Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 44


Zentrale Einrichtungen und Zentrale Universitätsverwaltung

Richtlinie für die haushaltsrechtliche Behandlung von Drittmittel-Kraftfahrzeugen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  

Inhalt:
§ 1 Anschaffung und Inventarisierung
§ 2 Übernahme nach Beendigung des Projektes
§ 3 Versicherung

Diese Richtlinie regelt die haushaltsrechtliche Behandlung der im § 1, Abs. 1 Satz 2 der Ordnung für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Amtsblatt 3. Jg., Nr. 2 v. 7. September 1993) genannten aus Fremdmitteln beschafften Dienstkraftfahrzeuge (im folgenden Drittmittel-Kraftfahrzeuge) innerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. 

§ 1
Anschaffung und Inventarisierung

(1) Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen aus Drittmitteln setzt die Genehmigung durch den Drittmittelgeber und eine entsprechende Mitteilung an das Haushaltsdezernat der Zentralen Universitätsverwaltung über die Kosten während der Dauer des Drittmittelprojektes und darüber hinaus voraus.

(2) Sollten die Bestimmungen des Drittmittelgebers die ganze oder teilweise Finanzierung der laufenden Betriebskosten durch den Haushalt der Universität vorsehen, so ist zusätzlich vor der Anschaffung die Genehmigung durch den Kanzler erforderlich. Dem Genehmigungsantrag ist eine Kostenkalkulation sowie eine Begründung des über das Drittmittelprojekt hinausgehenden Einsatzes bzw. Nutzens beizufügen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Finanzierung im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist.

(3) Drittmittel-Kraftfahrzeuge sind als solche bei der Universität inventarisierungspflichtig.

(4) Drittmittel-Kraftfahrzeuge, deren Anschaffung nach Abs. 2 genehmigt wurde, werden für die Dauer des Projektes in den Bestand der Martin-Luther-Universität aufgenommen. Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten erfolgt über die Kraftfahrzeugabteilung der Zentralen Geschäftsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung. 

§ 2
Übernahme nach Beendigung des Projektes

(1) Nach Beendigung des Drittmittel-Projektes ist - sofern dies auf der Grundlage der Bestimmungen des Drittmittelgebers möglich ist - über eine Übereignung in den Kraftfahrzeugbestand der Universität auf Dauer oder die Veräußerung des Kraftfahrzeuges und Vereinnahmung des Erlöses in den Landeshaushalt zu entscheiden.

(2) Ein Antrag auf Übereignung ist an den Kanzler zu richten; dem Antrag sind beizufügen:

(3) Im Falle der Übereignung wird das Kraftfahrzeug in den regulären Bestand der Universität übernommen. Danach entscheidet die Kraftfahrzeugabteilung über den Einsatz, wobei im Regelfall ein älteres Fahrzeug auszusondern ist. Gegebenenfalls ist auf ein berechtigtes besonderes Interesse des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. 

§ 3
Versicherung

(1) Eine Versicherung des Drittmittel-Kraftfahrzeuges kann auf Antrag mit beigefügter Risikoeinschätzung im Rahmen des Landesversicherungsprinzips erfolgen.

(2) Wenn die Drittmittelbewirtschaftung über ein Privatkonto erfolgt und somit das Kraftfahrzeug nicht bei der Universität als Dienstkraftfahrzeug geführt wird, ist eine Versicherung im Rahmen des Landesversicherungsprinzips ausgeschlossen.

Halle (Saale), am 5. Januar 1994

Matschke
Kanzler


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