Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG 

Amtsblatt

4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 33



Zentrale Einrichtungen und Zentrale Universitätsverwaltung


Satzung für das Interdisziplinäre Zentrum für die Erforschung der Europäischen Aufklärung


§ 1
Rechtsstatus

Das Interdisziplinäre Zentrum für die Erforschung der Europäischen Aufklärung ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die unter der Ver-antwortung des Rektorates steht.

§ 2
Aufgaben

Das Interdisziplinäre Zentrum für die Erforschung der Europäischen Aufklärung hat die Aufgabe, die Erforschung des 18. Jahrhunderts zu fördern. Es soll insbesondere

  1. sich interdisziplinären und international vergleichenden Forschungsvorhaben widmen,
  2. mit einschlägigen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten und den Austausch von Wissenschaftlern unterstützen,
  3. fachliche und organisatorische Voraussetzungen für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses bieten.

§ 3
Das Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus dem Geschäftsführenden Direktor und weiteren fachlich einschlägig ausgewiesenen Professoren der Martin-Luther-Universität besteht. Dem Direktorium gehören Vertreter verschiedener Fachgebiete an. Desweiteren wird ein Professor aus dem Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zentrum Pietismusforschung kooptiert. Er nimmt an den Direktoriumssitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats für eine Amtszeit bis zu 5 Jahren bestellt.

(3) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

(4) Das Direktorium kann weitere sachverständige Wissenschaftler zu seinen Sitzungen beiziehen.

(5) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Direktorium und dem Vorsitzenden des Internationalen Wissenschaftlichen Beirats weitere Mitglieder des Direktoriums bestellen.

§ 4
Der Geschäftsführende Direktor

(1) Der Geschäftsführende Direktor wird vom Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Internationalen Wissenschaftlichen Beirats aus der Reihe der dem Direktorium angehörenden Professoren für die Dauer von bis zu 5 Jahren bestellt.

(2) Der Geschäftsführende Direktor leitet das Zentrum. Er erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten-/arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der zentralen Verwaltung obliegen. Ihm steht für die Geschäftsführung die Stelle einer geschäftsführenden Assistentur zu (BAT II a). Die personelle Entscheidung der Einstellung dieses Mitarbeiters obliegt dem Geschäftsführenden Direktor. Insbesondere hat der Direktor die Aufgaben:

§ 5
Einwerbung von Drittmitteln

(1) Das Zentrum setzt sich die Aufgabe, Forschungsprogramme zu entwickeln und dafür Drittmittel einzuwerben.

(2) Über die Verwendung gemeinsam beantragter Mittel entscheidet das Direktorium.

(3) Über die Verwendung von Mitteln aus Einzel- oder Gruppenanträgen entscheiden die Antragsteller. Diese Mittel werden von der Geschäftsführung verwaltet.

§ 6
Internationaler Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Internationale Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 10 an den Forschungsaufgaben des Zentrums interessierten Wissenschaftlern, die vom Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums im Einvernehmen mit der VW-Stiftung gemäß Vertrag vom 23.6.1990 für eine Dauer von 5 Jahren bestellt werden.

(2) Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Reihe der Beiratsmitglieder vom Rektorat für die Amtszeit nach Absatz 1 bestellt. Bei Stimmengleichheit im Beirat gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) Der Internationale Wissenschaftliche Beirat berät das Zentrum bei der Verwirklichung seiner Aufgabe und nimmt zu Projektanträgen Stellung. Hierbei ist für die Dauer der Startfinanzierung das Bewilligungsschreiben der Volkswagen-Stiftung vom 23.3.1990 zu beachten.

§ 7
Assoziierte Mitglieder

(1) Durch Bestellung des Direktoriums und auf Anregung des Internationalen Wissenschaftlichen Beirats können weitere Mitglieder des Zentrums durch das Rektorat auf Zeit assoziiert werden.

(2) Die assoziierten Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Sie stehen damit in einem kontinuierlichen Prozeß der Kooperation mit dem Direktorium und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.

(3) Der Geschäftsführende Direktor ruft das Direktorium, die assoziierten Mitglieder und die wissenschaftlichen Mitarbeiter einmal im Jahr zwecks Erörterung des wissenschaftlichen Programms zu einer Jahresversammlung zusammen.

§ 8
Evaluierung

(1) Nach 4 Jahren Amtszeit des Direktoriums und des Geschäftsführenden Direktors erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine auch international besetzte Gutachtergruppe.

(2) Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat aus den Mitgliedern des Beirats durch Einbeziehung weiterer Wissenschaftler bestellt.

(3) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem Akademischen Senat zur Diskussion und Beschlußfassung vorzulegen.

§ 9
Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Akademischen Senates.

(2) Sie können vom Geschäftsführenden Direktor, einzelnen Mitgliedern des Direktoriums und vom Vorsitzenden des Beirats vorgeschlagen werden.

(3) Die Vorschläge sind an das Rektorat zur Prüfung und zur Weiterleitung an den Akademischen Senat zu richten.

§ 10
Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 2. Dezember 1993 in Kraft.


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