Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 1 vom 8. Juni 1993, S. 12
 


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.
Theologische Fakultät

Zwischenprüfungsordnung der Theologischen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 
(Abschluß des Magisterstudiums - 2. Hauptfach)
 

Inhalt:
§ 1 Zweck der Zwischenprüfung
§ 2 Prüfungskommission
§ 3 Prüfungstermin
§ 4 Meldung und Zulassung
§ 5 Prüfungsgespräch
§ 6 Prüfungsergebnis
§ 7 Einsprüche
§ 8 Wiederholung
§ 9 Inkrafttreten


§ 1 
Zweck der Zwischenprüfung

An der Theologischen Fakultät der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden Theologische Fakultät Halle) findet für Studenten bzw. Studentinnen der Theologischen Fakultät Halle eine Zwischenprüfung als Abschluß des Grund-studiums (Studienordnung für Magister [2. Hauptfach] im Fach Evangelische Theologie) statt. Die Zwischenprüfung hat den Charakter einer Bestandsaufnahme der im Grundstudium erbrachten Studienergebnisse.

§ 2 
Prüfungskommission1

(1) Zur Durchführung der Zwischenprüfung wird vom Fakultätsrat eine Prüfungskommission eingesetzt. Ihr gehören an: (2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission regelt der Vorsitzende die Vertretung.

(3) Die Beauftragung anderer habilitierter Fachkräfte ist möglich.

(4) Die Prüfungskommission legt die Prüfungs-themen fest, führt die Prüfung durch und ermittelt die Prüfungsergebnisse. Sie fertigt über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung Niederschriften an.

§ 3 
Prüfungstermin

(1) Die Zwischenprüfung findet nach Abschluß des Grundstudiums jeweils am Ende eines Semesters statt.

(2) Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

§ 4 
Meldung und Zulassung

(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt der Studienabteilung der Theologischen Fakultät Halle (im folgenden Prüfungsamt) zu dem jeweils bekanntgegebenen Termin.

(2) Der Meldung sind beizufügen:

  1. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung, gerichtet an den Vorsitzenden der Prüfungs kommission, 
  2. Studienbescheinigung für das der Prüfung vorangehende oder das Prüfungssemester, 
  3. eine Bescheinigung über je eine obligatorische Studienberatung am Anfang und Ende des 1. Semesters, 
  4. Zeugnisse über Sprachkenntnisse in Latein und Griechisch, 
  5. 3 Proseminarscheine entsprechend Studien- ordnung § 7, Abs. 1, davon mindestens ein benoteter Schein, 
  6. 2 Bescheinigungen über die Teilnahme an je einer mindestens 3-stündigen Hauptvorlesung mit schriftlicher und/oder mündlicher Prüfung. Eine dieser Bescheinigungen kann durch ein Zeugnis über ein bestandenes Biblicum (Altes Testament oder Neues Testament) ersetzt werden. 
  7. eine Kurzdarstellung des bisherigen Stu- dienverlaufs, 
  8. eine Erklärung, ob und vor welcher Prüfungskommission bereits die Prüfung abzulegen versucht worden ist.
(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungs- kommission und wird vom Prüfungsamt durch Aushang bekanntgegeben.

(4) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind oder 
  2. die für die Zulassung festgelegten Voraus- setzungen nicht erfüllt sind. 
  3. die Zwischenprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
(5) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Prü-fungskommission herbeizuführen. Eine Ablehnung ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin (im folgenden Kandidat) mit Gründen versehen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 
Prüfungsgespräch

(1) Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und erfolgter Zulassung zur Zwischenprüfung findet ein Prüfungsgespräch statt, das den bisherigen Studienverlauf und die durch die eingereichten Seminar- und Vorlesungsbescheinigungen bezeich-neten Themengebiete zum Inhalt hat.

(2) Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Ein vom Studentenrat autorisierter Vertreter kann an dem Prüfungsgespräch als Beobachter teilnehmen.

(3) Im Anschluß an das Prüfungsgespräch wird das Ergebnis entsprechend § 6 festgestellt und danach dem Kandidaten mitgeteilt. In Problemfällen entscheidet die Prüfungskommission endgültig.

§ 6 
Prüfungsergebnis

(1) Als Ergebnis der Prüfung der eingereichten Unterlagen und des Prüfungsgesprächs wird die Zwischenprüfung bewertet mit
bestanden oder
nicht bestanden.
(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird ein vom Dekan unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt.

§ 7 
Einsprüche

Einsprüche bezüglich des Prüfungsverfahrens können innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bescheinigung beim Prüfungsamt geltend gemacht werden. Über den Einspruch entscheidet der Fakultätsrat endgültig.

§ 8 
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal zu einem von der Prüfungskommission bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach Ablauf eines Semesters wiederholt werden.

(2) Wird die Wiederholung nicht bestanden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 9 
Inkrafttreten

Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen am 17. Dezember 1992 durch den Fakultätsrat, vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 12. Mai 1993 genehmigt.

Prof. Dr. theol. habil. Ernst-Joachim Waschke
Dekan der Theologischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg


1 Mit Prüfungskommission ist hier und im folgenden der von der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (o. D.) § 13 vorgesehene "ständige Prüfungsausschuß" gemeint.

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