MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 6
(1) An-Institute sind wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Universität, die sich vornehmlich Forschungs- und Entwicklungszwecken widmen, deren Gründer und Finanziers selbständige juristische Personen sind und die - nach Maßgabe entsprechender Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane und einer Genehmigung des MWF - im Einvernehmen mit ihrem Träger der Universität befristet angegliedert werden.
(2) Bei der Errichtung von An-Instituten ist gem. § 60 Nr. 2 HRG, § 106 HG LSA Einvernehmen mit dem Ministerium herzustellen.
Richtigerweise bedarf es eines Antrags an den Senat, dessen zustimmenden Votums und der Genehmigung durch den Minister. Aus fachlichen Gründen sollte der Antrag vom zuständigen Fachbereich gestellt werden.
(3) An-Institute müssen in ihrer Satzung folgende Bestimmungen getroffen haben:
(6) Die Finanzmittel sind grundsätzlich vom Institutsträger aufzubringen. Das Land finanziert An-Institute jedoch (indirekt) mit, wenn das Institut in Universitätsgebäuden untergebracht ist, oder wenn der Staat sich an den Personalkosten beteiligt. Hierbei ist zu beachten, daß An-Institute nach verbindlich getroffenen Entscheidungen der Universität und des zuständigen Ministers in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Hochschule getreten und dadurch - funktional - in deren gemeinwohlorientierten Aufgabenbereich integriert worden sind. Der Landesrechnungshof NRW vertritt daher die Auffassung, daß An-Institute nicht pauschal als "Dritte" im Zusammenhang der §§ 61, 63 LHO behandelt werden sollten (Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen).
Die übrigen Landesrechnungshöfe teilen diese Meinung jedoch bisher nicht und erwarten ein volles, marktübliches Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Universität durch ein An-Institut.
Der nachfolgend abgedruckte Muster-Kooperationsvertrag und die Muster-Satzung wurden durch den Akademischen Senat in seiner Sitzung am 07.07.1993 verabschiedet. Künftige Kooperationsverträge sollten stets in dieser Form abgeschlossen werden. Die Satzungen von An-Instituten können dagegen variieren. Bedingung ist jedoch die Aufnahme der oben unter (3) und (4) genannten Regelungen.
22.11.1993
Schlichting
Regierungsrat
II. Muster-Kooperationsvertrag
Der Verein verfolgt das Ziel ... [z.B. die Ergebnisse der Grundlagen in den Naturwissenschaften aufzugreifen und eine Umsetzung in die industrielle Praxis zu ermöglichen.]
In Verfolgung dieses Ziels betreibt der Verein das Institut für [Name des Instituts] an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Die Universität und der Verein vereinbaren, bei der Erfüllung
dieser Aufgaben auf der Grundlage und nach Maßgabe des vorliegenden
Kooperationsvertrages zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit darf die
Erfüllung der Aufgaben der Universität nicht beeinträchtigen.
(1) Unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Partner und unter Beachtung ihrer jeweiligen Aufgaben wirken die Universität und der Verein bei der Planung, Durchführung und Abwicklung von wissenschaftlichen Projekten auf dem Gebiet der [naturwissenschaftlichen] Forschung und Entwicklung zusammen.
(2) Im Hinblick auf diese Kooperation gestattet die Universität dem Verein widerruflich die Bezeichnung "Institut für ... an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg", solange die Tätigkeit des Instituts überwiegend in der Zusammenarbeit mit der Universität ausgeübt wird und mit der Satzung des Vereins und den Bestimmungen dieses Vertrages in Einklang steht.
(3) Jedem Mitglied der Universität, das die Befugnis zu selbständiger Forschung hat, ist die Mitwirkung an gemeinsamen Forschungsprojekten freigestellt. Die Befugnis, Forschungsprojekte entweder als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit durchzuführen, bleibt unberührt. Die gesetzlichen Vorschriften über Zuwendungen Dritter und Forschung im Auftrag Dritter sowie dazu ergangene Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
(4) Vereinbarungen, die durch die Mitglieder der Universität nach Beendigung von Dienstverhältnissen im Rahmen von gemeinsamen Forschungsprojekten in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit beschränkt werden, sind nicht zulässig.
(5) Das Gebot der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen darf nicht beschränkt werden. Ausnahmen sind nur in zeitlicher Hinsicht und nur aus Gründen der Neuheitsschädlichkeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte oder zum Schutze von technischem Wissen (know how) zulässig, sofern die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten dadurch nicht länger als 1 Jahr nach ihrer Fertigstellung verzögert wird. Auf Einschränkungen des Veröffentlichkeitsrechtes ist vor Aufnahme des Projekts hinzuweisen.
(6) Die Durchführung und der Abschluß von Prüfungs- und Habilitationsverfahren darf nicht behindert werden.
(7) Zur Zusammenarbeit gehören:
(1) Die dem Vorstand und Kuratorium/Beirat nach der Vereinssatzung angehörenden Mitglieder der Universität werden vom Senat der Universität vorgeschlagen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums/Beirats und das der Universität
angehörende Mitglied des Vorstands berichten dem Senat einmal jährlich
über die Tätigkeit des Instituts, insbesondere über die
gemeinsam mit Einrichtungen der Universität im Institut durchgeführten
Forschungsprojekte.
Die gegenseitige Zusammenarbeit bei Forschungsvorhaben hat sich nach
Art und Umfang an den beiderseitigen Möglichkeiten und Interessen
unter Beachtung des Vorrangs der Aufgaben der Universität in Forschung
und Lehre zu orientieren. Für die Nutzung von Einrichtungen sind die
jeweiligen Möglichkeiten, vor allem unter dem Gesichtspunkt des eigenen
Bedarfs, zu berücksichtigen.
Universität und Verein streben die Gleichwertigkeit der gegenseitig gewährten Leistungen an. Anhand prüffähiger Unterlagen und Feststellungen muß nachvollziehbar sein, ob und wieweit die gegenseitigen Leistungen zwischen den Partnern ausgeglichen sind bzw. ausgeglichen werden müssen. Sofern in Vereinbarungen zu einzelnen Forschungsprojekten nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten für die Abrechnung der gegenseitig gewährten Leistungen folgende Grundsätze:
Soweit Bewilligungsbedingungen bei Forschungsprojekten bzw. Projektvereinbarungen keine abweichenden Maßgaben enthalten, ist der finanzielle Ausgleich für die gegenseitig gewährten Leistungen entweder im Wege der Einzelabrechnung oder wie folgt vorzunehmen:
Die Universität ist bereit, dem Verein und seinen Mitarbeitern
die Nutzung der Universitätsbibliothek zu gestatten. Die Nutzung des
Rechenzentrums wird im Rahmen der Kapazität und des eigenen Bedarfs
gewährt. Für die Benutzergebühren ist die Gebührenordnung
des Rechenzentrums maßgeblich.
(1) Werden im Rahmen der gegenseitigen Nutzung von Einrichtungen Sachen beschädigt, behält jeder Partner den Schaden auf sich, es sei denn, der Schaden wurde von einem Mitarbeiter des anderen Partners vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(2) Die Mitarbeiter unterliegen während ihrer Tätigkeit an den Einrichtungen des jeweils anderen Partners den dortigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen und, soweit dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, auch den fachlichen Weisungen der dortigen verantwortlichen Mitarbeiter. Im übrigen werden die jeweiligen dienstrechtlichen und arbeitsvertraglichen Beziehungen hierdurch nicht berührt.
(3) Die Partner dieser Vereinbarung haften nicht für Schäden,
die dem anderen Partner daraus entstehen, daß einer seiner Mitarbeiter
bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung während
des Aufenthalts bei oder auf dem Weg zum anderen Partner einen Schaden
erleidet. Aufgaben im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden, soweit Forschungsprojekte
als Dienstaufgabe durchgeführt werden, als Tätigkeit im Hauptamt
bewertet.
(1) Arbeiten Mitglieder der Universität, die zu dem in § 42 ArbEG genannten Personenkreis gehören, an der Forschungs- und Projektarbeit des Vereins mit, ist die Befugnis zur Schutzrechtsanmeldung für Erfindungen aus der Zusammenarbeit mit dem Verein und eine eventuelle kommerzielle Verwertung unter Berücksichtigung der Bewilligungsbestimmungen von Drittmittelgebern im Einzelfall zwischen dem Verein und den beteiligten Universitätsmitgliedern zu regeln.
(2) Entsprechendes gilt für den Fall der Zusammenarbeit von Mitarbeitern des Vereins an der Forschungs- und Projektarbeit einer Universitätseinrichtung. § 42 Abs. 2 ArbEG ist zu beachten.
(3) Gehört ein Universitätsmitglied nicht zu dem in § 42 ArbEG genannten Personenkreis, so ist es verpflichtet, seinen Erfinderanteil der Universität als Diensterfindung zu melden. Diese kann sich entsprechend § 40 ArbEG eine angemessene Beteiligung an den dem Erfinder zufließenden Erträgen vorbehalten und es im übrigen dem Erfinder überlassen, mit dem Verein einen Verwertungsvertrag abzuschließen. Bestimmungen der Zuwendungsrichtlinien von Drittmittelgebern sind zu beachten.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für
die Verwertung von Forschungsergebnissen, die nach den Vorschriften des
Urheberrechtsgesetzes oder Geschmacksmustergesetzes geschützt sind.
Diese Vereinbarung wird zunächst für die Zeit von fünf
Jahren geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern
sie nicht halbjährlich zum Jahresende gekündigt wird.
Die Vereinbarung, ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Als Muster-Kooperationsvertrag vom Akademischen Senat am 07.07.1993 bestätigt.
(1) Der Verein führt den Namen "Institut für ... an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, [z.B. die Ergebnisse der Grundlagen in den Naturwissenschaften aufzugreifen und eine Umsetzung in die industrielle Praxis zu ermöglichen]. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch [z.B.:
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Zusammenarbeit des Vereins mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und anderen Bildungsträgern wird jeweils gesondert geregelt.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, entsprechende Verhandlungen zu
führen und schriftliche Vereinbarungen, die dem Zweck des Vereins
dienen, zu treffen.
(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen aufgenommen werden, die den Aufgaben, deren Förderung zu den Zwecken des Vereins gehört, als Wissenschaftler oder in ihrer praktischen Tätigkeit nahestehen.
(2) Die Vertretung von juristischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen erfolgt durch besondere Vereinbarungen mit dem Vorstand des Vereins.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.]
Organe des Vereins sind:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beantragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift
ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung in geeigneter
Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift
können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der Professor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein muß, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer.
(2) Der erste Vorstand wird von der Gründerversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im übrigen erfolgt die Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, jeweils für die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt ihm:
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur aus wichtigem
Grund mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(1) Vornehmliche Aufgabe des Kuratoriums/Beirats ist die Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirats unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein.
(2) Dem Kuratorium/Beirat gehören an:
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums/Beirats werden von der entsendenden Stelle für 4 Jahre bestellt. Das Kuratorium / der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Für die Sitzungen des Kuratoriums/Beirats gilt § 7 Abs.
2, 4 und 5 entsprechend.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Als Muster-Satzung vom Akademischen Senat am 07.07.1993 bestätigt.