MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 13
Durch diese förmliche Vereinbarung erklären beide Seiten,
daß sie auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und in der
akademischen Lehre zusammenarbeiten wollen. Die Zusammenarbeit kann sich
auch auf kulturelle Aktivitäten erstrecken, die von beiden Seiten
durchgeführt werden.
(1) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche beziehen:
Publikationen der gemeinsam erarbeiteten Forschungsergebnisse können
nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Es soll erkenntlich
sein, daß es sich hierbei um das Resultat von Aktivitäten beider
Einrichtungen handelt.
Beide Hochschulen verpflichten sich, den Austausch von Lehrkräften
und wissenschaftlichen Mitarbeitern zu fördern. Die beteiligten Einrichtungen
wirken darauf hin, finanzielle Mittel für einen derartigen Austausch
einzuwerben.
(1) Die beiden Hochschulen fördern den gegenseitigen Austausch von Studenten. Vorbedingung ist, daß die Studenten jeweils die Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium an der Gastuniversität besitzen. Für die Eintragung in einen Studiengang müssen darüber hinaus die Voraussetzungen erfüllt sein, die das jeweils geltende Recht fordert.
(2) Die teilnehmenden Studenten zahlen ihre Studiengebühren an ihrer eigenen Hochschule und sind von der Zahlung derartiger Gebühren an der Gastuniversität befreit, solange die Austauschkapazität gleich ist.
(3) Die an der Gastuniversität erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
sollen an der Heimatuniversität nach Möglichkeit anerkannt werden.
Die Gastuniversität stellt für die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
eine Bescheinigung aus. Beide Universitäten bemühen sich, den
Studenten der Partneruniversität bei der Erlangung von Stipendien
behilflich zu sein.
Die Partnerhochschulen unterrichten sich nach Möglichkeit gegenseitig
über wissenschaftliche Veröffentlichungen, wissenschaftliche
Veranstaltungen, Studienmaterialien und über Einrichtungen der Forschungsförderung
im jeweiligen Land.
Beide Seiten versuchen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, gemeinsame
Aktivitäten durch eigene Haushaltsmittel zu fördern. Sie bemühen
sich in ihrem Land, finanzielle Unterstützung durch die Institutionen
der Förderung von Forschung und Lehre zu erhalten. Gastwissenschaftler
der jeweiligen Partneruniversität sollen beim Aufenthalt im Gastland
die Möglichkeit erhalten, in den universitären Einrichtungen
wissenschaftlich zu arbeiten, wenn die Kapazitäten dies zulassen.
Entsprechendes gilt für Austauschstudenten.
(1) Jede Seite ernennt für die Durchführung dieses Vertrages einen Beauftragten. Dieser berichtet dem Rektor seiner Universität in regelmäßigen Abständen über die im Rahmen des Vertrages durchgeführten Aktivitäten.
(2) Die mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben
übernimmt an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg das
Akademische Auslandsamt.
(1) Die Teilnehmer an gemeinsamen Aktivitäten im Rahmen dieses Vertrages erklären sich bereit, die akademischen und nichtakademischen Regeln des Gastlandes zu achten.
(2) Die Universitäten gehen davon aus, daß die rechtlichen
Folgen, die sich aus der Übertretung solcher Regeln und Bestimmungen
ergeben, allein in der Verantwortung der Teilnehmer liegen.
Dieser Vertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres geschlossen.
Er verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der
beiden Seiten drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Der Vertrag wird in deutscher und ... Sprache verfaßt. Beide Fassungen sind gleichermaßen verbindlich.
Datum:
... Universität
Der Rektor
Datum:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Der Rektor
Vom Akademischen Senat am 12.01.1994 bestätigt.