Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 3


Medizinische Fakultät

Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Erlangung des Grades eines "Dr. med." bzw. eines "Dr. med. dent."


Inhalt:
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotionsausschuß
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
§ 4  Annahme als Doktorand
§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 6 Anforderungen an die Dissertation
§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 8 Prüfung der Dissertation
§ 9 Bewertung der Dissertation
§ 10 Öffentliche Verteidigung
§ 11 Gesamtnote der Promotion
§ 12 Widerspruchsrecht
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
§ 14 Abschluß des Verfahrens, Urkunde
§ 15 Ehrenpromotion
§ 16 Ungültigkeit des Promotionsverfahrens
§ 17 Entziehung des Doktorgrades
§ 18 Erneuerung des Doktordiploms
§ 19 Inkrafttreten


Auf Grund des § 20 und § 98 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungsgesetz) vom 31. Juli 1991 wird für die Medizinische Fakultät die folgende Promotionsordnung erlassen und mit Wirkung vom 30.09.1992 in Kraft gesetzt.

Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. 

§ 1
Doktorgrade

(1) Die Medizinische Fakultät verleiht auf Grund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Medizin (Dr. med.) oder der Zahnmedizin (Dr. med. dent.).

(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die Wissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Medizin ehrenhalber (Dr. med. h. c.) oder der Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. dent. h. c.) verleihen. 

§ 2
Promotionsausschuß

(1) Die Durchführung aller Promotionen auf Grund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuß.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus 8 Mitgliedern, darunter kraft Amtes dem Dekan und dem Prodekan für Promotionsfragen sowie jeweils einem Vertreter aus einer jeden Fachgruppe. Diese Mitglieder werden vom Fakultätsrat für die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender soll der Prodekan sein. Die Mitglieder müssen Professoren oder habilitierte Hochschullehrer der Fakultät sein. 

§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

(1) Das Promotionsverfahren kann durchgeführt werden, wenn der Bewerber an einer deutschen Hochschule die ärztliche Prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bestanden hat.

(2) Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Zeugnisse entscheidet in begründeten Fällen der Promotionsausschuß unter Beachtung der dafür geltenden rechtlichen Regelungen. 

§ 4
Annahme als Doktorand

(1) Voraussetzung für die Durchführung eines Promotionsverfahrens an der Medizinischen Fakultät ist ein Doktorandenverhältnis, das zwischen dem Doktoranden und dem Dekan vor Aufnahme der Arbeit hergestellt wurde.

(2) Das Doktorandenverhältnis wird auf schriftlichen Antrag des Doktoranden abgeschlossen. In dem Antrag sind das vorläufige Thema und der Hochschullehrer anzugeben, der seine Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung erklärt hat.

(3) Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuß. Sie gilt jeweils für ein Jahr, längstens für die Dauer der Voraussetzungen gemäß § 3. Hat der Bewerber keinen Betreuer angegeben, so soll ihm der Promotionsausschuß nach Möglichkeit einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierten Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur wissenschaftlichen Betreuung zuweisen. Mit der Annahme als Doktorand wird nicht zugleich die Zulassung zum Promotionsverfahren ausgesprochen.

(4) Die Annahme als Doktorand an der Medizinischen Fakultät kann vom Dekan nur schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert werden. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Scheidet der Betreuer aus, so soll der Dekan dem Doktoranden auf Antrag nach Möglichkeit einen anderen Betreuer aus der Fakultät zur Beratung bei der Anfertigung der Dissertation vermitteln. 

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Das Gesuch um Zulassung zu einem Promotionsverfahren ist schriftlich beim Dekan einzureichen. Das Zulassungsgesuch muß den Titel der Dissertation und die genaue Anschrift des Bewerbers enthalten.
Es sind beizubringen:

  1. fünf Exemplare einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) über ein Thema aus dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft und ihrer Grenzgebiete. Die wissenschaftliche Abhandlung sollte Thesen zu den Ergebnissen und einen kurzen Lebenslauf enthalten;
  2. Thesen in 30facher Ausfertigung zur Durchführung der Verteidigung;
  3. ein ausführlicher Lebenslauf mit Angaben über den Ausbildungsgang;
  4. beglaubigte Kopien der Approbationsurkunde und des Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Prüfung;
  5. eine schriftliche Erklärung, ob frühere Promotionsgesuche mit gleicher oder einer anderen Dissertation erfolgt sind (mit Angabe der Zeit und der betreffenden Medizinischen Fakultät);
  6. eine Angabe, in welcher Einrichtung und unter wessen Anleitung die Dissertation angefertigt worden ist, sowie die schriftliche Zustimmung des Leiters der betreffenden Einrichtung. Das gilt auch für den Fall, daß die Dissertation außerhalb der Universität angefertigt wurde;
  7. eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst verfaßt und sich dabei keiner anderen als der von ihm ausdrücklich bezeichneten Quellen und Hilfen bedient hat;
  8. ein amtliches Führungszeugnis, das innerhalb der letzten 6 Monate ausgefertigt sein muß;
  9. der Nachweis, daß der Promovend mindestens eine einjährige wissenschaftliche Tätigkeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg absolvierte. Auf begründeten Antrag entscheidet der Promotionsausschuß über die Befreiung von dieser Voraussetzung;
  10. drei Gutachtervorschläge für die Beurteilung der Dissertation.
(2) Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange das Verfahren noch nicht eröffnet wurde. 

§ 6
Anforderungen an die Dissertation

(1) Durch die Dissertation soll der Bewerber nachweisen, daß er eine wissenschaftliche Aufgabe zu erfassen und selbständig erfolgreich zu bearbeiten in der Lage ist.

(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache maschinenschriftlich abzufassen und gebunden in fünf Exemplaren einzureichen. In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß der Medizinischen Fakultät genehmigen, daß die Dissertation in englischer Sprache abgefaßt wird. Sie muß in diesem Fall eine ausführliche deutsche Zusammenfassung enthalten. Die Dissertation muß in äußerer Form und Abfassung den bibliothekarischen Richtlinien des Fachbereiches entsprechen. Sie muß ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung, ein vollständiges Verzeichnis der verwendeten Literatur sowie eine tabellarische Darstellung des Lebenslaufes und des wissenschaftlichen Bildungsganges des Bewerbers enthalten.

(3) Der Umfang der Dissertation sollte bei experimentellen und epidemiologischen Arbeiten 100 Seiten, bei medizinhistorischen und ähnlichen Arbeiten 150 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan.

(4) Ergebnisse der Arbeit können vorher zur Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift eingereicht oder als Patent bestätigt sein.

(5) Die Dissertation ist als Einzelarbeit vorzulegen. 

§ 7
Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Nach Überprüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch das Dekanat werden diese dem zuständigen Prodekan zugeleitet. Das Zulassungsgesuch muß zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Prodekan veranlaßt die Eröffnung des Promotionsverfahrens zur nächsten turnusmäßigen Sitzung des Promotionsausschusses. Der Promotionsausschuß legt die Namen der Gutachter für die Dissertation und die der Verteidigungskommission fest.

(3) Ein Bewerber, der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht früher als ein Jahr nach der Ablehnung des ersten Promotionsgesuches. 

§ 8
Prüfung der Dissertation

(1) Zur Begutachtung der Dissertation können nur Professoren, Hochschul- oder Privat-Dozenten oder habilitierte Hochschullehrer bestellt werden. Der Promotionsausschuß kann hierbei vom Vorschlag des Bewerbers abweichen.

(2) Von den drei Gutachtern sollte mindestens einer von der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und mindestens ein weiterer dem Lehrkörper einer anderen deutschen Hochschule mit Promotionsrecht angehören. Zwei Gutachter aus der gleichen Klinik oder dem gleichen Institut sind nicht zulässig. Ein Gutachter muß Professor oder Gastprofessor gemäß §§ 39 Ziff. 1a, 48 Abs. 2 Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA sein.

(3) Falls erforderlich, können auch Professoren, Hochschul- oder Privat-Dozenten oder habilitierte Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen / Fakultäten und von weiteren auswärtigen Universitäten als zusätzliche Gutachter bestellt werden.

(4) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je ein Gutachter aus den hauptsächlich zuständigen Fachgebieten zu bestellen.

(5) Die durch den Promotionsausschuß als Gutachter bestellten Professoren, Hochschul- und Privat-Dozenten oder habilitierten Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg können ihre Zustimmung zur Bestellung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe versagen. 

§ 9
Bewertung der Dissertation

(1) Jeder Gutachter hat dem Promotionsausschuß ein begründetes, unabhängiges Gutachten über die Dissertation spätestens 12 Wochen nach seiner Bestellung vorzulegen, die Annahme oder Ablehnung der Dissertation zu empfehlen und eine Bewertung vorzuschlagen.

(2) Im Falle der Empfehlung der Annahme der Arbeit ist diese mit einer Note nach den Abstufungen sehr gut (magna cum laude) gut (cum laude) genügend (rite) zu bewerten.

(3) Im Falle der Ablehnung wird die Arbeit mit ungenügend (non sufficit) bewertet.

(4) Wenn von den drei Gutachtern zwei die Dissertation mit "non sufficit" bewerten, so gilt die Arbeit als abgelehnt.

(5) Bei einem negativen Gutachten kann der Promotionsausschuß einen vierten Gutachter bestellen. Lautet dessen Urteil ebenfalls "non sufficit", so gilt die Arbeit als abgelehnt, ist sein Urteil positiv, kann der Promotionsausschuß die Annahme der Arbeit empfehlen. In diesem Falle ist die Arbeit insgesamt mit dem Prädikat "rite" zu bewerten. 

§ 10
Öffentliche Verteidigung

(1) Bei Vorliegen dreier positiver Gutachten kann die öffentliche Verteidigung anberaumt werden. Sie findet in der Regel in einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät statt. Zum Leiter der Verteidigungskommission beruft der Promotionsausschuß in der Regel den Direktor der betreffenden Einrichtung.

(2) Die Verteidigung findet vor der Verteidigungskommission statt. Der Vorsitzende dieser Kommission kann auch andere anwesende Hochschullehrer zur Kommissionssitzung mit beratender Stimme einladen.

(3) Der Bewerber hält einen 20minütigen Vortrag über seine Dissertation. Daran schließt sich eine etwa einstündige Disputation an. Sie soll sich über Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation des Kandidaten und über grundlegende Probleme seines Fachgebietes erstrecken. Alle Anwesenden haben in der Diskussion das Fragerecht.

(4) Im Anschluß an den Vortrag und die Disputation berät die Verteidigungskommission über die Bewertung der Leistung, die in einer Note nach den Abstufungen entsprechend § 9 erfolgt.

(5) Bei der Bewertung mit "non sufficit" ist eine einmalige Wiederholung der Verteidigung möglich. Die Wiederholung der Verteidigung ist frühestens nach Ablauf von 3 Monaten zu vollziehen. Sie muß spätestens nach 6 Monaten abgeschlossen sein. Erfolgt die Verteidigung nicht nach dieser Frist, so gilt das Verfahren als negativ beendet. Wird die Verteidigung auch in der Wiederholung nicht bestanden, gilt das Verfahren als abgelehnt. Der Kandidat ist hierüber schriftlich zu informieren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 

§ 11
Gesamtnote der Promotion

(1) Die Gesamtnote für eine erfolgreiche Promotion wird in der an die Verteidigung der Dissertation sich anschließenden Schlußsitzung durch den Promotionsausschuß festgestellt.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Gutachten und der Note der Verteidigung. Als Gesamtbewertung der Promotionsleistung wird festgestellt, bei einem arithmetischen Mittel kleiner als 1,5 die Gesamtnote "sehr gut" (magna cum laude), 1,5 bis kleiner als 2,5 die Gesamtnote "gut" (cum laude), 2,5 bis 3,0 die Gesamtnote "bestanden" (rite).

(3) Ausnahmsweise kann die Gesamtnote "ausgezeichnet" (summa cum laude) festgestellt werden, falls die Promotionsleistungen im ungerundeten Mittel mit 1 beurteilt werden. Hierzu muß jedoch ein gesonderter Beschluß des Promotionsausschusses erfolgen. 

§ 12
Widerspruchsrecht

(1) Der Promovend hat das Recht, gegen die Entscheidung der Verteidigungskommission, des Promotionsausschusses bzw. des Fakultätsrates Widerspruch einzulegen.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der gefällten Entscheidung schriftlich beim Dekan einzureichen. Der Dekan ist verpflichtet, den Fakultätsrat auf seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung zu informieren, um eine erneute Entscheidung herbeizuführen. Der Promovend ist innerhalb von 2 Wochen vom Dekan über diesen Entscheid schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 

§ 13
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Zum Abschluß eines erfolgreichen Verfahrens muß die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über die Bibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zugänglich gemacht werden.

(2) Der Bewerber ist verpflichtet, unentgeltlich 20 Exemplare seiner Dissertation der Universitätsbibliothek zur Verfügung zu stellen. 

§ 14
Abschluß des Verfahrens, Urkunde

(1) Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird auf Antrag des Promovenden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät eine vorläufige amtliche Bescheinigung über die Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen ausgestellt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Doktor der Medizin" - abgekürzt "Dr. med." - bzw. "Doktor der Zahnmedizin" - abgekürzt "Dr. med. dent.". Ihre Gültigkeit ist auf drei Monate beschränkt.

(2) Die Promotion wird vollzogen, indem der Dekan der Fakultät dem Bewerber die Promotionsurkunde aushändigt. Die Übergabe soll in feierlicher Form erfolgen. Die Promotionsurkunde ist auf den Tag der Gesamtbewertung ausgefertigt und muß den Titel der Dissertation nennen sowie vom Rektor und vom Dekan der Fakultät unterschrieben sein. Auf Antrag können gleichzeitig Zweitstücke der Urkunde (auch in lateinischer Sprache) gegen Unkostenerstattung ausgestellt werden. 

§ 15
Ehrenpromotion

(1) Die Medizinische Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die medizinische Wissenschaft den Grad eines Doktors der Medizin oder der Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. h. c. bzw. Dr. med. dent. h. c.) verleihen.

(2) Vorschlagsberechtigt ist jeder Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen und von einer Ehrenpromotionskommission zu prüfen.

(3) Ein Beschluß über die Verleihung des Grades eines Doktors der Medizin oder Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. h. c. bzw. Dr. med. dent. h. c.) bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Fakultätsrates gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1-3 Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA. Dieser Beschluß muß vom Senat bestätigt werden.

(4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der Ehrendoktorurkunde in einer Feierstunde der Medizinischen Fakultät. Die Laudatio gibt der Dekan, der auch die Urkunde persönlich überreicht. Die Ehrenpromotionsurkunde ist vom Rektor und vom Dekan zu unterzeichnen. 

§ 16
Ungültigkeit des Promotionsverfahrens

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat mit 2/3-Mehrheit. 

§ 17
Entziehung des Doktorgrades

(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 23 des Hochschulerneuerungsgesetzes - HEG LSA bzw. die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat mit 2/3-Mehrheit. Der Betroffene ist vorher zu hören. Der Bescheid ist zu begründen und dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 

§ 18
Erneuerung des Doktordiploms

(1) Der Fakultätsrat kann auf Antrag des Promovenden oder der zuständigen Ärztekammer die Promotionsurkunde nach 50 Jahren erneuern.

(2) Die erneuerte Urkunde trägt die Bezeichnung "Goldenes Doktordiplom". 

§ 19
Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Die Promotionsordnung wurde mit Wirkung vom 01.11.1992 in Kraft gesetzt (Fakultätsbeschluß vom 04.11.1992).

Vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 29.09.1992 befristet bis 6 Monate nach Inkrafttreten eines Hochschulgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genehmigt.


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