Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 37


Zentrale Einrichtungen und Zentrale Universitätsverwaltung

Grundsätze zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Vergütung von Gastvorlesungen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
 

Inhalt:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten
§ 3 Voraussetzung für die Erteilung von Lehraufträgen
§ 4 Erteilung der Lehraufträge
§ 5 Erstattung von Auslagen
§ 6 Stundenumfang von Lehraufträgen
§ 7 Widerruf von Lehraufträgen
§ 8 Vergütung der Lehraufträge
§ 9 Entschädigung für nebenamtlicheund nebenberufliche Lehrkräfte (Lehraufträge)
§ 10 Anweisung und Abrechnung der Vergütung von Lehraufträgen
§ 11Vergütung von Einzelgastvorlesungen, Einzelgastvorträgen (Kolloquien)
Anlage: Hinweise zur Einkommensteuer- und Sozialversicherungspflicht für Lehrbeauftragte


Vorbehaltlich weiterer Richtlinien der Landesregierung über die Bestellung und Vergütung von Lehrbeauftragten an Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt gemäß § 62 des HEG wird an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Regelung getroffen: 

§ 1
Allgemeines

(1) Lehrbeauftragte sind Personen, die gemäß § 62 des HEG befristete Lehraufträge an den Hochschulen des LSA erhalten haben.

(2) Lehrbeauftragten können Lehraufgaben übertragen werden, wie sie:

  1. von Professoren oder
  2. von Lehrkräften für besondere Aufgaben im höheren Dienst wahrzunehmen sind.
(3) Lehraufträge werden zur Ergänzung des Lehrangebotes erteilt. Lehrveranstaltungen, die nach Studien- oder Prüfungsordnungen erforderlich sind, können Lehrbeauftragten zur Ergänzung des Lehrangebotes der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrpersonen übertragen werden, wenn sie von diesen nicht übernommen werden können.

(4) Lehraufträge können nur erteilt werden, um das Lehrangebot zu ergänzen. Das ist insbesondere der Fall wenn

  1. der Lehrauftrag das Lehrangebot, das nach Studien- oder Prüfungsordnung erforderlich ist, ab rundet, indem Kenntnisse in Randbereichen, in der Anwendung der Wissenschaft oder praktische Fertigkeiten vermittelt werden,
  2. der zeitliche Umfang der Lehrveranstaltungen, die nach Studien- oder Prüfungsordnung erforderlich sind, so gering ist, daß er eine Lehrtätigkeit durch hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrpersonen nicht rechtfertigt,
  3. Lehrveranstaltungen, die nach Studien- oder Prüfungsordnung erforderlich sind, durch die vorhandenen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrpersonen vorübergehend (z. B. bei nicht besetzten Stellen, bei Beurlaubungen oder Erkrankungen der Stelleninhaber) nicht durchgeführt werden können und das Lehrangebot nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
(5) Zu den Aufgaben eines Lehrbeauftragten gehören neben der Durchführung von Lehrveranstaltungen alle damit verbundenen Tätigkeiten, wie z. B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Prüfungstätigkeiten, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen. 

§ 2
Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten

(1) Der Lehrauftrag wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wahrgenommen. Dieses Rechtsverhältnis ist ein selbständiges Dienstverhältnis.

(2) Lehrbeauftragte üben ihre Tätigkeit weisungsfrei aus.

(3) Leistungen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typisch sind, wie Erholungsurlaub, Beihilfen und insbesondere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, kommen für Lehrbeauftragte nicht in Betracht.

(4) Das Lehrauftragsverhältnis wird durch die Erteilung des Lehrauftrages begründet und besteht für die Dauer des Zeitraumes, für den der Lehrauftrag erteilt ist. Bei einem Widerruf des Lehrauftrages endet es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Widerruf wirksam wird.

(5) Da die Tätigkeit der Lehrbeauftragten eine selbständige Tätigkeit i.S. des Einkommensteuerrechts darstellt, unterliegt die Vergütung nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Vergütung ist von den Lehrbeauftragten selbst bei der Einkommensteuerveranlagung anzugeben.

(6) Lehraufträge können nicht hauptamtlich oder hauptberuflich wahrgenommen werden.

(7) Die Vorschriften des Beamtengesetzes des LSA über Verfassungstreue (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 53) gelten entsprechend. 

§ 3
Voraussetzung für die Erteilung von Lehraufträgen

(1) Einen Lehrauftrag kann erhalten, wer

  1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang abgeschlossen hat (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 HEG) und
  2. pädagogische Eignung besitzt, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 HEG).
Einzelheiten legt der Fachbereich fest.

(2) Einen Lehrauftrag für eine Tätigkeit in vorwiegend künstlerischen Fächern kann auch erhalten, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium nachweist.

(3) In Ausnahmefällen kann einen Lehrauftrag erhalten, wer ein anderes abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist und besondere pädagogische Eignung besitzt. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Bewerber nach Abschluß eines Hochschulstudiums Kenntnisse und Erfahrungen in dem entsprechenden Fachgebiet gewonnen hat, die ihn zur Wahrnehmung dieser Lehraufgaben befähigen. Die besondere pädagogische Eignung ist durch eine erfolgreiche einschlägige Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachzuweisen.

(4) Soweit es der Eigenart des Fachgebietes entspricht, können Lehraufträge auch an Personen erteilt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.

(5) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sollen Lehraufträge nur erhalten, wenn an ihrer Lehrtätigkeit, mit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit und die Bedürfnisses des betreffenden Fachgebietes, ein besonderes Interesse besteht. Das besondere Interesse ist in dem Antrag auf Erteilung des Lehrauftrages darzulegen.

(6) Professoren, Hochschuldozenten und sonstige Angehörige der Gruppe der Hochschullehrer sowie Oberassistenten, Oberingenieure können an der eigenen Hochschule keine Lehraufträge übernehmen.

(7) An andere Beamte und Angestellte, zu deren Dienstaufgabe eine Lehrtätigkeit gehört oder die innerhalb ihrer Dienstaufgaben zu Lehrtätigkeiten verpflichtet werden können, kann an ihrer Hochschule ein Lehrauftrag nur erteilt werden, soweit die in Betracht kommende Lehrtätigkeit nicht zu den Dienstaufgaben gehört und nicht im Rahmen der Dienstaufgaben übertragen werden kann. Diese Voraussetzungen sind aktenkundig zu machen.

(8) Der Lehrauftrag wird in diesen Fällen als Nebentätigkeit wahrgenommen. Es ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung beizufügen, wenn der Lehrauftrag vergütet wird. 

§ 4
Erteilung der Lehraufträge

(1) Lehrveranstaltungen dürfen nicht vor Erteilung des Lehrauftrages durchgeführt werden.

(2) Lehraufträge werden für die Dauer eines Semesters oder eines Studienjahres, bei entsprechendem Bedarf auch für einen kürzeren Zeitraum, erteilt. Im Lehrauftrag ist zu bestimmen, ob und in welcher Höhe er vergütet wird.

(3) Lehraufträge werden auf Antrag des Fachbereichs und mit dem Einverständnis der zu beauftragenden Person durch die Hochschule erteilt, die diese Befugnis auf die Herren Dekane und Fachbereichssprecher überträgt.

(4) Personen, die hauptamtlich oder hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind und deren Lehrauftrag vergütet werden soll, haben mit den Anträgen eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorzulegen.

(5) Ein Lehrauftrag soll nur erteilt werden, wenn mindestens 5 Hörer zu erwarten sind.

(6) Durch die Erteilung eines Auftrages wird kein Anspruch auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder in ein sonstiges Arbeitsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt begründet. Dies gilt auch bei der Erteilung von Aufträgen in ununterbrochener Folge oder für die Fortführung vorangegangener Aufträge.

(7) Nach Erteilung des Lehrauftrages (3fache Ausfertigung) ist ein Exemplar (Orginalunterschriften) im Personalamt einzureichen. Der Antrag, das Personalblatt und, wenn erforderlich, die Nebentätigkeitsbescheinigung sind beizufügen. 

§ 5
Erstattung von Auslagen

(1) Lehrbeauftragten, die am Ort der Hochschule weder wohnen noch dort hauptamtlich oder hauptberuflich tätig sind, können auf Antrag die entstandenen notwendigen Fahrtkosten und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entsprechend den §§ 5, 6, 9, 10 des BRKG im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erstattet werden.

(2) Es ist zu prüfen, ob nicht geeignetere Lehrbeauftragte gewonnen werden können, um die Reisekosten so gering wie möglich zu halten. 

§ 6
Stundenumfang von Lehraufträgen

Der Umfang aller einem Lehrbeauftragten an einer Hochschule erteilten Lehraufträge für Lehraufgaben eines Professors soll die Hälfte der Regellehrverpflichtung eines Professors nicht überschreiten. Sofern durch Lehraufträge Aufgaben nach § 58 des HEG wahrgenommen werden, darf der Umfang dieser Lehraufträge nur weniger als die Hälfte der Regellehrverpflichtung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben des höheren Dienstes betragen. Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. 

§ 7
Widerruf von Lehraufträgen

(1) Die Hochschule kann den Lehrauftrag jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen.

(2) Der Lehrauftrag ist in der Regel zu widerrufen, wenn in den beiden ersten Lehrveranstaltungen jeweils nicht mindestens 5 Hörer anwesend waren. Der Lehrbeauftragte ist verpflichtet, eine geringere Hörerzahl dem zuständigen Fachbereich mitzuteilen.

(3) Für Lehraufträge, die widerrufen worden sind und bei denen die ersten beiden Lehrveranstaltungen mangels Hörer nicht durchgeführt werden konnten, kann für die Vorbereitung des Lehrauftrages eine Vergütung in Höhe der Vergütung einer Lehrveranstaltung, höchstens zweier Einzelstunden, gezahlt werden. 

§ 8
Vergütung der Lehraufträge

(1) Der Lehrauftrag ist zu vergüten, sofern nicht die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptamtlich oder hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird, oder der Lehrbeauftragte auf die Vergütung verzichtet hat.

(2) Vergütete Lehraufträge dürfen nur im Rahmen verfügbarer Ausgabemittel erteilt werden.

(3) Leistungen werden nur bis zu dem im Auftrag festgesetzten Stundenumfang vergütet.

(4) Lehraufträge werden nach den geleisteten Einzelstunden vergütet. Eine Einzelstunde ist eine Lehrstunde von 45 Minuten. Ausgefallene und im laufenden Semester nicht nachgeholte Einzelstunden werden nur dann vergütet, wenn die Lehrstunden aus einem Anlaß ausgefallen sind, der dem Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Einzelstunden, die aus Mangel an Teilnehmern ausgefallen sind, werden nicht vergütet. 

§ 9
Entschädigung für nebenamtliche
und nebenberufliche Lehrkräfte (Lehraufträge)

(1) Für Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren der Besoldungsgruppe C3 oder C4 wahrnehmen: 45,00 DM pro Stunde.

(2) Für Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, etc. wahrnehmen: 25,00 DM pro Stunde.

(3) Für Seminare, Übungen und andere Lehrveranstaltungen wird die Hälfte der o. g. Sätze gezahlt.

(4) Hat der Lehrauftrag eine besondere Bedeutung, kann im Ausnahmefall dem Lehrbeauftragten eine Einzelstundenvergütung von bis zu 60,00 DM gezahlt werden.

(5) Weitere Ausnahmen:

  1. für den Fall, daß nachweislich keine Möglichkeit besteht, die Lehre für ein ganzes Semester des Bereiches abzudecken oder
  2. für das Fachgebiet kein Professor neuen Rechts berufen ist, kann eine Einzelstundenvergütung von bis zu 120,00 DM gezahlt werden.
(6) Die genannten Ausnahmen bedürfen jeweils einer schriftlichen Begründung durch den Dekan bzw. Fachbereichssprecher. 

§ 10
Anweisung und Abrechnung der Vergütung von Lehraufträgen

(1) Nach erbrachter Leistung ist die Abrechnung auf entsprechendem Formular in 3facher Ausführung über die Fakultäten / Fachbereiche dem Personalamt zu senden.

(2) Der Lehrbeauftragte hat zum Ende seiner Lehrtätigkeit, spätestens zum Schluß des Semesters, dienstlich zu erklären, wie viele Einzelstunden er im abgelaufenen Semester tatsächlich geleistet hat. Die erbrachte Leistung ist tageweise auf dem Abrechnungsformular aufzuschlüsseln.

(3) Eine Teilabrechnung für bereits geleistete Stunden ist möglich. Es erfolgt durch den Dekan bzw. Fachbereichssprecher die Anweisung der geleisteten Stunden zum vereinbarten Stundensatz.

(4) Die zu zahlenden Beträge werden durch das Personalamt, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel, auf die entsprechenden Konten überwiesen.

(5) Der Dekan bzw. Fachbereichssprecher ist eigenständig nach den geltenden Richtlinien für die Erteilung der Lehraufträge, Festlegung der entsprechenden Stundensätze und Stundenzahlen verantwortlich.

(6) Die Fakultäten / Fachbereiche müssen auf Grund ihrer Limitzuführung selbst entscheiden, wie sie ihre Mittel, so effektiv wie möglich, für die Lehre einsetzen.

(7) Eine eventuelle Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die Entschädigung nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehrkräfte "Titel 42721-2" ist nur mit schriftlichem Antrag und Begründung über die Haushaltskommission der Universität zu klären.

(8) Die Finanzenge und die sich abzeichnende weitere Entwicklung im Finanzwesen geben Veranlassung, nochmals auf die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln hinzuweisen. 

§ 11
Vergütung von Einzelgastvorlesungen, Einzelgastvorträgen (Kolloquien)

(1) In der Regel finden Gastvorlesungen, Gastvorträge nur in der Vorlesungszeit statt. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung, insbesondere bezüglich angemessener Öffentlichkeit und Teilnahme.

(2) Gastvorträge sollen nicht als Ersatz für Veranstaltungen des eigenen Lehrangebotes dienen.

(3) Die Vergütung ist analog der der Lehrbeauftragten vorzunehmen.

(4) Die Stundenzahl einer Gastvorlesung sollte den Umfang von insgesamt 8 Stunden nicht überschreiten.

(5) Die Vergütung der Gastvorlesung geht zu Lasten des erteilten Fakultäts- / Fachbereichslimites.

(6) Die Reisekosten werden nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet, die Abrechnung erfolgt über Reisekosten "Dritte".

Halle (Saale), 22. Juli 1993

gez. Matschke
Kanzler  


Anlage:

Hinweise zur Einkommensteuer- und Sozialversicherungspflicht für Lehrbeauftragte
1. Einkommenssteuerpflicht

Die durch den Lehrauftrag erzielten Einkünfte sind einkommensteuerpflichtig und in der jährlichen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzugeben. Ein Lohnsteuerabzug wird seitens der Universität nicht vorgenommen, weil Lehrbeauftragte nicht wie Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig sind. Das Personalamt erteilt nach Abfrage eine Bescheinigung der jährlich erzielten Einkünfte.

2. Sozialversicherungspflicht

Lehrbeauftragte in einem wissenschaftlichen Fach unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch kann unter Umständen aus der selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht zur Kranken- und Rentenversicherung eintreten. Bitte zur Klärung der Versicherungspflicht mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen.


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