MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. September 1994, S. 14
Zur einheitlichen und ordnungsgemäßen Kontrolle der Bestände
der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (ULB) wird folgende
Revisionsordnung erlassen:
(1) Die Zweigbibliotheken der ULB mit einem Bestand bis zu 100.000 Bänden sind verpflichtet, mindestens alle drei Jahre eine Revision ihres erfaßten Bestandes durchzuführen.
(2) Die Revisionen der zentralen Bibliothek und der Zweigbibliotheken mit einem Bestand über 100.000 Bände sind mindestens alle drei Jahre in Form von Teilrevisionen durchzuführen.
(3) Die Termine der Revision werden vom Direktor der ULB bzw. vom Leiter
der Zweigbibliothek einvernehmlich mit den Dekanen der Fachbereiche/Fakultäten
festgesetzt.
(1) Für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung
und Auswertung der Revision in der zentralen Bibliothek und in den Zweigbibliotheken
ist der Direktor der ULB bzw. der Leiter der Zweigbibliothek verantwortlich.
(2) Der Direktor der ULB und der Dezernent für Haushaltsangelegenheiten
der Universität haben die Einhaltung der Revisionsordnung zu kontrollieren
und die Revisionskommissionen (s. § 3, Abs. 1, 2) in ihrer Arbeit
zu unterstützen.
(1) Der Revisionskommission der zentralen Bibliothek steht der Dienststellenleiter der Magazine vor; die Revisionskommission wird vom Leiter der Benutzungsabteilung benannt.
(2) Der Revisionskommission einer Zweigbibliothek sollen der Bibliothekar der Zweigbibliothek und der Bibliotheksbeauftragte der Struktureinheit angehören.
Im Bedarfsfalle können auch Bibliothekskräfte und geeignete Studenten zur Revision hinzugezogen werden.
(3) Über die Revision ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Zeitpunkt sowie das Ergebnis der Bestandskontrolle sind im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß dem in der Anlage beigefügtem Muster entsprechen. Es ist von den Mitgliedern der Revisionskommission zu unterschreiben.
(4) Das Original des Revisionsprotokolls verbleibt in der Benutzungsabteilung
bzw. in der Zweigbibliothek. Zwei Durchschriften des Protokolls sind an
den Direktor der ULB zu übersenden, der eine Durchschrift an den Dezernenten
für Haushaltsangelegenheiten weiterleitet.
(1) Neben der Prüfung der Bestände auf Vollständigkeit sind bei der Revision auch die Sicherungsmaßnahmen gegen Buchverluste, die Benutzungs- und Ausleihregelungen nach Maßgabe der geltenden Benutzungsordnung der ULB zu kontrollieren.
(2) Aufgetretene Differenzen im Bestand und Mängel in der Organisation oder der Arbeitsweise der Bibliothek sind ebenfalls im Protokoll festzuhalten. Differenzen sind grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Abschluß der Revision aufzuklären.
(3) Schadenersatzansprüche für Schäden, die durch Benutzer verursacht wurden, sind gemäß der geltenden Benutzungsordnung der ULB zu erheben und gegebenenfalls dem Justitiar der Universität zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. § 5 Die vorliegende Ordnung tritt am 01.08.1994 in Kraft. Die Revisionsordnung vom 28.04.1977 verliert ihre Gültigkeit.
Name der Bibliothek
Datum
Mitglieder der Revisionskommission
Zeitpunkt der durchgeführten Revision
Zeitpunkt der letzten Revision
Der Revision wurden folgende Bestandsnachweise zugrunde gelegt (Standort-
bzw. Systematischer Katalog, Zugangsbuch).
Zustand der Kataloge, der Zugangsbücher und der Zeitschriftenfortsetzungskartei
Entsprechen die Benutzungsbedingungen der gel-tenden Benutzungsordnung?
Zustand des Ausleihregisters
Wie werden die Sicherheitsbestimmungen bei der Benutzung beachtet?
Ergebnis der Revision:
Gesamtbestand in Bänden
Art und Umfang des revidierten Bestandes
Gesamtzahl der vermißten Titel (Aufstellung der vermißten
Titel mit Signatur und bibliographischen Angaben hat in einer Anlage zu
erfolgen.)
Revisionskommission
Das Protokoll ist dreifach auszufertigen und an den
Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek
zu senden.
Das 1. Exemplar verbleibt in der Zweigbibliothek.