Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 5 vom 13. Dezember 1994, S. 5 


Der Kanzler

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Fachhochschule Merseburg und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg betreffend die Nutzung des Campus Merseburg 

Inhalt:
§ 1 Vermögenszuordnung, Gebäudenutzung und Raumverwaltung
§ 2 Betriebskosten
§ 3 Baumaßnahmen, betriebstechnische Anlagen
§ 4 Umweltschutz und Arbeitssicherheit
§ 5 Betriebsorganisation
§ 6 Gemeinsame Zentrale Einrichtungen
§ 7 Bewegliches Vermögen
§ 8 Schlußbestimmungen
Anlage 1: Gebäude und Nutzflächen: Universität
Anlage 2: Gebäude und Nutzflächen:Universität und Fachhochschule (ohne gemeinsam genutzte Hörsäle und Seminarräume)
Anlage 3: Betriebliche Anlagen: Universität

§ 1
Vermögenszuordnung, Gebäudenutzung und Raumverwaltung

(1) Die Fachhochschule Merseburg (im folgenden Fachhochschule) verwaltet den gesamten Liegenschaftsbestand der ehemaligen Technischen Hochschule Leuna-Merseburg (im folgenden THM).

(2) Der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden Universität) stehen für ihre in Merseburg vertretenen Fachbereiche (Werkstoffwissenschaften, Verfahrenstechnik, Chemie) und Einrichtungen die in der Anlage 1 aufgeführten Gebäude und Nutzflächen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung. Differenzen zwischen der gegenwärtigen und der zukünftigen Nutzerzuordnung sind in der Anlage ausgewiesen.

(3) Die in der Anlage 2 aufgeführten Gebäude und Nutzflächen werden gemeinsam von der Fachhochschule und der Universität genutzt. Differenzen zwischen der gegenwärtigen und der zukünftigen Nutzerzuordnung sind in der Anlage ausgewiesen.

(4) Gemeinsam genutzte Hörsäle und Seminarräume werden zentral durch die Fachhochschule verwaltet. Sie sind in ausreichendem Maße vorzuhalten. Der universitäre Bedarf ist insgesamt zu berücksichtigen. Der Planung durch die Fachbereiche bezüglich der Verteilung über den Tag ist nach Möglichkeit, mindestens aber äquivalent zu dem der Fachbereiche der Fachhochschule zu entsprechen.

(5) Der Übergang von der gegenwärtigen Raumnutzung zu der in der Anlage 1 und 2 als zukünftigen Nutzerzuordnung beschriebenen erfolgt schrittweise unter Berücksichtigung des Erreichens notwendiger technischer Sicherheitsstandards und unter Einbeziehung der in Berufungszusagen und Erstausstattungsplanungen enthaltenen Umstrukturierungs- und Finanzierungsmöglichkeiten.

(6) Das Hausrecht wird dem jeweiligen Nutzer übertragen. Im Falle der beiderseitigen Nutzung wird das Hausrecht dem Nutzer mit dem überwiegenden Nutzungsanteil übertragen und in der Anlage 2 ausgewiesen. Gegenüber Dritten trägt die Fachhochschule die Letztverantwortung für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung am gesamten Campus Merseburg.

(7) Entspricht der IST-Stand der Raumnutzung noch nicht der in den Anlagen festgelegten Aufteilung, so ist dem jeweiligen Fremdnutzer uneingeschränktes "Gastrecht" zu gewähren. Alle Maßnahmen, die geeignet erscheinen, das Erreichen des in den Anlagen beschriebenen SOLL-Standes zu verzögern oder zu verhindern, sind zu vermeiden.

(8) Veränderungen im Raumbedarf werden zwischen den Kanzlern beider Einrichtungen bzw. deren Beauftragten einvernehmlich abgestimmt und umgesetzt.

(9) Für die Meldung der Flächenbestände an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bzw. für die Bundesstatistik (HBFG) wird die Bestandsaufnahme durch die Fachhochschule insgesamt verwaltet, aktiviert und der universitäre Nutzungsanteil am Gesamtvolumen in elektronischer und gedruckter Form an die Universität übergeben.

(10) Sofern wissenschaftlichen Einrichtungen anderer Rechtsformen (Aninstitute, eingetragene Vereine u.a.) die Nutzung bzw. Mitnutzung von Räumen und beweglichem Eigentum am Hochschulstandort vertraglich gestattet ist, sind diese Nutzungsverhältnisse - soweit noch nicht geschehen - der Fachhochschule unter Vorlage der Verträge mitzuteilen. Die Fachhochschule informiert ihrerseits die Universität über entsprechende Verträge.

(11) Die Fachhochschule und die Universität können Verträge über die Nutzung der ihnen allein zugewiesenen Flächen mit Dritten abschließen. Zuvor ist der jeweils andere Teil zu hören. Über die Vergabe von gemeinschaftlich genutzten Flächen können Universität und Fachhochschule nur gemeinschaftlich entscheiden. Die geschlossenen Nutzungsverträge werden Universität und Fachhochschule sich gegenseitig in Kopie übermitteln. Mieten und Pachten, die aus Nutzungsverhältnissen entstehen, sind grundsätzlich durch die Fachhochschule zu vereinnahmen.

(12) Bei Änderungen im Vermögensstand oder der Vermögenszuordnung der von der Universität ganz oder teilweise genutzten Gebäude und Nutzflächen ist die Universität zu beteiligen. Gehen Änderungen zulasten des Nutzungsanteils der Universität, so ist deren Einverständnis erforderlich. 

§ 2
Betriebskosten

(1) Die Fachhochschule plant und bewirtschaftet alle Titel der Betriebskosten (Wärme, Elektroenergie, Wasser und Abwasser, Müllabfuhr einschließlich Entsorgung entsprechend § 4 Abs. 4, Gebäudereinigung, Wach- und Schließdienst, Hausmeistertätigkeiten usw.) sowie der Telefonkosten. Sobald die Vermittlungstechnik der Telefonanlage eine Kostenzurechnung zu Telefonanschlüssen zuläßt, erfolgt die Erstattung der Telefonkosten durch den Verursacher, erstmals jedoch nach erfolgter Mittelplanung und Zuweisung im Jahreshaushaltsplan. Die Fachhochschule übernimmt alle vor dem 01.04.1993 geschlossenen Miet-, Wartungs- und Lieferverträge für die liegenschaftsbezogene Ver- und Entsorgung. Gegebenenfalls erforderliche Bedarfsermittlungen erfolgen durch die universitären Bereiche über das zuständige Dezernat der Universität an die Fachhochschule.

(2) Werden die in Abs. 1 genannten Betriebskosten durch Drittnutzer an die Universität direkt erstattet, sind diese Erstattungsbeträge in den entsprechenden Titeln der Fachhochschule zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Amtsberechtigung für Telefone wird für die universitären Einrichtungen durch die Universität festgelegt. Hierfür stellt die Fachhochschule eine äquivalente Anzahl von Amtsberechtigungen bereit. Solange noch keine neue Vermittlungstechnik installiert ist, kann die Fachhochschule dem Begehren der universitären Einrichtungen begründet widersprechen, wenn anderenfalls die Nutzung der gemeinsamen Telefonanlage zu übermäßigen Einschränkungen des Telefonbetriebes der Fachhochschule führt.

(4) Der Anschluß neu beschaffter Geräte und sonstiger Verbrauch von Elektroenergie ab 3 kW/h sind dem Dezernat Technik der Fachhochschule mitzuteilen. Gleiches gilt für den zusätzlichen Bedarf an Trinkwasser für Kühlzwecke ab 6 l/min. Vorzugsweise sind für Kühlzwecke Kühlwasserkreisläufe zu schaffen.

(5) Auf Grund der Betriebskosten ist eine Versorgung mit Hochdruckdampf für die Hallen des FB Verfahrenstechnik nicht mehr möglich. Bis zur Wirksamkeit notwendiger betrieblicher Sonderlösungen im Fachbereich verbleibt die Versorgungspflicht bei der Fachhochschule. 

§ 3
Baumaßnahmen, betriebstechnische Anlagen

(1) Für die Durchführung der Baumaßnahmen auf dem Campus Merseburg ist das Staatshochbauamt Merseburg zuständig.

(2) Für Belange der Universität erforderliche Baumaßnahmen der Titel 711 und 712 (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) werden durch das Dezernat Technik der Universität erfaßt und nach Abstimmung mit dem Dezernat Technik der Fachhochschule beim zuständigen Ministerium beantragt. Im Bauantragsverfahren wird die Fachhochschule, Dezernat Technik beteiligt. Bei gemeinsam genutzten Gebäuden werden die Anträge im Titel 712 durch die Hochschule gestellt, die über den größeren Flächenanteil verfügt.

(3) Bei der Feststellung des Bedarfs an Bauunterhaltung ist die Universität für die durch sie genutzten Gebäude und Nutzflächen auf der Ebene der zuständigen Dezernate Technik zu beteiligen.

(4) Die Anmeldung von Großgeräten (HBFG) erfolgt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches durch die Universität. Technische Fragen sind zwischen den Dezernaten Technik beider Einrichtungen zu klären.

(5) Arbeitsaufträge für liegenschaftsbezogene Reparaturen, Instandhaltungen und Werterhaltungsmaßnahmen (einschließlich der Fahrstühle) werden durch die universitären Fachbereiche direkt an das zuständige Dezernat der Fachhochschule gegeben und sind entsprechend den Möglichkeiten in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(6) Veränderungen an Installationen und betriebstechnischen Einrichtungen in den von der Universität genutzen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen sind dem Dezernat Technik der Fachhochschule detailliert mitzuteilen. Sofern sich hieraus Auswirkungen auf die Bereiche der Fachhochschule ergeben, sind die technischen Fragen zwischen den Dezernaten Technik beider Einrichtungen zu klären. Dies gilt umgekehrt ebenso für Maßnahmen der Fachhochschule, insofern sie Interessen der universitären Bereiche betreffen könnten.

(7) Die Gewährleistung des sicherheitstechnisch einwandfreien Betriebes der Geräte und Anlagen obliegt dem Nutzer bzw. Betreiber der Anlage.

(8) Die Unterhaltskosten bzw. Reparaturen betrieblicher Anlagen (wissenschaftliche Geräte, Anlagen für destilliertes Wasser, Eismaschine, Klein-kompressoren usw.) werden vom jeweiligen Nutzer geplant und finanziert. Bei gemeinsamer Nutzung durch Universität und Fachhochschule werden für den konkreten Fall ggf. Einzelvereinbarungen zur Kostenbeteiligung getroffen.

(9) Die liegenschaftsbezogene Vorhaltung von kurzlebigem Verbrauchsmaterial geschieht zentral durch die Fachhochschule. 

§ 4
Umweltschutz und Arbeitssicherheit

(1) Die betriebsärztliche Betreuung auf dem Campus Merseburg erfolgt durch den Betriebsärztlichen Dienst der Universität im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Die regelmäßigen Untersuchungen sind mittelfristig einzuplanen.

(2) Die Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes werden räumlich und organisatorisch von den Mitarbeitern der Stäbe der Universität und der Fachhochschule gemeinsam als Sicherheitsinspektion in wechselseitiger Ergänzung der Leistungen und Fachkunde wahrgenommen. Die notwendigen Sicherheitsfachkräfte vor Ort auf dem Campus Merseburg werden durch die Fachhochschule gestellt. Die Rechtspflichten der Sicherheitsfachkräfte der Universität und der Fachhochschule bleiben unberührt. Näheres regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung.

(3) Die Fachhochschule zeichnet für die Ausstattung aller Gebäude auf dem Campus Merseburg mit geeigneter Brandschutz- und Feuerlöschtechnik verantwortlich.

(4) Das Lager für "Brennbare Flüssigkeiten" einschließlich der zugehörigen Funktion der Gefahrstoff- und Altstoffentsorgung für den gesamten Campus Merseburg wird durch die Fachhochschule bewirtschaftet und betrieben.

(5) Die Fachhochschule betreibt eine durch die Bezirksregierung Halle "Anerkannte Nebenberufliche Werksfeuerwehr". Die Mitgliedschaft von Beschäftigten sowohl der Fachhochschule als auch der Universität wird anerkannt und gefördert. Die Fachbereiche der Universität stellen diejenigen ihrer Mitarbeiter, die Mitglieder der Werksfeuerwehr der Fachhochschule sind, für die monatliche Ausbildung mindestens 3 Stunden frei. Die Grundsätze für die Ausbildung und den Einsatz sind den Dienstvorgesetzten in geeigneter Form bekannt zu geben.

(6) Die Ausstattung mit Dienst- und Schutzkleidung, Arbeitsschutz- und Erste-Hilfe-Material der Mitarbeiter der Universität erfolgt durch den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz des Kanzlers der Universität, sofern eine Versorgung aus noch vorhandenen Lagerbeständen der ehemaligen THM nicht möglich ist. Die Bedarfsdeckung wird zwischen den Stäben Umwelt- und Arbeitsschutz der Universität und der Fachhochschule koordiniert. 

§ 5
Betriebsorganisation

(1) Die universitären Bereiche können für ihre spezifischen Belange organisatorische Absprachen mit der Fachhochschule treffen. Werden hierdurch bereichsübergreifende Interessen berührt oder entsteht dadurch sofort bzw. zukünftig ein finanzieller Mehrbedarf, ist zuvor die Zustimmung des Kanzlers der Universität einzuholen.

(2) Die universitären Bereiche sind an Globalverträge und ähnliche Vereinbarungen der Universität gebunden. Ist die Einbindung in derartige Verträge bzw. Vereinbarungen der Fachhochschule die insgesamt wirtschaftlichere und organisatorisch effektivere Lösung, steht es den universitären Bereichen frei, sich an diese zu binden. Die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren.

(3) Zwischen den universitären Bereichen und der Fachhochschule können gesonderte Vereinbarungen zur Teil- bzw. Mitnutzung von Einrichtungen (bspw. Technikumshallen, Werkstatthallen) getroffen werden. Der personelle und Sachmitteleinsatz liegt in der Verantwortung der Vereinbarungspartner. Zuvor ist die Zustimmung des Kanzlers der Universität einzuholen.

(4) Die in der Anlage 3 aufgeführten, bisher zentral betriebenen und überwachten Anlagen werden ab 01.04.1993 durch die Fachbereiche der Universität betrieben. Die wiederkehrenden, gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen veranlaßt ab diesem Zeitpunkt der zuständige Bereich der Universität.

(5) Für notwendige Fahrten und Transporte der universitären Bereiche auf dem Campus bzw. in Merseburg steht der Fahrdienst der Universität entsprechend seinen Möglichkeiten zur Verfügung. Der notwendige Bedarf ist einzuplanen.

(6) Solange die Poststelle der Fachhochschule durch die universitären Bereiche mitgenutzt wird, ist seitens der Universität eine Planstelle in ihrem Stellenplan vorzuhalten. 

§ 6
Gemeinsame Zentrale Einrichtungen

(1) Einzelheiten des Betriebs des Rechenzentrums werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Einzelheiten des Betriebs der Bibliothek werden in einer gesonderen Vereinbarung geregelt.

(3) Die Sicherstellung des Hochschulsports wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. 

§ 7
Bewegliches Vermögen

(1) Das bewegliche Vermögen wurde mittels Inventur zum Stichtag 31.03.1993 je Fachbereich bzw. zentralem Bereich ermittelt. Dieser Bestand ist um Beschaffungen sowie Aussonderungen nach diesem Zeitpunkt zu ergänzen.

(2) Bewirtschaftung und Bestandsnachweis obliegt dem Nutzer entsprechend den jeweils geltenden internen Regelungen der Universität bzw. der Fachhochschule. Gegebenenfalls offene Zuordnungsfragen sind einvernehmlich zu klären.

(3) Umsetzungen innerhalb der Universität bzw. der Fachhochschule bedürfen keiner Absprachen mit der Fachhochschule bzw. der Universität. Bei Änderungen der Raumzuordnung ist allerdings dem Wunsch nach äquivalenter Wiederherstellung der Erstausstattung zu entsprechen.

(4) Vor Aussonderungen ist das ggf. bestehende Interesse der Fachhochschule bzw. der Universität zu berücksichtigen. 

§ 8
Schlußbestimmungen

(1) Die Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 1. April 1993 in Kraft.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung ist durch eine Arbeitsgruppe (paritätisch besetzt durch Vertreter der Verwaltungen und der Fachbereiche beider Einrichtungen) regelmäßig auf notwendige Änderungen hin zu überprüfen.

(3) Änderungen dieser Verwaltungsvereinbarung sind einvernehmlich herbeizuführen und bedürfen der Schriftform. Die hier getroffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Änderung uneingeschränkt fort.

(4) Alle Anlagen zu dieser Vereinbarung sind Vertragsbestandteile.

(5) Die Änderung der Anlagen kann durch gemeinsam unterzeichnete Protokolle erfolgen.

(6) Sind Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung nicht im Rahmen der laufenden Geschäfte unter der Verantwortung der Kanzler beizulegen, so entscheiden die Rektorate der beiden Hochschulen letztverbindlich.
 

Merseburg, am 16.08.1994
Dr. Janson
Kanzler
Fachhochschule Merseburg
 

Halle (Saale), am 16.08.1994
Matschke
Kanzler
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg


Anlage 1
Gebäude und Nutzflächen: Universität

(1)

Gebäude 122, 123, 124 insgesamt (im Gebäude 124 zeitweise Nutzung durch Fachhochschule: 3/408, 3/417).

Hauptgebäude Chemie 121 (Westflügel Scheibe 2 und 3) außer:

(Alle anderen Räume [soweit sie nicht der Be-triebstechnik gehören] im Sockelgeschoß und im Tiefkeller sind Lagerräume mit unterschiedlicher Nutzung. Ihre Übernahme sollte im Bedarfsfall objektbezogen vereinbart werden).

Vorläufig die ggw. vom FB Chemie genutzten Räume in den Gebäuden 104 und 106 (bis zum Auszug nach Halle).

(2)


Anlage 2
Gebäude und Nutzflächen:
Universität und Fachhochschule
(ohne gemeinsam genutzte Hörsäle und Seminarräume)

(1) FB Chemie

Hauptgebäude Chemie 121 (Westflügel Scheibe 2 und 3):

Gebäude 146: Glasbläserei, ESR-Spektroskopie, Chemiekalienlager

(2) Physikpraktikum im Verbindungsbau Ost II: 102, 104, 105, 106, 107 für die Ausbildung.

(3) Bibliothek

- Gebäude 120: 201 A, 202 - (bis Ausbaustufe II)
- Gebäude 104, 105 (Bibliotheksräume)

- Verbindungsbau Ost I: 006-012, 103-104, 203-204 - ab Ausbaustufe I
- Verbindungsbau Ost II:109, 200, 202-203, 205-206 - ab Ausbaustufe I
- Verbindungsbau Ost II insgesamt - ab Ausbaustufe II
- Verbindungsbau Ost III insgesamt III - ab Ausbaustufe III

(4) Rechenzentrum (s. gesonderte Vereinbarung)

(5) Hochschulsport (s. gesonderte Vereinbarung)


Anlage 3
Betriebliche Anlagen: Universität

- Eismaschine (FB Chemie)
- Anlagen zur Herstellung destillierten Wassers (FB Chemie)
- Druckbehälter, die zu wissenschaftlichen Anlagen gehören (FB Werkstoffwissenschaften, FB Verfahrenstechnik, FB Chemie)


» Impressum