Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 13


Senat

(Mustervertrag) 
Vertrag über die wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Bundesrepublik Deutschland und der ... Universität in ...
 

Inhalt:
§ 1 Ziel des Vertrages
§ 2 Bereiche der wissenschaftlichen Zusammenarbeit
§ 3 Publikation der Forschungsergebnisse
§ 4 Austausch von Lehrkräften und wissenschaftlichen Mitarbeitern
§ 5 Studentenaustausch
§ 6 Austausch von Informationen
§ 7 Finanzielle und organisatorische Bedingungen
§ 8 Koordination und Verwaltung
§ 9 Gesetze und Bestimmungen
§ 10 Gültigkeit des Vertrages
§ 11 Offizieller Wortlaut

§ 1
Ziel des Vertrages

Durch diese förmliche Vereinbarung erklären beide Seiten, daß sie auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und in der akademischen Lehre zusammenarbeiten wollen. Die Zusammenarbeit kann sich auch auf kulturelle Aktivitäten erstrecken, die von beiden Seiten durchgeführt werden. 

§ 2
Bereiche der wissenschaftlichen Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche beziehen:

(2) Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwischen den beteiligten Fachbereichen und Instituten geregelt. Vereinbarungen auf dieser Ebene binden nicht die Universität als Ganzes, es sei denn, die Rektoren bekräftigen die Vereinbarung schriftlich. 

§ 3
Publikation der Forschungsergebnisse

Publikationen der gemeinsam erarbeiteten Forschungsergebnisse können nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Es soll erkenntlich sein, daß es sich hierbei um das Resultat von Aktivitäten beider Einrichtungen handelt. 

§ 4
Austausch von Lehrkräften und wissenschaftlichen Mitarbeitern

Beide Hochschulen verpflichten sich, den Austausch von Lehrkräften und wissenschaftlichen Mitarbeitern zu fördern. Die beteiligten Einrichtungen wirken darauf hin, finanzielle Mittel für einen derartigen Austausch einzuwerben. 

§ 5
Studentenaustausch

(1) Die beiden Hochschulen fördern den gegenseitigen Austausch von Studenten. Vorbedingung ist, daß die Studenten jeweils die Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium an der Gastuniversität besitzen. Für die Eintragung in einen Studiengang müssen darüber hinaus die Voraussetzungen erfüllt sein, die das jeweils geltende Recht fordert.

(2) Die teilnehmenden Studenten zahlen ihre Studiengebühren an ihrer eigenen Hochschule und sind von der Zahlung derartiger Gebühren an der Gastuniversität befreit, solange die Austauschkapazität gleich ist.

(3) Die an der Gastuniversität erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sollen an der Heimatuniversität nach Möglichkeit anerkannt werden. Die Gastuniversität stellt für die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen eine Bescheinigung aus. Beide Universitäten bemühen sich, den Studenten der Partneruniversität bei der Erlangung von Stipendien behilflich zu sein. 

§ 6
Austausch von Informationen

Die Partnerhochschulen unterrichten sich nach Möglichkeit gegenseitig über wissenschaftliche Veröffentlichungen, wissenschaftliche Veranstaltungen, Studienmaterialien und über Einrichtungen der Forschungsförderung im jeweiligen Land. 

§ 7
Finanzielle und organisatorische Bedingungen

Beide Seiten versuchen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, gemeinsame Aktivitäten durch eigene Haushaltsmittel zu fördern. Sie bemühen sich in ihrem Land, finanzielle Unterstützung durch die Institutionen der Förderung von Forschung und Lehre zu erhalten. Gastwissenschaftler der jeweiligen Partneruniversität sollen beim Aufenthalt im Gastland die Möglichkeit erhalten, in den universitären Einrichtungen wissenschaftlich zu arbeiten, wenn die Kapazitäten dies zulassen. Entsprechendes gilt für Austauschstudenten. 

§ 8
Koordination und Verwaltung

(1) Jede Seite ernennt für die Durchführung dieses Vertrages einen Beauftragten. Dieser berichtet dem Rektor seiner Universität in regelmäßigen Abständen über die im Rahmen des Vertrages durchgeführten Aktivitäten.

(2) Die mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben übernimmt an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg das Akademische Auslandsamt. 

§ 9
Gesetze und Bestimmungen

(1) Die Teilnehmer an gemeinsamen Aktivitäten im Rahmen dieses Vertrages erklären sich bereit, die akademischen und nichtakademischen Regeln des Gastlandes zu achten.

(2) Die Universitäten gehen davon aus, daß die rechtlichen Folgen, die sich aus der Übertretung solcher Regeln und Bestimmungen ergeben, allein in der Verantwortung der Teilnehmer liegen. 

§ 10
Gültigkeit des Vertrages

Dieser Vertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres geschlossen. Er verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der beiden Seiten drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. 

§ 11
Offizieller Wortlaut

Der Vertrag wird in deutscher und ... Sprache verfaßt. Beide Fassungen sind gleichermaßen verbindlich.

Datum:

... Universität
Der Rektor

Datum:

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Der Rektor

Vom Akademischen Senat am 12.01.1994 bestätigt.


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