MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 4 vom 11. Oktober 1994, S. 11
(1) Die Martin-Luther-Universität stellt nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag Hörsäle und andere Räume für Veranstaltungen der in § 2, Abs. 1 genannten Art zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(2) Mit der Überlassung von Räumen ist keine Bereitstellung von Parkplätzen verbunden.
(1) Werden Räume für den Dienstbetrieb (z.B. Vorlesungen) nicht benötigt, können sie für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden:
(3) Für Veranstaltungen politischer Parteien und ihnen nahestehender Organisationen sollen im Hinblick auf die Pflicht der Universität zur parteipolitischen Neutralität Räume nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die jeweilige Veranstaltung in erster Linie der Förderung von Anliegen der Universität dient. Die Genehmigung hierzu erteilt das Rektorat. Die Genehmigung ist in der Regel dann zu erteilen, wenn die politische Veranstaltung von Mitgliedern der Hochschule getragen wird und zu ihr ausschließlich Mitglieder der Hochschule Zutritt haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn konkreter Anlaß für die Annahme besteht, daß die Veranstaltung rechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Zielen dient.
(4) Beanspruchen mehrere Vereinigungen für eine Veranstaltung Räume, so muß jede der Vereinigungen die Voraussetzungen für die Vergabe von Räumen erfüllen.
(1) Im Zusammenhang mit einer genehmigten Veranstaltung nach § 2, Abs. 1 können Ausstellungen in Foyers und sonstigen Verkehrsflächen durchgeführt werden. Die Dauer der Ausstellung soll sich nach der Dauer der Veranstaltung richten.
(2) Durch Ausstellungen darf die allgemeine Ordnung der Universität nicht gestört werden.
(3) Die Gegenstände der Ausstellung müssen sich in die räumlichen Gegebenheiten einfügen. Dies gilt besonders im Hinblick auf den Umfang und das Gewicht der Ausstellungsgegenstände. Drohen von ihnen Beschädigungen, so können sie nicht aufgestellt werden.
(4) Der Veranstalter ist allein verantwortlich für die Aufteilung der Ausstellungsplätze unter den Interessenten.
(1) Der Antrag auf Bereitstellung von Räumen ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Allgemeinen Hausverwaltung zu stellen.
(2) Der Antrag muß hinreichend konkrete Angaben über die Art der Veranstaltung, den Träger, das Thema und die Hauptredner beinhalten. Für jede Veranstaltung müssen ein oder mehrere Verantwortliche(r) benannt werden.
(3) Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung von Räumen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg an.
(4) Bei konkurrierenden Anträgen wird der betreffende Raum nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge vergeben.
(1) Für Abendveranstaltungen (ab 17 Uhr) werden Räume grundsätzlich nur im Hauptgebäude (Löwengebäude), im Tschernyschweskij-Haus, im Gebäude Kröllwitzer Straße, Selkestraße 9 und im Hörsaalgebäude Melanchthonianum vergeben. Ausnahmen sind nur möglich, wenn von Seiten des Fachbereichs oder Instituts die äußere Sicherheit und Ordnung gewährleistet wird.
(2) Die Aula und der Festsaal werden nur für besondere Anlässe zur Verfügung gestellt.
(3) Eine Raumvergabe kann abgelehnt werden, wenn
(5) Die Raumvergabe kann widerrufen werden, wenn sie in Unkenntnis des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Abs. 3 erfolgt ist.
(6) Aus grundsätzlichen Erwägungen dürfen Räume nach § 8, Abs. 1 nur nach Rücksprache mit dem Rektor und in dessen Abwesenheit mit dem Kanzler verweigert werden. Bei Räumen nach § 8, Abs. 2 entscheidet über eine etwaige Ablehnung zunächst die Leitung des jeweiligen Fachbereichs.
(1) Für Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 a-e werden die Räume unentgeltlich vergeben, sofern sie zu den üblichen Betriebszeiten der Universität stattfinden.
(2) Sofern bei Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 a-e vom Veranstalter Eintrittsgelder oder ähnliches erhoben werden, ist zu prüfen, ob die Betriebskosten in Rechnung zu stellen sind. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Einnahmen die Selbstkosten der Veranstaltung überschreiten.
(3) Für Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 f-g werden eine angemessene Raummiete und eine angemessene Betriebskostenpauschale (Personalkosten, Kosten für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Lichtbildgeräte, Lautsprecherübertragung, andere technische Einrichtungen, besondere Ausschmückung, sonstige Nebenkosten) erhoben.
(4) Für Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 f-g kann auf Raummiete und die Erstattung der Nebenkosten verzichtet werden, wenn es sich um vom Rektorat organisierte Veranstaltungen, Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Benefizkonzerte handelt. Auf die Raummiete kann verzichtet werden, wenn es sich bei Veranstaltungen nach § 2, Abs. 1 f um Einschulungen handelt.
(5) Über Ausnahmen zu Abs. 1-4 entscheidet der Kanzler nach pflichtgemäßem Ermessen.
(1) Hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen haftet der Veranstalter nach den Vorschriften des BGB. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und für die Einhaltung des angemeldeten Veranstaltungszwecks verantwortlich.
(2) Ein hochschulfremder Veranstalter verpflichtet sich mit der Antragsstellung, die Haftpflicht für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu übernehmen und das Land Sachsen-Anhalt von Schadensersatzansprüchen Dritter - soweit zulässig - freizustellen.
(1) Die Vergabe der Räume, die in der Zentralen Hörsaalplanung erfaßt sind, erfolgt durch die Abteilung Allgemeine Hausverwaltung der Zentralen Universitätsverwaltung. Im Zweifelsfall entscheidet das Rektorat.
(2) Die Vergabe von Räumen, für die Fachbereiche zuständig
sind, erfolgt sinngemäß nach dieser Richtlinie. Ausnahmeregelungen
treffen die Fachbereichssprecher bzw. deren Vertreter.
Halle (Saale), am 16.08.1994
Matschke
Kanzler