Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 35


Zentrale Einrichtungen und Zentrale Universitätsverwaltung

Festlegungen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG) 

Inhalt:

Nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hat die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Dienstreisen Vorrang.

Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privateigenen PKW ist nicht mit der Mitnahme mehrerer Personen und dem Argument der Zeitersparnis alleine zu begründen. Der Zeitaufwand bei

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel muß in Relation zum Zeitaufwand für die Dienstaufgabe als zumutbar erscheinen. Die Genehmigung von Dienstreisen mit Kraftfahrzeugen setzt die Beachtung dieses Faktes genauso voraus wie fehlende Verkehrsverbindungen und die Mitnahme umfangreicher Unterlagen zum dienstlichen Termin. Das gilt auch für die Benutzung von Taxen und Mietfahrzeugen. Für die Durchführung von Dienstreisen werden folgende Festlegungen getroffen. 

§ 1

Die Martin-Luther-Universität verfügt ab 1. Januar 1994 über ein Großkundenabonnement (GKA) des Reisebüros Reuter für Fahrten mit der Deutschen Reichsbahn / Deutschen Bundesbahn. 

§ 2

Mitarbeiter, denen eine Dienstreise genehmigt wurde und denen die Reisekosten aus Universitätsmitteln erstattet werden sollen, sind grundsätzlich verpflichtet, das GKA in Anspruch zu nehmen. Eine Kostenerstattung erfolgt daher grundsätzlich auch nur in Höhe der Kosten, die bei der Nutzung des GKA entstanden wären. Das gilt auch für die Benutzung von Flugzeugen im Inland. Eine Ausnahme hiervon kann nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (z. B. unvorhergesehener kurzfristiger Dienstreiseantritt ohne die Möglichkeit, vorher eine Genehmigung einzuholen). In einem solchen Falle sind die besonderen Gründe in der Reisekostenabrechnung darzulegen und vom Dienstvorgesetzten zu bestätigen. 

§ 3

(1) Die Fahrkarten sind beim

bei der zuständigen Mitarbeiterin Cornelia Kehling unter Bezugnahme auf das GKA der Universität zu bestellen.

(2) Dazu benennen die Sprecher der Fachbereiche und der selbständigen wissenschaftlichen Einrichtungen, der Kanzler für die ZUV sowie der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät die Mitarbeiter, die berechtigt sind, die Bestellung der Fahrkarten vorzunehmen. Diese Berechtigten sind den Personalämtern des Hochschulbereiches und der Medizinischen Fakultät mit genauer Anschrift des Institutes / Bereiches sowie der Buchungsstellen-Nummer zu melden, die dann eine Gesamtnomenklatur für das Reisebüro Reuter erstellen. Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren.

(3) Die Bestellung darf durch die verantwortlichen Mitarbeiter nur bei Vorlage eines genehmigten Dienstreiseantrages unter Angabe des Namens des Dienstreisenden und der jeweiligen Buchungsstelle erfolgen. Es ist ein Nachweis über alle Bestellungen zu führen. Die Zustellung der Fahrkarten und evtl. weiterer Reiseunterlagen erfolgt durch das Reisebüro Reuter bis zu 24 Stunden vor Dienstreisebeginn direkt an die Besteller. Vor der Aushändigung der Fahrkarten zusammen mit dem Dienstreiseantrag ist auf der Rückseite des Antrages ein Vermerk "GKA" (Großkundenabonnement) anzubringen.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Festlegungen sind die Anträge zur Genehmigung einer Dienstreise in doppelter Ausfertigung im Durchschreibeverfahren zu erstellen. Sollten nicht genügend Vordrucke vorhanden sein, werden vorübergehend Kopien akzeptiert. 

§ 4

(1) Den Fachbereichen am Campus Merseburg und in Köthen werden vom Reisebüro Fahrscheinhefte zur Verfügung gestellt. Die Fahrkarten sind in diesen Bereichen von den verantwortlichen Mitarbeitern zweifach auszufertigen. Die Originalfahrkarte erhält der Dienstreisende; die Durchschrift verbleibt im Fahrscheinheft.

(2) Die Fahrscheinhefte sind nach Verbrauch dem Reisebüro zur Abrechnung unter Angabe der Buchungsstelle direkt zu übersenden. Neue Fahrscheinhefte sind rechtzeitig zu bestellen. Wenn ein Fahrscheinheft nicht innerhalb eines Monates verbraucht wird, muß mindestens eine vierteljährliche Abrechnung erfolgen. Für das IV. Quartal eines jeden Jahres ist die Abrechnung bereits im November vorzunehmen, damit die Buchungen noch im Haushalt des laufenden Jahres durchgeführt werden können. 

§ 5

Bei der Abrechnung der Dienstreisen sind die Fahrkarten beizufügen. Sie werden in den Personalämtern abgelegt und dienen als Nachweis bei der Kontrolle der Abrechnungen des Reisebüros. Die Abrechnungen des Reisebüros erfolgen wöchentlich über Lufthansa AirPlus getrennt nach Reisestellenkarten. Für den Universitätsbereich und die Medizinische Fakultät sind je 2 dieser Karten (für Haushalts- und Drittmittel) beim Reisebüro hinterlegt. Es werden Sammelrechnungen erstellt, denen die Abrechnungen je Buchungsstelle in zweifacher Ausfertigung beiliegen. Nach Vorliegen der Rechnungen veranlassen die Personalämter die Überweisung des Rechnungsbetrages und die Buchungen im Haushalt nach Buchungsstellen. Eine Ausfertigung der Abrechnungen erhalten die betreffenden Bereiche als Nachweis und Kontrollunterlagen. 

§ 6

Das Reisebüro übernimmt auch die Buchung von Flügen sowie die Vermittlung von Übernachtungen für mehrtägige Dienstreisen. Für die Abrechnung dieser Kosten gelten jedoch die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), insbesondere das Prinzip von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie § 10, Abs. 3d in Verbindung mit den Festlegungen des Personalamtes vom 25.06.1993. 

§ 7

(1) Für die Erstattung einer BahnCard gelten die Festlegungen des Personalamtes vom 25.06.1993. Es ist also in jedem Falle vor Erstattung ein Kostenvergleich notwendig, daß die Benutzung der BahnCard für Dienstreisen zu geringeren Fahrtkosten führt als bei der Nutzung des GKA. Unter Umständen wird also die Erstattung einer BahnCard erst nach Durchführung mehrerer Dienstreisen möglich sein.

Beispiel:

Ein Bediensteter mit Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten 2. Klasse hat bei einer Dienstreise seine BahnCard benutzt und legt eine Fahrkarte über 230,00 DM (50 % Ermäßigung) vor. Der volle Fahrpreis würde bei Nutzung des GKA 460,00 DM betragen, so daß folgende Erstattung erfolgen kann:

Es liegt eine Einsparung von 10,00 DM vor.

Ist der volle Fahrpreis jedoch geringer, z. B. mit 180,00 DM, ergibt sich folgender Kostenvergleich:

Es liegt keine Einsparung vor, so daß in diesem Falle die BahnCard bei der 1. Dienstreise noch nicht erstattet werden kann. Eine Möglichkeit der Erstattung würde erst dann bestehen, wenn durch weitere Dienstreisen eine tatsächliche Einsparung nachgewiesen wird.

Für die Benutzung der 1. Klasse gilt das Gesagte analog.

(2) Sind einem Dienstreisenden die Kosten der BahnCard erstattet worden, ist auch bei einer mit PKW genehmigten Dienstreise beim Kostenvergleich auf der Rückseite des Dienstreiseantrages der halbe Fahrpreis zugrunde zu legen.

(3) Bei Erstattung der BahnCard ist eine Kopie derselben der Reisekostenabrechnung beizufügen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist das Original der BahnCard dem Personalamt zu übersenden. In den HÜL sind die Anweisungen mit BahnCard-Erstattung zu kennzeichnen. Die Kontrolle des Rücklaufes der Original-BahnCard obliegt den Struktureinheiten. 

§ 8

Diese Festlegungen gelten auch für Dienstreisen, die aus Drittmitteln finanziert werden. Auch hier benennen die Institute bzw. Drittmittelempfänger die zur Bestellung beim Reisebüro berechtigten Mitarbeiter sowie die Buchungsstellen-Nummer. 

§ 9

Diese Festlegungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

Matschke
Kanzler


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