MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 4 vom 11. Oktober 1994, S. 8
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt verkündet die Smogsituation in Form von drei Smog-Alarmstufen:
(1) Beginn und Ende des Smog-Alarms werden über die Medien bekannt gegeben.
(1.1) Smog-Alarm-Information
Der Minister für Umwelt und Naturschutz informiert über die
jeweils vorliegende Smog-Alarmstufe.
In der Universität erfolgt die telefonische Information der Smog-Beauftragten
bzw. der Sekretariate der Leiter von Einrichtungen zum ausgelösten
Smog-Alarm durch den Stab des Kanzlers.
(1.2) Smog-Alarm-Entwarnung I
Wird die "Smog-Entwarnung-I" verkündet, so gelten nur die Maßnahmen
der Vorwarnstufe bzw. die der Smog-Alarmstufe 1.
(1.3) Smog-Alarm-Entwarnung II
Die Bekanntgabe dieser Stufe bedeutet, daß der Smog-Alarm aufgehoben
ist.
(2) Der Leiter der Einrichtung ist für den Vollzug der Smog-Ordnung verantwortlich. Im Rahmen dieser Verantwortung hat er insbesondere dafür zu sorgen, daß jeder zu seinem Verantwortungsbereich zählende Arbeitnehmer
(1) Allgemeine betriebliche Maßnahmen
Die Leiter von Einrichtungen der Martin-Luther-Universität haben nach Inkrafttreten der jeweiligen "Smog-Alarmstufe" unverzüglich, die organisatorischen Voraussetzungen für die praktische Umsetzung folgender Maßnahmen zu schaffen:
(1.1) Die für Räume gesetzlich vorgeschriebenen Richttemperaturen (in Grad Celsius) sind einzuhalten:
(1.3) In kohlegefeuerten Öfen (Rohbraunkohle, Braunkohlenbrikett) ist der Einsatz der Energieträger grundsätzlich um 50 Masse% zu reduzieren. Bei Unterschreitung der für Räume vorgegebenen Richttemperaturen ist zu entscheiden über:
(1.5) Die Luftwechsel in Arbeitsräumen mit lüftungstechnischen
Anlagen ohne Luftfilter sind auf ein erforderliches Mindestmaß zu
reduzieren.
Schwere körperliche Tätigkeit ist in dieser Zeit zu unterlassen.
Sie ist nur in Räumen durchführbar, in denen die Zuluft über
Luftfilter gereinigt wird.
(1.6) Die relative Luftfeuchtigkeit ist als ein Faktor zur Vermeidung von Gesundheitsschäden in Arbeitsräumen, in denen die Lüftung durch technische Anlagen erfolgt (Klimatisierung), bei Lufttemperaturen:
(1.7) Treten in universitären Einrichtungen während des Alarms Störfälle auf, wie z.B. Überschwemmungen oder Brände durch Risse von Versorgungsleitungen, so sind unabhängig von der jeweiligen Smog-Alarmstufe zunächst die Hilfsdienste, wie z.B. Feuerwehr, Katastrophenschutz (Tel.: 112), Rettungsleitstelle (Tel.: 60 17 17), Polizei-Notruf (Tel.: 110), der Diensthabende der technischen Bereitschaft an der Universität und der Leiter der Einrichtung bzw. sein Stellvertreter zu verständigen.
(2) Betriebliche Festlegungen zum Einsatz von Kraftfahrzeugen
(2.1) Bei Auslösen der Alarmstufe 1 oder 2 dürfen im betreffenden Verkehrssperrbezirk nur Kaftfahrzeuge eingesetzt werden,
(2.3) Bei Alarmstufe 2 muß die Dringlichkeit von bereits vor der
Smog-Alarmstufe 2 genehmigten Dienstfahrten erneut vom zuständigen
Leiter überprüft und bestätigt werden.
Für die Mitarbeiter des Rektorates und der Zentralen Universitätsverwaltung
ist das der Kanzler der Universität. In den entsprechenden Bereichen
der Medizinischen Fakultät wird der Kanzler durch den Verwaltungsdirektor
vertreten.
(3) Smog-Gebiete
Zehn Smog-Gebiete werden in der Anlage 1 der SmogVO ausgewiesen. Besondere Bedeutung erlangen jedoch wegen der zentralen Lage der Universität die Städte Halle (Saale) und Merseburg (Anlage 2).
(4) Betrieb von Anlagen
(4.1) Anlagen im Sinne dieser Ordnung sind Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
(4.2) Bei Auslösen der Alarmstufe 1 und/oder 2 sind unter Beachtung der in § 3 Abs. 1 dieser Ordnung genannten Maßnahmen:
(5) Verhalten der Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität in unterschiedlichen Smog-Situationen
Jeder Mitarbeiter der Universität hat sich nach Bekanntgabe eines Smog-Alarms so zu verhalten, daß ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar hervorgerufen wird. Insbesondere ist
(1) Die Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
(2) Mit ihrer Veröffentlichung wird die Smog-Ordnung der Universität vom April 1992 aufgehoben.
Halle, Juli 1994
Matschke
Kanzler
Grundlagen der Smog-Ordnung bilden nachfolgende Rechtsvorschriften, Verordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik:
(1) Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15.03.1974 i. d. F. D. B. vom 22.05.1990
(2) Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1, 3, 4, 11 und 17 BImSchV)
(3) Verordnung über Arbeitsstätten vom 20.03.1975, geändert durch Verordnung vom 01.08.1983
(4) Verordnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bei austauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnung - SmogVO) vom 06.12.1991 (GVBl. LSA Nr. 41/1991, ausgegeben am 17.12.1991) zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Smog-Verordnung vom 11.12.1992 (GVBl. LSA Nr. 49/92 vom 16.12.1992)
(5) Durchführung der Smog-Verordnung, RdErl. des MU vom 18.12.1991 (MBl. LSA Nr. 6/1992)
(6) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27.02.1986
(7) Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 01.04.1993 (BGBl. I, S. 412)
(8) Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, ZH-Merkblätter, Technische Regeln Gefahrstoffe, DIN-Normen und VDI-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Zum Smog-Gebiet Halle:
Der Verkehrssperrbezirk für die Stadt Halle (Saale) ist durch folgende Grenzen bestimmt: