MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 44
(1) Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen aus Drittmitteln setzt die Genehmigung durch den Drittmittelgeber und eine entsprechende Mitteilung an das Haushaltsdezernat der Zentralen Universitätsverwaltung über die Kosten während der Dauer des Drittmittelprojektes und darüber hinaus voraus.
(2) Sollten die Bestimmungen des Drittmittelgebers die ganze oder teilweise Finanzierung der laufenden Betriebskosten durch den Haushalt der Universität vorsehen, so ist zusätzlich vor der Anschaffung die Genehmigung durch den Kanzler erforderlich. Dem Genehmigungsantrag ist eine Kostenkalkulation sowie eine Begründung des über das Drittmittelprojekt hinausgehenden Einsatzes bzw. Nutzens beizufügen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Finanzierung im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist.
(3) Drittmittel-Kraftfahrzeuge sind als solche bei der Universität inventarisierungspflichtig.
(4) Drittmittel-Kraftfahrzeuge, deren Anschaffung nach Abs. 2 genehmigt
wurde, werden für die Dauer des Projektes in den Bestand der Martin-Luther-Universität
aufgenommen. Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten erfolgt über
die Kraftfahrzeugabteilung der Zentralen Geschäftsstelle der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(1) Nach Beendigung des Drittmittel-Projektes ist - sofern dies auf der Grundlage der Bestimmungen des Drittmittelgebers möglich ist - über eine Übereignung in den Kraftfahrzeugbestand der Universität auf Dauer oder die Veräußerung des Kraftfahrzeuges und Vereinnahmung des Erlöses in den Landeshaushalt zu entscheiden.
(2) Ein Antrag auf Übereignung ist an den Kanzler zu richten; dem Antrag sind beizufügen:
(1) Eine Versicherung des Drittmittel-Kraftfahrzeuges kann auf Antrag mit beigefügter Risikoeinschätzung im Rahmen des Landesversicherungsprinzips erfolgen.
(2) Wenn die Drittmittelbewirtschaftung über ein Privatkonto erfolgt und somit das Kraftfahrzeug nicht bei der Universität als Dienstkraftfahrzeug geführt wird, ist eine Versicherung im Rahmen des Landesversicherungsprinzips ausgeschlossen.
Halle (Saale), am 5. Januar 1994
Matschke
Kanzler