MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 4 vom 11. Oktober 1994, S. 4
(1) Die Juristische Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (Dr. iur.).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste in der Wissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Rechte ehrenhalber (Dr. iur. h. c.) verleihen.
(1) Die besonderen wissenschaftlichen Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind nachzuweisen durch
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus
(3) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer den gleichwertigen Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen kann. Über die Anerkennung entscheidet der Fakultätsrat.
(4) Der Fakultätsrat kann von den Erfordernissen der Note "vollbefriedigend" und des zweisemestrigen Studiums an der Martin-Luther-Universität (Abs. 1) befreien. Stimmberechtigt sind nur die promovierten Mitglieder.
(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie gleichzeitig bei einer anderen Fakultät beantragt oder sich bereits einmal erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat.
(1) Nach Zulassung zur Promotion bestellt der Dekan die Berichterstatter (§ 6) zur Prüfung der Dissertation.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören in der Regel an:
(4) Der Vorsitzende teilt dem Doktoranden unverzüglich die Zusammensetzung des Ausschusses mit.
(1) Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die habilitiert bzw. Professor sein müssen. Mindestens ein Gutachter muß Universitätsprofessor sein. Einer der Gutachter darf der Martin-Luther-Universität nicht angehören.
(2) Zum Erstgutachter soll in der Regel der betreuende Hochschullehrer bestellt werden.
(3) Gehört der betreuende Hochschullehrer der Fakultät nicht mehr an, kann er noch zwei Jahre nach seinem Ausscheiden um die Erstattung eines Gutachtens gebeten werden.
(4) Die Gutachter bewerten die Dissertation mit einer Note (§ 11).
(1) Die Dissertation ist angenommen, wenn die drei Gutachter die Annahme empfehlen. Sie ist abgelehnt, wenn zwei Gutachter die Annahme ablehnen. Lehnt nur einer der Gutachter die Annahme ab, bestellt der Dekan in Absprache mit den Fachvertretern einen weiteren Gutachter, dessen Bewertung den Ausschlag gibt.
(2) Der Dekan teilt dem Bewerber die Ablehnungsgründe schriftlich, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mit. Die abgelehnte Dissertationsschrift verbleibt mit den Gutachten bei den Fakultätsakten.
(3) Der Dissertation ist ein Titelblatt, wie aus Anlage 1 ersichtlich, voranzustellen.
Empfehlen die Gutachter eine Überarbeitung der Dissertation, teilt der Dekan dies dem Bewerber mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht diese erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, kann der Dekan diesem Ersuchen entsprechen.
(1) Nach Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan den Termin zur mündlichen Prüfung und gewährt Einsicht in die Gutachten.
(2) Der Doktorand soll in der mündlichen Prüfung unter Beweis stellen, daß er in der Rechtswissenschaft eine gründliche Bildung besitzt und wissenschaftliche Fragen aus den Hauptgebieten der Rechtswissenschaft, besonders aus dem Gebiet, dem seine Dissertation entstammt, selbständig zu durchdenken vermag.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß in Form einer Disputation, ergänzt durch ein Rigorosum, durchgeführt. Sie beginnt mit einem kurzen Vortrag des Doktoranden über Probleme und Ergebnisse der Dissertation. An den Vortrag des Doktoranden schließt sich eine wissenschaftliche Aussprache mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses an. Die weitere Prüfung soll sich dann auch, ausgehend von dem Vortrag, auf die Hauptgebiete der Rechtswissenschaft erstrekken. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auch anderen Wissenschaftlern der Universität das Wort erteilen.
(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Noten für die Dissertation und die mündliche Prüfung fest und bildet aus ihnen die Gesamtnote (§ 11).
(2) Erklärt der Prüfungsausschuß die mündliche Prüfung für nicht bestanden, kann der Doktorand einmal eine Wiederholung innerhalb eines Jahres beantragen. Läßt der Doktorand die Frist verstreichen, verzichtet er ausdrücklich auf eine Wiederholung oder besteht er die zweite mündliche Prüfung nicht, ist das Promotionsverfahren endgültig beendet.
Die Promotionsleistungen werden bewertet mit "ausgezeichnet" (summa cum laude), "sehr gut" (magna cum laude), "gut" (cum laude), "genügend" (rite) oder "ungenügend" (non sufficit).
(1) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in einer Zeitschrift kann sich mit Zustimmung des Dekans auf das Wesentliche beschränken.
(2) Von der Dissertation sind 120 Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung in der Fakultät abzuliefern. Erscheint die Dissertation im Buchhandel, sind 20 Pflichtexemplare abzuliefern.
(3) Den Exemplaren sind ein Titelblatt nach vorgeschriebenem Muster voranzustellen und ein kurzer Lebenslauf des Verfassers anzufügen.
(1) Die Promotion wird durch Aushändigung oder durch Zustellung der von Rektor und Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen, sobald die Pflichtexemplare in der Fakultät abgeliefert sind. Weist der Doktorand die Annahme der Dissertation zur Veröffentlichung in einer anerkannten wissenschaftlichen Reihe nach, kann der Dekan die Promotionsurkunde vorher aushändigen.
(2) Die Promotion wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert.
(3) Der Doktorgrad darf erst nach Vollzug der Promotion geführt werden.
(4) Die vollzogene Promotion wird in das Promotionsalbum eingetragen.
(1) Der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte ehrenhalber (§ 1 Abs. 2) kann aus dem Kreis der Hochschullehrer der Fakultät beim Dekan gestellt werden.
(2) Die beabsichtigte Ehrenpromotion ist dem Senat der Universität und dem zuständigen Minister anzuzeigen. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln der Stimmen seiner promovierten Mitglieder.
(3) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch Überreichung einer von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde.
(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 23 des Hochschulgesetzes.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
Die Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Veröffentlichung durch
die Universität in Kraft.
Halle (Saale), 16.03.1994
Rückseite:
Erstgutachter Zweitgutachter Drittgutachter
Halle (Saale), [Tag der mündlichen Prüfung]
[gegebenenfalls: gleichzeitig erschienen in Band, Heft, Ort, Jahr,
Seite]