Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 6


Senat

An-Institute 

Inhalt:
I. Grundsätze
II. Muster-Kooperationsvertrag
III. Muster-Satzung

I. Grundsätze

(1) An-Institute sind wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Universität, die sich vornehmlich Forschungs- und Entwicklungszwecken widmen, deren Gründer und Finanziers selbständige juristische Personen sind und die - nach Maßgabe entsprechender Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane und einer Genehmigung des MWF - im Einvernehmen mit ihrem Träger der Universität befristet angegliedert werden.

(2) Bei der Errichtung von An-Instituten ist gem. § 60 Nr. 2 HRG, § 106 HG LSA Einvernehmen mit dem Ministerium herzustellen.

Richtigerweise bedarf es eines Antrags an den Senat, dessen zustimmenden Votums und der Genehmigung durch den Minister. Aus fachlichen Gründen sollte der Antrag vom zuständigen Fachbereich gestellt werden.

(3) An-Institute müssen in ihrer Satzung folgende Bestimmungen getroffen haben:

(4) Die Verwaltungsführung des Instituts sollte in einer Vereinbarung festgelegt sein. Es gibt zwei Möglichkeiten: (5) Professoren der Universität nehmen ihre Aufgaben am Institut in Nebentätigkeit wahr, sofern sie nicht zu Dienstaufgaben erklärt worden sind.

(6) Die Finanzmittel sind grundsätzlich vom Institutsträger aufzubringen. Das Land finanziert An-Institute jedoch (indirekt) mit, wenn das Institut in Universitätsgebäuden untergebracht ist, oder wenn der Staat sich an den Personalkosten beteiligt. Hierbei ist zu beachten, daß An-Institute nach verbindlich getroffenen Entscheidungen der Universität und des zuständigen Ministers in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Hochschule getreten und dadurch - funktional - in deren gemeinwohlorientierten Aufgabenbereich integriert worden sind. Der Landesrechnungshof NRW vertritt daher die Auffassung, daß An-Institute nicht pauschal als "Dritte" im Zusammenhang der §§ 61, 63 LHO behandelt werden sollten (Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen).

Die übrigen Landesrechnungshöfe teilen diese Meinung jedoch bisher nicht und erwarten ein volles, marktübliches Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Universität durch ein An-Institut.

Der nachfolgend abgedruckte Muster-Kooperationsvertrag und die Muster-Satzung wurden durch den Akademischen Senat in seiner Sitzung am 07.07.1993 verabschiedet. Künftige Kooperationsverträge sollten stets in dieser Form abgeschlossen werden. Die Satzungen von An-Instituten können dagegen variieren. Bedingung ist jedoch die Aufnahme der oben unter (3) und (4) genannten Regelungen.

22.11.1993

Schlichting
Regierungsrat

II. Muster-Kooperationsvertrag

KOOPERATIONSVERTRAG
zwischen
dem Institut [Name des Instituts]
an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg,
eingetragener Verein,
vertreten durch seinen Vorstand,
- im folgenden Verein -
und
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
vertreten durch ihren Rektor,
- im folgenden Universität -
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
Vorbemerkung

Der Verein verfolgt das Ziel ... [z.B. die Ergebnisse der Grundlagen in den Naturwissenschaften aufzugreifen und eine Umsetzung in die industrielle Praxis zu ermöglichen.]

In Verfolgung dieses Ziels betreibt der Verein das Institut für [Name des Instituts] an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Die Universität und der Verein vereinbaren, bei der Erfüllung dieser Aufgaben auf der Grundlage und nach Maßgabe des vorliegenden Kooperationsvertrages zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit darf die Erfüllung der Aufgaben der Universität nicht beeinträchtigen. 

§ 1
Zusammenwirken in Forschung, Lehre und Entwicklung

(1) Unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Partner und unter Beachtung ihrer jeweiligen Aufgaben wirken die Universität und der Verein bei der Planung, Durchführung und Abwicklung von wissenschaftlichen Projekten auf dem Gebiet der [naturwissenschaftlichen] Forschung und Entwicklung zusammen.

(2) Im Hinblick auf diese Kooperation gestattet die Universität dem Verein widerruflich die Bezeichnung "Institut für ... an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg", solange die Tätigkeit des Instituts überwiegend in der Zusammenarbeit mit der Universität ausgeübt wird und mit der Satzung des Vereins und den Bestimmungen dieses Vertrages in Einklang steht.

(3) Jedem Mitglied der Universität, das die Befugnis zu selbständiger Forschung hat, ist die Mitwirkung an gemeinsamen Forschungsprojekten freigestellt. Die Befugnis, Forschungsprojekte entweder als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit durchzuführen, bleibt unberührt. Die gesetzlichen Vorschriften über Zuwendungen Dritter und Forschung im Auftrag Dritter sowie dazu ergangene Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.

(4) Vereinbarungen, die durch die Mitglieder der Universität nach Beendigung von Dienstverhältnissen im Rahmen von gemeinsamen Forschungsprojekten in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit beschränkt werden, sind nicht zulässig.

(5) Das Gebot der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen darf nicht beschränkt werden. Ausnahmen sind nur in zeitlicher Hinsicht und nur aus Gründen der Neuheitsschädlichkeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte oder zum Schutze von technischem Wissen (know how) zulässig, sofern die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten dadurch nicht länger als 1 Jahr nach ihrer Fertigstellung verzögert wird. Auf Einschränkungen des Veröffentlichkeitsrechtes ist vor Aufnahme des Projekts hinzuweisen.

(6) Die Durchführung und der Abschluß von Prüfungs- und Habilitationsverfahren darf nicht behindert werden.

(7) Zur Zusammenarbeit gehören:

§ 2
Wahl der universitären Mitglieder des Vorstands und Kuratoriums/Beirats

(1) Die dem Vorstand und Kuratorium/Beirat nach der Vereinssatzung angehörenden Mitglieder der Universität werden vom Senat der Universität vorgeschlagen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums/Beirats und das der Universität angehörende Mitglied des Vorstands berichten dem Senat einmal jährlich über die Tätigkeit des Instituts, insbesondere über die gemeinsam mit Einrichtungen der Universität im Institut durchgeführten Forschungsprojekte. 

§ 3
Nutzung von Einrichtungen und Personal

Die gegenseitige Zusammenarbeit bei Forschungsvorhaben hat sich nach Art und Umfang an den beiderseitigen Möglichkeiten und Interessen unter Beachtung des Vorrangs der Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre zu orientieren. Für die Nutzung von Einrichtungen sind die jeweiligen Möglichkeiten, vor allem unter dem Gesichtspunkt des eigenen Bedarfs, zu berücksichtigen. 

§ 4
Abrechnungsgrundsätze

Universität und Verein streben die Gleichwertigkeit der gegenseitig gewährten Leistungen an. Anhand prüffähiger Unterlagen und Feststellungen muß nachvollziehbar sein, ob und wieweit die gegenseitigen Leistungen zwischen den Partnern ausgeglichen sind bzw. ausgeglichen werden müssen. Sofern in Vereinbarungen zu einzelnen Forschungsprojekten nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten für die Abrechnung der gegenseitig gewährten Leistungen folgende Grundsätze:

  1. Personalkosten für Bedienstete der Universität oder des Vereins werden anhand von Arbeitszeitaufzeichnungen berechnet. Soweit die Personalleistungen nicht ausgeglichen sind, werden bei der Abrechnung die Richtsätze zur Veranschlagung der Vergütungen der Angestellten des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde gelegt.
  2. Bei der Benutzung von Einrichtungen (Räume, Maschinen Geräte, Rechner u.ä.) werden die jeweiligen Betriebskosten gegenseitig berechnet. Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen für Studien-, Diplom- und Promotionsaufgaben, die bei Abwicklung am Institut in der Regel von diesem getragen werden.
§ 5
Finanzieller Ausgleich

Soweit Bewilligungsbedingungen bei Forschungsprojekten bzw. Projektvereinbarungen keine abweichenden Maßgaben enthalten, ist der finanzielle Ausgleich für die gegenseitig gewährten Leistungen entweder im Wege der Einzelabrechnung oder wie folgt vorzunehmen:

  1. Soweit Personalkosten für Bedienstete zu ersetzen sind, wird der Saldo der gegenseitigen Verbindlichkeiten jährlich zweimal zum Kassenschlußtermin der Universität festgestellt. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Können die personellen Leistungen durch Verrechnung nicht ausgeglichen werden, so wird mit Zustimmung der Vertragspartner ein Ausgleich der gegenseitigen Personalkosten im Folgejahr vorgenommen, wenn zum Abrechnungstermin feststeht, daß personelle Leistungen der Gegenseite auch im Folgejahr anfallen.
  2. Die Erstattung von Nebenkosten für die Benutzung von Räumen erfolgt jeweils nach Rechnungsstellung.
  3. Der auf Maschinen, Geräte, Rechner u.a. entfallende Betriebskostenersatz erfolgt durch Ausgleich der Rechnungsbeträge. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Sind die Rechnungsbeträge nicht ausgeglichen, so wird entsprechend Ziff. 1 mit Zustimmung der Vertragspartner ein Ausgleich auch im Folgejahr vorgenommen. Sowohl Abrechnung als auch Überwachung der Zahlungseingänge auf seiten der Universität erfolgen durch die Zentrale Verwaltung der Universität.
§ 6
Nutzung von sonstigen Einrichtungen der Universität durch Angehörige

Die Universität ist bereit, dem Verein und seinen Mitarbeitern die Nutzung der Universitätsbibliothek zu gestatten. Die Nutzung des Rechenzentrums wird im Rahmen der Kapazität und des eigenen Bedarfs gewährt. Für die Benutzergebühren ist die Gebührenordnung des Rechenzentrums maßgeblich. 

§ 7
Haftung

(1) Werden im Rahmen der gegenseitigen Nutzung von Einrichtungen Sachen beschädigt, behält jeder Partner den Schaden auf sich, es sei denn, der Schaden wurde von einem Mitarbeiter des anderen Partners vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(2) Die Mitarbeiter unterliegen während ihrer Tätigkeit an den Einrichtungen des jeweils anderen Partners den dortigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen und, soweit dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, auch den fachlichen Weisungen der dortigen verantwortlichen Mitarbeiter. Im übrigen werden die jeweiligen dienstrechtlichen und arbeitsvertraglichen Beziehungen hierdurch nicht berührt.

(3) Die Partner dieser Vereinbarung haften nicht für Schäden, die dem anderen Partner daraus entstehen, daß einer seiner Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung während des Aufenthalts bei oder auf dem Weg zum anderen Partner einen Schaden erleidet. Aufgaben im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden, soweit Forschungsprojekte als Dienstaufgabe durchgeführt werden, als Tätigkeit im Hauptamt bewertet. 

§ 8
Erfindungen

(1) Arbeiten Mitglieder der Universität, die zu dem in § 42 ArbEG genannten Personenkreis gehören, an der Forschungs- und Projektarbeit des Vereins mit, ist die Befugnis zur Schutzrechtsanmeldung für Erfindungen aus der Zusammenarbeit mit dem Verein und eine eventuelle kommerzielle Verwertung unter Berücksichtigung der Bewilligungsbestimmungen von Drittmittelgebern im Einzelfall zwischen dem Verein und den beteiligten Universitätsmitgliedern zu regeln.

(2) Entsprechendes gilt für den Fall der Zusammenarbeit von Mitarbeitern des Vereins an der Forschungs- und Projektarbeit einer Universitätseinrichtung. § 42 Abs. 2 ArbEG ist zu beachten.

(3) Gehört ein Universitätsmitglied nicht zu dem in § 42 ArbEG genannten Personenkreis, so ist es verpflichtet, seinen Erfinderanteil der Universität als Diensterfindung zu melden. Diese kann sich entsprechend § 40 ArbEG eine angemessene Beteiligung an den dem Erfinder zufließenden Erträgen vorbehalten und es im übrigen dem Erfinder überlassen, mit dem Verein einen Verwertungsvertrag abzuschließen. Bestimmungen der Zuwendungsrichtlinien von Drittmittelgebern sind zu beachten.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für die Verwertung von Forschungsergebnissen, die nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes oder Geschmacksmustergesetzes geschützt sind. 

§ 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird zunächst für die Zeit von fünf Jahren geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht halbjährlich zum Jahresende gekündigt wird. 

§ 10
Schriftform

Die Vereinbarung, ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Als Muster-Kooperationsvertrag vom Akademischen Senat am 07.07.1993 bestätigt.

III. Muster-Satzung

Satzung
des Instituts für ...
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Institut für ... an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2
Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, [z.B. die Ergebnisse der Grundlagen in den Naturwissenschaften aufzugreifen und eine Umsetzung in die industrielle Praxis zu ermöglichen]. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch [z.B.:

(2) In Verfolgung dieses Ziels betreibt der Verein das "Institut für ... an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg". 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4
Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Die Zusammenarbeit des Vereins mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und anderen Bildungsträgern wird jeweils gesondert geregelt.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, entsprechende Verhandlungen zu führen und schriftliche Vereinbarungen, die dem Zweck des Vereins dienen, zu treffen. 

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen aufgenommen werden, die den Aufgaben, deren Förderung zu den Zwecken des Vereins gehört, als Wissenschaftler oder in ihrer praktischen Tätigkeit nahestehen.

(2) Die Vertretung von juristischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen erfolgt durch besondere Vereinbarungen mit dem Vorstand des Vereins.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  1. Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
  2. Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
  3. förmlichen Ausschluß, der nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 5),
  4. [Ausschluß, der durch Beschluß des Vorstands erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens sechs Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.]
(5) Der Vorstand kann Mitglieder, die Interessen des Vereins schwer schädigen, ausschließen. Gegen den Ausschluß kann das betreffende Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen; diese muß binnen eines halben Jahres einberufen werden. 

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.] 

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. das Kuratorium [oder der Beirat].
§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beantragen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

  1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  2. die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
  3. die Genehmigung des Haushaltsplans für das künftige Geschäftsjahr,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  5. [ Festsetzung der Beiträge,]
  6. Ausschluß eines Mitglieds,
  7. Satzungsänderungen,
  8. Auflösung des Vereins.
(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen; eine neue Versammlung ist beschlußfähig auch bei zu geringer Beteiligung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Beschluß über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. 

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der Professor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein muß, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer.

(2) Der erste Vorstand wird von der Gründerversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im übrigen erfolgt die Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, jeweils für die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt ihm:

(4) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Vereins.

(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 

§ 9
Kuratorium [Beirat]

(1) Vornehmliche Aufgabe des Kuratoriums/Beirats ist die Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirats unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein.

(2) Dem Kuratorium/Beirat gehören an:

Es können bis zu ... Personen bestellt werden, die die verschiedenen Interessenbereiche des Vereins repräsentieren.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums/Beirats werden von der entsendenden Stelle für 4 Jahre bestellt. Das Kuratorium / der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Für die Sitzungen des Kuratoriums/Beirats gilt § 7 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend. 

§ 10
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Als Muster-Satzung vom Akademischen Senat am 07.07.1993 bestätigt.


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