Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 36


Zentrale Einrichtungen und Zentrale Universitätsverwaltung
 

Verkehrs- und Parkordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Universitätsplatz Halle 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendbarkeit der StVO
§ 3 Zufahrts- und Parkberechtigung
§ 4 Parkausweise
§ 5 Haftung, Parkflächen
§ 6 Verstöße
§ 7 Inkrafttreten
Anlage:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verkehrs- und Parkordnung gilt für den im Nutzungsrecht der Universität stehenden Universitätsplatz in Halle und - vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung mit der Stadt Halle - für die darin näher bezeichnete Fläche hinter dem Löwengebäude. 

§ 2
Anwendbarkeit der StVO

Für den gesamten Geltungsbereich gemäß § 1 gilt die StVO entsprechend. 

§ 3
Zufahrts- und Parkberechtigung

(1) Zufahrts- und parkberechtigt ist nur, wer einen gültigen Parkausweis besitzt.

(2) Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

(3) An der Zufahrt wird das in der Anlage näher bezeichnete Schild aufgestellt. 

§ 4
Parkausweise

(1) Parkausweise können auf Antrag semesterweise oder für den Einzelfall ausgegeben werden. In dem Antrag ist ein besonderes Interesse geltend zu machen, wobei z.B. allein der Umstand, daß für den Weg zur Dienststelle anstelle öffentlicher Verkehrs mittel ein Kraftfahrzeug benutzt wird, nicht hinreichend ist. Der Antrag ist an den Kanzler zu richten. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei Belange der Universität Vorrang genießen. Schwerbehinderte werden besonders berücksichtigt.

(2) Der Parkausweis begründet keinen Anspruch auf einen Stellplatz. 

§ 5
Haftung, Parkflächen

(1) Zufahrt und Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Die Universität übernimmt keine Haftung.

(2) Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. 

§ 6
Verstöße

Verstöße, insbesondere Parken ohne Parkausweis oder außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen oder verkehrsbehinderndes Parken, können zur Anzeige gebracht werden. 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Halle (Saale), 5. August 1993

gez. Matschke
Kanzler  


Anlage:

An der Zufahrt zum Geltungsbereich nach § 1 der Ordnung wird ein Verbotsschild gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art, Zeichen 250) mit folgendem Zusatzschild aufgestellt:

"Universitätsgelände
Zufahrt nur mit gültigem Parkausweis
der Universität.
Parken auf eigene Gefahr und
nur auf den dafür vorgesehenen Flächen.
Es gilt die StVO.
Verstöße gelangen zur Anzeige."


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