Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 4 vom 11. Oktober 1994, S. 11 


Der Kanzler

Richtlinie für die Vergabe von Hörsälen und anderen Räumen 

Inhalt:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Art der Veranstaltungen
§ 3 Ausstellungen in Foyers und sonstigen Verkehrsflächen
§ 4 Beantragung von Räumen
§ 5 Beschränkung, Versagung und Widerruf der Raumvergabe
§ 6 Entgeltliche und unentgeltliche Raumvergabe
§ 7 Haftung und Schadensersatz
§ 8 Zuständigkeiten
Anlage: Antrag auf Hörsaalnutzung
§ 1
Allgemeines

(1) Die Martin-Luther-Universität stellt nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag Hörsäle und andere Räume für Veranstaltungen der in § 2, Abs. 1 genannten Art zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(2) Mit der Überlassung von Räumen ist keine Bereitstellung von Parkplätzen verbunden.

§ 2
Art der Veranstaltungen

(1) Werden Räume für den Dienstbetrieb (z.B. Vorlesungen) nicht benötigt, können sie für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden:

  1. wissenschaftliche Tagungen, Ausstellungen und Kongresse;
  2. Veranstaltungen der Studentenschaft, der Fachschaften und ihrer Organe;
  3. Veranstaltungen, die kulturellen Anliegen der Universität dienen;
  4. Gruppen von Hochschulangehörigen können Räume für Veranstaltungen, die in ihrer Zielsetzung hochschulpolitische Belange berühren, zur Verfügung gestellt werden. Die Veranstaltungen müssen ausschließlich für Mitglieder der Universität bestimmt sein.
  5. Veranstaltungen, die eng mit Wissenschaft und Forschung oder mit sonstigen Aufgaben der Universität zusammenhängen. Darüber, ob eine solche Veranstaltung anzunehmen ist, entscheidet das Rektorat nach pflichtgemäßem Ermessen.
  6. Veranstaltungen, soweit sie Belange der Universität berühren oder öffentlichen Belangen dienen;
  7. Veranstaltungen von Industrieunternehmen, wenn sie inhaltlich mit der wissenschaftlichen Tätigkeit der Universität zusammenhängen und dies von der Leitung eines Instituts bestätigt wird.
(2) Für andere Zwecke, insbesondere für rein gewerbliche Zwecke, sollten Räume der Universität grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden.

(3) Für Veranstaltungen politischer Parteien und ihnen nahestehender Organisationen sollen im Hinblick auf die Pflicht der Universität zur parteipolitischen Neutralität Räume nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die jeweilige Veranstaltung in erster Linie der Förderung von Anliegen der Universität dient. Die Genehmigung hierzu erteilt das Rektorat. Die Genehmigung ist in der Regel dann zu erteilen, wenn die politische Veranstaltung von Mitgliedern der Hochschule getragen wird und zu ihr ausschließlich Mitglieder der Hochschule Zutritt haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn konkreter Anlaß für die Annahme besteht, daß die Veranstaltung rechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Zielen dient.

(4) Beanspruchen mehrere Vereinigungen für eine Veranstaltung Räume, so muß jede der Vereinigungen die Voraussetzungen für die Vergabe von Räumen erfüllen.

§ 3
Ausstellungen in Foyers und sonstigen Verkehrsflächen

(1) Im Zusammenhang mit einer genehmigten Veranstaltung nach § 2, Abs. 1 können Ausstellungen in Foyers und sonstigen Verkehrsflächen durchgeführt werden. Die Dauer der Ausstellung soll sich nach der Dauer der Veranstaltung richten.

(2) Durch Ausstellungen darf die allgemeine Ordnung der Universität nicht gestört werden.

(3) Die Gegenstände der Ausstellung müssen sich in die räumlichen Gegebenheiten einfügen. Dies gilt besonders im Hinblick auf den Umfang und das Gewicht der Ausstellungsgegenstände. Drohen von ihnen Beschädigungen, so können sie nicht aufgestellt werden.

(4) Der Veranstalter ist allein verantwortlich für die Aufteilung der Ausstellungsplätze unter den Interessenten.

§ 4
Beantragung von Räumen

(1) Der Antrag auf Bereitstellung von Räumen ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Allgemeinen Hausverwaltung zu stellen.

(2) Der Antrag muß hinreichend konkrete Angaben über die Art der Veranstaltung, den Träger, das Thema und die Hauptredner beinhalten. Für jede Veranstaltung müssen ein oder mehrere Verantwortliche(r) benannt werden.

(3) Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Räumen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg an.

(4) Bei konkurrierenden Anträgen wird der betreffende Raum nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge vergeben.

§ 5
Beschränkung, Versagung und Widerruf der Raumvergabe

(1) Für Abendveranstaltungen (ab 17 Uhr) werden Räume grundsätzlich nur im Hauptgebäude (Löwengebäude), im Tschernyschweskij-Haus, im Gebäude Kröllwitzer Straße, Selkestraße 9 und im Hörsaalgebäude Melanchthonianum vergeben. Ausnahmen sind nur möglich, wenn von Seiten des Fachbereichs oder Instituts die äußere Sicherheit und Ordnung gewährleistet wird.

(2) Die Aula und der Festsaal werden nur für besondere Anlässe zur Verfügung gestellt.

(3) Eine Raumvergabe kann abgelehnt werden, wenn

  1. bei der Antragstellung unvollständige und/oder unrichtige Angaben gemacht werden,
  2. bei einer vorhergegangenen Veranstaltung des Antragstellers erheblich gegen die Sicherheit und Ordnung verstoßen wurde,
  3. damit gerechnet werden muß, daß bei der vorgesehenen Veranstaltung gegen die Sicherheit und Ordnung verstoßen wird, sei es durch den Veranstalter selbst oder durch Dritte,
  4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt, bspw. andere Veranstaltungen der Universität beeinträchtigt werden.
(4) Besteht konkreter Anlaß zur Annahme, daß die Veranstaltung rechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Zielen dient oder die universitätsöffentliche Sicherheit und Ordnung stört, werden Räume nicht vergeben.

(5) Die Raumvergabe kann widerrufen werden, wenn sie in Unkenntnis des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Abs. 3 erfolgt ist.

(6) Aus grundsätzlichen Erwägungen dürfen Räume nach § 8, Abs. 1 nur nach Rücksprache mit dem Rektor und in dessen Abwesenheit mit dem Kanzler verweigert werden. Bei Räumen nach § 8, Abs. 2 entscheidet über eine etwaige Ablehnung zunächst die Leitung des jeweiligen Fachbereichs.

§ 6
Entgeltliche und unentgeltliche Raumvergabe

(1) Für Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 a-e werden die Räume unentgeltlich vergeben, sofern sie zu den üblichen Betriebszeiten der Universität stattfinden.

(2) Sofern bei Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 a-e vom Veranstalter Eintrittsgelder oder ähnliches erhoben werden, ist zu prüfen, ob die Betriebskosten in Rechnung zu stellen sind. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Einnahmen die Selbstkosten der Veranstaltung überschreiten.

(3) Für Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 f-g werden eine angemessene Raummiete und eine angemessene Betriebskostenpauschale (Personalkosten, Kosten für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Lichtbildgeräte, Lautsprecherübertragung, andere technische Einrichtungen, besondere Ausschmückung, sonstige Nebenkosten) erhoben.

(4) Für Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 f-g kann auf Raummiete und die Erstattung der Nebenkosten verzichtet werden, wenn es sich um vom Rektorat organisierte Veranstaltungen, Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Benefizkonzerte handelt. Auf die Raummiete kann verzichtet werden, wenn es sich bei Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 f um Einschulungen handelt.

(5) Über Ausnahmen zu Abs. 1-4 entscheidet der Kanzler nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 7
Haftung und Schadensersatz

(1) Hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen haftet der Veranstalter nach den Vorschriften des BGB. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und für die Einhaltung des angemeldeten Veranstaltungszwecks verantwortlich.

(2) Ein hochschulfremder Veranstalter verpflichtet sich mit der Antragsstellung, die Haftpflicht für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu übernehmen und das Land Sachsen-Anhalt von Schadensersatzansprüchen Dritter - soweit zulässig - freizustellen.

§ 8
Zuständigkeiten

(1) Die Vergabe der Räume, die in der Zentralen Hörsaalplanung erfaßt sind, erfolgt durch die Abteilung Allgemeine Hausverwaltung der Zentralen Universitätsverwaltung. Im Zweifelsfall entscheidet das Rektorat.

(2) Die Vergabe von Räumen, für die Fachbereiche zuständig sind, erfolgt sinngemäß nach dieser Richtlinie. Ausnahmeregelungen treffen die Fachbereichssprecher bzw. deren Vertreter.
 

Halle (Saale), am 16.08.1994

Matschke
Kanzler


Anlage
Antrag auf Hörsaalnutzung
(hier nicht veröffentlicht)


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