MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 5 vom 13. Dezember 1994, S. 1
Diese Wahlordnung regelt die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Die Regelungen dieser WahlO basieren auf der Verordnung über die
Studentenschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.05.1994. Gemäß
§ 6 Abs. 3 StudVO werden sie ergänzt durch die Verordnungen zur
Durchführung der Wahlen an den Hochschulen vom 16.11.1993.
(1) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sind unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Wählbar und wahlberechtigt sind Mitglieder der Studierendenschaft, die in das WählerInnenverzeichnis eingetragen sind.
(3) Die Wahl zum StudentInnenrat der Universität und der Fachbereiche
erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die
vorgeschlagenen BewerberInnen.
(1) Die Mehrheitswahl findet getrennt nach den Fachbereichen statt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Mitglieder für den StudentInnenrat in seinem Wahlbereich zu wählen sind; er kann einer Bewerberin oder einer anderen wählbaren Person nur eine Stimme geben.
(2) Die BewerberInnen mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Werden weniger Mitglieder gewählt, als Plätze zu besetzen sind, so bleiben diese unbesetzt.
(3) Die Anzahl der Sitze beträgt 41.
(1) Der Wahlausschuß hat spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag die Wahl bekanntzugeben.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
(1) Es sind alle Wahlberechtigten getrennt nach Fachbereichen einzutragen. Mitglieder, die keinem Fachbereich zuzuordnen sind, werden gesondert aufgeführt. Die WählerInnenverzeichnisse müssen enthalten:
(2) Änderungen
Die WählerInnenverzeichnisse können bis zum Ende der Auslegungsfrist
von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden. Jedes Mitglied der
Studierendenschaft kann die Berichtigung oder Ergänzung des WählerInnenverzeichnisses
während der Dauer der Auslegung beantragen.
Das WählerInnenverzeichnis kann bis zum Tag vor dem Wahltag vom
Wahlausschuß berichtigt werden, wenn es offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten
oder Schreibversehen enthält. Die Änderungen sind als solche
kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift des Wahlausschusses
zu versehen.
Die WählerInnenverzeichnisse sind spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag unter Berücksichtigung der Änderungen und Berichtigungen vom Wahlausschuß endgültig abzuschließen. Dabei ist vom Wahlausschuß zu beurkunden:
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr beim Wahlausschuß einzureichen.
(2) Der Wahlvorschlag muß von drei wahlberechtigten Mitgliedern der Studierendenschaft unterzeichnet sein. UnterzeichnerInnen haben eine Korrespondenzanschrift anzugeben.
(3) Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Hat eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter Satz 1 nicht beachtet, so ist ihr bzw. sein Name unter allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(4) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge für die Wahl desselben Organs aufnehmen lassen; sie bzw. er hat durch Unterschrift zu bestätigten, daß sie der Aufnahme als Bewerberin zugestimmt hat.
(5) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter einem Wahlvorschlag oder Zustimmungserklärungen von BewerberInnen ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.
(6) Auf dem Wahlvorschlag hat der Wahlausschuß Datum und Uhrzeit
des Eingangs zu vermerken. Die Einreichung ist schriftlich bzw. durch Telefax
möglich. Etwaige Mängel hat er dem Vertreter des Wahlvorschlages
unverzüglich, spätesstens aber am Tag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist,
mitzuteilen und ihn aufzufordern, unverzüglich die Mängel zu
beseitigen. Der Wahlvorschlag muß spätestens am 19. Tag vor
dem Wahltag wieder eingereicht sein. § 8 HochschulwahlVO
(1) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
(1) Bei der Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Für die Herstellung der Stimmzettel sorgt der Wahlausschuß. Er achtet darauf, daß die wahlberechtigten Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.
(2) Der Stimmzettel darf nur Name, Vorname der BewerberInnen enthalten. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge ihres Eingangs aufgeführt. Es ist die Zahl der maximal zu wählenden Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Es ist zu vermerken, wieviel Stimmen maximal zu vergeben sind.
(3) Alle Bestimmungen, die mit Wahlumschlägen im Zusammenhang stehen,
werden nicht angewandt.
(1) Ein Wahlberechtigter, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, die Abstimmung im Wahlraum vorzunehmen, erhält auf schriftlichen Antrag für die Wahl die Briefwahlunterlagen. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem
Wahltag beantragt und ausgegeben werden.
siehe § 15 HochschulwahlVO
siehe § 126 HochschulwahlVO
siehe § 17 HochschulwahlVO
siehe § 18 HochschulwahlVO
siehe § 19 und § 22 HochschulwahlVO
siehe § 20 HochschulwahlVO
siehe § 21 HochschulwahlVO
siehe § 25 HochschulwahlVO
siehe § 26 HochschulwahlVO (ohne Abs. 2)
siehe § 28 HochschulwahlVO
Die Wahl findet am 18.01.1995 statt.
Die Amtszeit der Mitglieder des StudentInnenrates beträgt 1 Jahr.
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in den amtlichen Bekanntmachungen der Martin-Luther-Universität (Amtsblatt) in Kraft.