Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 5 vom 13. Dezember 1994, S. 1 


StudentInnenrat

Wahlmodalitäten zur Wahl des StudentInnenrates an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Landesbestimmungen
§ 3 Grundsätze
§ 4 Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen BewerberInnen
§ 5 Wahlbekanntmachung
§ 6 WählerInnenverzeichnis und Änderung der WählerInnenverzeichnisse
§ 7 Abschluß der WählerInnenverzeichnisse
§ 8 Wahlvorschläge
§ 9 Beschlußfassung über die Wahlvorschläge und Bekanntmachung
§ 10 Stimmzettel
§ 11 Briefwahl
§ 12 Wahlräume
§ 13 Stimmabgabe im Wahlraum
§ 14 Stimmabgabe durch Briefwahl
§ 15 Schluß der Abstimmung
§ 16 Ermittlung der Abstimmungsergebnisse und Niederschrift
§ 17 Ungültige Stimmzettel
§ 18 Ungültige Stimmen
§ 19 Bekanntmachung der Wahlergebnisse, Benachrichtigung der Gewählten
§ 20 Wahlprüfung und Wahlwiederholung
§ 21 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 22 Zeitraum der Wahl
§ 23 Amtszeit
§ 24 Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Wahlordnung regelt die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. 

§ 2
Landesbestimmungen

Die Regelungen dieser WahlO basieren auf der Verordnung über die Studentenschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.05.1994. Gemäß § 6 Abs. 3 StudVO werden sie ergänzt durch die Verordnungen zur Durchführung der Wahlen an den Hochschulen vom 16.11.1993. 

§ 3
Grundsätze

(1) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sind unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Wählbar und wahlberechtigt sind Mitglieder der Studierendenschaft, die in das WählerInnenverzeichnis eingetragen sind.

(3) Die Wahl zum StudentInnenrat der Universität und der Fachbereiche erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen BewerberInnen. 

§ 4
Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen BewerberInnen

(1) Die Mehrheitswahl findet getrennt nach den Fachbereichen statt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Mitglieder für den StudentInnenrat in seinem Wahlbereich zu wählen sind; er kann einer Bewerberin oder einer anderen wählbaren Person nur eine Stimme geben.

(2) Die BewerberInnen mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Werden weniger Mitglieder gewählt, als Plätze zu besetzen sind, so bleiben diese unbesetzt.

(3) Die Anzahl der Sitze beträgt 41. 

§ 5
Wahlbekanntmachung

(1) Der Wahlausschuß hat spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag die Wahl bekanntzugeben.

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. den oder die Wahltage und die Abstimmungszeit;
  2. die Lage der Wahlräume;
  3. die zu wählenden Organe und die Zahl der Mitglieder, gegebenenfalls die Aufteilung der Sitze auf die Fachbereiche;
  4. den Beschluß über die Art der Wahl;
  5. den Hinweis, daß die UnterzeichnerInnen eines Wahlvorschlages Mitglied in der Studierendenschaft sein müssen;
  6. daß nur wählen kann, wer in das für die jeweilige Wahl anzulegende WählerInnenverzeichnis eingetragen ist, sowie Ort und Zeitraum der Offenlegung der WählerInnenverzeichnisse;
  7. daß durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder durch Briefwahl gewählt werden kann und daß jeweils nur mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf;
  8. die Briefwahlunterlagen nur bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden können;
  9. daß WahlbewerberInnen, VertreterInnen eines Wahlvorschlages und deren StellvertreterInnen nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder in Wahlorganen sein können;
  10. daß wählbar nur ist, wer am Tag des vorläufigen Abschlusses des WählerInnenverzeichnisses in diesem eingetragen ist, und
  11. daß eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter nur in dem Fachbereich wählen und gewählt werden kann, in dem er im ersten Hauptfach eingeschrieben ist.

§ 6
WählerInnenverzeichnis und Änderung der WählerInnenverzeichnisse

(1) Es sind alle Wahlberechtigten getrennt nach Fachbereichen einzutragen. Mitglieder, die keinem Fachbereich zuzuordnen sind, werden gesondert aufgeführt. Die WählerInnenverzeichnisse müssen enthalten:

  1. laufende Nummer,
  2. Fachbereichszugehörigkeit,
  3. Namen, Vornamen,
  4. Matrikelnummer,
  5. Vermerk über die Stimmabgabe und
  6. Vermerk über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen.
Die WählerInnenverzeichnisse sind vor der Auslegung vorläufig abzuschließen und vom Wahlausschuß unter Angabe des Datums als richtig und vollständig zu beurkunden. Die WählerInnenverzeichnisse sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag für fünf Tage zur Einsicht für Mitglieder der Studierendenschaft auszulegen. Die Auslegung ist bekannt zu machen.
Der Tag und die Art der Bekanntmachung sowie Ort, Beginn und Ende der Auslegung sind am Schluß der WählerInnenverzeichnisse vom Wahlausschuß zu beurkunden.

(2) Änderungen

Die WählerInnenverzeichnisse können bis zum Ende der Auslegungsfrist von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden. Jedes Mitglied der Studierendenschaft kann die Berichtigung oder Ergänzung des WählerInnenverzeichnisses während der Dauer der Auslegung beantragen.
Das WählerInnenverzeichnis kann bis zum Tag vor dem Wahltag vom Wahlausschuß berichtigt werden, wenn es offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthält. Die Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift des Wahlausschusses zu versehen. 

§ 7
Abschluß der WählerInnenverzeichnisse

Die WählerInnenverzeichnisse sind spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag unter Berücksichtigung der Änderungen und Berichtigungen vom Wahlausschuß endgültig abzuschließen. Dabei ist vom Wahlausschuß zu beurkunden:

  1. die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten und
  2. die Zahl der Anträge auf Berichtigung des WählerInnenverzeichnisses.
§ 8
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr beim Wahlausschuß einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von drei wahlberechtigten Mitgliedern der Studierendenschaft unterzeichnet sein. UnterzeichnerInnen haben eine Korrespondenzanschrift anzugeben.

(3) Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Hat eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter Satz 1 nicht beachtet, so ist ihr bzw. sein Name unter allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(4) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge für die Wahl desselben Organs aufnehmen lassen; sie bzw. er hat durch Unterschrift zu bestätigten, daß sie der Aufnahme als Bewerberin zugestimmt hat.

(5) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter einem Wahlvorschlag oder Zustimmungserklärungen von BewerberInnen ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.

(6) Auf dem Wahlvorschlag hat der Wahlausschuß Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Die Einreichung ist schriftlich bzw. durch Telefax möglich. Etwaige Mängel hat er dem Vertreter des Wahlvorschlages unverzüglich, spätesstens aber am Tag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, mitzuteilen und ihn aufzufordern, unverzüglich die Mängel zu beseitigen. Der Wahlvorschlag muß spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag wieder eingereicht sein. § 8 HochschulwahlVO 

§ 9
Beschlußfassung über die Wahlvorschläge und Bekanntmachung

(1) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

  1. nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
  2. eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken,
  3. nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind.
(2) In den Wahlvorschlägen sind diejenigen BewerberInnen zu streichen,
  1. die so unvollständig bezeichnet sind, daß Zweifel über die Person bestehen können,
  2. deren Zustimmungserklärung fehlt, nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung eingegangen ist,
  3. die in mehreren Wahlvorschlägen für die gleiche Wahl aufgeführt sind,
  4. die ihre Zustimmungserklärung vor Ablauf der Einreichungsfrist zurückgezogen haben,
  5. die nicht wählbar sind.
(3) Über die Verhandlung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die gefaßten Beschlüsse und ihre Begründung enthält. Sie ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Die eingereichten Wahlvorschläge sind der Niederschrift beizufügen.
Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder eine Bewerberin gestrichen, sind diese Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlages sowie der betroffenen Bewerberin unverzüglich mitzuteilen.
Spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag gibt der Wahlausschuß die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt. Die Bekanntmachung hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge des Eingangs zu enthalten. 

§ 10
Stimmzettel

(1) Bei der Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Für die Herstellung der Stimmzettel sorgt der Wahlausschuß. Er achtet darauf, daß die wahlberechtigten Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.

(2) Der Stimmzettel darf nur Name, Vorname der BewerberInnen enthalten. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge ihres Eingangs aufgeführt. Es ist die Zahl der maximal zu wählenden Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Es ist zu vermerken, wieviel Stimmen maximal zu vergeben sind.

(3) Alle Bestimmungen, die mit Wahlumschlägen im Zusammenhang stehen, werden nicht angewandt. 

§ 11
Briefwahl

(1) Ein Wahlberechtigter, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, die Abstimmung im Wahlraum vorzunehmen, erhält auf schriftlichen Antrag für die Wahl die Briefwahlunterlagen. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden. 

§ 12
Wahlräume

siehe § 15 HochschulwahlVO 

§ 13
Stimmabgabe im Wahlraum

siehe § 126 HochschulwahlVO 

§ 14
Stimmabgabe durch Briefwahl

siehe § 17 HochschulwahlVO 

§ 15
Schluß der Abstimmung

siehe § 18 HochschulwahlVO 

§ 16
Ermittlung der Abstimmungsergebnisse und Niederschrift

siehe § 19 und § 22 HochschulwahlVO 

§ 17
Ungültige Stimmzettel

siehe § 20 HochschulwahlVO 

§ 18
Ungültige Stimmen

siehe § 21 HochschulwahlVO 

§ 19
Bekanntmachung der Wahlergebnisse, Benachrichtigung der Gewählten

siehe § 25 HochschulwahlVO 

§ 20
Wahlprüfung und Wahlwiederholung

siehe § 26 HochschulwahlVO (ohne Abs. 2) 

§ 21
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

siehe § 28 HochschulwahlVO 

§ 22
Zeitraum der Wahl

Die Wahl findet am 18.01.1995 statt. 

§ 23
Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des StudentInnenrates beträgt 1 Jahr. 

§ 24
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in den amtlichen Bekanntmachungen der Martin-Luther-Universität (Amtsblatt) in Kraft.


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