MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 20
(1) Das Fernstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt den Studenten,
die Bezeichnung "Diplom-Jurist" in männlicher oder weiblicher Form
zu führen. Er kann die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
beantragen.
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
(2) Der Prüfling soll in der Prüfung zeigen, daß er
das Recht mit Verständnis erfassen kann und über die erforderlichen
Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen,
sozialen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen
verfügt. Die Besonderheiten des Ausbildungsganges sind zu berücksichtigen.
Zuständig für die Organisation der Prüfung ist der Prüfungsbeauftragte
für die Diplomprüfungen, den der Dekan bestimmt. Der Prüfungsbeauftragte
trifft die Entscheidungen, die ihm diese Ordnung zuweist. Er muß
Hochschullehrer sein.
(1) Die Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, die mündlich zu verteidigen ist, drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.
(2) Als Einzelnoten kommen in Betracht (§ 32 der Prüfungsordnung):
sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend. Als Gesamtprädikat
kommen in Betracht (§ 35 der Prüfungsordnung): ausgezeichnet,
sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend.
(1) Zur Diplomprüfung, die den Abschluß des Fernstudiums an der Martin-Luther-Universität bildet, wird zugelassen, wer
(3) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung zurück,
so ist die Prüfung nicht bestanden. Für die Genehmigung ist während
der mündlichen Prüfung der Prüfer, während der Diplomverteidigung
die Prüfungskommission, außerhalb der mündlichen Prüfung
der Prüfungsbeauftragte zuständig.
(1) Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, daß der Prüfling in der Lage ist, in angemessener Frist ein rechtswissenschaftliches Problem wissenschaftlich zu bearbeiten und sich ein selbständiges Urteil zu bilden.
(2) Die Diplomarbeit wird durch einen Hochschullehrer betreut. Der Prüfungsbeauftragte gibt durch einen Aushang die Namen der Betreuer an. Der Prüfling kann aus dieser Liste einen Betreuer für seine Diplomarbeit auswählen. Er kann den Prüfungsbeauftragten bitten, ihm einen Betreuer zu stellen.
(3) Der Betreuer schlägt dem Prüfling ein Diplomthema vor. Die Diplomthemen sollen auf Rechtsfragen aus den Prüfungsfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht begrenzt werden, die nach der geltenden Übergangsstudienordnung gelehrt worden sind.
(4) Der Prüfling teilt dem Prüfungsbeauftragten das Thema und den Betreuer seiner Diplomarbeit schriftlich mit.
(5) Abgabetermin für die Diplomarbeiten ist der 1. September 1994. Bei begründeten Anträgen kann der Prüfungsbeauftragte Fristverlängerung gewähren. Krankheit ist durch ein ärztliches Zeugnis, das unverzüglich vorgelegt werden muß, zu belegen.
(6) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung beizufügen, daß
sie selbständig verfaßt wurde und andere als die angegebenen
Hilfsmittel nicht benutzt wurden.
(1) Wird die Diplomarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig abgegeben, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Diplomarbeit wird durch zwei Hochschullehrer bewertet. Erstgutachter ist der Betreuer; den Zweitgutachter bestimmt der Prüfungsbeauftragte. Weichen die Noten der beiden Gutachter voneinander ab, so werden die Noten addiert und durch 2 geteilt. Bei Abweichungen um mehr als 3 Punkte bestimmt der Prüfungsbeauftragte einen dritten Gutachter, der die Note festlegt.
(3) Ist die Diplomarbeit von beiden Gutachtern übereinstimmend
bzw. vom dritten Gutachter mit "ungenügend" bewertet worden, so ist
die Prüfung nicht bestanden.
(1) An je einem Tag sind zu bearbeiten:
(3) Die Aufsichtsarbeiten werden durch zwei Hochschullehrer bewertet, die der Prüfungsbeauftragte bestimmt. Weichen die Noten der beiden Gutachter voneinander ab, so werden die Noten addiert und durch 2 geteilt. Bei Abweichungen um mehr als 3 Punkte bestimmt der Prüfungsbeauftragte einen dritten Gutachter, der die Note festlegt.
(4) Wer in einer der drei Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (genügend)
erreicht hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer in keiner
Aufsichtsarbeit die Note ausreichend (genügend) erreicht hat, hat
die Prüfung nicht bestanden.
(1) Der Prüfling wird in den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht mündlich geprüft.
(2) Die mündlichen Prüfungen sind Verständnisprüfungen. Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach je Prüfling etwa 15 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus einem Hochschullehrer als Prüfer und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter als Beisitzer und Protokollführer besteht (§ 25 der Prüfungsordnung). Der Prüfungsbeauftragte bestellt die Kommissionsmitglieder für jede Prüfung. Er kann mehrere Prüflinge in einer Prüfungsgruppe zusammenfassen, jedoch nicht mehr als fünf Studenten.
(4) Der Prüfer bestimmt die Note nach Beratung mit dem Beisitzer.
(5) Der Prüfling ist zur Diplomverteidigung zugelassen, wenn er zwei mündliche Prüfungen bestanden hat. Ist dies nicht gelungen, so kann er beim Prüfungsbeauftragten innerhalb von zwei Wochen für die Fächer, in denen er die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, eine Wiederholungsprüfung beantragen (§ 37 Abs. 1 Prüfungsordnung). Die Wiederholungsprüfung muß mindestens drei Wochen vor der Diplomverteidigung stattfinden.
(6) Mißlingt der Versuch, durch die Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomverteidigung (Abs. 5 Satz 1) zu erreichen oder wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(7) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung
versäumt, so ist sie nicht bestanden. Krankheit ist durch ein ärztliches
Zeugnis, das unverzüglich vorgelegt werden muß, zu belegen.
(1) Der Prüfling hat die Ergebnisse seiner Diplomarbeit zu verteidigen und sich mit dem Inhalt des Gutachtens, das ihm am Tage der Disputation in Kopie ausgehändigt wird, auseinanderzusetzen.
(2) Die Diplomverteidigung findet vor einer dreiköpfigen Diplomkommission statt. Der Prüfungsbeauftragte bestimmt den Vorsitzenden und die beiden anderen Mitglieder. Kommissionsmitglieder können nur Hochschullehrer sein. Der Betreuer des Diplomanden gehört der Kommission an. Ein Kommissionsmitglied, das der Vorsitzende bestimmt, führt das Protokoll.
(3) Der Vortrag des Diplomanden dauert längstens 15 Minuten. Die Dauer der Disputation beträgt insgesamt längstens 45 Minuten.
(4) Die Diplomkommission bewertet die Diplomverteidigung und entscheidet, ob sie bestanden ist. Sie bildet aus der Note der Diplomarbeit und der Note der Diplomverteidigung eine Gesamtnote für das Diplom.
(5) Die Diplomkommission beschließt sodann über das Gesamtprädikat des Studienabschlusses, in das die Noten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Noten der mündlichen Prüfungen, die Note der Diplomarbeit und das Ergebnis der Disputation einbezogen werden. Die Kommission entscheidet mit Mehrheit.
(6) Über das Diplom und über das Gesamtprädikat des Studienabschlusses
mit den eingezogenen Noten werden Zeugnisse ausgestellt, die der Dekan
für die Fakultät und der Prorektor für die Universität
unterschreiben. Auf dem Diplomzeugnis ist zu vermerken, daß die Diplomprüfung
als erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 und 6 des Deutschen
Richtergesetzes gilt.
Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens der Studenten,
namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet der Prüfungsbeauftragte.
Im Falle eines Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht
bestanden zu erklären.
Schwerbehinderten sowie anderen Studenten, die Art und Ausmaß ihrer Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, gewährt der Prüfungsbeauftragte auf Antrag angemessene Erleichterungen. Endgültige Fassung am 21.03.1994 vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt zur Kenntnis genommen. Die Anwendung der Ordnung wurde mit Erlaß vom 08.09.1993 genehmigt.