Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. September 1994, S. 6


Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt

Benutzungsordnung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) 

Inhalt:
§ 1 Aufgaben der Bibliothek
§ 2 Bestände und Einrichtungen
§ 3 Arten der Benutzung
§ 4 Benutzungsberechtigung
§ 5 Ausleihberechtigung
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Benutzungskarten
§ 8 Verhalten in der Bibliothek
§ 9 Kontrolle der Benutzer
§ 10 Schadenersatzpflicht
§ 11 Mitarbeit der Benutzer
§ 12 Handbibliotheken und Katalog
§ 13 Bestellung
§ 14 Benutzungseinschränkungen
§ 15 Ausleihe außer Haus
§ 16 Vormerkung
§ 17 Ausleihbeschränkungen
§ 18 Leihfrist
§ 19 Rückgabe
§ 20 Leihverkehr (Fernleihe)
§ 21 Lesesäle bzw. Leseräume
§ 22 Informations- und Beratungsdienste
§ 23 Kopier- und Fotodienst
§ 24 Veranstaltungs-, Führungs- und Ausstellungsdienst
§ 25 Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung
§ 26 Beschwerdeverfahren
§ 27 Schlußbestimmungen

I. Allgemeiner Teil 

§ 1
Aufgaben der Bibliothek

Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität. Sie besteht aus der zentralen Bibliothek und ihren Zweigbibliotheken sowie aus Einrichtungen der Wissenschaftsinformation. Die Bibliothek dient mit ihren Beständen und Einrichtungen den Erfordernissen von Wissenschaft und Praxis, Forschung und Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung. Sie fördert zudem mit ihren spezifischen Mitteln und Möglichkeiten die geistig-kulturellen Interessen aller Bürger. 

§ 2
Bestände und Einrichtungen

(1) Die Bibliothek stellt ihren Benutzern zur Verfügung:

(2) Darüber hinaus kann der Benutzer in Anspruch nehmen:
§ 3
Arten der Benutzung

Die Bücher der Bibliothek können in Anspruch genommen werden:

§ 4
Benutzungsberechtigung

(1) Die Bibliothek kann von allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (Einzelbenutzer). Jugendliche unter 18 Jahre, ausgenommen Studenten an Hochschulen, haben zur Erlangung der Benutzungsberechtigung die Erklärung eines Elternteils zur Übernahme der Bürgschaft im Schadensfall vorzulegen.

(2) Bürger anderer Staaten mit zeitweiligem oder dauerndem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sind benutzungsberechtigt. Bei besuchsweisem Aufenthalt kann die Benutzung der Bibliothek durch den Leiter der Benutzungsabteilung genehmigt werden.

(3) Benutzungsberechtigt sind Institutionen, Betriebe, Organisationen und Vereine, die ihren Sitz am Bibliotheksort mit Einschluß des Randgebietes haben (Korporativ-Benutzer).

(4) In den Zweigbibliotheken sind die Mitglieder und Angehörigen der Martin-Luther-Universität primär benutzungsberechtigt. Die Zweigbi-bliotheken können ihre Bestände auch anderen Benutzern zur Verfügung stellen, wenn sie da- durch in der Erfüllung ihrer Aufgaben der Martin-Luther-Universität gegenüber nicht beeinträchtigt werden. 

§ 5
Ausleihberechtigung

(1) Ausleihberechtigt sind neben den Mitgliedern und Angehörigen der Martin-Luther-Universität solche Personen (Einzelbenutzer), die in Halle ihren Wohnort haben. Bewohner umliegender Orte sind ausleihberechtigt, wenn sie in Halle beschäftigt sind oder die Universitäts- und Landesbibliothek ihrem Wohnort näher liegt als eine andere größere öffentliche Bibliothek. Fernstudenten sind ausleihberechtigt, wenn ihr Konsultationspunkt nachweisbar Halle ist.

(2) Entsprechendes gilt für die Korporativ-Benutzer gemäß § 4 Abs. 3.

(3) Die Zweigbibliotheken können dann an Mitglieder und Angehörige der Martin-Luther-Universität Bücher außer Haus ausleihen, wenn dadurch die Gesamtheit der Benutzer in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Nichtangehörige der Martin-Luther-Universität sind in der Regel nicht ausleihberechtigt. 

§ 6
Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der zentralen Bibliothek (Leihstelle, Katalograum und Auskunft, Zentralkatalog Sachsen-Anhalt, Hauptlesesaal und Alphabetischer Benutzerkatalog, Zeitschriftenlesesaal, Kopier- und Fotostelle) werden durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Die Öffnungszeiten der Zweigbibliotheken sind so festzulegen, daß eine dem Zweck der Bibliothek entsprechende Nutzung durch ihren gesamten Benutzerkreis gewährleistet wird. Es sind Regelungen zu treffen, die für Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität einen ständigen Zugang zur Bibliothek gestatten.

(3) Die Bibliothek bleibt an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. Besondere Schließtage oder Schließungszeiten werden den Benutzern rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher, bekanntgegeben. 

§ 7
Benutzungskarten

(1) Die Benutzung der Katalogräume ist gebührenfrei. Für die Benutzung der Lesesäle bzw. Leseräume ist eine Benutzungskarte erforderlich.

(2) Die Benutzungsgebühren für Ausleihe und Lesesaalbenutzung werden durch die geltende Gebührenordnung geregelt. Bei der Einschreibung ist der Personalausweis vorzulegen, Studenten der Martin-Luther-Universität haben außerdem den gültigen Studentenausweis vorzuzeigen, zahlen aber keine Benutzungsgebühren. Der für die Exmatrikulation notwendige Entlastungsvermerk, daß der Student keine Bücher der Universitäts- und Landesbibliothek mehr entliehen hat, wird nach vorheriger Entlastung durch die Zweigbibliotheken, in denen er angemeldet war, von der Leihstelle durch Abstempeln des Laufzettels gegeben.

(3) Von der Entrichtung einer Gebühr für Jahres-Korporativ-Benutzungskarten sind die Einrichtungen der Martin-Luther-Universität ausgenommen. Bei der Einschreibung der Korporativ-Benutzer sind auf dem Vordruck bis zu drei Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Institution mit ihrer Unterschrift anzugeben. Der Leiter der jeweiligen Institution hat mit seiner Unterschrift die Zeichnungsberechtigung zu bestätigen. Auftretende Veränderungen in der Zeichnungsberechtigung sind der Universitäts- und Landesbibliothek mitzuteilen. Die Korporativ-Ausleihe darf nur für den dienst-lichen Gebrauch genutzt werden.

(4) Änderung des Namens, der Anschrift und der Verlust der Benutzungskarte sind der Bibliothek (Leihstelle) umgehend mitzuteilen. Bei Ortswechsel wird das erworbene Nutzungsverhältnis der Bibliotheksbestände aufgehoben (Fernstudenten bilden davon eine Ausnahme, vgl. § 5 Abs. 1).

(5) Bis zur Meldung des Verlustes der Benutzungskarte haftet der Benutzer für jeden Schaden, der der Bibliothek durch den Mißbrauch der Benutzungskarte entsteht. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte werden zusätzliche Gebühren erhoben.

(6) Bei der Anmeldung ist den Benutzern die Benutzungsordnung zur Kenntnis zu bringen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Benutzer verpflichten sich mit ihrer Anmeldung durch Unterschrift sowie durch die Benutzung jeder Einrichtung der Bibliothek, die Bestimmungen der Benutzungsordnung einzuhalten. 

§ 8
Verhalten in der Bibliothek

Die Hausordnung ist einzuhalten und den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten:

§ 9
Kontrolle der Benutzer

(1) Zur Sicherung der Bestände ist die Bibliothek berechtigt, Benutzer beim Betreten und Verlassen der Bibliothek auf mitgeführte Bücher durch dafür beauftragte Mitarbeiter zu kontrollieren.

(2) Bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Benutzungsordnung sind alle Mitarbeiter der Bibliothek berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:

Polizeiliche Maßnahmen sind davon ausgeschlossen. 

§ 10
Schadenersatzpflicht

(1) Anstreichungen und sonstige Eintragungen in Büchern und Katalogen der Bibliothek sowie die Entnahme von Karten aus Katalogen, die vom Benutzer vorgenommen worden sind, gelten als Sachbeschädigung und werden auf seine Kosten beseitigt. In Wiederholungsfällen kann der Benutzer mindestens für einen Monat, höchstens für die Dauer eines halben Jahres von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

(2) Bei der Benutzung von Computern ist es nicht gestattet, Manipulationen an der Hard- und Software vorzunehmen.

(3) Entfernen von Seiten, Abbildungen, Tabellen, Karten und dergleichen aus Büchern der Bibliothek sowie der Versuch, Bücher der Bibliothek zu entwenden, können den Entzug der Benutzungsberechtigung mindestens für die Dauer eines halben Jahres, höchstens für die Dauer eines Jahres nach sich ziehen. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt.

(4) Jeder Buchverlust ist der Bibliothek sofort zu melden. Hat der Benutzer ein Buch verloren oder so stark beschädigt, daß seine Verwendung nicht mehr möglich ist, oder ist die Rückgabe aus einem anderen Grunde nicht möglich, hat er im allgemeinen ein bibliographisch identisches Ersatzexemplar innerhalb einer von der Bibliothek festzusetzenden angemessenen Frist zu beschaffen. Kann ein Ersatzexemplar nicht beschafft werden, so ist die Bibliothek berechtigt, eine Kopie zu Lasten des Benutzers anfertigen zu lassen und gegebenenfalls noch einen Wertausgleich zu verlangen. Bei Korporativ-Benutzern haften gegenüber der Bibliothek die betreffenden Institutionen bzw. Organisationen.

(5) Die Bibliothek ist berechtigt, den Ersatz der Kosten für die Einarbeitung des Ersatzexemplares in den Buchbestand und gegebenenfalls für den Bibliothekseinband des Buches zu fordern.

(6) Verweigert der Benutzer die Rückgabe des Buches oder die Ersatzleistung, so wird die Forderung der Bibliothek gerichtlich geltend gemacht. 

§ 11
Mitarbeit der Benutzer

(1) Die Bibliothek informiert ihre Benutzer über ihre Tätigkeit und Vorhaben, wenn dies zweckdienlich und notwendig ist.

(2) Kritiken und Vorschläge der Benutzer können jederzeit der Bibliothek übermittelt werden. Hierzu können die Wunschbücher in den Lesesälen benutzt werden.

II. Spezieller Teil 

§ 12
Handbibliotheken und Kataloge

(1) Die Benutzung der in Lesesälen und Katalogräumen frei zugänglich aufgestellten Bücher ist für alle Benutzer möglich.

(2) Die in den Benutzungsräumen aufgestellten Kataloge und Computer können von allen Besuchern benutzt werden. Die Entnahme von Katalogkarten ist untersagt. 

§ 13
Bestellung

(1) Die Bestellung der gewünschten Literatur erfolgt auf vorgedruckten Bestellscheinen. Der Bestellschein für Korporativ-Benutzer ist besonders gekennzeichnet. Für jeden Titel ist ein Bestellschein auszufüllen.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die Bestellscheine genau und deutlich lesbar auszufüllen, d. h., der gewünschte Titel muß präzis angegeben werden; Name, Beruf und Wohnung des Bestellers und die Nummer der Benutzungskarte müssen mit Tinte, Tintenstift, Kugelschreiber oder Schreibmaschine angeführt sein, auch Stempelung ist möglich. In jedem Falle muß der Bestellschein den handschriftlichen Namenszug des Entleihers auf dem Stammabschnitt - bei Korporativ-Benutzern den Stempel der jeweiligen Institution und die Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten - tragen. Außerdem ist auf dem rechten Abschnitt der Name des Entleihers in Blockschrift bzw. der Stempel der Institution zu wiederholen. Unleserlich und unzureichend ausgefüllte Bestellscheine werden nicht bearbeitet. Abkürzungen sind aufzulösen. Die Angabe der Standortbezeichnung (Signatur) ist erwünscht.

(3) Bestellungen für den Hauptlesesaal sind auf dem Bestellschein zu kennzeichnen.

(4) Massenbestellungen sind nicht zulässig.

(5) Die Bestellung kann in der Bibliothek abgegeben oder postalisch zugestellt werden. In dringenden Fällen können Bestellungen auch telefonisch aufgegeben werden.

(6) Beim Einsatz der elektronischen Ausleihe entfällt der Gebrauch des Bestellscheines zur Dokumentation einer Ausleihe. 

§ 14
Benutzungseinschränkungen

(1) Bücher, die gemäß dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, dürfen Jugendlichen unter 18 Jahren nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, für

(2) Die Entscheidung über diese Benutzungseinschränkungen trifft der Direktor der Bibliothek oder die von ihm damit Beauftragten.

(3) Bücher und Zeitungen, die wegen ihrer Unersetzlichkeit bzw. Seltenheit eines besonderen Schutzes bedürfen, werden nur für nachweislich wissenschaftliche oder berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt. 

§ 15
Ausleihe außer Haus

(1) Zur Ausleihe von Büchern außer Haus sind grundsätzlich nur Inhaber von Benutzungskarten berechtigt, vgl. § 5. Der Benutzer bzw. dessen Bevollmächtigter hat die bestellten Bücher in der Leihstelle unter Vorlage der Benutzungskarte (der Bevollmächtigte darüber hinaus unter Vorlage des Personalausweises) in Empfang zu nehmen. Die Benutzungskarten sind nicht übertragbar. Das Entleihen auf fremde Namen ist nicht gestattet.

(2) Jeder Benutzer ist verpflichtet, die zur Benutzung empfangenen Bücher auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Etwaige Schäden in Büchern sind von der Bibliothek im Buch selbst zu vermerken. Darüber hinausgehende Schäden in Büchern sind vom Benutzer unverzüglich zu melden, da er anderenfalls haftbar gemacht werden kann.

(3) Die Bücher sind vom Benutzer in Aktentaschen oder ähnlichen schützenden Behältnissen zu befördern; Tragnetze dürfen nicht verwendet werden.

(4) Die bestellten und bereitgelegten Bücher müssen innerhalb einer Woche nach dem Bestelldatum abgeholt werden.

(5) Bei Ausgabe der Bücher verbleiben die Bestellscheine als Empfangsscheine (Belastung des Benutzers) in der Bibliothek; der Besteller bestätigt den Empfang der Bücher durch seine Unterschrift auf der Rückseite des Leihscheines. Die Unterschrift des Bestellers und der Friststempel der Leihstelle machen die Empfangsscheine rechtsgültig. Bei Rückgabe der Bücher erhält der Benutzer den Stammabschnitt des Leihscheines als Rückgabequittung (Entlastung des Benutzers, vgl. § 19).

(6) Das Weitergeben der entliehenen Bücher an Dritte ist untersagt. Die von Korporativ-Benutzern entliehenen Werke dürfen nicht weitergegeben werden.

(7) Die Zahl der auszuleihenden Bücher kann begrenzt werden. 

§ 16
Vormerkung

Bücher, die zweimal verliehen waren, können auf Wunsch durch Ausfüllen einer Vormerkkarte in der Leihstelle vorbestellt werden. Sind sie wieder verfügbar, erfolgt Benachrichtigung. Auskünfte über den jeweiligen Benutzer bzw. Vorbesteller werden nicht erteilt. 

§ 17
Ausleihbeschränkungen

(1) Die Bestände der Handbibliotheken der Lesesäle, der Katalogräume und der Dienstplätze sind generell nur im Haus zu benutzen.

(2) Von der Ausleihe außer Haus sind in der Regel ausgenommen und nur im Hauptlesesaal bzw. in Sonderräumen benutzbar:

(3) Für Archivbestände können weitere Ausleihbeschränkungen festgelegt werden. 

§ 18
Leihfrist

(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Für Behinderte sind individuelle Absprachen möglich. Für Universitätseinrichtungen ist der spätest zulässige Rückgabetermin das Ende des laufenden Semesters, sie müssen aber die ausgeliehenen Bücher auf Anforderungen bei anderweitigen Bestellungen nach vier Wochen, vom Ausleihtag an gerechnet, zurückgeben. Für vielgefragtes Schrifttum, insbesondere neuere Nachschlagewerke, Zeitschriften- und Sammelbände aus den letzten zehn Jahren wird die Leihfrist auf 14 Tage verkürzt. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Bücher ohne Rücksicht auf die Leihfrist zurückzufordern.

(2) Die Leihfrist kann in besonders gelagerten Fällen oder für bestimmte Bestandsgruppen verkürzt werden.

(3) Um Verlängerung der Leihfrist ist nachzusuchen, bevor diese abläuft. Die Bibliothek kann die Vorlage des Buches vor Erteilung der Verlängerung verlangen. Die Bitte um Verlängerung kann persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Keine Antwort bedeutet Gewährung, jedoch auf Widerruf. Im Normalfall wird die Leihfrist um vier Wochen verlängert. Die Verlängerung kann maximal bis zu fünfmal vorgenommen werden, sofern keine Vorbestellung von anderer Seite auf das betreffende Buch vorliegt. Wird es bei fünfmal verlängerter Leihfrist weiterhin benötigt, muß der Leihschein erneuert werden. Wird ein entliehenes und bereits verlängertes Buch von einem anderen Benutzer verlangt, so hat die Rückgabe innerhalb der nächsten drei Öffnungstage der Bibliothek - vom Empfang der Benachrichtigungskarte an gerechnet - zu erfolgen.

(4) Sonderleihfristen sind schriftlich zu begründen. Über die Anträge entscheidet der Leiter der Benutzungsabteilung.

(5) Bei Überschreiten der Leihfrist erfolgt eine porto- und gebührenpflichtige Mahnung. Unterbleibt die Rückgabe, so wird durch eine weitere porto- und gebührenpflichtige Mahnung die Rückgabe innerhalb der nächsten drei Öffnungstage verlangt. Bleibt dies ergebnislos, so wird eine dritte Mahnung als Einschreiben oder auf dem Dienstwege gebührenpflichtig zugestellt. Ist auch dies erfolglos, wird die Benutzung gesperrt und der Rechtsweg in Anspruch genommen gemäß § 10 Abs. 6. Ferner werden bei Studenten die Universitäts- oder Hochschulverwaltung nach erfolgloser dritter Mahnung um entsprechende Maßnahmen ersucht. Die Kosten der Mahnung sind auch dann zu tragen, wenn bei einer verspäteten Rückgabe die Mahnung schon abgesandt wurde. Unabhängig von Porto- und Mahngebühren werden für jeden verspätet zurückgegebenen Titel Verzugsgebühren gefordert (pro Titel berechnet), auch wenn keine Mahnung erfolgt ist. Die Mahn- und Verzugsgebühren richten sich nach der geltenden Gebührenordnung.

(6) Benutzern, die angemahnte Bücher nicht zurückgeben oder Gebühren nicht entrichtet haben, werden weitere Bücher zur Benutzung außerhalb der Bibliothek nicht mehr ausgehändigt. 

§ 19
Rückgabe

Ausgeliehene Bücher müssen in der Leihstelle zurückgegeben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rückgabe durch die Post als Einschreiben in angemessener Verpackung erfolgen. Die Entlastung des Benutzers geschieht durch Rückgabe des Stammabschnittes des Leihscheines. Dabei sind gleichzeitig anfallende Mahn- und Verzugsgebühren (vgl. § 18 Abs. 5) zu begleichen. Der Benutzer haftet für die von ihm entliehenen Bücher bis zur Entlastung durch Rückgabe des Stammabschnittes oder durch eine andere Quittung. 

§ 20
Leihverkehr (Fernleihe)

(1) Die Tätigkeit der Fernleihe regelt sich grundsätzlich nach der geltenden Leihverkehrsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dabei ist das Prinzip zu beachten, daß die Bestände der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes vorrangig zu nutzen sind.

(2) Für die Bestellung werden Fernleihscheine verwendet, die maschinenschriftlich ausgefüllt sein müssen. Bei der Bestellung durch die Fernleihe sind ein Ortsleihschein und ein Fernleihschein auszufüllen.

(3) Bestellungen im Leihverkehr können auch mittels Datenkommunikation aufgegeben werden.

(4) Die Bereitstellung der im Leihverkehr beschafften Bücher erfolgt generell nach den gleichen Bestimmungen, wie sie für Bücher der Universitäts- und Landesbibliothek gelten. Darüber hinaus sind die von der verleihenden auswärtigen Bibliothek gestellten Bedingungen einzuhalten.

(5) Nach Eintreffen der Leihgabe erhält der Besteller eine Benachrichtigung zugesandt. Für die im Leihverkehr vermittelten Bücher zahlt der Benutzer anteilig pauschale Verpackungs- und Portokosten, die sich nach der geltenden Gebührenordnung regeln.

(6) Leihfrist, Verlängerung der Leihfrist, Mahnung und Rückgabe der durch die Fernleihe besorgten Bücher richten sich nach den §§ 18 und 19. Die verlängerte Leihfrist für Universitätseinrichtungen (§ 18 Abs. 1) gilt nicht für den Leihverkehr.

(7) Besondere Benutzungsanweisungen der auswärtigen verleihenden Bibliotheken können nur von diesen abgeändert werden.

(8) Die Behandlung der Bücher, die im Leihverkehr von der Universitäts- und Landesbibliothek angefordert und aus ihren Beständen ausgeliehen werden, richtet sich nach den Bestimmungen der geltenden Leihverkehrsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und nach den §§ 15, 17 und 18 dieser Benutzungsordnung. Auf die Leihfristen werden die Zeiten für Übersendung und Benachrichtigung nicht angerechnet.

(9) Die bestellende Bibliothek kann die Leihgaben der Universitäts- und Landesbibliothek nach den Bestimmungen der eigenen Benutzungsordnung zur Verfügung stellen, sofern die Bestimmungen der vorliegenden Benutzungsordnung (vgl. Abs. 8) nicht verletzt werden oder die Universitäts- und Landesbibliothek keine besonderen Bestimmungen getroffen hat. 

§ 21
Lesesäle bzw. Leseräume

(1) Die Benutzung der Lesesäle und der darin vorhandenen Handbibliotheken erfolgt nach Abgabe der Benutzungskarte.

(2) Beim Betreten und Verlassen der Lesesäle sind Bücher, Mappen und dergleichen der Lesesaalaufsicht unaufgefordert vorzuzeigen. Das Lesesaalpersonal ist zu Kontrollen berechtigt.

(3) Störende Geräusche und laute Unterhaltungen sind in den Lesesälen zu vermeiden.

(4) Die für den Hauptlesesaal der zentralen Bibliothek bestellten Bücher erhält der Benutzer bei der Lesesaalaufsicht. Er hat die Bücher nach Benutzung dort wieder zurückzugeben - dabei bekommt er den Stammabschnitt des Leihscheines als Quittung - oder sie für weitere Benutzung zu hinterlegen. Wenn die Bestellung für den Hauptlesesaal nicht ausführbar war, erhält der Benutzer bei der Lesesaalaufsicht seinen Bestellschein mit einem entsprechenden Vermerk zurück (Fehlzettel). Die Fehlzettel müssen innerhalb einer Woche nach dem Bestelldatum abgeholt werden.

(5) Werden die bereitgestellten bzw. hinterlegten Bücher eine Woche lang nicht benutzt, gehen sie in die Magazine zurück.

(6) Benutzungsfrist und Verlängerung regeln sich nach § 18 Abs. 1, 2, 3, 4.

(7) Bücher, deren häusliche Weiterbenutzung gewünscht wird, werden gegen Vorlage der Benutzungskarte ausgeliehen, wenn dabei nicht gegen die §§ 17 Abs. 1, 2 und 20 Abs. 6 verstoßen wird.

(8) Nach Benutzung der Lesesaalbestände (Handbibliotheken sämtlicher Lesesäle, Zeitschriftenauslage im Zeitschriftenlesesaal, Auslage der Neuerwerbungen im Hauptlesesaal der zentralen Bibliothek) sind die Bücher vom Benutzer wieder richtig einzustellen. Die ausgestellten Neuerwerbungen im Hauptlesesaal können bei der Lesesaalaufsicht vorbestellt werden.

(9) In der Auslage des Zeitschriftenlesesaals der zentralen Bibliothek ist jeweils das neueste Heft einer Zeitschrift ausgelegt. Frühere Hefte des laufenden Jahrganges der ausliegenden Zeitschrift können durch die Lesesaalaufsicht im Zeitschriftenlesesaal zur Verfügung gestellt werden. Dasselbe gilt auch für ungebundene Zeitungen. 

§ 22
Informations- und Beratungsdienste

(1) Die Informations- und Beratungsdienste der Bibliothek können im Rahmen ihrer Funktion und nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung von allen Nutzern in Anspruch genommen werden.

(2) Die Auskunftserteilung erfolgt mündlich, telefonisch und schriftlich.

(3) Literaturzusammenstellungen für Examensarbeiten, Dissertationen u.ä. werden von der Bibliothek nicht angefertigt, es kann in diesen Fällen lediglich auf bibliographisch weiterführende Literatur verwiesen werden. 

§ 23
Kopier- und Fotodienst

(1) Der Kopier- und Fotodienst der zentralen Bibliothek reproduziert in der Hauptsache Literatur in Form von Papierkopie und Mikrofilm.

(2) Die Bibliothek kann Kopien aus Büchern des eigenen Bestandes bzw. im Leihverkehr beschafften Büchern anfertigen, soweit dies nicht den urheberrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Die Preise regeln sich nach der geltenden Entgelt-ordnung.

(3) Kopien aus unveröffentlichten Quellen bedürfen der Genehmigung des Direktors.

(4) Die Genehmigung zum Nachdruck von Büchern der Bibliothek durch Verlage oder ähnliche Institutionen erteilt der Direktor der Bibliothek.

(5) Aufträge werden auf Vordruckformular beim Kopier- und Fotodienst und nach 15.00 Uhr in der Leihstelle, im Katalograum, im Hauptlesesaal bzw. im Zeitschriftenlesesaal angenommen. Die in den öffentlichen Räumen aufgestellten Kopier-automaten stehen für die allgemeine Benutzung ebenfalls zur Verfügung.

(6) Wünscht der Benutzer Kopien aus Büchern, die durch die Universitäts- und Landesbibliothek an ihn verliehen wurden, so kann er vor Ablauf der Leihfrist (vgl. § 18, Abs. 5) einen Auftrag an den Kopier- und Fotodienst geben. 

§ 24
Veranstaltungs-, Führungs- und Ausstellungsdienst

(1) Im Interesse einer breiten Öffentlichkeitsarbeit führt die Bibliothek Veranstaltungen, Führungen und Ausstellungen durch, die von allen Interessenten besucht werden können.

(2) Die Führungen durch die Universitäts- und Landesbibliothek sind unentgeltlich und erfolgen für die zentrale Bibliothek am ersten Sonnabend jeden Monats um 11.00 Uhr, im übrigen nach Vereinbarung. 

§ 25
Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung

Der Direktor der Bibliothek ist berechtigt, einen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 zulässigen Ausschluß von der Benutzung der Bibliothek anzuordnen. 

§ 26
Beschwerdeverfahren

(1) Können strittige Fälle zwischen der Leitung der Zweigbibliothek und dem Benutzer nicht geklärt werden, ist die Entscheidung des Direktors der Universitäts- und Landesbibliothek einzuholen.

(2) Gegen Gebührenentscheide (§ 18 Abs. 5) und gegen Ausschluß von der Benutzung der Bibliothek (§ 25) kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann.

(3) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek bzw. Leiter der Zweigstelle einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat.

(4) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(5) Über die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist sie innerhalb dieser Frist dem Rektor der Martin-Luther-Universität zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Rektor entscheidet innerhalb weiterer vier Wochen endgültig.

(6) Die Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden.

(7) Die Möglichkeit des Widerspruchs nach der geltenden Verwaltungsgerichtsordnung bleibt von diesem Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1-6 unberührt. 

§ 27
Schlußbestimmungen

(1) Auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung können die Zweigbibliotheken gesonderte, auf die Belange der Zweigbibliotheken orientierte Benutzungsordnungen erlassen. Diese gesonderten Benutzungsordnungen bedürfen der Bestätigung des Direktors der Universitäts- und Landesbibliothek.

(2) Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.1994 nach Verkündung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft. Die Benutzungsordnung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt vom 01.09.1973 tritt hiermit außer Kraft.

Vom Akademischen Senat am 12.01.1.994 beschlossen.


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