MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. September 1994, S. 2
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.6.1992 (GVBl. LSA 26/1992, S. 488 ff.) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien [Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen] 1 im Unterrichtsfach ... an der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach ... ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums [der Sekundarschulen] kombinierbar. Das Nähere regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.
Die Kombination mit den folgenden Unterrichtsfächern wird besonders empfohlen: ...
Nicht möglich ist die Kombination mit ...2
1 = Der Leitfaden ist für Studienordnungen
für das Lehramt an Gymnasien ausformuliert worden. Er gilt unter Berücksichtigung
der entsprechenden Klammern [ ...] auch für das Lehramt Haupt- und
Realschule an Sekundarschulen.
2 = Die Lehrerausbildungskommission regt
an, nicht alle möglichen Kombinationen anzuführen, sondern nur
solche, die a) besonders empfohlen werden oder b) nicht zugelassen sind.
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt
zehn [acht] Semester.
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.
Anmerkung: Da wegen der Lehrkapazität nicht alle Fächer
in der Lage sind, im Sommer- und im Wintersemester jeweils mit einem vollständigen
Zyklus des Lehrangebots zu beginnen, empfiehlt die Lehrerausbildungskommission,
den Studienbeginn für Lehramtsstudenten auf das Wintersemester zu
beschränken.
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität.
Darüber hinaus ...
(Hier können weitere erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
angeführt werden, z.B. Lateinkenntnisse, Tests, Praktika etc.)
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder
von anderen Hochschulen können auf Antrag als gleichwertig anerkannt
werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in
Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit
einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuß
des Fachbereichs oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter.
(Hier ist die fachspezifische Beschreibung der Studienziele einzufügen;
dabei sind die Studienabschnitte [Grundstudium/Hauptstudium] gesondert
zu beschreiben.)
(Hier soll eine differenzierte Darstellung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studieninhalte inclusive der Praktika auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der Praktikumsordnung der Martin-Luther-Universität erfolgen.)
Hinweis: Schwerpunkte aus der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für das jeweilige Unterrichtsfach und die jeweilige Schulform übernehmen
Erläuterung:
Darstellung des Studiums mit der Aufteilung in Grund- und Hauptstudium.
Aus der Darstellung muß die Unterteilung nach
3 = Gemäß § 4 (2) der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen kann beim Studium eines künstlerischen Faches diese dieses Stundenvolumen überschritten werden.
Erläuterung:
Es sollten die Lehrveranstaltungsformen beschrieben werden, die
in der Lehrpraxis des Unterrichtsfaches vorkommen. Die beigefügten
Formulierungen dienen dabei als Anregung und sind fachbezogen zu ergänzen
bzw. zu präzisieren.
- Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.
- Proseminare (PS) dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in den Arbeitsbereich und in die Problemstellungen einer Fachrichtung. Sie haben vorwiegend Übungscharakter. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse (Lektüreseminare) angeboten werden.
- Mittelseminare (MS) dienen der selbständigen Erarbeitung bestimmter Themen und erfordern daher eine Beschränkung auf ausgewählte historische und systematische Einzelbereiche bzw. Teilaspekte. Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen nach inhaltlichen, methodischen und theoretischen Fragen zu bearbeiten. Mittelseminare können mit einem Teilnahmeschein (TS) oder mit einem Leistungsschein (LS) abgeschlossen werden.
- Hauptseminare (HS) dienen grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung spezieller Themen unter ihren historischen und systematischen Aspekten. Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten. Hauptseminare werden für das Hauptstudium angeboten und können mit einem Teilnahmeschein (TS) oder aufgrund eines Referates im Seminar mit einem Leistungsschein (LS) abgeschlossen werden.
- Übungen (Ü) dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen den Studenten durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.
- Lehrprojekte (LP) sind in der Regel zweisemestrige Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, in denen an unterrichtsrelevanten Gegenständen die Verknüpfung von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachmethodologischen Aspekten - wenn möglich im Zusammenhang mit schulpraktischen Studien - untersucht und erprobt werden soll.
- Praktikum
- Exkursion
- oder andere.
(Auflistung zu:
(Ausführungen zu
(vgl. § 10)
Erläuterung:
Übernahme der fachbezogenen Regelungen aus der Verordnung über
die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Sachsen-Anhalt
Erläuterung:
Hier sollten Angaben über den Umfang und die Art der erforderlichen
Leistungsnachweise sowie über die Erbringungsformen aufgeführt
werden.
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Dezernat 2) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbeso
Diese Studienordnung gilt ab Wintersemester 1994/95. Übergangsregelungen
gelten wie folgt:
...
(Hier müssen genaue Angaben und absolute Fristen festgehalten
werden.)
Hinweise auf zu bedenkende Aspekte:
Studenten, die vor dem 01.04.1993 an der Pädagogischen Hochschule
immatrikuliert waren, haben das Recht, denjenigen Studienabschnitt, in
dem sie studieren, nach der zuvor gültigen Studienordnung abzuschließen.
Hinweis auf Regelungen bei Praktikaanerkennung u.a.
Diese Studienordnung tritt zum 01.10.1994 in Kraft.
Abschließender Hinweis:
Insgesamt sollten die wörtlich vorgegebenen Formulierungen
übernommen werden, und die allgemeinen Hinweise sollten inhaltlich
vor allem im Hinblick auf die jeweilige Fachspezifik ausgeführt werden.
(Entwurf der LABK vom 19.4. 1994)
Vom Akademischen Senat bestätigt am 11.05.1994.