Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 4 vom 11. Oktober 1994, S. 8 


Der Kanzler

Smog-Ordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Smog-Alarmstufen
§ 2 Smog-Alarm, Bekanntgabe und Vollzugs-Verantwortung
§ 3 Festlegungen bei Smog-Alarm
§ 4 Schlußbestimmungen
Anlage 1: Gesetzliche und sonstige Grundlagen
Anlage 2: Smog-Gebiete

Die Ordnung regelt in Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die für unterschiedliche Smog-Alarmstufen zu ergreifenden Maßnahmen und Tätigkeiten.
§ 1
Smog-Alarmstufen

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt verkündet die Smogsituation in Form von drei Smog-Alarmstufen:

§ 2
Smog-Alarm, Bekanntgabe und Vollzugs-Verantwortung

(1) Beginn und Ende des Smog-Alarms werden über die Medien bekannt gegeben.

(1.1) Smog-Alarm-Information
Der Minister für Umwelt und Naturschutz informiert über die jeweils vorliegende Smog-Alarmstufe.
In der Universität erfolgt die telefonische Information der Smog-Beauftragten bzw. der Sekretariate der Leiter von Einrichtungen zum ausgelösten Smog-Alarm durch den Stab des Kanzlers.

(1.2) Smog-Alarm-Entwarnung I
Wird die "Smog-Entwarnung-I" verkündet, so gelten nur die Maßnahmen der Vorwarnstufe bzw. die der Smog-Alarmstufe 1.

(1.3) Smog-Alarm-Entwarnung II
Die Bekanntgabe dieser Stufe bedeutet, daß der Smog-Alarm aufgehoben ist.

(2) Der Leiter der Einrichtung ist für den Vollzug der Smog-Ordnung verantwortlich. Im Rahmen dieser Verantwortung hat er insbesondere dafür zu sorgen, daß jeder zu seinem Verantwortungsbereich zählende Arbeitnehmer

§ 3
Festlegungen bei Smog-Alarm

(1) Allgemeine betriebliche Maßnahmen

Die Leiter von Einrichtungen der Martin-Luther-Universität haben nach Inkrafttreten der jeweiligen "Smog-Alarmstufe" unverzüglich, die organisatorischen Voraussetzungen für die praktische Umsetzung folgender Maßnahmen zu schaffen:

(1.1) Die für Räume gesetzlich vorgeschriebenen Richttemperaturen (in Grad Celsius) sind einzuhalten:

(1.2) Die Verwendung von Produkten, die organische Lösemittel (Klebstoffe, Lacke und Farben) enthalten, ist zu vermeiden.

(1.3) In kohlegefeuerten Öfen (Rohbraunkohle, Braunkohlenbrikett) ist der Einsatz der Energieträger grundsätzlich um 50 Masse% zu reduzieren. Bei Unterschreitung der für Räume vorgegebenen Richttemperaturen ist zu entscheiden über:

(1.4) Die freie Lüftung der Arbeits- und Aufenthaltsräume ist auf wenige Minuten zu reduzieren.

(1.5) Die Luftwechsel in Arbeitsräumen mit lüftungstechnischen Anlagen ohne Luftfilter sind auf ein erforderliches Mindestmaß zu reduzieren.
Schwere körperliche Tätigkeit ist in dieser Zeit zu unterlassen. Sie ist nur in Räumen durchführbar, in denen die Zuluft über Luftfilter gereinigt wird.

(1.6) Die relative Luftfeuchtigkeit ist als ein Faktor zur Vermeidung von Gesundheitsschäden in Arbeitsräumen, in denen die Lüftung durch technische Anlagen erfolgt (Klimatisierung), bei Lufttemperaturen:

zu halten.
Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Luftbefeuchter) sind die angegebenen Werte zu sichern.

(1.7) Treten in universitären Einrichtungen während des Alarms Störfälle auf, wie z.B. Überschwemmungen oder Brände durch Risse von Versorgungsleitungen, so sind unabhängig von der jeweiligen Smog-Alarmstufe zunächst die Hilfsdienste, wie z.B. Feuerwehr, Katastrophenschutz (Tel.: 112), Rettungsleitstelle (Tel.: 60 17 17), Polizei-Notruf (Tel.: 110), der Diensthabende der technischen Bereitschaft an der Universität und der Leiter der Einrichtung bzw. sein Stellvertreter zu verständigen.

(2) Betriebliche Festlegungen zum Einsatz von Kraftfahrzeugen

(2.1) Bei Auslösen der Alarmstufe 1 oder 2 dürfen im betreffenden Verkehrssperrbezirk nur Kaftfahrzeuge eingesetzt werden,

(2.2) Die G-Kat-Marken (Smog-Plakette) bzw. die Ausnahmegenehmigungen sind rechtzeitig von den Einrichtungen beim Kfz-Zulassungsamt (Ordnungsamt) zu beschaffen.

(2.3) Bei Alarmstufe 2 muß die Dringlichkeit von bereits vor der Smog-Alarmstufe 2 genehmigten Dienstfahrten erneut vom zuständigen Leiter überprüft und bestätigt werden.
Für die Mitarbeiter des Rektorates und der Zentralen Universitätsverwaltung ist das der Kanzler der Universität. In den entsprechenden Bereichen der Medizinischen Fakultät wird der Kanzler durch den Verwaltungsdirektor vertreten.

(3) Smog-Gebiete

Zehn Smog-Gebiete werden in der Anlage 1 der SmogVO ausgewiesen. Besondere Bedeutung erlangen jedoch wegen der zentralen Lage der Universität die Städte Halle (Saale) und Merseburg (Anlage 2).

(4) Betrieb von Anlagen

(4.1) Anlagen im Sinne dieser Ordnung sind Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

(4.2) Bei Auslösen der Alarmstufe 1 und/oder 2 sind unter Beachtung der in § 3 Abs. 1 dieser Ordnung genannten Maßnahmen:

(4.3) Bei Auslösen der Alarmstufe 2 sind (4.4) Die gesondert zu lagernden, während der Smog-Warnstufen einzusetzenden Brennstoffe (Anthrazit, Koks) sind am Ende jeder Heizungsperiode, auch bei Nichtauslösung eines Smog-Alarms, zu verbrauchen. Sie sind für die nächste Heizperiode neu bereitzustellen.

(5) Verhalten der Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität in unterschiedlichen Smog-Situationen

Jeder Mitarbeiter der Universität hat sich nach Bekanntgabe eines Smog-Alarms so zu verhalten, daß ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar hervorgerufen wird. Insbesondere ist

§ 4
Schlußbestimmungen

(1) Die Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.

(2) Mit ihrer Veröffentlichung wird die Smog-Ordnung der Universität vom April 1992 aufgehoben.

Halle, Juli 1994

Matschke
Kanzler

Anlage 1
Gesetzliche und sonstige Grundlagen

Grundlagen der Smog-Ordnung bilden nachfolgende Rechtsvorschriften, Verordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik:

(1) Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15.03.1974 i. d. F. D. B. vom 22.05.1990

(2) Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1, 3, 4, 11 und 17 BImSchV)

(3) Verordnung über Arbeitsstätten vom 20.03.1975, geändert durch Verordnung vom 01.08.1983

(4) Verordnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bei austauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnung - SmogVO) vom 06.12.1991 (GVBl. LSA Nr. 41/1991, ausgegeben am 17.12.1991) zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Smog-Verordnung vom 11.12.1992 (GVBl. LSA Nr. 49/92 vom 16.12.1992)

(5) Durchführung der Smog-Verordnung, RdErl. des MU vom 18.12.1991 (MBl. LSA Nr. 6/1992)

(6) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27.02.1986

(7) Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 01.04.1993 (BGBl. I, S. 412)

(8) Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, ZH-Merkblätter, Technische Regeln Gefahrstoffe, DIN-Normen und VDI-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.

Anlage 2
Smog-Gebiete

(1) Zum Smog-Gebiet Halle:

Der Verkehrssperrbezirk für die Stadt Halle (Saale) ist durch folgende Grenzen bestimmt:

(2) Zum Smog-Gebiet Merseburg:
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