Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. September 1994, S. 2


Senat

Leitfaden zur Erstellung von Studienordnungen für Lehramtsstudiengänge an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 5 Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6 Studienziele
§ 7 Studieninhalte
§ 8 Aufbau des Studiums / Studienumfang
§ 9 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 10 Gliederung des Grundstudiums / Lehrangebot
§ 11 Abschluß des Grundstudiums / Zwischenprüfung
§ 12 Gliederung des Hauptstudiums / Lehrangebot
§ 13 Abschluß des Hauptstudiums / 1. Staatsprüfung
§ 14 Leistungsnachweise und Erbringungsformen
§ 15 Studienberatung
§ 16 Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen

Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.6.1992 (GVBl. LSA 26/1992, S. 488 ff.) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien [Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen] 1 im Unterrichtsfach ... an der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg.

(2) Fächerkombinationen

Das Studium im Unterrichtsfach ... ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums [der Sekundarschulen] kombinierbar. Das Nähere regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

Die Kombination mit den folgenden Unterrichtsfächern wird besonders empfohlen: ...

Nicht möglich ist die Kombination mit ...2


1 = Der Leitfaden ist für Studienordnungen für das Lehramt an Gymnasien ausformuliert worden. Er gilt unter Berücksichtigung der entsprechenden Klammern [ ...] auch für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen.
2 = Die Lehrerausbildungskommission regt an, nicht alle möglichen Kombinationen anzuführen, sondern nur solche, die a) besonders empfohlen werden oder b) nicht zugelassen sind. 


§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt zehn [acht] Semester. 

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.

Anmerkung: Da wegen der Lehrkapazität nicht alle Fächer in der Lage sind, im Sommer- und im Wintersemester jeweils mit einem vollständigen Zyklus des Lehrangebots zu beginnen, empfiehlt die Lehrerausbildungskommission, den Studienbeginn für Lehramtsstudenten auf das Wintersemester zu beschränken. 

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität.

Darüber hinaus ...

(Hier können weitere erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten angeführt werden, z.B. Lateinkenntnisse, Tests, Praktika etc.) 

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuß des Fachbereichs oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter. 

§ 6
Studienziele

(Hier ist die fachspezifische Beschreibung der Studienziele einzufügen; dabei sind die Studienabschnitte [Grundstudium/Hauptstudium] gesondert zu beschreiben.) 

§ 7
Studieninhalte

(Hier soll eine differenzierte Darstellung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studieninhalte inclusive der Praktika auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der Praktikumsordnung der Martin-Luther-Universität erfolgen.)

Hinweis: Schwerpunkte aus der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für das jeweilige Unterrichtsfach und die jeweilige Schulform übernehmen 

§ 8
Aufbau des Studiums / Studienumfang

Erläuterung:
Darstellung des Studiums mit der Aufteilung in Grund- und Hauptstudium. Aus der Darstellung muß die Unterteilung nach

Das Gesamtstundenvolumen für das Studium für ein Lehramt an Gymnasien umfaßt 160 SWS. Davon entfallen: Das Gesamtstundenvolumen für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen umfaßt 140 SWS. Davon entfallen: Für Fächer, die nach bestandener Erster Staatsprüfung als Ergänzungsfächer studiert werden, gelten lehramtsbezogen die gleichen Regelungen für das Stundenvolumen. 

3 = Gemäß § 4 (2) der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen kann beim Studium eines künstlerischen Faches diese dieses Stundenvolumen überschritten werden. 


§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

Erläuterung:
Es sollten die Lehrveranstaltungsformen beschrieben werden, die in der Lehrpraxis des Unterrichtsfaches vorkommen. Die beigefügten Formulierungen dienen dabei als Anregung und sind fachbezogen zu ergänzen bzw. zu präzisieren.

- Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.

- Proseminare (PS) dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in den Arbeitsbereich und in die Problemstellungen einer Fachrichtung. Sie haben vorwiegend Übungscharakter. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse (Lektüreseminare) angeboten werden.

- Mittelseminare (MS) dienen der selbständigen Erarbeitung bestimmter Themen und erfordern daher eine Beschränkung auf ausgewählte historische und systematische Einzelbereiche bzw. Teilaspekte. Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen nach inhaltlichen, methodischen und theoretischen Fragen zu bearbeiten. Mittelseminare können mit einem Teilnahmeschein (TS) oder mit einem Leistungsschein (LS) abgeschlossen werden.

- Hauptseminare (HS) dienen grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung spezieller Themen unter ihren historischen und systematischen Aspekten. Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten. Hauptseminare werden für das Hauptstudium angeboten und können mit einem Teilnahmeschein (TS) oder aufgrund eines Referates im Seminar mit einem Leistungsschein (LS) abgeschlossen werden.

- Übungen (Ü) dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen den Studenten durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.

- Lehrprojekte (LP) sind in der Regel zweisemestrige Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, in denen an unterrichtsrelevanten Gegenständen die Verknüpfung von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachmethodologischen Aspekten - wenn möglich im Zusammenhang mit schulpraktischen Studien - untersucht und erprobt werden soll.

- Praktikum

- Exkursion

- oder andere. 

§ 10
Gliederung des Grundstudiums / Lehrangebot

(Auflistung zu:

§ 11
Abschluß des Grundstudiums / Zwischenprüfung

(Ausführungen zu

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums / Lehrangebot

(vgl. § 10)

§ 13
Abschluß des Hauptstudiums / 1. Staatsprüfung

Erläuterung:
Übernahme der fachbezogenen Regelungen aus der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Sachsen-Anhalt 

§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen

Erläuterung:
Hier sollten Angaben über den Umfang und die Art der erforderlichen Leistungsnachweise sowie über die Erbringungsformen aufgeführt werden. 

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Dezernat 2) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbeso

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studium der Lehrämter ist Aufgabe der beteiligten Institute der Fachbereiche. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und/oder durch speziell eingesetzte Studienberater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen: (3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig. 

§ 16
Übergangsbestimmungen

Diese Studienordnung gilt ab Wintersemester 1994/95. Übergangsregelungen gelten wie folgt:
...
(Hier müssen genaue Angaben und absolute Fristen festgehalten werden.)

Hinweise auf zu bedenkende Aspekte:
Studenten, die vor dem 01.04.1993 an der Pädagogischen Hochschule immatrikuliert waren, haben das Recht, denjenigen Studienabschnitt, in dem sie studieren, nach der zuvor gültigen Studienordnung abzuschließen. Hinweis auf Regelungen bei Praktikaanerkennung u.a. 

§ 17
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt zum 01.10.1994 in Kraft.

Abschließender Hinweis:
Insgesamt sollten die wörtlich vorgegebenen Formulierungen übernommen werden, und die allgemeinen Hinweise sollten inhaltlich vor allem im Hinblick auf die jeweilige Fachspezifik ausgeführt werden.

(Entwurf der LABK vom 19.4. 1994)
Vom Akademischen Senat bestätigt am 11.05.1994.


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