MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. September 1994, S. 15
(1) Das Medienzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg, die unter Verantwortung des Rektorats steht.
Aufgabe des Medienzentrums ist es, den Einsatz von audiovisuellen Medien und Mediensystemen in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in der Martin-Luther-Universität zu organisieren, zu fördern und zu qualifizieren. Zu den Dienstleistungen in diesem Aufgabenbereich gehören insbesondere:
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 gliedert sich das Medienzentrum in 4 Bereiche:
Bereich I: Bereitstellung von AV-Medien
Bereich II: Produktion von AV-Medien
Bereich III: Medienpräsentation / Aus-, Weiter- und Fortbildung
Bereich IV: Medientechnischer Service.
(1) Das Medienzentrum hat einen ständigen Leiter und einen stellvertretenden Leiter, die vom Rektor auf Vorschlag des Senats, der hierzu eine Stellungnahme der Medienkommission einholt, bestellt werden.
(2) Der Leiter ist der Vorgesetzte der Mitarbeiter im Medienzentrum.
(3) Der Leiter führt die laufenden Geschäfte des Medienzentrums in eigener Zuständigkeit und ist für die Erfüllung der Aufgaben des Medienzentrums verantwortlich. Er stellt die Anträge zum Haushaltsplan und verwaltet die dem Medienzentrum zugewiesenen Mittel.
(4) Der Leiter ist für die Durchführung der von der Medienkommission empfohlenen und vom Akademischen Senat gefaßten Beschlüsse verantwortlich.
(5) Der Leiter des Medienzentrums gibt der Medienkommission einmal im
Jahr einen Rechenschaftsbericht, der an den Senat der Universität
weitergeleitet wird. Er unterrichtet darüber hinaus den Vorsitzenden
der Kommission laufend über alle Vorgänge von grundsätzlicher
Bedeutung.
(1) Für die Angelegenheiten des Medienzentrums bildet der Senat die Medienkommission. Die Medienkommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter von sieben Fakultäten und Fachbereichen, je einem Vertreter der Universitäts- und Landesbibliothek und des Universitätsrechenzentrums, einem Mitarbeiter der Zentralen Universitätsverwaltung, der für den medientechnischen Bereich zuständig ist, einem Studenten sowie dem Leiter des Medienzentrums.
(2) Die Mitglieder werden vom Senat auf Vorschlag des Rektorats und im Falle der Studenten auf Vorschlag des Studentenrats bestellt.
(3) Die Medienkommission wählt aus der Mitte der Mitglieder den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die Professoren sein sollen, jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
(4) Die Medienkommission tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Leiter des Medienzentrums oder drei Kommissionsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Die Medienkommission berät den Senat in Fragen, die die Aufgaben des Medienzentrums betreffen. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Leiter des Medienzentrums beruft bei Bedarf eine Dienstbesprechung der Mitarbeiter des Medienzentrums ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Martin-Luther-Universität können die Leistungen des Medienzentrums zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Bereich von Forschung, Lehre, Verwaltung und sonstiger Aufgaben der Hochschule nach § 3 des Hochschulgesetzes in Anspruch nehmen.
(2) Andere Personen und Einrichtungen können zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen des Landes zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Absatz 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung des Medienzentrums durch Mitglieder im Sinne von Absatz 1 für Zwecke der Nebentätigkeit. Eine Benutzung für andere Zwecke ist nur in geringfügigem Umfang zulässig und darf die Zweckbestimmung des Medienzentrums nicht be-einträchtigen.
(3) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sind zum Bestandteil der
vertraglichen Vereinbarungen sowie der Zulassungsbescheide zu machen.
(1) Die Benutzung des Medienzentrums ist schriftlich beim Leiter des Medienzentrums zu beantragen. Dabei sind insbesondere der Nutzungszweck, der voraussichtliche Umfang und die Zeitdauer der Nutzung, die nutzungsberechtigten Personen sowie der Leistungsempfänger (Auftraggeber) anzugeben.
(2) Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazität.
(3) Die Zulassung kann insbesondere versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn
Einzelheiten über die Organisation der Produktion, des Verfahrens
bei der Bereitstellung und Ausleihe von Materialien und Geräten werden
in einer gesonderten Betriebsordnung durch den Leiter des Medienzentrums
festgelegt.
1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Benutzungsordnung und der Betriebsordnung zu benutzen sowie die vom Medienzentrum angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Nutzer sind verpflichtet,
(1) Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- und Betriebsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluß werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers nicht berührt. Der Anspruch der Hochschule auf das vereinbarte Entgelt bleibt bestehen. Dem Nutzer stehen Schadenersatzansprüche auf Grund des Ausschlusses nicht zu.
(2) Die Hochschule behält sich vor, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Zulassung aus den in § 8 Abs. 3 genannten
Gründen widerrufen oder beschränkt wird. Zur Leistung einer Entschädigung
ist die Hochschule in diesem Fall nicht verpflichtet.
(1) Die Hochschule haftet nicht für die vom Medienzentrum gewährten Leistungen. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Der Nutzer haftet für alle aus Anlaß der Benutzung des Medienzentrums schuldhaft verursachten Schäden. Das gilt insbesondere für Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihm obliegenden Pflichten oder durch falsche Angaben über die Nutzungsart verursacht werden. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Der Nutzer ist verpflichtet, die Hochschule von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
(3) Die Hochschule haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung
von Gegenständen, die ein Nutzer in das Medienzentrum mitgebracht
hat.
(1) Die Benutzung des Medienzentrums ist für Mitglieder und Angehörige der Universität im Rahmen der Dienstaufgaben kostenfrei. Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt.
(2) Für die Benutzung durch andere Hochschulen und Einrichtungen des Landes sind die entstehenden Selbstkosten nach den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums in Rechnung zu stellen.
(3) Für die Benutzung durch sonstige Nutzer sind Marktpreise in Rechnung zu stellen. Können Marktpreise nicht ermittelt werden, sind mindestens die Selbstkosten gemäß Abs. 2 in Rechnung zu stellen.
(4) Für die Universitäten und Hochschulen, die sich am Medienzentrum
beteiligen, können im Rahmen von Kooperationsverträgen Ausnahmen
von der Kostentragungspflicht vorgesehen werden.
Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität in Kraft.
Vom Akademischen Senat bestätigt am 08.06.1994.