MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 4 vom 11. Oktober 1994, S. 1
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die dem Fakultätsrat gemäß § 88 Hochschulgesetz LSA zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Vorsitzende (§ 2) legt die Geschäftsordnung aus. Bei
Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat.
(1) Der Fakultätsrat wird vom Dekan oder Prodekan (im folgenden: Vorsitzender) einberufen. Er bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung.
(2) Der Fakultätsrat ist vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Rektor gemäß § 80 Abs. 3 HG LSA dies beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beizufügen. Der Vorsitzende kann die vorgeschlagene Tagesordnung ergänzen.
(3) Auf rechtzeitigen Antrag eines Mitglieds (§ 3 Abs. 3) müssen weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung vereinigt werden.
(5) In der vorlesungsfreien Zeit sollen Sitzungen nur zur Erledigung
unaufschiebbarer Angelegenheiten einberufen werden.
(1) Die Einladung ergeht an die Mitglieder.
(2) Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Anstehende Beschlußvorlagen, Eingaben und Berichte sollen der Einladung beigefügt werden. In dringenden Fällen kann der Fakultätsrat auch frist- und formlos einberufen werden.
(3) Zusätze zur Tagesordnung gemäß § 2 Abs. 3 sind spätestens am vierten Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben.
(4) Termin, Tagesordnung und Zusätze zur Tagesordnung sind gleichzeitig
mit ihrer Absendung durch Aushang am Anschlagbrett bekanntzumachen.
Wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es dem Vorsitzenden
unverzüglich mitzuteilen. Dieser lädt den Stellvertreter ein;
die Ladungsfrist des § 3 Abs. 2 gilt hierfür nicht.
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit fest. Diese richtet sich nach § 72 HG LSA.
(2) Die Beschlußunfähigkeit bei Abstimmungen und Wahlen kann nur bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl gerügt werden.
(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit bestimmt der
Vorsitzende einen neuen Termin zur Fortsetzung der Sitzung.
Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit legt der Fakultätsrat
die endgültige Tagesordnung fest. Ergänzungen der Tagesordnung
über §§ 2, 3 hinaus bedürfen der Zustimmung aller anwesenden
Mitglieder.
(1) Die Sitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. Auf Beschluß von zwei Drittel der Mitglieder des Fakultätsrats ist die Sitzung öffentlich. § 73 Abs. 3 S. 1 HG LSA bleibt unberührt.
(2) Der Fakultätsrat kann in begründeten Fällen beschließen, Nichtmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten als Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
(3) Unmittelbar betroffene Mitglieder des Fakultätsrats sollen
auf ihr Verlangen zur Sache gehört werden.
(1) Verstößt ein zur Teilnahme an einer Sitzung Berechtigter grob oder wiederholt gegen die Ordnung, so kann der Vorsitzende ihn aus dem Sitzungszimmer verweisen.
(2) Im Fall einer Verweisung aus dem Sitzungszimmer gilt § 4 Satz
2, falls der Stellvertreter rechtzeitig zu erreichen ist.
(1) Nach dem Aufruf eines Tagesordnungspunktes eröffnet der Vorsitzende die Beratung der Sache. Er kann verlangen, daß Anträge schriftlich formuliert werden. Zulässig sind nur Anträge zu Tagesordnungspunkten.
(2) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der Vorsitzende.
(3) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung
können vom Vorsitzenden nach freiem Ermessen außerhalb der Rednerliste
zugelassen werden.
Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat und dem
Betroffenen ein Mitglied für einzelne Fragenbereiche zum Berichterstatter
einsetzen.
Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Hauptantrag
zu beraten.
(1) Die an einer Sitzung des Fakultätsrats Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, Personalangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Fakultätsrat fort.
(2) Unter Wahrung des vorstehenden Absatzes können die Mitglieder
des Fakultätsrats die Angehörigen ihrer Gruppen in eigener Verantwortung
informieren.
(1) Die Mitglieder stimmen grundsätzlich offen durch Handzeichen ab.
(2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder
des Fakultätsrats wird eine namentliche Abstimmung durchgeführt.
Danach werden die Mitglieder einzeln namentlich aufgerufen. Sie haben mit
Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, daß sie sich der
Stimme enthalten. Die Stimmabgabe jedes Mitglieds des Fakultätsrats
wird im Protokoll festgehalten.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt vorbehaltlich § 70 Abs. 4 HGLSA.
Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es
bekannt.
Jedes Mitglied hat das Recht, einen abweichenden Standpunkt in einem
Sondervotum schriftlich darzulegen, sofern es dies bereits in der Sitzung
ankündigt. Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung
dem Vorsitzenden einzureichen. Es ist dem Beschluß des Fakultätsrats
beizufügen und mit ihm weiterzureichen. Ein Sondervotum kann von weiteren
Mitgliedern des Fakultätsrats unterzeichnet werden.
(1) Auf Beschluß des Fakultätsrats geht der Wahl eine Aussprache voraus.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) § 15 gilt entsprechend.
(1) Der Fakultätsrat kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
(2) Der Fakultätsrat bestimmt den Vorsitzenden und die Mitglieder. Dabei hat jede Gruppe das Vorschlagsrecht für die von ihr zu stellenden Mitglieder.
(3) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung gelten in entsprechender
Weise für diese Ausschüsse.
(1) Der Vorsitzende oder der Fakultätsrat können von den Ausschüssen einen Bericht über den Stand der Ausschußarbeiten verlangen.
(2) Der Ausschußvorsitzende leitet das Ergebnis der Beratung dem
Vorsitzenden zu, der es dem Fakultätsrat zur Beschlußfassung
vorlegt.
(1) Über die Verhandlung des Fakultätsrats werden Protokolle angefertigt.
(2) Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.
(3) Die Protokolle müssen Tag und Ort der Sitzung, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder, den Namen des Vorsitzenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ersehen lassen.
(4) Auf Verlangen eines Mitglieds muß seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in dem Protokoll festgehalten werden.
(5) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
(1) Das Protokoll ist den Mitgliedern des Fakultätsrats zuzuleiten.
(2) Die Mitglieder des Fakultätsrats können innerhalb zweier
Wochen nach Zusendung beim Vorsitzenden eine Ergänzung oder Berichtigung
des Protokolls verlangen. Lehnt der Vorsitzende dies ab, so kann der Fakultätsrat
angerufen werden, der endgültig entscheidet.
(1) Abweichungen von dieser Geschäftsordnung im Einzelfall sind mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich.
(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Fakultätsrats.
Halle (Saale), 15.04.1993