MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 1 vom 8. Juni 1993, S. 12
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.
Theologische Fakultät
Zwischenprüfungsordnung der Theologischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(Abschluß des Magisterstudiums - 2. Hauptfach)
Inhalt:
§ 1 Zweck der Zwischenprüfung
§ 2 Prüfungskommission
§ 3 Prüfungstermin
§ 4 Meldung und Zulassung
§ 5 Prüfungsgespräch
§ 6 Prüfungsergebnis
§ 7 Einsprüche
§ 8 Wiederholung
§ 9 Inkrafttreten
§ 1
Zweck der Zwischenprüfung
An der Theologischen Fakultät der Martin- Luther-Universität
Halle-Wittenberg (im folgenden Theologische Fakultät Halle) findet
für Studenten bzw. Studentinnen der Theologischen Fakultät Halle
eine Zwischenprüfung als Abschluß des Grund-studiums (Studienordnung
für Magister [2. Hauptfach] im Fach Evangelische Theologie) statt.
Die Zwischenprüfung hat den Charakter einer Bestandsaufnahme der im
Grundstudium erbrachten Studienergebnisse.
§ 2
Prüfungskommission1
(1) Zur Durchführung der Zwischenprüfung wird vom Fakultätsrat
eine Prüfungskommission eingesetzt. Ihr gehören an:
-
der Dekan oder der Prodekan als Vorsitzender,
-
je einer der für die Prüfungsfächer zuständigen Professoren.
(2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission regelt
der Vorsitzende die Vertretung.
(3) Die Beauftragung anderer habilitierter Fachkräfte ist möglich.
(4) Die Prüfungskommission legt die Prüfungs-themen fest,
führt die Prüfung durch und ermittelt die Prüfungsergebnisse.
Sie fertigt über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung Niederschriften
an.
§ 3
Prüfungstermin
(1) Die Zwischenprüfung findet nach Abschluß des Grundstudiums
jeweils am Ende eines Semesters statt.
(2) Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.
§ 4
Meldung und Zulassung
(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt
der Studienabteilung der Theologischen Fakultät Halle (im folgenden
Prüfungsamt) zu dem jeweils bekanntgegebenen Termin.
(2) Der Meldung sind beizufügen:
-
Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung, gerichtet an den Vorsitzenden
der Prüfungs kommission,
-
Studienbescheinigung für das der Prüfung vorangehende oder das
Prüfungssemester,
-
eine Bescheinigung über je eine obligatorische Studienberatung am
Anfang und Ende des 1. Semesters,
-
Zeugnisse über Sprachkenntnisse in Latein und Griechisch,
-
3 Proseminarscheine entsprechend Studien- ordnung § 7, Abs. 1, davon
mindestens ein benoteter Schein,
-
2 Bescheinigungen über die Teilnahme an je einer mindestens 3-stündigen
Hauptvorlesung mit schriftlicher und/oder mündlicher Prüfung.
Eine dieser Bescheinigungen kann durch ein Zeugnis über ein bestandenes
Biblicum (Altes Testament oder Neues Testament) ersetzt werden.
-
eine Kurzdarstellung des bisherigen Stu- dienverlaufs,
-
eine Erklärung, ob und vor welcher Prüfungskommission bereits
die Prüfung abzulegen versucht worden ist.
(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden
der Prüfungs- kommission und wird vom Prüfungsamt durch Aushang
bekanntgegeben.
(4) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
-
die Unterlagen unvollständig sind oder
-
die für die Zulassung festgelegten Voraus- setzungen nicht erfüllt
sind.
-
die Zwischenprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig
nicht bestanden ist.
(5) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Prü-fungskommission
herbeizuführen. Eine Ablehnung ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin
(im folgenden Kandidat) mit Gründen versehen schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Prüfungsgespräch
(1) Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und erfolgter Zulassung
zur Zwischenprüfung findet ein Prüfungsgespräch statt, das
den bisherigen Studienverlauf und die durch die eingereichten Seminar-
und Vorlesungsbescheinigungen bezeich-neten Themengebiete zum Inhalt hat.
(2) Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Ein
vom Studentenrat autorisierter Vertreter kann an dem Prüfungsgespräch
als Beobachter teilnehmen.
(3) Im Anschluß an das Prüfungsgespräch wird das Ergebnis
entsprechend § 6 festgestellt und danach dem Kandidaten mitgeteilt.
In Problemfällen entscheidet die Prüfungskommission endgültig.
§ 6
Prüfungsergebnis
(1) Als Ergebnis der Prüfung der eingereichten Unterlagen und des
Prüfungsgesprächs wird die Zwischenprüfung bewertet mit
-
bestanden oder
-
nicht bestanden.
(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird ein vom Dekan
unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt.
§ 7
Einsprüche
Einsprüche bezüglich des Prüfungsverfahrens können
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bescheinigung beim Prüfungsamt
geltend gemacht werden. Über den Einspruch entscheidet der Fakultätsrat
endgültig.
§ 8
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal zu einem von der
Prüfungskommission bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach
Ablauf eines Semesters wiederholt werden.
(2) Wird die Wiederholung nicht bestanden, gilt die Prüfung als
endgültig nicht bestanden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Beschlossen am 17. Dezember 1992 durch den Fakultätsrat, vom Ministerium
für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 12. Mai
1993 genehmigt.
Prof. Dr. theol. habil. Ernst-Joachim Waschke
Dekan der Theologischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
1 Mit
Prüfungskommission ist hier und im folgenden der von der Rahmenprüfungsordnung
für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(o. D.) § 13 vorgesehene "ständige Prüfungsausschuß"
gemeint.
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