. Januar 1995, S. 2
Senat
Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitglieder
§ 4 Direktorium
§ 5 Der geschäftsführende Direktor
§ 6 Finanzierung
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
§ 8 Assoziierte Mitglieder
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Evaluierung
§ 11 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsstatus
Das Interdisziplinäre wissenschaftliche Zentrum für europäische
Studien (ZeS) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg, die unter Verantwortung des Rektorats steht.
§ 2
Aufgaben
Das ZeS hat die Aufgabe, die Erforschung europäischer Strukturen und
Prozesse in historischer, ökonomischer, juristischer, sozialwissenschaftlicher
und kultureller Hinsicht zu betreiben und die dabei benutzten Ansätze
und erreichten Ergebnisse in der Lehre zu vermitteln.
Es soll insbesondere
-
die Besonderheit Europas als Kulturkreis mit zentralen Werten in seiner
eigenen regionalen und nationalen Vielfalt einerseits sowie in Gegenüberstellung
zu anderen Kulturkreisen andererseits erforschen;
-
Ansätze vorhandener und Modelle künftiger supranationaler Strukturen
in der europäischen Vielfalt herausarbeiten;
-
die Rolle des Bürgertums in der neuzeitlichen Entfaltung Europas in
historischer Rückschau wie im interkulturellen Vergleich erforschen.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Zentrums sind Wissenschaftler der Universität,
die an den Aufgaben des Zentrums mitwirken.
(2) Über die Aufnahme in das Zentrum entscheidet das Direktorium.
Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an
den Aufgaben des Zentrums begrenzt.
(3) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter
wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der an den Sitzungen des Direktoriums
mit beratender Stimme teilnimmt.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Zentrums zu
benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 4
Direktorium
(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus fünf
Professoren des Zentrums besteht.
(2) Das Direktorium wird vom Rektorat auf Vorschlag der entsprechenden
Gruppen im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat für die
Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
(3) Das Direktorium leitet das Zentrum. Es erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten
des Zentrums, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von
Zuwendungen Dritter und beamten-/arbeitsrechtliche Entscheidungen, die
der zentralen Universitätsverwaltung obliegen.
Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe,
-
neue Projekte anzuregen,
-
das wissenschaftliche Programm des Zentrums zu gestalten und umzusetzen,
-
mit deutschen und ausländischen Partnern zusammenzuarbeiten,
-
ein Förderungs- und Stipendienprogramm zu erarbeiten,
-
die Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen,
-
einen jährlichen Arbeitsbericht zu erstellen,
-
über die Verwendung der dem Zentrum zugewiesenen Personal- und Sachmittel,
insbesondere auch über die Einstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter
des Zentrums zu entscheiden,
-
Publikationsreihen des Zentrums zu verantworten.
§ 5
Der geschäftsführende Direktor
(1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden
Direktor für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Der wissenschaftliche
Beirat ist vorher zu hören.
(2) Der geschäftsführende Direktor führt die laufenden
Geschäfte des Zentrums, beruft das Direktorium und den Beirat ein,
vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten
des hauptberuflich am Zentrum tätigen Personals.
(3) Der geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der im
Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen
Mitarbeiter/innen.
§ 6
Finanzierung
Neben den Haushaltsmitteln sollen der geschäftsführende Direktor
und die Mitglieder des Direktoriums bestrebt sein, Drittmittel für
spezielle Forschungsaufgaben einzuwerben.
§ 7
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Wissenschaftlern,
die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des ZeS ausgewiesen sind.
Zumindest ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates soll einer außeruniversitären
Institution der Lehrerbildung angehören. Ein weiteres Mitglied soll
aus der internationalen Schulforschung kommen. Der Wissenschaftliche Beirat
wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektor der Universität auf
die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen
Beirates finden in der Regel einmal im Jahr statt.
(2) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird aus dem Kreis
der Beiratsmitglieder gewählt.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat berät das ZeS bei der Entwicklung
und Realisierung der Arbeits- und Forschungsvorhaben. Er unterstützt
die nationale und internationale Vernetzung der Forschung.
§ 8
Assoziierte Mitglieder
(1) Durch Bestellung des Direktoriums und auf Anregung des Wissenschaftlichen
Beirats können weitere Mitglieder des Zentrums durch das Rektorat
auf Zeit assoziiert werden.
(2) Die assoziierten Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum
des Zentrums erweitern und vertiefen. Sie stehen damit in einem kontinuierlichen
Prozeß der Kooperation mit dem Direktorium und den wissenschaftlichen
Mitarbeitern.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des ZeS besteht aus allen am ZeS tätigen
Mitgliedern gemäß § 3 dieser Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Direktor mindestens einmal pro
Jahr, außerdem auf Beschluß des Direktoriums oder auf Antrag
von mindestens einem Viertel der Mitglieder des ZeS einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich
des ZeS berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium
aussprechen.
§ 10
Evaluierung
(1) Nach 4 Jahren Amtszeit des Direktoriums und des Geschäftsführenden
Direktors erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums
durch eine auch international besetzte Gutachtergruppe, der bis zu fünf
Wissenschaftler angehören.
(2) Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat bestellt.
(3) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem Akademischen Senat zur Diskussion
und Beschlußfassung vorzulegen.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung des Zentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Vom Akademischen Senat am 05.10.1994 bestätigt.