Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
4. Jahrgang, Nr. 1 vom 10. Mai 1994, S. 2


Konzil
 

Geschäftsordnung des Konzils der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  

Inhalt:
§ 1 Konstituierende Sitzung
§ 2 Vorstand
§ 3 Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung
§ 4 Verhandlungsleitung
§ 5 Beschlußfähigkeit, Anwesenheitsliste
§ 6 Änderung der Tagesordnung
§ 7 Hinzuziehung von Nichtmitgliedern
§ 8 Öffentlichkeit
§ 9 Protokoll, Bekanntmachung
§ 10 Einzelberatung, Reihenfolge der Redner und Anträge
§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 12 Kommissionen
§ 13 Wahlverfahren
§ 14 Wahl des Rektors
§ 15 Wahl der Prorektoren
§ 16 Beschlußfassung zur Grundordnung
§ 17 Abstimmungsverfahren
§ 18 Abstimmungsmehrheiten
§ 19 Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 20 Sondervotum
§ 21 Gleichsetzung der Bezeichnungen

§ 1
Konstituierende Sitzung

(1) Die konstituierende Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Amtszeit des Konzils einberufen.

(2) Sie wird von diesem Mitglied eröffnet und bis zur Wahl des Vorstands geleitet. Mit der Annahme der Wahl geht die Führung der Geschäfte einschließlich der Leitung der Sitzung auf den Vorsitzenden über.

(3) In der konstituierenden Sitzung wird der Vorstand gewählt, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bestimmt. 

§ 2
Vorstand

(1) Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden bei der Sitzungsvorbereitung.

(2) Der Vorstand besteht aus je einem Vertreter aller Gruppen.

(3) Die Mitglieder des Rektorats haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. 

§ 3
Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende bestimmt nach Beratung mit dem Vorstand Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung, beruft sie ein und macht die Tagesordnung universitätsöffentlich bekannt.

(2) Beratungsgegenstände, die zum Aufgabenbereich des Konzils gehören und mindestens 14 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden schriftlich angemeldet werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

(3) Das Konzil wird mindestens einmal im Semester einberufen. Es ist ferner einzuberufen, wenn seine Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(4) Einladung und Tagesordnung sind im Regelfall zehn Tage vor der Sitzung zur Post zu geben. Beschlußvorlagen müssen der Einladung beigefügt werden.

(5) Werden Tagesordnungspunkte vertagt, soll die nächste Sitzung innerhalb von 14 Tagen stattfinden. 

§ 4
Verhandlungsleitung

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Konzils. Er sorgt für die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Vorstand achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Bei Widerspruch gegen deren Auslegung entscheidet das Konzil. 

§ 5
Beschlußfähigkeit, Anwesenheitsliste

(1) Das Konzil ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und jede Gruppe vertreten ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Das Konzil gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlußunfähigkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob das Konzil noch beschlußfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern. Die Vertreter der sonstigen Mitarbeiter gem. § 38 Abs. 2 Nr. 4 HRG gelten als stimmberechtigte Mitglieder im Sinne der Sätze 1 bis 3.

(2) Stellt der Vorsitzende die Beschlußunfähigkeit fest, so beruft er zur Behandlung der nichterledigten Tagesordnungspunkte eine weitere Sitzung ein. Das Konzil ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und ihrer Verteilung auf die Gruppen beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt. 

§ 6
Änderung der Tagesordnung

(1) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird über Anträge zur Änderung der Tagesordnung abgestimmt.

(2) Anträge auf Änderung der Grundordnung oder der Geschäftsordnung dürfen nicht während der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden. 

§ 7
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern

(1) Das Konzil kann Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzuziehen.

(2) Sachverständige können vom Vorsitzenden nach Beratung mit dem Vorstand eingeladen werden; über ihre Anhörung entscheidet das Konzil. 

§ 8
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Konzils sind öffentlich. Bei Erörterung von Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Zu Personalangelegenheiten in diesem Sinne gehören nicht die Wahl des Rektors, der Prorektoren und der Kommissionsvorsitzenden.

(2) Wird wegen einer Störung einer Sitzung des Konzils eine weitere Sitzung erforderlich, so kann der Vorsitzende zu einer nichtöffentlichen Sitzung einladen. Die Sitzung bleibt nichtöffentlich, wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit vom Konzil bestätigt wird.

(3) Werden Personalangelegenheiten behandelt, sind alle an der Sitzung Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein und besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Konzil fort.

(4) Das Konzil kann bei nichtöffentlicher Sitzung über die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Verschwiegenheit beschließen. 

§ 9
Protokoll, Bekanntmachung

(1) Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Konzils sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen den Tag und den Ort der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Konzils innerhalb von vier Wochen zuzuleiten. Bei kürzer aufeinanderfolgenden Sitzungen muß das Protokoll zur nächsten Sitzung vorliegen.

(3) Zu Beginn der nächsten Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls abgestimmt. Bis spätestens dahin können Mitglieder des Konzils eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls beim Vorsitzenden beantragen.

(4) Beschlüsse des Konzils sind universitätsöffentlich bekanntzumachen. 

§ 10
Einzelberatung, Reihenfolge der Redner und Anträge

(1) Tagesordnungspunkte werden nacheinander behandelt. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Beratung zur Sache.

(2) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der Vorsitzende. Er kann die Mitglieder des Rektorats und Sachverständige außerhalb der Rednerliste berücksichtigen.

(3) Redebeiträge und darin gestellte Anträge müssen sich auf den jeweils behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Änderungs- und Alternativanträge sollen unmittelbar anschließend vorgetragen werden.

(4) Das Konzil kann für die Behandlung aller oder auch einzelner Tagesordnungspunkte eine Beschränkung der Redezeit beschließen.

(5) Im Verlaufe der Beratung über einen Gegenstand kann auf Beschluß des Konzils die Rednerliste geschlossen werden. 

§ 11
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt. Für Gegenreden stehen jeder Gruppe höchstens drei Minuten zur Verfügung. 

§ 12
Kommissionen

(1) Das Konzil kann für bestimmte Aufgaben beratende Kommissionen bilden.

(2) Bei der Einsetzung von beratenden Kommissionen wird zunächst die Mitgliederzahl und die Verteilung der Sitze auf Gruppen beschlossen.

(3) Das Konzil wählt den Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder werden aus den Gruppen entsandt. § 13 kann entsprechend angewendet werden.

(4) Die beratenden Kommissionen des Konzils tagen nichtöffentlich. 

§ 13
Wahlverfahren

(1) Wahlen soll eine Aussprache vorausgehen.

(2) Wahlen bedürfen der Beschlußfähigkeit des Konzils. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Vertreter der Gruppen im Vorstand und in den Kommissionen werden innerhalb der Gruppen benannt. § 13 Abs. 2 kann entsprechend angewendet werden. 

§ 14
Wahl des Rektors

(1) Die Wahl des Rektors soll vor Ablauf der Amtszeit des Amtsvorgängers stattfinden.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt das Konzil aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuß. Ihm gehören je ein Vertreter der Gruppen sowie der Vorsitzende des Konzils als Vorsitzender an.

(3) Dem Nominierungsausschuß können von den Mitgliedern des Konzils Wahlvorschläge eingereicht werden, die von dem Ausschuß in formeller Hinsicht geprüft und dem Konzil vorgelegt werden. Gehen keine Wahlvorschläge ein, so hat der Nominierungsausschuß dem Konzil einen Wahlvorschlag mit einem oder mehreren Namen vorzulegen. Es sollen nur Personen vorgeschlagen wer

(4) Der Nominierungsausschuß trägt dafür Sorge, daß sich die Kandidaten vor der Wahl dem Konzil und der Universität öffentlich vorstellen.

(5) Der Gewählte hat nach der Wahl unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er die Wahl ab, so soll spätestens innerhalb eines Monats eine neue Wahl stattfinden. Die Nominierungskommission hat gemäß § 14 Abs. 3 und 4 zu verfahren. 

§ 15
Wahl der Prorektoren

Die Wahl der Prorektoren erfolgt durch das Konzil auf Vorschlag des Senats. 

§ 16
Beschlußfassung zur Grundordnung

(1) Das Konzil berät und beschließt in zwei Lesungen über Vorlagen und Anträge, die den Inhalt der Grundordnung betreffen. Die beiden Lesungen dürfen nicht am gleichen Tage, sollen aber innerhalb von vier Wochen stattfinden.

(2) Die Beschlüsse der ersten Lesung bilden die Grundlage der zweiten Lesung.

(3) Anträge zur Abänderung von Vorschlägen, die in der ersten Lesung mit der qualifizierten Mehrheit nach § 18 Abs. 1 angenommen wurden, müssen vor der Sitzung schriftlich gestellt werden und bedürfen der Unterstützung von einem Zehntel der Mitglieder, um behandelt zu werden. 

§ 17
Abstimmungsverfahren

(1) Die Mitglieder des Konzils stimmen durch Handzeichen offen ab.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.

(3) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung beschlossen.

(4) Das Konzil kann namentliche Abstimmung beschließen, sofern kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt. (5) Während der Abstimmungs- oder Wahlhandlung ruht das Rede- und Antragsrecht. 

§ 18
Abstimmungsmehrheiten

(1) Der Erlaß und die Änderung der Grundordnung sowie die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Alle anderen Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Stimmen alle gewählten Mitglieder einer Gruppe gegen einen Beschluß, so ist die Mehrheit von zwei Dritteln der übrigen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Annahme dieses Antrages notwendig. 

§ 19
Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl fest und gibt es bekannt. Meldet ein Mitglied des Konzils unmittelbar nach der Bekanntgabe Zweifel an der Eindeutigkeit der Abstimmungsfrage oder dem Ergebnis der Auszählung an, so ist die Abstimmung oder Wahl zu wiederholen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Konzils es verlangen. 

§ 20
Sondervotum

(1) Jedes Mitglied kann einen vom Beschluß abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen, sofern es dies bereits in der Sitzung öffentlich ankündigt. Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung einzureichen. Es ist dem Beschluß des Konzils beizufügen.

(2) Sondervoten können nur zu Beschlüssen abgegeben werden, die nicht in geheimer Abstimmung gefaßt wurden. 

§ 21
Gleichsetzung der Bezeichnungen

Alle in der männlichen Form verwendeten Amts-, Status- und Funktionsbezeichnungen gelten entsprechend in der weiblichen Form.

Entwurf der Kommission an das Konzil vom 10.02.1993, vom Konzil am 30.06.1993 bestätigt.


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