Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 8
 


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Medizinische Fakultät

Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Erlangung des Grades eines "Dr. med. habil." bzw. eines "Dr. med. dent. habil." 

Inhalt:
§ 1 Bedeutung der Habilitation
§ 2 Voraussetzung der Habilitation
§ 3 Habilitationsleistungen
§ 4 Habilitationsgesuch
§ 5 Habilitationskommission
§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistung
§ 8 Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
§ 9 Verteidigung
§ 10 Habilitationskolloquium
§ 11 Öffentliche Probevorlesung
§ 12 Abschluß des Habilitationsverfahrens
§ 13 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§ 14 Privatdozent
§ 15 Umhabilitierung
§ 16 Entzug der Lehrbefugnis
§ 17 Recht auf Akteneinsicht
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten

 

 

Auf Grund § 21 Abs. 4 i.V.m. § 88 Abs. 2 Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA vom 31. Juli 1991 wird für die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die nachstehende Ordnung über die Habilitation und über die Verleihung der Lehrbefugnis beschlossen und mit Wirkung vom 30.09.1992 in Kraft gesetzt.

Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1
Bedeutung der Habilitation

(1) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können (Lehrbefähigung).

(2) Mit der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors der Medizin (Dr. med. habil.) bzw. der Zahnmedizin (Dr. med. dent. habil.) verliehen und die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Universität begründet.

§ 2
Voraussetzung der Habilitation

(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer den "Dr. med." oder den "Dr. med. dent." an einer deutschen Universität erworben hat. Im Falle einer Promotion an einer ausländischen Hochschule zum "Dr. med." oder "Dr. med. dent." müssen die dortigen Voraussetzungen und das dortige Verfahren demjenigen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gleichwertig sein.

(2) Der Bewerber hat als weitere Voraussetzung für eine Habilitation die vorherige Anerkennung als Facharzt mit der entsprechenden Gebietsbezeichnung oder eine vergleichbare Weiterbildungszeit (falls es eine Facharztanerkennung für das betreffende Gebiet nicht gibt) nachzuweisen. Zwischen der Doktorprüfung und dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation soll eine mindestens dreijährige Tätigkeit in Wissenschaft und Lehre1 liegen.

§ 3
Habilitationsleistungen

(1) Über die Habilitation wird auf Grund folgender Leistungen entschieden:

  1. Vorlage einer Habilitationsschrift,
  2. erfolgreiche Verteidigung der Habilitationsschrift,
  3. das Habilitationskolloquium und die öffentliche Probevorlesung.
§ 4
Habilitationsgesuch

(1) Der Antrag zur Durchführung eines Habilitationsverfahrens ist schriftlich an den Dekan der Medizinischen Fakultät zu richten. Im Antrag hat der Bewerber anzugeben, für welches Fachgebiet innerhalb der Medizinischen Fakultät die Lehrbefähigung erworben werden soll. Der Bewerber hat sich vor Eröffnung des Verfahrens dem Fakultätsrat persönlich vorzustellen. Dem Gesuch sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges;
  2. beglaubigte Abschriften von Urkunden und Nachweisen über die Voraussetzungen gemäß § 2 einschließlich beglaubigter Kopien von Zeugnissen über die Hochschulausbildung, die Approbation als Arzt bzw. Zahnarzt und der Anerkennung als Facharzt bzw. dem Nachweis einer vergleichbaren Weiterbildungszeit (wenn es eine Facharztanerkennung für das betreffende Gebiet nicht gibt);
  3. eine Habilitationsschrift in mindestens 4 Exemplaren mit der Versicherung, daß der Bewerber diese Habilitationsleistung selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat;
  4. 50 Exemplare der Thesen zur Habilitationsschrift,
  5. eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen mit je einem Sonderdruck als Anlage und eine Liste der Vorträge und Poster;
  6. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren oder abgelehnte Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen;
  7. eine Übersicht über die bisherige Lehrtätigkeit,
  8. ein Exemplar der Dissertation, die zum Erwerb des Doktorgrades geführt hat;
  9. von Bewerbern, die nicht Angehörige der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sind; 1 Die Fakultät interpretiert den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit des HEG § 21 Abs. 2 Satz 1 im Sinne einer Publikation von mindestens 10 eigenständigen wissenschaftlichen Aufsätzen, wobei der Habilitant als Erstautor ausgewiesen sein muß. eine Erklärung, die ausweist, warum sie die Habilitation an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anstreben;
  10. ein amtliches Führungszeugnis, nicht älter als 6 Monate vom Datum der Ausstellung an gerechnet;
  11. eine Erklärung, daß an keiner anderen Fakultät oder Universität ein Habilitationsverfahren anhängig ist.
(2) Der Dekan der Medizinischen Fakultät entscheidet, ob die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuchs erfüllt sind. Bei Zweifeln über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Die eingereichten Unterlagen gehen - mit Ausnahme von Zeugnissen in Urschrift und von Sonderdrucken - in das Eigentum der Universität über.

(4) Der Dekan informiert die Mitglieder des Fakultätsrates über den Antrag und ermöglicht in einer angemessenen Frist deren Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen. Dabei ist die Vertraulichkeit zu wahren. Über die fachliche Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens entscheidet der Fakultätsrat. In Zweifelsfällen ist die Habilitationskommission anzuhören. Der Fakultätsrat kann die Eröffnung ablehnen, wenn das Fachgebiet an der Medizinischen Fakultät nicht vertreten ist, oder Mängel im Habilitationsgesuch vorliegen. In diesem Fall ist der Bewerber vorher zu hören. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Liegt kein Einspruch der Mitglieder des Fakultätsrates vor, wird das Habilitationsverfahren durch die Habilitationskommission eröffnet.

§ 5
Habilitationskommission

(1) Der Fakultätsrat bestellt für die Dauer von 3 Jahren aus dem Kreis der Hochschullehrer der Fakultät eine Habilitationskommission. Sie besteht aus dem Dekan, der sie leitet, und 12 weiteren habilitierten Mitgliedern. Sie werden im Fakultätsrat mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl bestimmt. Bei speziellen Habilitationsthemen können für das betreffende Verfahren auch bis zu 2 Fachvertreter, die nicht Mitglieder der Habilitationskommission sind, zusätzlich berufen werden. Hochschullehrer, die Mitglieder des Fakultätsrates sind, können gleichzeitig Mitglied der Habilitationskommission sein.

(2) Die Habilitationskommission entscheidet über die fachliche Zuständigkeit der Fakultät für die Habilitation. Wird dies verneint, ist der Bewerber schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu unterrichten.

(3) Die Habilitationskommission ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und geleitet wird und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Abs. 1 anwesend ist.

(4) Die Habilitationskommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind bei Entscheidungen über Habilitationsleistungen nicht zulässig.

(5) Zieht der Bewerber sein Gesuch um Zulassung zur Habilitation vor dem Beschluß der Habilitationskommission über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens zurück, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

§ 6
Eröffnung des Habilitationsverfahrens

(1) Der Fakultätsrat beschließt nach Anhörung des Votums der Habilitationskommission die Eröffnung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung des Habilitationsgesuches.

(2) Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen, so legt die Habilitationskommission gleichzeitig das Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefähigung festgestellt werden soll.

(3) Beschließt der Fakultätsrat die Ablehnung des Habilitationsgesuches, so teilt der Dekan dem Bewerber die Ablehnung schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mit.

§ 7
Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die Habilitationsschrift muß dem Fachgebiet entstammen, für welches der Bewerber die Anerkennung der Lehrbefähigung anstrebt. Die Habilitationsschrift muß selbständig erarbeitet sein, einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt darstellen und erkennen lassen, daß sich der Bewerber für wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat.

(2) Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Schrift soll in der Regel den Umfang von 150 Seiten, bei Literaturstudien und historischen Arbeiten 250 Seiten nicht überschreiten. Ausnahmen in Sprache und Umfang bedürfen der Genehmigung des Fakultätsrates.

(3) Die Habilitationsschrift ist als Einzelarbeit vorzulegen. Das Einreichen mehrerer Teilpublikationen oder Schriften mehrerer Autoren sind nicht zulässig.

(4) Untersuchungsergebnisse aus der Habilitationsschrift können auszugsweise publiziert sein.

(5) Ein Exemplar der Habilitationsschrift verbleibt bei den Habilitationsakten.

§ 8
Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die Habilitationskommission bestellt zur Begutachtung der Habilitationsschrift drei habilitierte Gutachter aus der Gruppe der Professoren. Der Bewerber hat hierzu ein Vorschlagsrecht. Die Bestellung eines vierten Gutachters ist in Ausnahmefällen möglich. Mindestens einer der drei Gutachter muß Mitglied der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, mindestens einer ein auswärtiger Gutachter sein. Über die Bestellung der Gutachter entscheidet die Habilitationskommission mit einfacher Mehrheit. Soweit die Gutachter nicht selbst Mitglieder der Kommission sind, nehmen sie am weiteren Verlauf als stimmberechtigte Mitglieder teil. Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Habilitationsschrift anzufertigen.

(2) Die Gutachten müssen eine eindeutige Aussage über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit enthalten. Diese Aussage an Bedingungen zur Veränderung der Arbeit zu knüpfen, ist unzulässig. Es erfolgt keine Benotung der Leistung.

(3) Die Habilitationsschrift und die Gutachten liegen 14 Tage im Dekanat der Medizinischen Fakultät zur Einsichtnahme aus. Einsichtberechtigt sind alle habilitierten Mitglieder des Fakultätsrates. Sie werden vom Dekan darüber unterrichtet, daß die Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtberechtigte kann binnen 8 Tagen nach Ende dieser Frist schriftlich zur Habilitationsschrift und den Gutachten Stellung nehmen.

(4) Auf Grund der vorliegenden Gutachten, von denen mindestens zwei die Annahme empfehlen müssen, entscheidet die Habilitationskommission darüber, ob die Arbeit den Anforderungen genügt und angenommen werden kann. Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Empfehlen nur zwei Gutachter die Annahme, so kann ein viertes Gutachten eingeholt werden. Ist dieses negativ, so ist das Verfahren beendet. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Von der Ablehnung wird der Rektor schriftlich in Kenntnis gesetzt. Habilitationsschrift und Gutachten verbleiben bei der Medizinischen Fakultät.

(5) Sind nach Auslage der Habilitationsschrift und der Gutachten zur Einsichtnahme im Dekanat durch die habilitierten Mitglieder des Fakultätsrates keine schriftlichen Einwände eingegangen, legt der Fakultätsrat nach Bestätigung der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung den Termin zur Verteidigung fest.

§ 9
Verteidigung

(1) Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag zu den Ergebnissen der Habilitationsschrift mit anschließender Aussprache. Die Vortragsdauer soll etwa 20 Minuten betragen.

(2) Die Verteidigung findet vor der Habilitationskommission statt und wird vom Dekan oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Bekanntgabe des Termins zur Verteidigung erfolgt durch den Dekan 4 Wochen zuvor. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission muß zur Verteidigung anwesend sein.

(3) Nach dem Vortrag findet die Diskussion statt. Jeder Anwesende hat Fragerecht.

(4) Im Anschluß an die Diskussion beraten die Mitglieder der Habilitationskommission über den Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern der Habilitationskommission zu unterzeichnen ist.

(5) Wird die Verteidigungsleistung des Habilitanten von der Habilitationskommission nicht anerkannt, so ist eine einmalige Wiederholung der Verteidigung möglich. Sie soll frühestens nach Ablauf von 3 Monaten, spätestens aber vor Ablauf eines halben Jahres stattfinden. Erfolgt dies nicht in der vorgeschriebenen Frist, so gilt das Verfahren als beendet.

(6) Im Falle einer positiven Bewertung der Verteidigungsleistung wird von der Habilitationskommission das Habilitationskolloquium festgesetzt.

§ 10
Habilitationskolloquium

(1) Das Habilitationskolloquium findet vor dem Fakultätsrat statt. Der Bewerber schlägt hierzu schriftlich dem Dekan drei Themen zur Auswahl vor. Diese Themen müssen aus dem Wissenschaftsgebiet stammen, für das die Lehrbefähigung erworben werden soll. Sie dürfen mit dem Gegenstand der Habilitationsschrift nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Nach Vorliegen dieser Vorschläge entscheidet der Fakultätsrat, welches Thema zum Kolloquium ausgewählt wird, und setzt den Termin für das Kolloquium fest. Der Dekan teilt dem Bewerber drei Wochen vor dem Kolloquium das ausgewählte Thema mit.

(2) Kann der Fakultätsrat aus den eingereichten Themenvorschlägen des Bewerbers keine Auswahl treffen, so ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich.

(3) Das Habilitationskolloquium beginnt mit einem etwa 15minütigen Vortrag des Bewerbers, dem sich eine Diskussion auf der Grundlage des Vortrages sowie aus dem Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird, anschließt.

(4) Der Dekan kann zum Habilitationskolloquium weitere habilitierte Wissenschaftler hinzuziehen.

(5) An der Beratung über das Ergebnis des Kolloquiums nehmen nur die habilitierten Mitglieder des Fakultätsrates und der Habilitationskommission einschließlich der Gutachter der Habilitationsschrift teil. Diese Beratung findet unmittelbar nach dem Kolloquium statt. Die Entscheidung über das Ergebnis des Kolloquiums wird mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden gefällt.

(6) Wird die Leistung im Habilitationskolloquium von dem in Abs. 1 festgelegten Gremium nicht anerkannt, so ist eine einmalige Wiederholung möglich. Sie sollte frühestens nach Ablauf von 3 Monaten, spätestens aber vor Ablauf eines halben Jahres stattfinden. Erfolgt dies nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, so gilt das Verfahren als beendet.

(7) War das Habilitationskolloquium erfolgreich, wird der Bewerber zu einer öffentlichen Probevorlesung eingeladen.

§ 11
Öffentliche Probevorlesung

(1) Die Einladung zur öffentlichen Probevorlesung erfolgt durch den Dekan. Für diese Vorlesung reicht der Bewerber drei Themenvorschläge ein, die mit der Habilitationsschrift bzw. dem Habilitationskolloquium nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Aus diesen Vorschlägen wählt die Habilitationskommission das Thema der Probevorlesung aus. Der Dekan setzt den Bewerber von der Auswahl des Themas für die Probevorlesung in Kenntnis. Zwischen dem Tag der Mitteilung und dem Termin der Probevorlesung muß ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.

(2) Die Probevorlesung wird im Bereich der Medizinischen Fakultät öffentlich bekanntgemacht. Sie dauert in der Regel 45 Minuten und kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission anwesend ist.

(3) Im Anschluß an die Probevorlesung entscheidet die Habilitationskommission mit einfacher Mehrheit über das Ergebnis und schlägt im Falle einer positiven Bewertung dem Fakultätsrat die Verleihung der venia legendi an den Bewerber vor.
Im Falle einer negativen Bewertung der Probevorlesung kann die Habilitationskommission sich für eine einmalige Wiederholung entscheiden. Die Wiederholung der Probevorlesung sollte frühestens nach Ablauf von 4 Wochen, spätestens aber nach Ablauf von 2 Monaten stattfinden. Erfolgt dies nicht innerhalb der vorgegebenen Frist oder wird auch über die Wiederholung negativ entschieden, so gilt das Verfahren als beendet. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 12
Abschluß des Habilitationsverfahrens

(1) Der Dekan teilt dem Fakultätsrat das Ergebnis des Habilitationsverfahrens mit. Dieser faßt den Beschluß über die Habilitation mit einfacher Mehrheit. Dieser Beschluß wird dem Habilitanten schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Erteilung der venia legendi wird mit einem Diplom bekundet. Die Urkunde muß enthalten:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, -ort sowie Doktorgrad,
  2. Thema der Habilitationsschrift,
  3. das Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung verliehen wird,
  4. einen Kennzeichenzusatz über die Verleihung des "Dr. med. habil." bzw. des "Dr. med. dent. habil.",
  5. Tag der Feststellung der Lehrbefähigung durch die Habilitationskommission und den Fakultätsrat,
  6. die Unterschriften des Dekans und des Rektors,
  7. Siegel der Universität.
(3) Der Bewerber wird auf schriftlichen Antrag an die Medizinische Fakultät nach abgeschlossenem Habilitationsverfahren zum Privat-Dozenten an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ernannt.

§ 13
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

(1) Von der ungekürzten Fassung der Habilitationsschrift sind innerhalb eines halben Jahres insgesamt 20 Exemplare der Universitätsbibliothek zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Habilitierte soll die Ergebnisse seiner Habilitationsschrift innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Lehrbefähigung zur Veröffentlichung eingereicht haben. Die Veröffentlichung kann auch in einem Sammelwerk oder in einer Fachzeitschrift erfolgen. Etwaige Änderungen gegenüber der ursprünglich vorgelegten Fassung bedürfen der Genehmigung des Dekans. Die zu veröffentlichende Form ist als Habilitationsschrift in Abstimmung mit dem Dekan zu kennzeichnen.

(3) Ausnahmen hinsichtlich des Veröffentlichungsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Dekans.

§ 14
Privatdozent

(1) Mit der Anerkennung der Lehrbefähigung gemäß § 12 Abs. 2 ist das Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent verbunden. Die Ernennung zum Privatdozenten erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Fakultätsrates. Den Antrag dazu kann jeder Kandidat stellen, der die Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag ist schriftlich an den Dekan zu richten.

(2) Dem Antrag auf Ernennung zum Privatdozenten sind beizufügen:

(3) Die Entscheidung über das Lehrgebiet trifft der Fakultätsrat. Weicht der Fakultätsrat vom Antrag des Bewerbers ab, so ist dieser vorher zu hören. Gegen den schriftlichen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid kann binnen vier Wochen Widerspruch beim Rektor erhoben werden.

(4) Der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten eine Antrittsvorlesung zu halten. Sie ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Der Dekan stellt über die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" eine Urkunde aus. Er zeigt diese Verleihung dem Senat und dem zuständigen Minister des Landes Sachsen-Anhalt an. Die Urkunde wird im Anschluß an die Antrittsvorlesung des Privatdozenten ausgehändigt.

(6) Der Privatdozent ist verpflichtet, eigene Lehrveranstaltungen anzubieten und durchzuführen. Diese sollen einen Umfang von mindestens 2 Semester-Wochenstunden aufweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat. Thematisch soll sich der Privatdozent auf das Lehrgebiet beschränken, für das die venia legendi erteilt wurde. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder auf eine Vergütung ist damit nicht verbunden.

(7) Auf Antrag können Privatdozenten vom Fakultätsrat von der Vorlesungsverpflichtung bis zu 2 Jahren beurlaubt werden. In besonders begründeten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig.

§ 15
Umhabilitierung

(1) Privatdozenten, die an einer anderen Universität oder Medizinischen Hochschule ihre Lehrbefugnis durch Habilitation erworben haben und an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ihre Tätigkeit als Privatdozent aufnehmen wollen, beantragen beim Dekan die Umhabilitierung für das gleiche Fachgebiet an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Der Fakultätsrat beauftragt die Habilitationskommission, wissenschaftliche Publikationen, die als Grundlage der Umhabilitierung dienen, zu begutachten. Über den Antrag wird anschließend mit einfacher Mehrheit entschieden. Für die Umhabilitierung ist zusätzlich eine als positiv beurteilte Probevorlesung erforderlich.

(2) Das Ergebnis der Umhabilitierung an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16
Entzug der Lehrbefugnis

(1) Die Verleihung der akademischen Grade "Dr. med. habil." und "Dr. med. dent. habil." sowie der Lehrbefugnis können durch den Fakultätsrat widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder eine vorsätzliche Täuschung begangen wurde. Vor dem Widerruf ist dem Privatdozenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Widerrufsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Die Lehrbefugnis kann entzogen werden, wenn

(3) Während des Verfahrens über den Entzug der Lehrbefugnis kann der Fakultätsrat dem Privatdozenten die Ausübung der Lehrbefugnis für die Dauer des Verfahrens vorläufig untersagen.

(4) Die Lehrbefugnis an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlischt, wenn der Privatdozent

(5) Das Erlöschen der Lehrbefugnis wird vom Senat festgestellt und vom Rektor dem Betroffenen mitgeteilt.

§ 17
Recht auf Akteneinsicht

(1) Dem Habilitanten bzw. Privatdozenten steht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.

§ 18
Übergangsbestimmungen

(1) Die Anerkenung der Lehrbefugnis gemäß § 14 Abs. 1 mit dem antragsweise zuerkannten Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" kann für Wissenschaftler mit Promotion B nur nach einer Qualifikationsfeststellung gemäß § 43 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliehen werden.

(2) Wird über die Qualifikation positiv entschieden und die Anerkennung der Lehrbefugnis erteilt, so kann der Antragsteller den akademischen Grad "Dr. med. habil." bzw. "Dr. med. dent. habil." führen. Es ist nicht zulässig, daß gleichzeitig der akademische Grad "Dr. sc. med." geführt wird.

§ 19
Inkrafttreten

Die vorstehende Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Die Habilitationsordnung wurde mit Wirkung vom 01.11.1992 in Kraft gesetzt (Fakultätsbeschluß vom 04.11.1992).

Vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 05.10.1992 befristet bis 6 Monate nach Inkrafttreten eines Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genehmigt.


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