Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 13
 


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Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät


Vorläufige Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Doktorgrad
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsausschuß
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 6 Rücktritt
§ 7 Prüfungskommission
§ 8 Dissertation
§ 9 Begutachtung und Auslage der Dissertation
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 12 Wiederholung
§ 13 Rechtsbehelfe
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
§ 15 Abschluß des Promotionsverfahrens
§ 16 Versagen und Entziehung des Doktorgrades
§ 17 Bedeutung der Ehrenpromotion
§ 18 Beschlußfassung
§ 19 Verleihung
§ 20 Habilitierte
§ 21 Inkrafttreten



Aufgrund von § 20 und § 98 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungsgesetz) vom 31. Juli 1991 wird für die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät die folgende Promotionsordnung erlassen und mit Wirkung vom 8. Juli 1993 in Kraft gesetzt.

Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1
Doktorgrad

(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät verleiht auf Beschluß der Fachbereiche den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Promotion zum doctor rerum naturalium, Dr. rer. nat.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen naturwissenschaftlichen und mathematischen Fachgebieten verliehen.

(2) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät verleiht auf Beschluß der Fachbereiche den akademischen Grad eines Doktors der Pädagogischen Wissenschaften (Promotion zum doctor paedagogicae, Dr. paed.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen Didaktik-Fachgebieten verliehen.

(3) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Verdienste auf naturwissenschaftlichem Gebiet die Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (doctor rerum naturalium honoris causa, Dr. rer. nat. h. c.) verleihen.

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2
Promotionsleistungen

Seine wissenschaftliche Qualifikation weist der Bewerber durch Promotionsleistungen nach. Diese sind:

  1. eine schriftliche Abhandlung (§ 8 Dissertation) und
  2. eine mündliche Prüfung (§ 10).
§ 3
Promotionsausschuß

(1) Jeder Promotionsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie jeweils einem Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender soll der Sprecher des Fachbereichs, stellvertretender Sprecher / Prodekan sein. Die Mitglieder müssen Professoren oder habilitierte Hochschullehrer des Fachbereichs / der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaft sein.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. bzw. Dr. paed. ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und in der Regel der Abschluß (Diplom-Zeugnis) eines universitären Studienganges an einer deutschen Hochschule in einem der in der Fakultät vertretenen Fächer, der Besitz eines anderen, gleichwertigen akademischen naturwissenschaftlichen Diploms, der Nachweis der abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fachgebiet oder das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung entsprechend der Approbationsordnung für Apotheker. Für diese Studiengänge muß eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern festgesetzt sein.

(2) Ein Hochschulabschluß an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn er in den Abschlüssen gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls notwendige Anerkennungen im Zusammenhang mit Abs. 1 und Abs. 2 entscheidet der Fakultätsrat. Von Inhabern nicht gleichwertiger Zeugnisse können Ergänzungsleistungen gefordert werden.

(4) Absolventen eines FHS-Studiengangs können zur Promotion an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zugelassen werden. Dies setzt voraus, daß an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eine entsprechende Fachrichtung vorhanden ist. Für die Zulassung zur Promotion sind ein erfolgreich abgeschlossenes FHS-Studium und eine besondere Eignung für die wissenschaftliche Arbeit erforderlich. Die Befähigung wird in einem gesonderten Verfahren des betreffenden Fachbereichs / der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät festgestellt.

(5) Die besondere Eignung ist durch einen ordentlichen FHS-Studienabschluß mit der Gesamtnote sehr gut sowie durch je ein die Promotion befürwortendes Gutachten des vorgeschlagenen Professors an der FHS und eines Professors der betreffenden Fakultät / des betreffenden Fachbereichs der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nachzuweisen.

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter Angabe des Themas der Dissertation und des Fachgebietes einzureichen. In dem Antrag sollen wissenschaftliche Grundlagen zur Entstehung der Dissertation und der wissenschaftliche Werdegang des Doktoranden während der Zeit der Arbeit an der Dissertation erläutert werden. Insbesondere soll angegeben werden, auf welchen Spezialgebieten, die nicht die unmittelbare Thematik der Dissertation betreffen, eine Weiterbildung erfolgt ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. vier gebundene Exemplare der Dissertation;
  2. eine schriftliche Erklärung darüber, daß der Bewerber seine Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat;
  3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits früher um den Doktorgrad beworben hat;
  4. ein Lebenslauf, der vollständige Angaben über die bisherige Ausbildung und Tätigkeit enthält;
  5. eine Publikationsliste;
  6. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Hochschulstudiums entsprechend § 4 Abs. 1, 2 oder, soweit Unterlagen nicht schon mit einem Antrag auf Annahme als Doktorand (§ 4 Abs. 4) eingereicht worden sind;
  7. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf;
  8. Vorschläge für Gutachter.
(3) Der Promotionsausschuß prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Der Bewerber ist über diese Entscheidung schriftlich zu informieren. Bei negativem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

(4) Dem Dekan wird die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt.

§ 6
Rücktritt

Der Doktorand kann vom Prüfungsverfahren zurücktreten, solange noch kein Gutachten beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegt. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht gestellt. Tritt der Doktorand später zurück, so gilt die Promotion als erfolglos beendet. Ein Exemplar der eingereichten Arbeit bleibt bei den Akten.

§ 7
Prüfungskommission

(1) Ist das Promotionsgesuch angenommen, so bestellt der Promotionsausschuß eine Prüfungskommission (Promotionskommission) und läßt diese vom Fachbereichsleiter bestätigen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bittet die Gutachter um die Anfertigung der Gutachten.

(2) Es werden drei Gutachter benannt. Hierbei kann vom Vorschlag des Bewerbers abgewichen werden. Gutachter kann jeder Professor und jeder habilitierte Wissenschaftler des Fachgebietes sein. Einer der Gutachter muß der Gruppe der Professoren angehören, einer der Gutachter dem zuständigen Fachbereich. Der Betreuer der Arbeit soll einer der Gutachter sein. Mindestens einer der Gutachter darf nicht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angehören.

(3) Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus

(4) In der Prüfungskommission sollen mindestens drei Spezialgebiete repräsentiert sein.

(5) Die Prüfungskommission sorgt für einen zügigen Ablauf des Verfahrens. Für die Ausführung der Beschlüsse ist ihr Vorsitzender verantwortlich.

§ 8
Dissertation

(1) Die Dissertation muß ganz oder teilweise ein in einem der Fachbereiche vertretenes Fachgebiet betreffen. Sie muß die Fähigkeit des Kandidaten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen und soll einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen. Ihr Umfang soll in der Regel 100 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.

(2) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der zuständige Promotionsausschuß genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der einzelnen Autoren eindeutig nachgewiesen werden kann.

(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Promotionsausschuß. Ist die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefaßt, dann muß sie eine deutsche Zusammenfassung enthalten.

(4) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vor der Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht worden sein. Es können eine oder mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden. In diesem Fall soll eine Zusammenfassung der Ergebnisse vorangestellt werden, um den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich zu machen.

(5) Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend der Anlage 1. Ein kurzer Lebenslauf und die Erklärung gemäß § 5 Abs. 2b sollen am Ende eingeheftet sein.

§ 9
Begutachtung und Auslage der Dissertation

(1) Die Gutachter erstatten über die Dissertation je ein Gutachten, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Notenvorschlag enthalten muß. Für die Bewertung gilt § 11. Der Annahmevorschlag kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein.

(2) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Beauftragung beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen.

(3) Bewerten mindestens zwei Gutachter die Dissertation als nicht genügend, erklärt der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Prüfungsverfahren für beendet. Die Promotion ist in diesem Fall gescheitert.

(4) Empfiehlt einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so wird vom Promotionsausschuß noch ein Gutachter bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das Verfahren beendet.

(5) Die Arbeit kann auf übereinstimmenden Vorschlag aller Gutachter durch den Promotionsausschuß zur Überarbeitung an den Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein und dürfen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Arbeit führen. Nach Vorlage der neuen Fassung, für deren Abgabe eine Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt wird, dürfen die neuen Gutachten keine Änderungswünsche mehr enthalten.

(6) Wenn drei positive Gutachten vorliegen, informiert der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Prüfungskommission. Er legt nach Mitteilung die Dissertation mit den Gutachten mindestens zwei Wochen, jedoch höchstens vier Wochen, zur Einsicht aus. Das Recht auf Einsichtnahme haben alle Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann weiteren Personen Einsichtnahme gewähren.

(7) Während der Auslagefrist können Professoren und habilitierte Mitglieder der Fakultät sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zur Dissertation und deren Bewertung schriftlich Stellung nehmen.

(8) Über die Bewertung von Stellungnahmen nach Abs. 6 entscheidet der Promotionsausschuß. Er kann ein weiteres Fachgutachten bestellen.

(9) Nach Beendigung der Begutachtung und der Auslage entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der vorliegenden Gutachten über die Annahme der Arbeit.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet als öffentliche Verteidigung statt.

(2) Zur mündlichen Prüfung lädt der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) ein. Er gibt den Termin öffentlich bekannt.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die öffentliche Verteidigung.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag des Kandidaten von 30 Minuten über Ergebnisse seiner Arbeit und aus einer Diskussion.

(5) In der Diskussion werden Fragen zur Arbeit und zu den entsprechend § 5 Abs. 1 vom Kandidaten genannten Spezialgebieten gestellt.

(6) Über den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und eine Note enthalten muß. Für die Bewertung gelten § 11 Abs. 5 und 6.

§ 11
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Dissertation und mündliche Prüfung werden getrennt mit einer der folgenden Noten bewertet:

Es sind auch Zwischennoten 1,3, 1,7, 2,3 und 2,7 zulässig.

(2) Bei besonders herausragenden Leistungen kann im Gutachten vorgeschlagen werden, bei entsprechender Leistung in der mündlichen Prüfung die Promotion insgesamt mit dem Prädikat "summa cum laude" auszuzeichnen. Der Vorschlag ist zu begründen.

(3) Nach Mittelwertbildungen wird bis x.49 abgerundet, ab x.50 aufgerundet.

(4) Aufgrund der vorliegenden Gutachten stellt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Benotung der Dissertation durch Mittelwertbildung über die Einzelnoten nach Abs. 3 fest.

(5) Die Note des Vortrages und die Note der Diskussion werden durch die Prüfungskommission im Anschluß an die Verteidigung in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

(6) Die Note der mündlichen Prüfung stellt der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Mittelwertbildung nach Abs. 3 fest.

(7) Der Doktorand kann nur promoviert werden, wenn Dissertation, Vortrag und Diskussion jeweils mindestens mit der Note "rite" bewertet worden sind.

(8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission stellt die Gesamtnote fest. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuß.

(9) Folgende Gesamtnoten werden vergeben:

(10) Die Gesamtnote ergibt sich aus fünf nicht gerundeten Noten durch Mittelwertbildung entsprechend Abs. 3, aus den Noten der Gutachter, der Note des Vortrages und der Note der Diskussion. Ist ein weiterer Gutachter bestellt worden, kommt eine sechste Note hinzu. Die Gesamtnote "ausgezeichnet" kann nur vergeben werden, wenn alle Teilnoten "sehr gut" sind.

(11) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Doktoranden das Ergebnis bekannt und verfaßt eine Niederschrift (Protokoll).

(12) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Doktoranden sachliche Kritikpunkte und Anregungen der Gutachter in geeigneter Weise mitteilen.

(13) Über den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsverfahrens erhält der Doktorand eine vorläufige Bescheinigung.

§ 12
Wiederholung

(1) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dadurch das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Der Bewerber darf an der Fakultät einmal, frühestens ein Jahr nach der Ablehnung, eine neue Dissertation einreichen.

(2) Die Wiederholung einer nicht bestandenen mündlichen Prüfung ist nur einmal möglich. Sie kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten und nicht später als nach einem Jahr, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung, stattfinden.

(3) Erfolgt die Wiederholung nicht in dieser Frist, gilt die Promotion als gescheitert. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß.

§ 13
Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses besteht Widerspruchsrecht beim Dekan. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen schriftlich einzulegen.

§ 14
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation gilt als angemessen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Doktorand 10 Exemplare der Dissertation nach der Verteidigung in der Dissertationsstelle der Universitätsbibliothek abgeliefert hat.

(2) Sind Ergebnisse der Dissertation in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden bzw. zur Veröffentlichung angenommen, dann kann auf Antrag des Doktoranden beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses statt der oben genannten Pflichtexemplare eine Zusammenfassung der Arbeit mit Angabe der Zitate abgegeben werden. Der Promotionsausschuß prüft, ob die Ergebnisse der Dissertation ausreichend publiziert sind.

§ 15
Abschluß des Promotionsverfahrens

(1) Nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 14 händigt der Dekan die auf den Tag der Verteidigung ausgestellte Promotionsurkunde nach dem Muster der Anlage 2 aus.

(2) Mit der Aushändigung der Doktorurkunde erwirbt der Kandidat das Recht zur Führung des Doktorgrades.

§ 16
Versagen und Entziehung des Doktorgrades

(1) Stellt die Fakultät vor Aushändigung der Promotionsurkunde fest, daß der Bewerber im Zusammenhang mit der Promotion eine vorsätzliche Täuschung begangen hat, so kann sie die Promotionsleistung für ungültig erklären.

(2) Die Fakultät kann den Doktorgrad entziehen. Das Verfahren zum Entzug des Doktorgrades richtet sich nach dem geltenden Recht. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich die Täuschung nachträglich herausstellt.

(3) Vor dem Beschluß der Fakultät über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu Vorwürfen zu äußern.

II. Ehrenpromotion

§ 17
Bedeutung der Ehrenpromotion

Der Grad eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) kann für hervorragende geistig-schöpferische Leistungen auf einem in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fachgebiet verliehen werden.

§ 18
Beschlußfassung

(1) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den 2/3 der stimmberechtigten promovierten Mitglieder des Fakultätsrates unterstützen müssen.

(2) Die Voraussetzungen für eine Verleihung werden von einer durch den Fakultätsrat eingesetzten Ehrenpromotionskommission geprüft, die dem Fakultätsrat eine Beschlußvorlage zuleitet.

(3) Aufgrund der Vorlage der Ehrenpromotionskommission beschließt der Fakultätsrat über die Ehrenpromotion. Dem Antrag müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten promovierten Mitglieder des Fakultätsrates zustimmen.

(4) Der Rektor ist rechtzeitig vor der Beschlußfassung, der Senat nach erfolgter Beschlußfassung zu unterrichten.

§ 19
Verleihung

(1) Hat der Fakultätsrat die Ehrenpromotion beschlossen, so hat der Ehrenpromotionsausschuß eine Laudatio abzufassen und dem Fakultätsrat zur Genehmigung vorzulegen.

III. Schlußbestimmungen

§ 20
Habilitierte

Als "Habilitierte" im Sinne dieser Ordnung gelten auch alle Personen, die den akademischen Grad "Dr. sc." führen.

§ 21
Inkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Die Genehmigung wird befristet bis zum 31.3.1994 erteilt.

Anlagen:

1. Liste der einzureichenden Unterlagen
2. Muster des Titelblattes der Dissertation (hier nicht veröffentlicht)
3. Muster der Promotionsurkunde (hier nicht veröffentlicht)

Halle, 8. Juli 1993

Prof. Dr. rer. nat. habil. A. Schellenberger
Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

Vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 08.07.1993 befristet bis 31.03.1994 genehmigt.

Anlage 1

Liste der einzureichenden Unterlagen

In dem Antrag sollen die Art der Entstehung der Dissertation und der Gang der wissenschaftlichen Bildung des Doktoranden während der Zeit der Arbeit an der Dissertation erläutert werden. Nach der Verteidigung sind 10 Pflichtexemplare der Dissertation bei der Dissertationsstelle der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) abzugeben. Als Voraussetzung für den Erhalt der Promotionsurkunde ist die Bescheinigung der ULB über den Erhalt der Pflichtexemplare der Dissertation im Dekanat abzugeben.


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