Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 22
 


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Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Vorläufige Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg


Inhalt:
§ 1 Grundsätze
§ 2 Habilitationsleistungen
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Habilitationsgesuch
§ 5 Eröffnung des Verfahrens
§ 6 Schriftliche Habilitationsleistungen
§ 7 Begutachtung
§ 8 Verteidigung
§ 9 Beratung und Abstimmung
§ 10 Annahme
§ 11 Probevorlesung
§ 12 Abschluß des Verfahrens
§ 13 Publikation
§ 14 Urkunde
§ 15 Privatdozent und Lehrbefugnis
§ 16 Umhabilitation
§ 17 Erlöschen der Lehrbefugnis
§ 18 Versagung und Entziehung der Habilitation
§ 19 Rechtsbehelfe
§ 20 Habilitierte
§ 21 Inkrafttreten
Anlage 1: Liste der einzureichenden Unterlagen



Der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat in seiner Sitzung vom 9. Juni 1993 gemäß § 21 Abs. 4 i.V.m. § 88 Abs. 2 Hochschulerneuerungsgesetz - (HEG LSA) die nachstehende Ordnung über die Habilitation und über die Verleihung der Lehrbefugnis beschlossen.

Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1
Grundsätze

(1) Die Fachbereiche, die als Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät zusammengeschlossen sind, haben ihr Habilitationsrecht an diese Fakultät und deren Organe übertragen. Für sie gilt ein einheitliches Habilitationsverfahren.

(2) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät verleiht auf Beschluß des Fakultätsrates den akademischen Grad doctor habilitatus Dr. rer. nat. habil. Dr. paed. habil.

Der Doktorgrad wird nach Abschluß eines ordentlichen Habilitationsverfahrens auf den in der Fakultät vertretenen Fachgebieten verliehen.

(3) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können. Sie ist mit der Erteilung der Lehrbefähigung für dieses Fachgebiet verbunden.

§ 2
Habilitationsleistungen

Der Grad doctor habilitatus wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer Probevorlesung verliehen.

§ 3
Voraussetzungen

(1) Voraussetzung zur Habilitation ist im allgemeinen der Doktorgrad einer deutschen Hochschule oder einer gleichgestellten Institution und in der Regel eine mehrjährige, qualifizierte Forschungs- und Lehrtätigkeit. Die Fakultät kann an ausländischen Hochschulen abgelegte Prüfungen anerkennen, sofern in ihnen Leistungen verlangt werden, die dem deutschen Doktorgrad entsprechen.

(2) Zwischen der Doktorprüfung und dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation sollen in der Regel mindestens zwei Jahre verstrichen sein.

§ 4
Habilitationsgesuch

(1) Die Zulassung zur Habilitation ist vom Bewerber beim Dekan schriftlich zu beantragen. Das Gesuch muß die Angabe des Fachgebietes enthalten, für das die Qualifikation nach § 1 festgestellt werden soll.

(2) Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. die Doktorurkunde, gegebenenfalls das gleichwertige Zeugnis nach § 3 Abs. 1, als beglaubigte Kopie in deutscher Sprache oder durch Vorlage der Originalurkunde, falls der Doktorgrad nicht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworben wurde;
  2. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die wissenschaftliche Ausbildung, die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit und die bisherige Lehrtätigkeit des Bewerbers enthält;
  3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf;
  4. ein Verzeichnis aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Patente sowie möglichst je ein Belegexemplar derjenigen Veröffentlichungen, die Ergebnisse der eingereichten Arbeit enthalten;
  5. die schriftlichen Habilitationsleistungen in 4 Exemplaren;
  6. einen Vorschlag für die drei von der Fakultät zu bestellenden Gutachter;
  7. eine Zusammenstellung der bisherigen Lehrtätigkeit;
  8. für die Probevorlesung eine Liste mit drei Themen aus dem Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Diese Themen dürfen nicht aus dem engeren Bereich der schriftlichen Habilitationsleistungen gewählt werden. Sie sollen untereinander deutlich verschieden sein;
  9. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche;
  10. eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß die Habilitationsschrift selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht wurden;
  11. bei einem Bewerber, der nicht Angehöriger der Martin-Luther-Universität ist, eine schriftliche Erklärung, warum die Habilitation an einer Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angestrebt wird.
(3) Das Habilitationsgesuch kann zurückgezogen werden, solange das Habilitationsverfahren nicht eröffnet wurde. In diesem Fall gilt das Habilitationsgesuch als nicht gestellt. Der Bewerber erhält seine eingereichten Unterlagen zurück.

§ 5
Eröffnung des Verfahrens

(1) Der Dekan prüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt und die Unterlagen nach § 4 vollständig sind.

(2) Der Dekan oder ein anderer Professor berichtet dem Fakultätsrat über die Bewerbung. Der Fakultätsrat entscheidet, ob das Habilitationsverfahren eröffnet werden soll. Er kann die Eröffnung ablehnen, insbesondere wenn das Fachgebiet in der Fakultät nicht vertreten ist, oder wenn der Fakultätsrat die nach § 4 Abs. 2j angegebenen Gründe nicht für ausreichend hält. Der Dekan teilt dem Bewerber den Beschluß des Fakultätsrates schriftlich mit. Im Falle der Ablehnung des Habilitationsgesuches wird die Begründung dafür schriftlich angegeben.

(3) Der Dekan kann den Bewerber einladen, sich persönlich dem Fakultätsrat vorzustellen.

(4) Nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens wird eine Habilitationskommission gebildet, deren Zusammensetzung vom Fakultätsrat festgelegt wird. Ihr gehören nur Habilitierte an.

(5) Vorsitzender der Kommission ist der Dekan. Er kann den Vorsitz auf den Sprecher des Fachbereiches oder einen anderen Professor, welcher in die Kommission gewählt wurde und Angehöriger der Fakultät ist, delegieren.

§ 6
Schriftliche Habilitationsleistungen

(1) Die schriftlichen Habilitationsleistungen müssen in das Fachgebiet fallen, für das die Habilitation angestrebt wird. Sie sollen eine Leistung darstellen, die als Nachweis der Befähigung zu bewerten ist, ein Fachgebiet selbständig vertreten zu können. Wenn nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens von anderer Seite Forschungsergebnisse publiziert werden, die wesentlichen Ergebnissen der Habilitationsschrift entsprechen, so darf daraus keine Einstellung des Verfahrens begründet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Habilitand keine Kenntnis davon haben konnte.

(2) Schriftliche Habilitationsleistungen sind: a) eine Habilitationsschrift, die ganz oder teilweise publiziert sein darf, oder b) in Ausnahmefällen eine Auswahl aus den Veröffentlichungen des Bewerbers, deren Ergebnisse in einer zusätzlichen Zusammenfassung darzustellen sind. Diese Auswahl kann gegebenenfalls durch unveröffentlichte Arbeiten ergänzt werden.

(3) Der Umfang der Habilitationsschrift soll in der Regel 150 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.

(4) Die Habilitationsschrift ist grundsätzlich als Einzelarbeit vorzulegen. Ist sie Bestandteil gemeinsamer Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen des Habilitanden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die schriftlichen Habilitationsleistungen sollen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Der Fakultätsrat kann fremdsprachige Leistungen zulassen.

(6) Nach abgeschlossener Habilitation bleibt ein Exemplar der Habilitationsschrift bei den Habilitationsakten.

§ 7
Begutachtung

(1) Die schriftlichen Habilitationsleistungen sind durch drei Gutachter schriftlich zu begutachten. Die Gutachter werden vom Fakultätsrat nach dem Beschluß über die Zulassung zur Habilitation bestellt.

(2) Gutachter kann in der Regel nur sein, wer der Gruppe der Professoren angehört. Ein Gutachter soll Professor der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät sein. Von den Gutachtern darf mindestens einer nicht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angehören.

(3) Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Habilitationsleistungen anzufertigen.

(4) Aus den Gutachten muß hervorgehen, ob der Habilitand einen wesentlichen Beitrag zur Forschung in seinem Fach geleistet hat und fähig ist, gewonnene Erkenntnisse sachlich und überzeugend darzustellen. Dabei ist das wissenschaftliche Gesamtwerk des Habilitanden zu berücksichtigen.

(5) Alle Gutachten haben eine klare Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistungen zu enthalten. Noten werden nicht erteilt.

(6) Empfehlen zwei Gutachter die Ablehnung, so ist das Habilitationsgesuch gescheitert und das Habilitationsverfahren wird gemäß § 12 Abs. 4 abgeschlossen.

(7) Empfiehlt ein Gutachter die Ablehnung bzw. liegt ein Zweifelsfall vor, so kann auf Beschluß des Fakultätsrates ein weiterer Gutachter bestellt werden.

§ 8
Verteidigung

(1) Nach Eingang der positiven Gutachten beschließt der Fakultätsrat die Weiterführung des Verfahrens und der Vorsitzende der Habilitationskommission beraumt die öffentliche Verteidigung der mit der schriftlichen Habilitationsleistung vorgelegten Ergebnisse an.

(2) Der Dekan oder der Vorsitzende der Habilitationskommission lädt zur Verteidigung ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.

(3) Die Verteidigung erfolgt vor der Habilitationskommission. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie beginnt mit einem Vortrag des Habilitanden, an den sich eine Diskussion anschließt. Jeder Anwesende hat Fragerecht.

(4) Über das Ergebnis wird der Habilitand im Anschluß an die Verteidigung informiert. Über den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern der Habilitationskommission zu unterzeichnen ist.

(5) Eine einmalige Wiederholung der Verteidigung ist möglich. Sie soll frühestens nach Ablauf von 3 Monaten (gerechnet vom Tage der ersten Verteidigung), jedoch vor Ablauf eines Jahres stattfinden. Erfolgt die Wiederholung nicht innerhalb dieser Frist, gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet.

§ 9
Beratung und Abstimmung

(1) Nach der Verteidigung erfolgen Beratung und Abstimmung über die bisher erbrachten Habilitationsleistungen (schriftliche Habilitationsleistungen und Verteidigung) in nichtöffentlicher Sitzung der Habilitationskommission.

(2) Grundlage bilden die Gutachten sowie der Verlauf der Verteidigung.

(3) Die Kommission beschließt einen Bericht an den Fakultätsrat, welcher einen Vorschlag darüber enthalten muß, ob die Habilitationsleistungen im Sinne des Abs. 1 angenommen werden sollen und für welches Fachgebiet die Habilitation zuerkannt werden soll. Abweichende Stellungnahmen sind dem Bericht als Anlage beizufügen.

(4) Die Kommission muß dem Fakultätsrat über den Stand des Habilitationsverfahrens berichten, wenn sechs Monate nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens ihr Bericht noch nicht vorliegt.

§ 10
Annahme

(1) Die Habilitationsakten liegen nach der Beratung und Abstimmung im Dekanat für die Dauer von zwei Wochen für die Mitglieder des Fakultätsrates, die Professoren und die habilitierten Mitglieder aus anderen Gruppen der Fakultät zur Einsicht- und Stellungnahme aus. Der Habilitand ist ebenfalls zur Einsichtnahme berechtigt. Die Termine sind vom Dekan bekanntzugeben. Gehen daraufhin schriftliche Stellungnahmen ein, so werden diese dem Kommissionsbericht beigefügt.

(2) Der Bericht der Kommission mit allen Anlagen wird vom Fakultätsrat in nichtöffentlicher Sitzung entgegengenommen. Zu dieser Sitzung sind auch diejenigen Personen einzuladen, die entsprechend § 10 Abs. 1 eine Stellungnahme abgegeben haben. Sie haben dort Rederecht. Der Fakultätsrat beschließt über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen und der Verteidigung. Stimmberechtigt sind Professoren, Privatdozenten und habilitierte Hochschullehrer.

§ 11
Probevorlesung

(1) Der Fakultätsrat wählt für die Probevorlesung eines der drei vom Bewerber vorgeschlagenen Themen aus. Gegebenenfalls kann ein neuer Themenvorschlag eingeholt werden.

(2) Der Dekan oder der Vorsitzende der Habilitationskommission lädt zu der Probevorlesung ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.

(3) Dem Habilitanden ist eine Vorbereitungszeit von mindestens drei Wochen einzuräumen.

(4) Der Fakultätsrat kann in begründeten Fällen eine einmalige Wiederholung der Probevorlesung über ein anderes der drei eingereichten Themen beschließen.

§ 12
Abschluß des Verfahrens

(1) Nach Erbringen der mündlichen Habilitationsleistungen (Verteidigung und Probevorlesung) beschließt der Fakultätsrat über die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung des akademischen Grades doctor habilitatus. Stimmberechtigt sind Professoren, Privatdozenten und habilitierte Hochschullehrer. Mit der Verleihung des akademischen Grades doctor habilitatus wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Beabsichtigt der Fakultätsrat, bei der Zuerkennung der Habilitation von dem von der Kommission oder dem Habilitanden vorgeschlagenen Fachgebiet abzuweichen, so ist der Kommission und dem Habilitanden vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Anschluß an die Abstimmung teilt der Dekan dem Habilitanden das Ergebnis des Beschlusses mit. Bei erfolgreichem Abschluß händigt er ihm eine vorläufige Bescheinigung aus.

(3) Erklärt der Habilitand dem Dekan nach Eröffnung des Verfahrens seinen Rücktritt, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Fakultät. Ein neues Habilitationsgesuch kann frühestens ein Jahr nach dem Rücktritt gestellt werden.

(4) Empfehlen zwei Gutachter die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistungen, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Der Bewerber wird über die Ablehnung vom Dekan schriftlich informiert. Bis vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hat er das Recht, in die Gutachten einzusehen.

§ 13
Publikation

(1) Die Habilitationsschrift gilt als angemessen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Habilitand 20 Exemplare der Habilitationsschrift nach der Probevorlesung in der Universitätsbibliothek abgeliefert hat.

(2) Sind Ergebnisse der Habilitationsschrift in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden bzw. zur Veröffentlichung angenommen, dann kann auf Antrag des Habilitanden beim Dekan statt der oben genannten Pflichtexemplare eine Zusammenfassung der Arbeit mit Angabe der Zitate abgegeben werden. Der Vorsitzende der Habilitationskommission prüft im Auftrage des Dekans, ob die Ergebnisse ausreichend publiziert sind.

§ 14
Urkunde

(1) Über die vollzogene Habilitation stellt die Fakultät eine Urkunde mit dem Datum der Beschlußfassung des Rates der Fakultät aus. Die Urkunde berechtigt zur Führung des akademischen Grades doctor habilitatus (Dr. rer. nat. habil., Dr. paed. habil.).

(2) Die Aushändigung der Urkunde erfolgt nur nach Vorlage der Empfangsbestätigung der Universitätsbibliothek über die gemäß § 13 übergebenen Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistungen.

§ 15
Privatdozent und Lehrbefugnis

(1) Mit der Anerkennung der Lehrbefugnis gemäß § 12 Abs. 1 ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" verbunden. Dies gilt nicht nach einer Umwandlung des Grades "Dr. der Wissenschaften" (Dr. sc. ...) in den Grad "doctor habilitatus" gemäß § 121 Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA. Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" kann in diesen Fällen nur nach einer Qualifikationsfeststellung gemäß § 43 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HEG LSA verliehen werden.

(2) Der Dekan zeigt die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" dem Senat und dem Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt an.

(3) Privatdozenten sind Mitglieder der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Der Privatdozent ist zur Lehre berechtigt und in angemessenem Umfang verpflichtet. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung ist mit dieser Verpflichtung nicht verbunden.

(4) Der Privatdozent wird durch den Dekan aufgefordert, seine Lehrtätigkeit spätestens im folgenden Semester mit einer Antrittsvorlesung aufzunehmen. Die Einladung für die Antrittsvorlesung ergeht mindestens an alle Fakultäten und verwandten Fachbereiche der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(5) Der Privatdozent kann beantragen, seine Lehrbefugnis auf weitere Fachgebiete, die in die Zuständigkeit der Fakultät fallen, zu erweitern.

(6) Eine Erweiterung kommt bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen in den Fachgebieten in Betracht.

(7) Der Fakultätsrat setzt entsprechend § 5 Abs. 4 zur Entscheidung über den Antrag eine Habilitationskommission ein. Diese kann von Vortrag, Kolloquium und Antrittsvorlesung absehen.

(8) Der Dekan bestätigt die Erweiterung in einer Urkunde, die § 14 Abs. 5 entspricht.

(9) Die Lehrbefugnis als Privatdozent ruht, solange ein Privatdozent als Professor an der eigenen Hochschule beschäftigt wird.

§ 16
Umhabilitation

(1) Wer sich an einer anderen Hochschule habilitiert hat, kann an die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg umhabilitiert werden, wenn das Fachgebiet in der Fakultät vertreten ist. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an den Dekan zu richten.

(2) Beantragt ein Privatdozent, der an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert ist, seine Umhabilitierung an die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, setzt der Fakultätsrat entsprechend § 5 Abs. 4 eine Habilitationskommission ein.

(3) Sie entscheidet über die Anrechnung früher erbrachter Habilitationsleistungen. Unbeschadet des Erlasses einzelner oder aller Leistungen bleibt der Privatdozent verpflichtet, eine öffentliche Antrittsvorlesung gemäß § 15 Abs. 4 zu halten.

(4) Der Umhabilitierte erhält gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät / Fachbereich. Er verzichtet auf die bisherige Lehrbefugnis.

§ 17
Erlöschen der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt

  1. durch die Ernennung zum Professor an einer anderen Hochschule,
  2. durch Bestellung zum Privatdozenten an einer anderen Hochschule oder durch Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,
  3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Dekan,
  4. nach Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte,
  5. bei Widerruf der Mitgliedschaft zur Hochschule nach Verhängung einer Ordnungsmaßnahme.
Mit dem Erlöschen der Lehrbefugnis erlischt das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent".

(2) Das Erlöschen wird vom Fakultätsrat festgestellt und vom Dekan dem Betroffenen nach Maßgabe von § 19 mitgeteilt.

(3) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn

  1. der Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat, es sei denn, er hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,
  2. er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
  3. ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würde.
(4) Über den Widerruf entscheidet der Fakultätsrat, § 19 gilt entsprechend.

§ 18
Versagung und Entziehung der Habilitation

(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät kann den von ihr verliehenen akademischen Grad "Dr. rer. nat. habil.", "Dr. paed. habil." entziehen. Das Verfahren zum Entzug richtet sich nach dem geltenden Recht.

(2) Wird vor Aushändigung der Habilitationsurkunde festgestellt, daß der Bewerber im Zusammenhang mit der Habilitation eine vorsätzliche Täuschung begangen hat, so kann der Fakultätsrat die Habilitationsleistungen für ungültig erklären.

(3) Der Entzug kann auch erfolgen, wenn sich die Täuschung nachträglich herausstellt.

(4) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrundeliegenden Doktorgrades.

(5) Vor dem Beschluß des Fakultätsrates über die Versagung oder Entziehung der Habilitation ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 19
Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen der Habilitationskommission und des Fakultätsrates kann der Habilitand beim Fakultätsrat binnen vier Wochen Widerspruch einlegen. Der Fakultätsrat entscheidet über den Widerspruch.

§ 20
Habilitierte

Als "Habilitierte" im Sinne dieser Ordnung gelten alle, die den akademischen Grad "Dr. ... habil." bzw. "Dr. sc ..." führen, sofern letztere über die facultas docendi verfügen.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und For schung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Die Genehmigung wird befristet bis zum 30.4.1994 erteilt.

Halle, 2. Juli 1993

Prof. Dr. rer. nat. habil. A. Schellenberger
Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

Vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 02.07.1003 befristet bis 30.04.1994 genehmigt.

Anlage 1
Liste der einzureichenden Unterlagen

Nach Abschluß des Verfahrens Abgabe von 20 Pflichtexemplaren der Habilitationsschrift bei der Dissertationsstelle der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB).

Abgabe der Bescheinigung der ULB über den Erhalt der Pflichtexemplare der Habilitationsschrift an das Dekanat als Voraussetzung für den Erhalt der Habilitationsurkunde

Anlage 2 (hier nicht veröffentlicht)

Anlage 3 (hier nicht veröffentlicht)


» Impressum


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