MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 3
Auf Grund des § 20 und § 98 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungsgesetz) vom 31. Juli 1991 wird für die Medizinische Fakultät die folgende Promotionsordnung erlassen und mit Wirkung vom 30.09.1992 in Kraft gesetzt.
Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser
Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch
in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
(1) Die Medizinische Fakultät verleiht auf Grund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Medizin (Dr. med.) oder der Zahnmedizin (Dr. med. dent.).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche
Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die Wissenschaft
den akademischen Grad eines Doktors der Medizin ehrenhalber (Dr. med. h.
c.) oder der Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. dent. h. c.) verleihen.
(1) Die Durchführung aller Promotionen auf Grund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuß.
(2) Der Promotionsausschuß besteht aus 8 Mitgliedern, darunter
kraft Amtes dem Dekan und dem Prodekan für Promotionsfragen sowie
jeweils einem Vertreter aus einer jeden Fachgruppe. Diese Mitglieder werden
vom Fakultätsrat für die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl
ist zulässig. Vorsitzender soll der Prodekan sein. Die Mitglieder
müssen Professoren oder habilitierte Hochschullehrer der Fakultät
sein.
(1) Das Promotionsverfahren kann durchgeführt werden, wenn der Bewerber an einer deutschen Hochschule die ärztliche Prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bestanden hat.
(2) Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Zeugnisse
entscheidet in begründeten Fällen der Promotionsausschuß
unter Beachtung der dafür geltenden rechtlichen Regelungen.
(1) Voraussetzung für die Durchführung eines Promotionsverfahrens an der Medizinischen Fakultät ist ein Doktorandenverhältnis, das zwischen dem Doktoranden und dem Dekan vor Aufnahme der Arbeit hergestellt wurde.
(2) Das Doktorandenverhältnis wird auf schriftlichen Antrag des Doktoranden abgeschlossen. In dem Antrag sind das vorläufige Thema und der Hochschullehrer anzugeben, der seine Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung erklärt hat.
(3) Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuß. Sie gilt jeweils für ein Jahr, längstens für die Dauer der Voraussetzungen gemäß § 3. Hat der Bewerber keinen Betreuer angegeben, so soll ihm der Promotionsausschuß nach Möglichkeit einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierten Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur wissenschaftlichen Betreuung zuweisen. Mit der Annahme als Doktorand wird nicht zugleich die Zulassung zum Promotionsverfahren ausgesprochen.
(4) Die Annahme als Doktorand an der Medizinischen Fakultät kann vom Dekan nur schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert werden. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Scheidet der Betreuer aus, so soll der Dekan dem Doktoranden auf
Antrag nach Möglichkeit einen anderen Betreuer aus der Fakultät
zur Beratung bei der Anfertigung der Dissertation vermitteln.
(1) Das Gesuch um Zulassung zu einem Promotionsverfahren ist schriftlich
beim Dekan einzureichen. Das Zulassungsgesuch muß den Titel der Dissertation
und die genaue Anschrift des Bewerbers enthalten.
Es sind beizubringen:
(1) Durch die Dissertation soll der Bewerber nachweisen, daß er eine wissenschaftliche Aufgabe zu erfassen und selbständig erfolgreich zu bearbeiten in der Lage ist.
(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache maschinenschriftlich abzufassen und gebunden in fünf Exemplaren einzureichen. In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß der Medizinischen Fakultät genehmigen, daß die Dissertation in englischer Sprache abgefaßt wird. Sie muß in diesem Fall eine ausführliche deutsche Zusammenfassung enthalten. Die Dissertation muß in äußerer Form und Abfassung den bibliothekarischen Richtlinien des Fachbereiches entsprechen. Sie muß ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung, ein vollständiges Verzeichnis der verwendeten Literatur sowie eine tabellarische Darstellung des Lebenslaufes und des wissenschaftlichen Bildungsganges des Bewerbers enthalten.
(3) Der Umfang der Dissertation sollte bei experimentellen und epidemiologischen Arbeiten 100 Seiten, bei medizinhistorischen und ähnlichen Arbeiten 150 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan.
(4) Ergebnisse der Arbeit können vorher zur Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift eingereicht oder als Patent bestätigt sein.
(5) Die Dissertation ist als Einzelarbeit vorzulegen.
(1) Nach Überprüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch das Dekanat werden diese dem zuständigen Prodekan zugeleitet. Das Zulassungsgesuch muß zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Der Prodekan veranlaßt die Eröffnung des Promotionsverfahrens zur nächsten turnusmäßigen Sitzung des Promotionsausschusses. Der Promotionsausschuß legt die Namen der Gutachter für die Dissertation und die der Verteidigungskommission fest.
(3) Ein Bewerber, der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos
geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht
früher als ein Jahr nach der Ablehnung des ersten Promotionsgesuches.
(1) Zur Begutachtung der Dissertation können nur Professoren, Hochschul- oder Privat-Dozenten oder habilitierte Hochschullehrer bestellt werden. Der Promotionsausschuß kann hierbei vom Vorschlag des Bewerbers abweichen.
(2) Von den drei Gutachtern sollte mindestens einer von der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und mindestens ein weiterer dem Lehrkörper einer anderen deutschen Hochschule mit Promotionsrecht angehören. Zwei Gutachter aus der gleichen Klinik oder dem gleichen Institut sind nicht zulässig. Ein Gutachter muß Professor oder Gastprofessor gemäß §§ 39 Ziff. 1a, 48 Abs. 2 Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA sein.
(3) Falls erforderlich, können auch Professoren, Hochschul- oder Privat-Dozenten oder habilitierte Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen / Fakultäten und von weiteren auswärtigen Universitäten als zusätzliche Gutachter bestellt werden.
(4) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je ein Gutachter aus den hauptsächlich zuständigen Fachgebieten zu bestellen.
(5) Die durch den Promotionsausschuß als Gutachter bestellten
Professoren, Hochschul- und Privat-Dozenten oder habilitierten Hochschullehrer
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg können ihre Zustimmung
zur Bestellung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe versagen.
(1) Jeder Gutachter hat dem Promotionsausschuß ein begründetes, unabhängiges Gutachten über die Dissertation spätestens 12 Wochen nach seiner Bestellung vorzulegen, die Annahme oder Ablehnung der Dissertation zu empfehlen und eine Bewertung vorzuschlagen.
(2) Im Falle der Empfehlung der Annahme der Arbeit ist diese mit einer Note nach den Abstufungen sehr gut (magna cum laude) gut (cum laude) genügend (rite) zu bewerten.
(3) Im Falle der Ablehnung wird die Arbeit mit ungenügend (non sufficit) bewertet.
(4) Wenn von den drei Gutachtern zwei die Dissertation mit "non sufficit" bewerten, so gilt die Arbeit als abgelehnt.
(5) Bei einem negativen Gutachten kann der Promotionsausschuß
einen vierten Gutachter bestellen. Lautet dessen Urteil ebenfalls "non
sufficit", so gilt die Arbeit als abgelehnt, ist sein Urteil positiv, kann
der Promotionsausschuß die Annahme der Arbeit empfehlen. In diesem
Falle ist die Arbeit insgesamt mit dem Prädikat "rite" zu bewerten.
(1) Bei Vorliegen dreier positiver Gutachten kann die öffentliche Verteidigung anberaumt werden. Sie findet in der Regel in einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät statt. Zum Leiter der Verteidigungskommission beruft der Promotionsausschuß in der Regel den Direktor der betreffenden Einrichtung.
(2) Die Verteidigung findet vor der Verteidigungskommission statt. Der Vorsitzende dieser Kommission kann auch andere anwesende Hochschullehrer zur Kommissionssitzung mit beratender Stimme einladen.
(3) Der Bewerber hält einen 20minütigen Vortrag über seine Dissertation. Daran schließt sich eine etwa einstündige Disputation an. Sie soll sich über Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation des Kandidaten und über grundlegende Probleme seines Fachgebietes erstrecken. Alle Anwesenden haben in der Diskussion das Fragerecht.
(4) Im Anschluß an den Vortrag und die Disputation berät die Verteidigungskommission über die Bewertung der Leistung, die in einer Note nach den Abstufungen entsprechend § 9 erfolgt.
(5) Bei der Bewertung mit "non sufficit" ist eine einmalige Wiederholung
der Verteidigung möglich. Die Wiederholung der Verteidigung ist frühestens
nach Ablauf von 3 Monaten zu vollziehen. Sie muß spätestens
nach 6 Monaten abgeschlossen sein. Erfolgt die Verteidigung nicht nach
dieser Frist, so gilt das Verfahren als negativ beendet. Wird die Verteidigung
auch in der Wiederholung nicht bestanden, gilt das Verfahren als abgelehnt.
Der Kandidat ist hierüber schriftlich zu informieren. Der Bescheid
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Die Gesamtnote für eine erfolgreiche Promotion wird in der an die Verteidigung der Dissertation sich anschließenden Schlußsitzung durch den Promotionsausschuß festgestellt.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Gutachten und der Note der Verteidigung. Als Gesamtbewertung der Promotionsleistung wird festgestellt, bei einem arithmetischen Mittel kleiner als 1,5 die Gesamtnote "sehr gut" (magna cum laude), 1,5 bis kleiner als 2,5 die Gesamtnote "gut" (cum laude), 2,5 bis 3,0 die Gesamtnote "bestanden" (rite).
(3) Ausnahmsweise kann die Gesamtnote "ausgezeichnet" (summa cum laude)
festgestellt werden, falls die Promotionsleistungen im ungerundeten Mittel
mit 1 beurteilt werden. Hierzu muß jedoch ein gesonderter Beschluß
des Promotionsausschusses erfolgen.
(1) Der Promovend hat das Recht, gegen die Entscheidung der Verteidigungskommission, des Promotionsausschusses bzw. des Fakultätsrates Widerspruch einzulegen.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der gefällten
Entscheidung schriftlich beim Dekan einzureichen. Der Dekan ist verpflichtet,
den Fakultätsrat auf seiner nächsten turnusmäßigen
Sitzung zu informieren, um eine erneute Entscheidung herbeizuführen.
Der Promovend ist innerhalb von 2 Wochen vom Dekan über diesen Entscheid
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(1) Zum Abschluß eines erfolgreichen Verfahrens muß die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über die Bibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zugänglich gemacht werden.
(2) Der Bewerber ist verpflichtet, unentgeltlich 20 Exemplare seiner
Dissertation der Universitätsbibliothek zur Verfügung zu stellen.
(1) Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird auf Antrag des Promovenden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät eine vorläufige amtliche Bescheinigung über die Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen ausgestellt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Doktor der Medizin" - abgekürzt "Dr. med." - bzw. "Doktor der Zahnmedizin" - abgekürzt "Dr. med. dent.". Ihre Gültigkeit ist auf drei Monate beschränkt.
(2) Die Promotion wird vollzogen, indem der Dekan der Fakultät
dem Bewerber die Promotionsurkunde aushändigt. Die Übergabe soll
in feierlicher Form erfolgen. Die Promotionsurkunde ist auf den Tag der
Gesamtbewertung ausgefertigt und muß den Titel der Dissertation nennen
sowie vom Rektor und vom Dekan der Fakultät unterschrieben sein. Auf
Antrag können gleichzeitig Zweitstücke der Urkunde (auch in lateinischer
Sprache) gegen Unkostenerstattung ausgestellt werden.
(1) Die Medizinische Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die medizinische Wissenschaft den Grad eines Doktors der Medizin oder der Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. h. c. bzw. Dr. med. dent. h. c.) verleihen.
(2) Vorschlagsberechtigt ist jeder Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen und von einer Ehrenpromotionskommission zu prüfen.
(3) Ein Beschluß über die Verleihung des Grades eines Doktors der Medizin oder Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. h. c. bzw. Dr. med. dent. h. c.) bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Fakultätsrates gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1-3 Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA. Dieser Beschluß muß vom Senat bestätigt werden.
(4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der Ehrendoktorurkunde
in einer Feierstunde der Medizinischen Fakultät. Die Laudatio gibt
der Dekan, der auch die Urkunde persönlich überreicht. Die Ehrenpromotionsurkunde
ist vom Rektor und vom Dekan zu unterzeichnen.
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich
der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig
gemacht hat, oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion
irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren
für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber
trifft der Fakultätsrat mit 2/3-Mehrheit.
(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 23 des Hochschulerneuerungsgesetzes - HEG LSA bzw. die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat mit 2/3-Mehrheit.
Der Betroffene ist vorher zu hören. Der Bescheid ist zu begründen
und dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(1) Der Fakultätsrat kann auf Antrag des Promovenden oder der zuständigen Ärztekammer die Promotionsurkunde nach 50 Jahren erneuern.
(2) Die erneuerte Urkunde trägt die Bezeichnung "Goldenes Doktordiplom".
Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Die Promotionsordnung wurde mit Wirkung vom 01.11.1992 in Kraft gesetzt (Fakultätsbeschluß vom 04.11.1992).
Vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 29.09.1992 befristet bis 6 Monate nach Inkrafttreten eines Hochschulgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genehmigt.