MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 32
(1) Kraftfahrzeuge, die Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt sind und auf dessen Kosten unterhalten werden, sind Dienstkraftfahrzeuge. Dienstkraftfahrzeuge sind auch Fahrzeuge, die aus Fremdmitteln beschafft werden, wenn diesen Fahrzeugen die Funktion von Dienstkraftfahrzeugen zuerkannt worden ist.
(2) Dienstkraftfahrzeuge dürfen bei Dienstreisen nur benutzt werden
(3) Ausnahmen kann der Kanzler oder der von ihm Beauftragte zulassen, wenn Zweck und Umstände der Dienstreise oder Art des Dienstgeschäftes die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeuges erforderlich machen.
(4) Das für die Ausführung einer Dienstreise zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug darf nur im Rahmen der schriftlich erteilten Genehmigung benutzt werden. Die Verlängerung der genehmigten Fahrstrecke oder das Abweichem von ihr im Privatinteresse der Benutzer ist untersagt.
(5) Für Stadtfahrten sollen öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Dienstkraftfahrzeuge dürfen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Mietwagen nach den gegebenen Umständen unzweckmäßig erscheint.
(6) Dem Rektor und dem Kanzler stehen universitätseigene Dienstkraftfahrzeuge
zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung für sämtliche
Dienstfahrten zur Verfügung.
§ 2 Privatfahrten, Umzüge
(1) Dienstkraftfahrzeuge dürfen weder zu privaten Zwecken eingesetzt noch für Privatfahrten ausgeliehen werden.
(2) Der Einsatz für Umzüge von Mitarbeitern der Universität
ist nur dann zulässig, wenn die Kosten für den Umzug aufgrund
des Tarif- oder sonstigen Rechts der Universität oder dem Land in
Rechnung zu stellen sind. Die Genehmigung von Umzügen dieser Art ist
beim Kanzler zu beantragen.
§ 3 Verantwortung für den Kraftfahrzeugbetrieb,
Fahrdienstleiter
(1) Der ordnungsgemäße Kraftfahrzeugbetrieb wird durch die Kraftfahrzeugabteilung der Zentralen Geschäftsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung gewährleistet. Der Leiter der Kraftfahrzeugabteilung (Fahrdienstleiter) ist insbesondere verantwortlich für den Einsatz der universitätseigenen Kraftfahrzeuge, die Treibstoffversorgung, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Beschaffung der Ersatzteile. Er bewirtschaftet die für die Unterhaltung der Kraftfahrzeuge verfügbaren Haushaltsmittel und veranlaßt den Einsatz der Fahrzeuge.
(2) Für den Betrieb der Sanitätskraftfahrzeuge der Medizinischen Fakultät ist ein zusätzlicher Einsatzleiter zuständig.
(3) Fachbereiche bzw. Dienststellen, denen Kraftfahrzeuge zum ständigen Einsatz zugeordnet sind, regeln den Fahrdienst unter Einhaltung der hier genannten Bestimmungen selbständig.
(4) Der Fahrdienstleiter ist für die Durchführung des Fahrbetriebes und für sparsamste Verwendung der Treibstoffe, Ersatzteile usw. verantwortlich. Er hat darauf zu achten, daß für die einzelnen Dienstkraftfahrzeuge möglichst dauernd dieselben Kraftfahrzeugführer eingesetzt werden. Zur Pflege der Fahrzeuge ist in bestimmten Zeitabschnitten ein Ruhetag einzulegen. Auch abgestellte Fahrzeuge unterliegen der allgemeinen Überwachung durch den Fahrdienstleiter. Der Fahrdienstleiter oder ein von ihm zu Beauftragender muß befähigt sein, die Dienstkraftfahrzeuge selbst zu steuern und Mängel am Fahrzeug festzustellen.
(5) Der Fahrdienstleiter hat die Kraftfahrzeugführer über
die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften sowie über Fahrweise
und Wartung der Fahrzeuge laufend zu belehren und sie zu beaufsichtigen
oder beaufsichtigen zu lassen und die Eintragungen im Fahrtenbuch nachzuprüfen.
Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.
§ 4 Kraftfahrzeugführer
(1) Die Dienstkraftfahrzeuge dürfen in der Regel nur von den im Dienst der Universität stehenden Kraftfahrzeugführern gefahren werden.
(2) Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Möglichkeit die handwerksmäßige Vorbildung eines Motoren- oder Autoschlossers besitzen und vor ihrer Einstellung in den Universitätsdienst bereits als Fahrer tätig gewesen sein. Ihre Eignung für den Fahrdienst ist vor ihrer Einstellung von einem kraftfahrtechnisch vorgebildeten Bediensteten festzustellen. Weiter ist vor der Einstellung eine dringende amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.
(3) Der Kraftfahrzeugführer ist erneut durch einen Arzt des Gesundheitsamtes vertrauensärztlich zu untersuchen
Die Untersuchungskosten trägt die Universität. Ergibt der Untersuchungsbefund, daß der Bedienstete nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, so darf er nicht mehr als Kraftfahrzeugführer eingesetzt werden.
(4) Dem Fahrzeugführer obliegt die eigenverantwortliche Führung des ihm anvertrauten Fahrzeuges, die vollständige Pflege des Fahrzeuges nebst Zubehör sowie seine Erhaltung in betriebsfähigem Zustande. Er muß kleinere Instandsetzungen selbst ausführen können. Schäden und die Notwendigkeit von Reparaturen oder der Beschaffung neuer Bereifung oder sonstigen Zubehörs hat er sofort anzuzeigen.
(5) Der Fahrzeugführer darf keine Fahrt ohne Fahrauftrag ausführen.
(6) Die Kraftfahrzeugführer müssen sich als Teilnehmer am
Straßenverkehr vorbildlich verhalten und sich über die jeweiligen
Verkehrsvorschriften ständig unterrichten (s. auch § 4 Abs. 4).
Sie haben auf eine wirtschaftliche Fahrstrecke und angepaßte Geschwindigkeit
zu achten.
§ 5 Fahrzeugbücher 1
(1) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist durch die Kraftfahrzeugabteilung eine besondere Akte zu führen, in die sämtliche Urkunden und der gesamte Schriftwechsel aufzunehmen sind. Weiter sind anzulegen:
[1-4 Die aufgeführten Unterlagen liegen als Formulare in der Kraftfahrzeugabteilung vor.]
(2) Das Fahrtenbuch ist vom Kraftfahrzeugführer zu führen. Es sind zwei Ausfertigungen anzulegen, und zwar eine für die Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November und eine weitere für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember.
(3) Alle mit Dienstkraftfahrzeugen durchgeführten Fahrten sind
einzeln in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Bescheinigung in Spalte 11
ist grundsätzlich vom Benutzer vorzunehmen.
Für Fahrten, die (während oder außerhalb der allgemeinen
Dienstzeit) am Dienstort ausgeführt werden, genügen die Eintragungen
in den Spalten 1, 2, 3, 4 und 10. Alle übrigen Eintragungen für
diese Fahrten sind einmal am Tage vorzunehmen. Die Eintragungen in den
Spalten 3 (Fahrtziel) und 11 (Unterschrift des Fahrzeugbenutzers) können
bei Inanspruchnahme des Dienstkraftfahrzeugs durch den in § 1 Abs.
6 genannten Personenkreis unterbleiben.
(4) Sonderregelungen hinsichtlich einzelner Nutzfahrzeuge sind möglich. Sie bedürfen der Schriftform und der Zustimmung des Kanzlers.
(5) Das Kraftfahrzeug-Ausgabeblatt und die Kraftfahrzeug-Kostenzusammenstellung
sind von der zuständigen Verwaltung zu führen.
§ 6 Instandsetzungen auf Dienstreisen
(1) Instandsetzungen, die auf Dienstreisen nötig werden und die der Kraftfahrzeugführer nicht selbst vornehmen kann, dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als es zur Betriebssicherheit des Fahrzeuges un erläßlich ist. Nach Rückkehr zum Standort ist das Kraftfahrzeug wieder ordnungsgemäß herzustellen.
(2) Müssen Betriebsstoffe und ausnahmsweise Reifen, Ersatz- oder
Zubehörteile während der Dienstfahrt beschafft oder Instandsetzungen
durch Werkstätten ausgeführt werden, so hat der Kraftfahrzeugführer
sofort die Rechnungen nach Rückkehr seiner Dienststelle vorzulegen.
Dem Kraftfahrzeugführer kann zur Bestreitung derartiger Ausgaben von
Fall zu Fall ein entsprechender Vorschuß mitgegeben werden.
§ 7 Verhalten bei Unfällen
(1) Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen gelten folgende Grundsätze:
(2) Die Dienststelle, deren Kraftfahrzeug an einem Unfall beteiligt war, fordert von der zuständigen Polizeidienststelle eine Abschrift der Verkehrsunfallanzeige an, die als Material für die im Universitätsinteresse zu treffenden Maßnahmen dient.
(3) Ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen 2 sowie mindestens ein Vordruck der Unfallmeldung sind in jedem Dienstkraftfahrzeug mitzuführen.
[1-2 Die aufgeführten Unterlagen liegen als Formulare
in der Kraftfahrzeugabteilung vor.]
§ 8 Kasko- und Haftpflichtversicherung
(1) Die Dienstkraftfahrzeuge sind entsprechend der Selbstversicherung des Landes weder gegen Kaskoschäden noch gegen Haftpflichtansprüche versichert.
(2) Wegen der Schadenshaftung des Landes und seiner Bediensteten bei
Kraftfahrzeugunfällen wird auf den Gem. RdErl. des MF, der StK und
der übr. Min. vom 4.9.1992 - 24.025009 (MBl. LSA, S. 1564) verwiesen.
§ 9 Sonderregelungen
Von der vorstehenden Ordnung abweichende Sonderregelungen kann der Kanzler
treffen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Die sonstigen mit der Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Zusammenhang stehenden Fragen rich ten sich nach der eingangs genannten Kraftfahrzeugrichtlinie, insbesondere die Größenordnung der Personenkraftwagen (Nr. 4), die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 5), Ausführung und Ausstattung der Dienstkraftfahrzeuge (Nr. 6), Instandsetzung von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 7), Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 8), Verwertung freiwerdender Dienstkraftfahrzeuge (Nr. 9) und Technische Überwachung (Nr. 12).
Halle (Saale), 5. August 1993
gez. Matschke
Kanzler