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MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 23
 


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Medizinische Fakultät

Geschäftsordnung des Rates der Medizinischen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 
 

Inhalt:
§ 1 Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich, Auslegung
§ 2 Termin und Tagesordnung
§ 3 Einladungen
§ 4 Verhandlungsleitung
§ 5 Beschlußfähigkeit
§ 6 Festlegung der Tagesordnung
§ 7 Berechtigung zur Teilnahme
§ 8 Ordnungsverstöße
§ 9 Verlauf der Beratung
§ 10 Berichterstatter
§ 11 Änderungs- und Alternativanträge
§ 12 Wahrung der Verschwiegenheit
§ 13 Abstimmung
§ 14 Sondervotum
§ 15 Wahlen
§ 16 Beratende Ausschüsse und Kommissionen
§ 17 Beratungsergebnisse der Ausschüsse
§ 18 Protokoll
§ 19 Änderungen der Geschäftsordnung


§ 1
Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich,
Auslegung

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die dem Rat der Medizinischen Fakultät gemäß § 88 HSG zugewiesenen Aufgaben.

(2) Der Vorsitzende (§ 2) legt die Geschäftsordnung aus. Bei Widerspruch entscheidet der Rat der Medizinischen Fakultät.

§ 2
Termin und Tagesordnung

(1) Der Rat der Medizinischen Fakultät wird vom Sprecher der Fakultät oder seinem Stellvertreter (im folgenden: Vorsitzender) einberufen. Er bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung.

(2) Der Rat der Medizinischen Fakultät ist vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Rektor gem. § 80 Abs. 3 HSG dies beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung mit Angabe des Verhandlungsgegenstands beizufügen. Der Vorsitzende kann die vorgeschlagene Tagesordnung ergänzen.

(3) Auf rechtzeitigen Antrag eines Mitglieds (§ 3 Abs. 3) müssen weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung, die keine Beschlußfassung erfordern, vereinigt werden.

(5) In der vorlesungsfreien Zeit sollen Sitzungen nur zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten einberufen werden.

§ 3
Einladungen

(1) Die Einladung ergeht an die Mitglieder.

(2) Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Anstehende Beschlußvorlagen, Eingaben und Berichte sollen der Einladung beigefügt werden. In dringenden Fällen kann der Rat der Medizinischen Fakultät auch frist- und formlos einberufen werden.

(3) Zusätze zur Tagesordnung gemäß § 2 Abs. 3 müssen spätestens einen Tag vor der Sitzung in den Händen der Fakultätsratsmitglieder sein.

(4) Termin, Tagesordnung und Zusätze zur Tagesordnung sind gleichzeitig mit ihrer Absendung im Dekanat auszulegen.

(5) Wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

§ 4
Verhandlungsleitung

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

§ 5
Beschlußfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit fest. Diese richtet sich nach § 72 HSG.

(2) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit bestimmt der Vorsitzende einen neuen Termin zur Fortsetzung der Sitzung.

§ 6
Festlegung der Tagesordnung

Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit legt der Rat der Medizinischen Fakultät die endgültige Tagesordnung fest. Ergänzungen der Tagesordnung über §§ 2, 3 hinaus bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

§ 7
Berechtigung zur Teilnahme

(1) Die Sitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. Auf Beschluß von zwei Drittel der Mitglieder des Fakultätsrats ist die Sitzung öffentlich. § 73 Abs. 3 Satz 1 HSG bleibt unberührt.

(2) Der Rat der Medizinischen Fakultät kann in begründeten Fällen beschließen, Nichtmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten als Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

(3) Unmittelbar betroffene Mitglieder des Fachbereichs müssen zur Sache gehört werden.

§ 8
Ordnungsverstöße

Verstößt ein zur Teilnahme an einer Sitzung Berechtigter grob oder wiederholt gegen die Ordnung, so kann der Vorsitzende ihn aus dem Sitzungszimmer verweisen.

§ 9
Verlauf der Beratung

(1) Nach dem Aufruf eines Tagesordnungspunktes eröffnet der Vorsitzende die Beratung der Sache. Er kann verlangen, daß Anträge schriftlich formuliert werden. Zulässig sind nur Anträge zu Tagesordnungspunkten.

(2) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der Vorsitzende.

(3) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung können vom Vorsitzenden nach freiem Ermessen außerhalb der Rednerliste zugelassen werden.

§ 10
Berichterstatter

Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Rat der Medizinischen Fakultät und dem Betroffenen ein Mitglied für einzelne Fragenbereiche zum Berichterstatter einsetzen.

§ 11
Änderungs- und Alternativanträge

Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Hauptantrag zu beraten.

§ 12
Wahrung der Verschwiegenheit

(1) Die an einer Sitzung des Rates der Medizinischen Fakultät Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, Personalangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Fakultätsrat fort.

(2) Unter Wahrung des vorstehenden Absatzes können die Mitglieder des Rates der Medizinischen Fakultät die Angehörigen ihrer Statusgruppe in eigener Verantwortung informieren.

§ 13
Abstimmung

(1) Die Mitglieder stimmen grundsätzlich offen durch Handzeichen ab.

(2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt vorbehaltlich § 70 Abs. 4 HSG.

(4) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es bekannt.

§ 14
Sondervotum

Jedes Mitglied hat das Recht, einen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darzulegen, sofern es dies bereits in der Sitzung ankündigt. Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung dem Vorsitzenden einzureichen. Es ist dem Beschluß des Rates der Medizinischen Fakultät beizufügen und mit ihm weiterzureichen. Ein Sondervotum kann von weiteren Mitgliedern des Rates der Medizinischen Fakultät unterzeichnet werden.

§ 15
Wahlen

(1) Auf Beschluß des Rates der Medizinischen Fakultät geht der Wahl eine Aussprache voraus.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) § 13 (3) gilt entsprechend.

§ 16
Beratende Ausschüsse und Kommissionen

(1) Der Rat der Medizinischen Fakultät kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse und Kommissionen bilden.

(2) Der Rat der Medizinischen Fakultät bestimmt den Vorsitzenden und die Mitglieder.

(3) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung gelten in entsprechender Weise für diese Ausschüsse.

§ 17
Beratungsergebnisse der Ausschüsse

(1) Der Vorsitzende oder der Rat der Medizinischen Fakultät können von den Ausschüssen einen Bericht über den Stand der Ausschußarbeiten verlangen.

(2) Der Ausschußvorsitzende leitet das Ergebnis der Beratung dem Vorsitzenden zu.

§ 18
Protokoll

(1) Über die Verhandlungen des Rates der Medizinischen Fakultät werden Protokolle angefertigt.

(2) Der Vorsitzende schlägt den Schriftführer vor.

(3) Die Protokolle müssen Tag und Ort der Sitzung, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder, den Namen des Vorsitzenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ersehen lassen.

(4) Auf Verlangen eines Mitglieds muß seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in dem Protokoll festgehalten werden.

(5) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Das Protokoll ist den Mitgliedern des Rates der Medizinischen Fakultät zuzuleiten.

(7) Die Mitglieder des Rates der Medizinischen Fakultät können innerhalb zweier Wochen nach Zusendung beim Vorsitzenden eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls verlangen. Lehnt der Vorsitzende dies ab, so kann der Rat der Medizinischen Fakultät angerufen werden, der endgültig entscheidet.

§ 19
Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Abweichungen von dieser Geschäftsordnung im Einzelfall sind mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich.

(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Rates der Medizinischen Fakultät.

Halle (Saale), den 14.01.1993


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