MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 17
(1) Die Juristische Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (Dr. iur.).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche
Leistungen oder für außerordentliche Verdienste in der Wissenschaft
den akademischen Grad eines Doktors der Rechte ehrenhalber (Dr. iur. h.
c.) verleihen.
(1) Die besonderen wissenschaftlichen Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind nachzuweisen durch a) eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und b) eine mündliche Prüfung (Rigorosum), dabei soll die Dissertation thematischer Anknüpfungspunkt sein.
(2) Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeit nach,
durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen,
welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden
fördern.
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
(3) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer den gleichwertigen Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen kann. Über die Anerkennung entscheidet der Fakultätsrat.
(4) Der Fakultätsrat kann von den Erfordernissen der Note "vollbefriedigend" und des zweisemestrigen Studiums an der Martin-Luther-Universität (Abs. 1) befreien. Stimmberechtigt sind nur die promovierten Mitglieder.
(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie gleichzeitig
bei einer anderen Fakultät beantragt oder sich bereits einmal erfolglos
einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine
ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die
mündliche Prüfung nicht begonnen hat.
(1) Nach Zulassung zur Promotion bestellt der Dekan die Berichterstatter (§ 6) zur Prüfung der Dissertation.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören in der Regel an: a) der Dekan oder ein von ihm benannter Vertreter als Vorsitzender, b) die für die Beurteilung der Dissertation bestellten ersten beiden Gutachter.
(3) Der Vorsitzende kann dem Ausschuß auch als Gutachter angehören.
(4) Der Vorsitzende teilt dem Doktoranden unverzüglich die Zusammensetzung
des Ausschusses mit.
(1) Die Dissertation ist von drei Hochschullehrern der Fakultät zu begutachten. Für die Zeit der Geltung des HEG muß einer davon ein auswärtiger Gutachter sein. In Einzelfällen kann zusätzlich ein Hochschullehrer eines anderen Fachbereichs oder einer anderen Hochschule zur Begutachtung hinzugezogen werden.
(2) Zum Erstgutachter soll in der Regel der betreuende Hochschullehrer bestellt werden.
(3) Gehört der betreuende Hochschullehrer der Fakultät nicht mehr an, kann er noch zwei Jahre nach seinem Ausscheiden um die Erstattung eines Gutachtens gebeten werden.
(4) Die Gutachter bewerten die Dissertation mit einer Note (§ 11).
(1) Die Dissertation ist angenommen, wenn die Gutachter die Annahme empfehlen. Lehnt ein bestellter Gutachter die Annahme ab, bestellt der Dekan in Absprache mit den Fachvertretern einen weiteren Gutachter, dessen Bewertung den Ausschlag gibt.
(2) Der Dekan teilt dem Bewerber die Ablehnungsgründe schriftlich,
versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mit. Die abgelehnte Dissertationsschrift
verbleibt mit den Gutachten bei den Fakultätsakten.
Empfehlen die Gutachter eine Überarbeitung der Dissertation, teilt
der Dekan dies dem Bewerber mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht
diese erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird
aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, kann der
Dekan diesem Ersuchen entsprechen.
(1) Nach Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan den Termin zur mündlichen Prüfung.
(2) Der Doktorand soll in der mündlichen Prüfung unter Beweis stellen, daß er in der Rechtswissenschaft eine gründliche Bildung besitzt und wissenschaftliche Fragen aus den Hauptgebieten der Rechtswissenschaft, besonders aus dem Gebiet, dem seine Dissertation entstammt, selbständig zu durchdenken vermag.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß
in Form einer Disputation durchgeführt. Sie beginnt mit einem kurzen
Vortrag des Doktoranden über Probleme und Ergebnisse der Dissertation
sowie mit seiner Stellungnahme zu den Gutachten. An den Vortrag des Doktoranden
schließt sich eine wissenschaftliche Aussprache mit den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses an, die sich, ausgehend von dem Vortrag, auf
die Hauptgebiete der Rechtswissenschaft erstrecken soll. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann auch anderen Wissenschaftlern der Universität
das Wort erteilen.
(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Noten für die Dissertation und die mündliche Prüfung fest und bildet aus ihnen die Gesamtnote (§ 11).
(2) Erklärt der Prüfungsausschuß die mündliche
Prüfung für nicht bestanden, kann der Doktorand einmal eine Wiederholung
innerhalb eines Jahres beantragen. Läßt der Doktorand die Frist
verstreichen, verzichtet er ausdrücklich auf eine Wiederholung oder
besteht er die zweite mündliche Prüfung nicht, ist das Promotionsverfahren
endgültig beendet.
Die Promotionsleistungen werden bewertet mit "ausgezeichnet" (summa
cum laude), "sehr gut" (magna cum laude), "gut" (cum laude), "genügend"
(rite) oder "ungenügend" (non sufficit).
(1) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in einer Zeitschrift kann sich mit Zustimmung des Dekans auf das Wesentliche beschränken.
(2) Von der Dissertation sind 20 Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung in der Fakultät und in der Universitätsbibliothek abzuliefern. Erscheint die Dissertation nicht im Buchhandel, sind 120 Pflichtexemplare abzuliefern.
(3) Den Exemplaren sind ein Titelblatt nach vorgeschriebenem Muster
voranzustellen und ein kurzer Lebenslauf des Verfassers anzufügen.
(1) Die Promotion wird durch Aushändigung oder durch Zustellung der von Rektor und Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen, sobald die Pflichtexemplare in der Fakultät abgeliefert sind. Weist der Doktorand die Annahme der Dissertation zur Veröffentlichung in einer anerkannten wissenschaftlichen Reihe nach, kann der Dekan die Promotionsurkunde vorher aushändigen.
(2) Die Promotion wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert.
(3) Der Doktorgrad darf erst nach Vollzug der Promotion geführt
werden. (4) Die vollzogene Promotion wird in das Promotionsalbum eingetragen.
(1) Der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte ehrenhalber (§ 1 Abs. 2) kann aus dem Kreis der Hochschullehrer der Fakultät beim Dekan gestellt werden.
(2) Die beabsichtigte Ehrenpromotion ist dem Senat der Universität und dem zuständigen Minister anzuzeigen. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln der Stimmen seiner promovierten Mitglieder.
(3) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch Überreichung einer
von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde.
(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 23 des Hochschulerneuerungsgesetzes.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
(Beschlossen auf der Gründungskommissionssitzung am 4. Juli 1992 und 21. September 1992) Vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 29.04.1993 befristet bis zum 31.03.1994 genehmigt.