MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 38
Diese Richtlinien gelten für alle Einrichtungen und Mitglieder
der Universität, die Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes
durchführen oder Tiere züchten oder halten. Außerdem sollen
mit dieser Richtlinie Informationen über den zur Zeit gültigen
Stand der gesetzlichen Bestimmungen sowie über die Organisation des
Tierschutzes an der Universität gegeben werden.
(1) Einem Tier dürfen ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Versuchstiere müssen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung dürfen nicht so eingeschränkt sein, daß ihnen vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes).
(2) Tierversuche müssen rechtzeitig vor Beginn der Versuchsdurchführung bei der zuständigen Behörde angezeigt und genehmigt werden. Für die Haltung bzw. Zucht von Versuchstieren muß eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorliegen. Jeglicher Schriftwechsel mit diesen Behörden muß über den zuständigen Tierschutzbeauftragten erfolgen.
(3) Zuständig für alle Aufgaben und Pflichten, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, sind die Tierschutzbeauftragten der Universität. Sie sind im Stab des Kanzlers "Umwelt- und Arbeitsschutz" - Tierschutz - eingebunden.
(4) Die Verantwortlichkeiten liegen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei den Leitern der Einrichtungen sowie jeweils für ihre Tätigkeiten bei allen an Tierversuchen und Tierhaltungen Beteiligten.
(5) Jeder Mitarbeiter, der Tätigkeiten an Tieren ausübt, hat
sich mit dem geltenden Recht vertraut zu machen und sich die erforderliche
Sachkunde anzueignen.
Die Beachtung der Richtlinien und die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung von Tierversuchen und zur Haltung der Versuchstiere durch die zuständigen Behörden.
Besonders zu beachten sind in der jeweiligen Fassung:
(1) Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind: "Eingriffe und Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Erkenntnisgewinn), die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können."
(2) Keine Tierversuche im Sinne des TierSchG sind:
(5) Tierversuche aus anderen als den genannten Gründen dürfen
nicht durchgeführt werden!
Genehmigungsinhaber für Tierversuche und für Versuchstierhaltung ist die Martin-Luther-Universität (§ 8, Abs. 1 TierSchG).
(1) Tierschutzbeauftragter
(1.1) Verantwortlich für die Durchführung des Tierschutzgesetzes ist der Kanzler. Dieser bestellt Tierschutzbeauftragte mit entsprechender Fachkenntnis und der erforderlichen Zuverlässigkeit, die die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen für sie ergebenden Pflichten und Rechte fachlich in eigener Verantwortung wahrnehmen (§ 8b TierSchG). Hierbei sind sie im Stab Umwelt- und Arbeitsschutz - Tierschutz - eingebunden. Die Bestellung erfolgt schriftlich, auf unbestimmte Zeit und auf Widerruf. Die zuständige Behörde, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt, erhält hiervon Mitteilung (§ 8b, Abs. 1 TierSchG).
(1.2) Der Tierschutzbeauftragte nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus seiner Beauftragung für die Durchführung des Tierschutzgesetzes ergeben, insbesondere
(1.3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Einrichtungen und alle mit Tierversuchen und mit der Haltung von Versuchstieren befaßten Personen zu beraten (§ 8b, Abs. 3, 2 TierSchG). Seine Mitwirkung erstreckt sich auf die weitere Planung aller Tierversuchsvorhaben und -einrichtungen. Er wirkt mit bei der Fort- und Weiterbildung des mit der Versuchstierhaltung und Tierversuchsdurchführung betrauten Personals.
(1.4) Die Einrichtungen sind verpflichtet, den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und von allen Tierversuchsvorhaben zu unterrichten (§ 8b, Abs. 5 TierSchG). Der Tierschutzbeauftragte ist Mittler zwischen Einrichtung und Behörden.
(1.5) Der Tierschutzbeauftragte hat das Recht, unangemeldet Kontrollgänge in allen Einrichtungen durchzuführen, in denen Tierversuche stattfinden und/oder in denen Versuchstiere gehalten werden. Seine Vorschläge und Bedenken muß er unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen können (§ 8b, Abs. 6 TierSchG).
(1.6) Die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten sind durch eine Dienstanweisung geregelt (§ 8b, Abs. 6 TierSchG).
(2) Versuchstier-Beauftragte
(2.1) Der Leiter der jeweiligen Einrichtung, die Tierversuche durchführt oder Versuchstiere hält, bestellt im Einvernehmen mit dem Tierschutzbeauftragten schriftlich, auf unbestimmte Zeit und widerruflich Versuchstier-Beauftragte (Leiter des Tierlabors), die für die verhaltensgerechte Unterbringung und die artgemäße Ernährung und Pflege im Auftrag des Leiters deFormblatt 1).Sie sind Ansprechpartner bei Problemen des Tierschutzes der jeweiligen Einrichtung und sie unterstützen den Tierschutzbeauftragten bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(2.2) Zu Versuchstier-Beauftragten dürfen nur solche Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Zuverlässigkeit besitzen.
(2.3) Die Leiter der Einrichtungen sind verpflichtet, den Versuchstier-Beauftragten die erforderliche Unterstützung ihrer Aufgaben zu gewähren.
(3) Tierversuche
(3.1) Sämtliche geplanten Tierversuchsvorhaben sind dem Tierschutzbeauftragten so frühzeitig wie möglich mitzuteilen, damit er schon in der Planungsphase eingeschaltet werden kann (s. auch Abs. 4.1).
(3.2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Zweck des Versuchs mit anderen Methoden und Vorhaben nicht erreicht werden kann (§ 7, Abs. 2, 2 TierSchG). Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken (§ 9, Abs. 2 TierSchG).
(3.3) Ein mit Schmerzen verbundener Eingriff an einem Wirbeltier darf ohne Betäubung nicht durchgeführt werden. Die Betäubung eines Wirbeltieres muß ein Arzt, Tierarzt oder Naturwissenschaftler ausführen, der die erforderliche Fachkenntnis besitzt (§ 9, Abs. 2, 4 TierSchG).
(3.4) Nach Abschluß eines Tierversuches ist jeder überlebende Hamster, jedes Kaninchen, Meerschweinchen sowie alle weiteren in § 9, Abs. 2, 8 TierSchG genannten Tiere dem zuständigen Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Er entscheidet über die weitere Verwendung.
(3.5) Über alle Tierversuche sind Aufzeichnungen bzw. Protokolle zu führen. Dazu sind die Formblätter 2 und 3 zu verwenden. Diese Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den Zweck, die Gründe, die Zahl und die Bezeichnung der verwendeten Tiere sowie die Art und die Ausführung der Versuche enthalten. Die Aufzeichnungen müssen vom Leiter des Versuchsvorhabens sowie von den Personen, die bei den Versuchen mitwirken, unterzeichnet werden. Sie sind 3 Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzubewahren und müssen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden (§ 9a, Abs. 1 TierSchG). Eine Kopie dieser Formblätter ist sofort nach Beendigung des Versuchsvorhabens dem Tierschutz-beauftragten zu übergeben.
(4) Anzeige-, Genehmigungsverfahren
(4.1) Tierversuche sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, genehmigungspflichtig. Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben müssen detailliert und ausführlich ausgefüllt werden (§ 8 TierSchG). Besonders zu beachten ist die eindeutige Definition von Zweck und Fragestellung des Versuchsvorhabens, die Aufstellung eines Versuchsplans zur Erläuterung der vorgesehenen Tierzahlen sowie die exakte Beschreibung der Versuchsdurchführung mit sämtlichen Eingriffen am Tier. Es empfiehlt sich daher, geplante Tierversuchsvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Tierschutzbeauftragten zu besprechen und die Ausarbeitung der Anträge mit dem Tierschutzbeauftragten vorzunehmen, um dadurch unnötige Rückfragen der Genehmigungsbehörde zu vermeiden. Es besteht nur bei denjenigen Anträgen Aussicht auf Genehmigung, bei denen das geplante Versuchsvorhaben als unerläßlich erscheint (§ 8, Abs. 3, 1b TierSchG).
(4.2) Alle Anträge und Anzeigen müssen dem Tierschutzbeauftragten maschinengeschrieben in 2facher Ausfertigung zur Weiterleitung an die zuständige Behörde zugeleitet werden. Hierfür sind Formblätter
(4.4) In den Anträgen müssen, neben dem Versuchsleiter und dessen Stellvertreter, sämtliche Personen aufgeführt sein, die bei den beantragten Tierversuchen mitwirken.
(4.5) Jegliche Änderung von Sachverhalten während des Versuchsvorhabens muß dem Tierschutzbeauftragten unverzüglich angezeigt werden. Darüber hinaus sind Änderungen in der Versuchsleitung, Versuchsdurchführung sowie in der Art und Zahl der Versuchstiere über den Tierschutzbeauftragten der zuständigen Behörde rechtzeitig mit der Anzeige einer Änderung in der Versuchsleitung, -durchführung oder in der Anzahl der Tiere zum genehmigten Versuchsvorhaben "..." (Formblatt 6) anzuzeigen.
(4.6) Tötungen von Wirbeltieren zur Organ- oder Gewebeentnahme, an denen vorher keine Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt wurden (kein Tierversuch im Sinne des TierSchG), müssen dem Tierschutzbeauftragten jeweils zum Jahresende mit der Meldung der Tötung von Versuchstieren zur Organentnahme (Formblatt 7) gemeldet werden (s. auch Abs. 9.3).
(5) Aus-, Fort-, Weiterbildung
(5.1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, dürfen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann (§ 10, Abs. 1 TierSchG).
(5.2) Eingriffe oder Behandlungen sowie auch jeglicher Einsatz von Wirbeltieren (z. B. Tötung für Präparationsübungen oder Organentnahmen) sind vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderungen des Lehrprogramms der zuständigen Behörde mit der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 und 2 des Tierschutzgesetzes (Formblatt 5) unter Angabe der Personen, von denen sie durchgeführt werden bzw. unter deren Aufsicht sie durchgeführt werden, anzuzeigen (§10, Abs. 2 TierSchG).
(5.3) Für die Einhaltung der Vorschriften ist der Leiter der Veranstaltung oder sein Stellvertreter verantwortlich (§ 10, Abs. 3 TierSchG).
(6) Versuchstierhaltung
(6.1) Jegliche Haltung von Versuchstieren ist dem Tierschutzbeauftragten
anzuzeigen; sie bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde (§
11, Abs. 1 TierSchG).
Hierfür ist der Vordruck Antrag auf Erlaubnis zur Haltung und
Zucht (Formblatt 8) 2fach zu
verwenden.
(6.2) Der Tierschutzbeauftragte überprüft in jedem Fall die verhaltensgerechte Unterbringung der Versuchstiere (§§ 2, 2a TierSchG), sowie die Bereitstellung des erforderlichen ausgebildeten Personals (§ 11, Abs. 2 TierSchG).
(6.3) An den Behältnissen zur Unterbringung der Versuchstiere müssen Karten angebracht werden, aus denen Zweck und Dauer der Versuche ersichtlich sind.
(6.4) Bauliche Änderungen des Tierlabors sind mit dem Tierschutzbeauftragten abzusprechen. Als Empfehlung für eine tierschutzgerechte Haltung gelten die
(7.1) Wirbeltiere, die für Tierversuche eingesetzt werden sollen, dürfen nur aus speziellen genehmigten Zuchtanstalten beschafft werden (§ 9, Abs. 2, 7 TierSchG). Die Beschaffung von Versuchstieren muß entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Fakultät vorgenommen werden (Medizinische Fakultät: Beschaffungsordnung). Grundsätzlich dürfen Versuchstiere nur dann beschafft werden, wenn die Genehmigung zu deren Haltung vorliegt!
(7.2) Der Bezieher von Tieren muß den Nachweis erbringen, daß der Züchter eine Erlaubnis zur Zucht von Versuchstieren besitzt. Bei Übernahme von Versuchstieren aus anderen Tierhaltungen sind der Gesundheitszustand der Herkunftsbestände durch eine tierärztliche Bescheinigung zu attestieren. Bei der Bestellung müssen Quarantäne- bzw. Adaptationszeiten berücksichtigt werden.
(7.3) Der Lieferant ist bei der Bestellung darauf hinzuweisen, daß die Lieferung der Versuchstiere auf dem kürzesten Weg unter Angabe der voraussichtlichen genauen Ankunftszeit zu erfolgen hat. Der Versuchstier-Beauftragte muß bei der Ankunft der Tiere zugegen sein. Abweichungen oder Vorkommnisse beim Transport, die zu einer vermeidbaren Beeinträchtigung der Tiere führen, müssen dem Tierschutzbeauftragten umgehend mitgeteilt werden.
(7.4) Die im Rahmen von Forschung und Lehre für Tierversuche und / oder Versuchstierhaltung erforderlichen Mittel trägt die jeweilige Universitätseinrichtung, soweit sie nicht nach Regelungen der Martin-Luther-Universität aus zentralen Mitteln des Universitätshaushaltes bestritten werden.
(8) Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflicht
(8.1) Über die Herkunft und den Verbleib selbst gezüchteter oder erworbener Versuchstiere sind Aufzeichnungen zu machen, die 3 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Zu diesem Zweck ist ein Kontrollbuch anzulegen, aus dem die erforderlichen Angaben hervorgehen (§ 11a, Abs. 1 TierSchG und "Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung").
(8.2) Affen, Hunde und Katzen sind in diesem Kontrollbuch einzeln aufzuführen. Hunde und Katzen sind nach § 11a, Abs. 2 TierSchG und o.g. Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungsart ist gesetzlich vorgeschrieben. (Diese Spezies werden z. Zt. nicht an der Martin-Luther-Universität gehalten!)
(9) Meldepflicht
(9.1) Der Leiter der Einrichtung, an der Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, ist verpflichtet, jährliche Meldungen über Art und Zahl der für die Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der Versuche zu erstatten (Versuchstiermeldeverordnung).
(9.2) Die Meldungen für das vergangene Jahr müssen unter Nutzung der Formulare
(9.3) Außer der o.g. Meldung der für Versuchszwecke verwendeten Wirbeltiere erfolgt zeitgleich auch mit der Meldung der Tötung von Versuchstieren zur Organentnahme (Formblatt 7) die Meldung der Art und Zahl der zum Zweck der Organentnahme getöteten Tiere (s. Abs. 4.6) für das Vorjahr.
(10) Störungen im Tierversuchsverlauf
(10.1) Verantwortlich für die Durchführung der Tierversuchsvorhaben bzw. für die Einhaltung aller Vorschriften ist der Leiter oder Stellvertreter des jeweiligen Versuchsvorhabens (§ 9, Abs. 3 TierSchG).
(10.2) Bei allen schwerwiegenden Störungen im Ablauf von genehmigten Tierversuchen ist unverzüglich der Stab "Umwelt- und Arbeitsschutz", Tel. 2 59 91 bzw. der verantwortliche Tierschutzbeauftragte der Medizinischen Fakultät, Tel. 67 17 93 (Frau Dr. Rosenfeld) oder der Naturwissenschaftlichen und Landwirtschaftlichen Fakultät, Tel. 2 81 82 (Frau Eimert, Dipl.-Biol.) zu verständigen. Die Tierschutzbeauftragten vertreten sich gegenseitig.
(11) Erkrankungen, Todesfälle von Versuchstieren
(11.1) Tierhaltende Einrichtungen sind über die ihnen aus dem Tierschutzgesetz erwachsenden Verantwortlichkeiten hinaus verpflichtet, bei Unregelmäßigkeiten im Verhalten der Tiere, insbesondere aber gehäuften Todesfällen, (die nicht versuchsbedingt sind), unverzüglich außer den Tierschutzbeauftragten auch den zuständigen Vertreter der Tierklinik, Tel. 81 85 70 oder 5 61 zu verständigen.
(11.2) Bei Verdacht auf Seuchen ist auch der zuständige Amtstierarzt
(11.3) Erkrankte bzw. gestorbene Tiere sollten zum Zweck der Diagnose in das Untersuchungsamt
(12) Entsorgung
(12.1) Die verantwortlichen Leiter von tierexperimentell tätigen Einrichtungen haben Tierkörper oder -teile der schadlosen Beseitigung zuzuführen (Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975, BGBl. I, S. 2313, berichtigt 1975, S. 2610). Prinzipiell gilt bei der Beseitigung kleiner Versuchstiere, daß "dort verendete, tot geborene sowie getötete Tiere oder Teile davon" in flüssigkeitsdichten Plastebeuteln in Kühleinrichtungen (Tiefkühltruhen) zwischenzulagern und der Tierkörperbeseitigung zuzuführen sind. Die Naturwissenschaftliche und Landwirtschaftliche Fakultät entsorgt Kadaver über Tierkörperverwertung. An der Medizinischen Fakultät werden die Tierkörper im Rahmen der C-Müll-Entsorgung beseitigt. Zuständig ist das Dezernat M IV - Technik.
(12.2) Gebrauchte Einstreu ist nach den Abfallbeseitigungsvorschriften des Bundes und des Landes (Abfallwirtschaftssatzung) zu entsorgen.
(13) Personenkreis
(13.1) Für den Personenkreis, der Tierversuche durchführen darf, gelten strenge Kriterien:
(13.3) Der Leiter der Einrichtung beantragt entsprechend dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes vom 18.08.1986 für die Durchführung von Tierversuchen (Formblatt 9) die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen für Personen, die an der jeweiligen Einrichtung beschäftigt sind.
(13.4) Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (§ 4, Abs. 2 TierSchG).
(13.5) Die für die Zucht oder Haltung von Versuchstieren verantwortlichen Personen müssen auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und entsprechende Zuverlässsigkeit haben.
(13.6) Von der Universität werden Weiterbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet Tierschutz/Versuchstierkunde angeboten.
(14) Ausschuß für Tierversuche Die Martin-Luther-Universität
hat zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes in Forschung und Lehre einen Ausschuß
für Tierversuche gebildet. Er berät und unterstützt sowohl
die Leitung der Universität bei der Entscheidungsfindung für
künftige Entwicklungen als auch die Wissenschaftler auf dem Gebiet
der Züchtung, Haltung und des Umgangs mit Versuchstieren. Er setzt
sich aus Mitgliedern der Universität aller betroffenen Fakultäten
zusammen.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Juli 1993
W. Matschke
Kanzler
Erarbeitet von den Tierschutzbeauftragten im Stab Umwelt- und Arbeitsschutz unter Mitwirkung des Ausschusses für Tierversuche