Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 32


Zentrale Einrichtungen und Zentrale Universitätsverwaltung

Ordnung für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen
§ 2 Privatfahrten, Umzüge
§ 3 Verantwortung für den Kraftfahrzeugbetrieb, Fahrdienstleiter
§ 4 Kraftfahrzeugführer
§ 5 Fahrzeugbücher
§ 6 Instandsetzungen auf Dienstreisen
§ 7 Verhalten bei Unfällen
§ 8 Kasko- und Haftpflichtversicherung
§ 9 Sonderregelungen
§ 10 Sonstige Bestimmungen




In Zusammenfassung bisheriger Dienstanweisungen sowie in Berücksichtigung der "Richtlinien über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (Kraftfahrzeugrichtinien) vom ..." wird diese Ordnung auf dem Wege der Dienstanweisung mit sofortiger Wirkung erlassen. 

§ 1 Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen

(1) Kraftfahrzeuge, die Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt sind und auf dessen Kosten unterhalten werden, sind Dienstkraftfahrzeuge. Dienstkraftfahrzeuge sind auch Fahrzeuge, die aus Fremdmitteln beschafft werden, wenn diesen Fahrzeugen die Funktion von Dienstkraftfahrzeugen zuerkannt worden ist.

(2) Dienstkraftfahrzeuge dürfen bei Dienstreisen nur benutzt werden

  1. nach Orten, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur schlecht zu erreichen sind, oder
  2. wenn die gesamten Kosten der Dienstreise nicht wesentlich höher sind als bei Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel.

(3) Ausnahmen kann der Kanzler oder der von ihm Beauftragte zulassen, wenn Zweck und Umstände der Dienstreise oder Art des Dienstgeschäftes die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeuges erforderlich machen.

(4) Das für die Ausführung einer Dienstreise zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug darf nur im Rahmen der schriftlich erteilten Genehmigung benutzt werden. Die Verlängerung der genehmigten Fahrstrecke oder das Abweichem von ihr im Privatinteresse der Benutzer ist untersagt.

(5) Für Stadtfahrten sollen öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Dienstkraftfahrzeuge dürfen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Mietwagen nach den gegebenen Umständen unzweckmäßig erscheint.

(6) Dem Rektor und dem Kanzler stehen universitätseigene Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung für sämtliche Dienstfahrten zur Verfügung. 

§ 2 Privatfahrten, Umzüge

(1) Dienstkraftfahrzeuge dürfen weder zu privaten Zwecken eingesetzt noch für Privatfahrten ausgeliehen werden.

(2) Der Einsatz für Umzüge von Mitarbeitern der Universität ist nur dann zulässig, wenn die Kosten für den Umzug aufgrund des Tarif- oder sonstigen Rechts der Universität oder dem Land in Rechnung zu stellen sind. Die Genehmigung von Umzügen dieser Art ist beim Kanzler zu beantragen. 

§ 3 Verantwortung für den Kraftfahrzeugbetrieb, Fahrdienstleiter

(1) Der ordnungsgemäße Kraftfahrzeugbetrieb wird durch die Kraftfahrzeugabteilung der Zentralen Geschäftsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung gewährleistet. Der Leiter der Kraftfahrzeugabteilung (Fahrdienstleiter) ist insbesondere verantwortlich für den Einsatz der universitätseigenen Kraftfahrzeuge, die Treibstoffversorgung, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Beschaffung der Ersatzteile. Er bewirtschaftet die für die Unterhaltung der Kraftfahrzeuge verfügbaren Haushaltsmittel und veranlaßt den Einsatz der Fahrzeuge.

(2) Für den Betrieb der Sanitätskraftfahrzeuge der Medizinischen Fakultät ist ein zusätzlicher Einsatzleiter zuständig.

(3) Fachbereiche bzw. Dienststellen, denen Kraftfahrzeuge zum ständigen Einsatz zugeordnet sind, regeln den Fahrdienst unter Einhaltung der hier genannten Bestimmungen selbständig.

(4) Der Fahrdienstleiter ist für die Durchführung des Fahrbetriebes und für sparsamste Verwendung der Treibstoffe, Ersatzteile usw. verantwortlich. Er hat darauf zu achten, daß für die einzelnen Dienstkraftfahrzeuge möglichst dauernd dieselben Kraftfahrzeugführer eingesetzt werden. Zur Pflege der Fahrzeuge ist in bestimmten Zeitabschnitten ein Ruhetag einzulegen. Auch abgestellte Fahrzeuge unterliegen der allgemeinen Überwachung durch den Fahrdienstleiter. Der Fahrdienstleiter oder ein von ihm zu Beauftragender muß befähigt sein, die Dienstkraftfahrzeuge selbst zu steuern und Mängel am Fahrzeug festzustellen.

(5) Der Fahrdienstleiter hat die Kraftfahrzeugführer über die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften sowie über Fahrweise und Wartung der Fahrzeuge laufend zu belehren und sie zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen und die Eintragungen im Fahrtenbuch nachzuprüfen. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. 

§ 4 Kraftfahrzeugführer

(1) Die Dienstkraftfahrzeuge dürfen in der Regel nur von den im Dienst der Universität stehenden Kraftfahrzeugführern gefahren werden.

(2) Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Möglichkeit die handwerksmäßige Vorbildung eines Motoren- oder Autoschlossers besitzen und vor ihrer Einstellung in den Universitätsdienst bereits als Fahrer tätig gewesen sein. Ihre Eignung für den Fahrdienst ist vor ihrer Einstellung von einem kraftfahrtechnisch vorgebildeten Bediensteten festzustellen. Weiter ist vor der Einstellung eine dringende amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.

(3) Der Kraftfahrzeugführer ist erneut durch einen Arzt des Gesundheitsamtes vertrauensärztlich zu untersuchen

  1. nach einer längeren Erkrankung oder längeren Unterbrechung der Fahrtätigkeit, wenn der Gesundheitszustand dazu Veranlassung gibt,
  2. nach Beteiligung an einem Unfall, wenn das Unfallgeschehen zu Zweifeln an seiner Fahrtauglichkeit Veranlassung gibt,
  3. wenn aus einem anderen besonderen Anlaß Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestehen.

Die Untersuchungskosten trägt die Universität. Ergibt der Untersuchungsbefund, daß der Bedienstete nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, so darf er nicht mehr als Kraftfahrzeugführer eingesetzt werden.

(4) Dem Fahrzeugführer obliegt die eigenverantwortliche Führung des ihm anvertrauten Fahrzeuges, die vollständige Pflege des Fahrzeuges nebst Zubehör sowie seine Erhaltung in betriebsfähigem Zustande. Er muß kleinere Instandsetzungen selbst ausführen können. Schäden und die Notwendigkeit von Reparaturen oder der Beschaffung neuer Bereifung oder sonstigen Zubehörs hat er sofort anzuzeigen.

(5) Der Fahrzeugführer darf keine Fahrt ohne Fahrauftrag ausführen.

(6) Die Kraftfahrzeugführer müssen sich als Teilnehmer am Straßenverkehr vorbildlich verhalten und sich über die jeweiligen Verkehrsvorschriften ständig unterrichten (s. auch § 4 Abs. 4). Sie haben auf eine wirtschaftliche Fahrstrecke und angepaßte Geschwindigkeit zu achten. 

§ 5 Fahrzeugbücher 1

(1) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist durch die Kraftfahrzeugabteilung eine besondere Akte zu führen, in die sämtliche Urkunden und der gesamte Schriftwechsel aufzunehmen sind. Weiter sind anzulegen:

  1. Fahrtenbuch 2,
  2. Kraftfahrzeug-Ausgabeblatt 3,
  3. Kraftfahrzeug-Kostenzusammenstellung 4.

[1-4 Die aufgeführten Unterlagen liegen als Formulare in der Kraftfahrzeugabteilung vor.]

(2) Das Fahrtenbuch ist vom Kraftfahrzeugführer zu führen. Es sind zwei Ausfertigungen anzulegen, und zwar eine für die Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November und eine weitere für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember.

(3) Alle mit Dienstkraftfahrzeugen durchgeführten Fahrten sind einzeln in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Bescheinigung in Spalte 11 ist grundsätzlich vom Benutzer vorzunehmen.
Für Fahrten, die (während oder außerhalb der allgemeinen Dienstzeit) am Dienstort ausgeführt werden, genügen die Eintragungen in den Spalten 1, 2, 3, 4 und 10. Alle übrigen Eintragungen für diese Fahrten sind einmal am Tage vorzunehmen. Die Eintragungen in den Spalten 3 (Fahrtziel) und 11 (Unterschrift des Fahrzeugbenutzers) können bei Inanspruchnahme des Dienstkraftfahrzeugs durch den in § 1 Abs. 6 genannten Personenkreis unterbleiben.

(4) Sonderregelungen hinsichtlich einzelner Nutzfahrzeuge sind möglich. Sie bedürfen der Schriftform und der Zustimmung des Kanzlers.

(5) Das Kraftfahrzeug-Ausgabeblatt und die Kraftfahrzeug-Kostenzusammenstellung sind von der zuständigen Verwaltung zu führen. 

§ 6 Instandsetzungen auf Dienstreisen

(1) Instandsetzungen, die auf Dienstreisen nötig werden und die der Kraftfahrzeugführer nicht selbst vornehmen kann, dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als es zur Betriebssicherheit des Fahrzeuges un erläßlich ist. Nach Rückkehr zum Standort ist das Kraftfahrzeug wieder ordnungsgemäß herzustellen.

(2) Müssen Betriebsstoffe und ausnahmsweise Reifen, Ersatz- oder Zubehörteile während der Dienstfahrt beschafft oder Instandsetzungen durch Werkstätten ausgeführt werden, so hat der Kraftfahrzeugführer sofort die Rechnungen nach Rückkehr seiner Dienststelle vorzulegen.
Dem Kraftfahrzeugführer kann zur Bestreitung derartiger Ausgaben von Fall zu Fall ein entsprechender Vorschuß mitgegeben werden. 

§ 7 Verhalten bei Unfällen

(1) Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen gelten folgende Grundsätze:

  1. Sofortige Sorge für Verletzte; Verletzte nach Möglichkeit anderen Personen zur Überführung zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus übergeben. Art der Verletzung und Personalien der Verletzten feststellen. 1-4 Die aufgeführten Unterlagen liegen als Formulare in der Kraftfahrzeugabteilung vor.
  2. Abwendung weiterer Unfälle durch Sicherung der Unfallstelle (Warnsignale, Absperrung usw.).
  3. Benachrichtigung der Polizei.
  4. Feststellung des etwa beteiligten Fahrzeugs, seines Eigentümers und Führers.
  5. Feststellung der Anschriften von Zeugen.
  6. Anfertigung einer Skizze der Unfallstelle unter Angabe der Maße der Brems-, Schleuder- und Fahrspuren sowie der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall.
  7. Feststellung des genauen Zeitpunktes des Unfalls, der Witterung (Regen, Nebel, Schnee usw.) der Straßenbeschaffenheit und der Fahrgeschwindigkeit.
  8. Feststellung über Umfang der Beschädigung von Fahrzeugen.
  9. Schnelle mündliche oder fernmündliche Anzeige an den für den Kraftfahrzeugbetrieb zuständigen Behördenbediensteten. Der Kraftfahrzeugführer hat seiner Dienststelle sofort nach Rückkehr eine schriftliche Unfallmeldung 1 vorzulegen.
  10. Keine Erklärung zur Schuldfrage abgeben.
  11. Der an einem Unfall beteiligte Kraftfahrer darf den Unfallort, auch wenn nur die Möglichkeit der Beteiligung besteht, erst nach Beendigung der polizeilichen Ermittlungen verlassen.
  12. Ist an einem Unfall in der Bundesrepublik ein ausländisches Kraftfahrzeug beteiligt, sind am Unfallort zusätzlich die unter Ziffer 1 bezeichneten Angaben der Unfallmeldung aufzunehmen.
  13. Bei Unfällen im Ausland sind zusätzlich besondere Anordnungen zu beachten.

(2) Die Dienststelle, deren Kraftfahrzeug an einem Unfall beteiligt war, fordert von der zuständigen Polizeidienststelle eine Abschrift der Verkehrsunfallanzeige an, die als Material für die im Universitätsinteresse zu treffenden Maßnahmen dient.

(3) Ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen 2 sowie mindestens ein Vordruck der Unfallmeldung sind in jedem Dienstkraftfahrzeug mitzuführen.

[1-2 Die aufgeführten Unterlagen liegen als Formulare in der Kraftfahrzeugabteilung vor.] 

§ 8 Kasko- und Haftpflichtversicherung

(1) Die Dienstkraftfahrzeuge sind entsprechend der Selbstversicherung des Landes weder gegen Kaskoschäden noch gegen Haftpflichtansprüche versichert.

(2) Wegen der Schadenshaftung des Landes und seiner Bediensteten bei Kraftfahrzeugunfällen wird auf den Gem. RdErl. des MF, der StK und der übr. Min. vom 4.9.1992 - 24.025009 (MBl. LSA, S. 1564) verwiesen. 

§ 9 Sonderregelungen

Von der vorstehenden Ordnung abweichende Sonderregelungen kann der Kanzler treffen. 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Die sonstigen mit der Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Zusammenhang stehenden Fragen rich ten sich nach der eingangs genannten Kraftfahrzeugrichtlinie, insbesondere die Größenordnung der Personenkraftwagen (Nr. 4), die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 5), Ausführung und Ausstattung der Dienstkraftfahrzeuge (Nr. 6), Instandsetzung von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 7), Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 8), Verwertung freiwerdender Dienstkraftfahrzeuge (Nr. 9) und Technische Überwachung (Nr. 12).

Halle (Saale), 5. August 1993

gez. Matschke
Kanzler


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