Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 14


Senat

Richtlinie 
für die Vergabe von Mitteln aus dem Titel 531 03-6 - "Sonstige Öffentlichkeitsarbeit" - 
 

Inhalt:
§ 1 Förderungsziel
§ 2 Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Ostpartnerschaften
§ 3 Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Westpartnerschaften
§ 4 Tagungen und Kongresse
§ 5 Kontaktstipendien
§ 6 Höchstsätze
§ 7 Entscheidungsverfahren
§ 8 Antragsverfahren
§ 9 Antragsinhalt
§ 10 Verwaltungsmäßige Bearbeitung
§ 11 Berichterstattung
§ 12 Inkrafttreten

§ 1
Förderungsziel

(1) Durch die Vergabe von Mitteln aus dem der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Verfügung stehenden Titel 531 03-6 sollen Partnerschaften der Hochschule mit Universitäten, Hochschulen und Akademieeinrichtungen, insbesondere in ost- und südosteuropäischen Ländern (Ostpartnerschaften) sowie in westlichen Industrieländern (Westpartnerschaften), unterstützt werden.

(2) Die Unterstützung darf ausschließlich den ausländischen Gästen zugute kommen.

(3) Die bereitgestellten Haushaltsmittel werden mit der Zielstellung der Erhaltung bereits bestehender und bewährter Ostpartnerschaften sowie des Ausbaus der Kooperationsbeziehungen mit Universitäten und Hochschulen westlicher Industrieländer vergeben.

(4) Die Mittel können insbesondere auch zur Fehlbedarfsfinanzierung im Zusammenhang mit den vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geförderten Ost- und Westpartnerschaften dienen. 

§ 2
Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Ostpartnerschaften

(1) Im Falle von Förderungen von Ostpartnerschaften sollen vor allem diejenigen Partnerschaften gefördert werden, mit denen bereits nachweisbar wissenschaftlich zusammengearbeitet wurde.

(2) Neue Kontakte können in begrenztem Umfang nur dann berücksichtigt werden, wenn die entsprechende Fakultät bzw. der Fachbereich oder die Universität daran interessiert ist.

(3) Die Förderungszeiträume sollen einen Arbeitsaufenthalt von vierzehn Tagen nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Aufenthalt bis zu einundzwanzig Tagen unterstützt werden. 

§ 3
Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Westpartnerschaften

(1) Im Falle von Förderungen von Westpartnerschaften sollen nur diejenigen Arbeitsaufenthalte gefördert werden, die im Rahmen bereits bestehender Verträge auf Universitäts- oder Fakultäts-/ Fachbereichsebene erfolgen oder die zum Auf- und Ausbau stabiler Kooperationen von den Fakultäten/Fachbereichen besonders gewünscht werden.

(2) Die Förderungszeiträume sollen einen Arbeitsaufenthalt bis zu acht Tagen nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Aufenthalt bis zu vierzehn Tagen gefördert werden. 

§ 4
Tagungen und Kongresse

In besonders begründeten Fällen können im Rahmen von Ostpartnerschaften auch Reisen zu Tagungen und Kongressen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unterstützt werden. 

§ 5
Kontaktstipendien

(1) Im Zusammenhang mit den o.g. Förderungszielen können Studenten, Graduierte und andere Personen mit einem vergleichbaren Status ein Stipendium zum Zwecke des Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhalten.

(2) Es ist nachzuweisen, daß

  1. der entsprechende Bewerber besonders geeignet,
  2. sein Aufenthalt an der Universität gleichzeitig ein wichtiger Beitrag für die jeweilige Partnerschaft und
  3. eine anderweitige Förderung ausgeschlossen ist.
(3) Die Förderungshöchstdauer für ein derartiges Stipendium beträgt zehn Monate. In wenigen begründeten Ausnahmefällen kann ein Stipendium darüber hinaus gewährt werden. 

§ 6
Höchstsätze

(1) Die Aufenthaltskosten sollten unter Nutzung aller universitätseigenen Möglichkeiten der Unterbringung nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung gestaltet werden.

(2) Höchstsätze - Tagessatz bei Aufenthalten bis zu 21 Tagen:

(3) Höchstsätze - monatlich: (4) Diese Sätze können insbesondere auch dann unterschritten werden, wenn absehbar ist, daß die vorhandenen Mittel nicht zur vollständigen Finanzierung sämtlicher förderungswürdiger Maßnahmen ausreichen würden.

(5) Für Reisekosten kann in Fällen von Ostpartnerschaften, wenn nachweisbar ist, daß der Kontakt ansonsten scheitert, in Ausnahmefällen ein Zuschuß gewährt werden. Dieser sollte 25 v.H. der anfallenden Kosten, maximal jedoch DM 500,00 nicht übersteigen. 

§ 7
Entscheidungsverfahren

(1) Entscheidungs- und Kontrollgremium ist die Forschungskommission. Die Forschungskommission kann abgestufte Entscheidungsbefugnisse dem Prorektor für Forschung oder einer Unterkommission übertragen.

(2) Das Ergebnis wird vierteljährlich der Forschungskommission offengelegt.

(3) Besondere Berücksichtigung findet dabei:

§ 8
Antragsverfahren

(1) Der Antrag ist über den Dekan der Fakultät / Sprecher des Fachbereichs an den Prorektor für Forschung zu stellen.

(2) Die rechtzeitige Bearbeitung des Antrags kann nur gewährleistet werden, wenn er spätestens drei Wochen vor Einreise im Prorektorat vorliegt. 

§ 9
Antragsinhalt

In dem Antrag sind anzugeben:

§ 10
Verwaltungsmäßige Bearbeitung

Die verwaltungsmäßige Bearbeitung der Anträge - der Ausspruch der Bewilligung, die Auszahlung der Mittel sowie die Kontrolle ihrer Verwendung - erfolgt durch Dezernat 2, Abteilung 2 - Akademisches Auslandsamt bzw. wird durch diese veranlaßt. 

§ 11
Berichterstattung

(1) Unmittelbar nach Abschluß der Maßnahme ist ein Finanz- und Sachbericht zu erstellen.

(2) Der Finanzbericht sollte mindestens Namen, Qualifikation, Fachgebiet und Aufenthaltsdauer der einzelnen Teilnehmer sowie den Beitrag der Einzelzuwendungen aus Eigenmitteln und die Höhe sonstiger Zuwendungen enthalten.

(3) Der Sachbericht sollte unter Bezug auf die bei der Antragstellung gemachten Angaben erstellt werden.

(4) Der Bericht ist in zweifacher Ausfertigung dem Dezernat 2, Abteilung 2 - Akademisches Auslandsamt - zu übergeben, das ein Exemplar an das Prorektorat für Forschung weitergibt. 

§ 12
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Halle (Saale), den 01.12.1993

Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor


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