MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 36
Diese Verkehrs- und Parkordnung gilt für den im Nutzungsrecht der
Universität stehenden Universitätsplatz in Halle und - vorbehaltlich
einer entsprechenden Vereinbarung mit der Stadt Halle - für die darin
näher bezeichnete Fläche hinter dem Löwengebäude.
Für den gesamten Geltungsbereich gemäß § 1 gilt
die StVO entsprechend.
(1) Zufahrts- und parkberechtigt ist nur, wer einen gültigen Parkausweis besitzt.
(2) Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
(3) An der Zufahrt wird das in der Anlage näher
bezeichnete Schild aufgestellt.
(1) Parkausweise können auf Antrag semesterweise oder für den Einzelfall ausgegeben werden. In dem Antrag ist ein besonderes Interesse geltend zu machen, wobei z.B. allein der Umstand, daß für den Weg zur Dienststelle anstelle öffentlicher Verkehrs mittel ein Kraftfahrzeug benutzt wird, nicht hinreichend ist. Der Antrag ist an den Kanzler zu richten. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei Belange der Universität Vorrang genießen. Schwerbehinderte werden besonders berücksichtigt.
(2) Der Parkausweis begründet keinen Anspruch auf einen Stellplatz.
(1) Zufahrt und Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Die Universität übernimmt keine Haftung.
(2) Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
Verstöße, insbesondere Parken ohne Parkausweis oder außerhalb
der dafür vorgesehenen Flächen oder verkehrsbehinderndes Parken,
können zur Anzeige gebracht werden.
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Halle (Saale), 5. August 1993
gez. Matschke
Kanzler
An der Zufahrt zum Geltungsbereich nach § 1 der Ordnung wird ein Verbotsschild gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art, Zeichen 250) mit folgendem Zusatzschild aufgestellt: