MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 1 vom 8. Juni 1993, S. 9
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von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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bitte der gedruckten Ausgabe.
Theologische Fakultät
Studienordnung für das Magisterstudium mit dem Fach
Evangelische Theologie als 2. Hauptfach mit Abschluß an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Inhalt der Studienordnung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Studienziele
§ 4 Fachdisziplinen
§ 5 Studiendauer
§ 6 Studienabschnitte
§ 7 Aufbau des Grundstudiums
§ 8 Aufbau des Hauptstudiums
Anlage: Beispiel eines Studienplans gemäß
Studiengang
§ 1
Inhalt der Studienordnung
Die Studienordnung regelt den Studiengang eines Magisterstudiums mit dem
Fach Evangelische Theologie als 2. Hauptfach mit Abschluß, der vor
der Prüfungskommission der Theologischen Fakultät erworben wird.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zum ordentlichen Studium an der Theologischen Fakultät
der Martin-Luther-Uni-versität Halle-Wittenberg setzt den Nachweis
der Hochschulreife (Reifezeugnis bzw. gleichwertiges Zeugnis) voraus.
§ 3
Studienziele
Der Studiengang stellt ein Angebot für Studierende anderer Fachrichtungen
dar, die ihren 2. Hauptfachabschluß im Fach Evangelische Theologie
erwerben möchten. Im Studiengang sollen Grundkenntnisse auf dem Gebiet
der Evangelischen Theologie vermittelt werden, insbesondere
-
die Kenntnis der christlichen Überlieferung, insbesondere ihrer biblischen
Grundlagen, und gegenwärtiger Glaubensaussagen;
-
die Fähigkeit zu kritischer Reflexion christlicher und religiöser
Inhalte angesichts heutiger Welterfahrung.
§ 4
Fachdisziplinen
(1) Das Studium umfaßt pflichtmäßig folgende Disziplinen:
-
Altes Testament
-
Neues Testament
-
Kirchengeschichte
-
Systematische Theologie
-
Praktische Theologie
-
Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte
(2) Darüber hinaus können Lehrveranstaltungen in der Religionspädagogik
sowie den Spezial-disziplinen der Theologischen Fakultät besucht werden
(Konfessionskunde der Orthodoxen Kirchen; Christliche Archäologie
und Kirchliche Kunst; Geschichte und Theologie des Judentums; Spätantike
Religionsgeschichte und Patristik; Westslawische Religions- und Kirchengeschichte;
Reformierte Theologie).
(3) Als Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Studiengang
sind die Abschlüsse in Latein und Griechisch erforderlich.
§ 5
Studiendauer
Ein ordnungsgemäßes Studium umfaßt mindestens acht Semester
mit mindestens 80 Semester-wochenstunden (SWS). Für den Erwerb der
noch erforderlichen Sprachkenntnisse in Griechisch ist die Mindeststudienzeit
um zwei Semester zu verlängern.
§ 6
Studienabschnitte
Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
Das Grundstudium umfaßt - je nach Stand der bereits nachgewiesenen
Sprachkenntnisse - vier, maximal sechs Semester und schließt mit
einer Zwischenprüfung ab. Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung
werden dazu die Prüfungszeug-nisse für die in § 4, Abs.
3 geforderten Sprachen vorausgesetzt.
Das Hauptstudium umfaßt mindestens vier Semester.
§ 7
Aufbau des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium dient der Einarbeitung in die Fachgebiete der Evangelischen
Theologie in sachlicher und methodischer Hinsicht und in Verbindung damit
dem Erwerb der jeweils erforderlichen Sprachkenntnisse.
Im Grundstudium sind neben den jeweiligen Sprachkursen mindestens folgende
Veranstaltungen pflichtmäßig zu absolvieren:
-
6 SWS Vorlesungen und Übungen im Propädeutischen Grundkurs
-
6 SWS Vorlesungen Bibelwissenschaften (Altes und Neues Testament)
-
4 SWS Vorlesungen Kirchengeschichte
-
3 SWS Vorlesungen Systematische Theologie
-
3 SWS Praktische Theologie
-
2 SWS Vorlesungen Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte
-
3 Proseminare (6 SWS) aus den Disziplinen § 4, Abs. 1, b-d.
Die Zulassung zum kirchengeschichtlichen und systematisch-theologischen
Proseminar setzt das Latinum, zum neutestamentlichen Proseminar das Graecum
voraus.
(2) Die Zwischenprüfungsordnung regelt die Anzahl der qualifizierten
Leistungsnachweise, die für die Zwischenprüfung vorzulegen sind
(benotete Bescheinigungen über Seminar- und Vorlesungsbesuch).
§ 8
Aufbau des Hauptstudiums
(1) Im Hauptstudium werden die Studien der in § 4, Abs. 1, a-f, genannten
Disziplinen verstärkt fortgesetzt, wobei eigene Interessenschwerpunkte
entwickelt werden sollen. Das Schwergewicht liegt bei der Vertiefung der
Kenntnisse und der Weiterbildung des kritischen Urteilsvermögens in
den Fachdisziplinen der Theologie, sowie bei der Erarbeitung methodischer
und sachlicher Kriterien, um eigenständig theologische Probleme bewältigen
zu können. Pflichtmäßig sind mindestens zu absolvieren:
-
20 SWS Vorlesungen aus den Disziplinen § 4, Abs. 1, a-e
-
4 Seminare (8 SWS) in den Disziplinen § 4, Abs. 1, a-d
Die Zulassung zum Hauptseminar einer Disziplin erfolgt nach dem Besuch
des jeweiligen Proseminars.
(2) Die Anzahl der qualifizierten Leistungsnachweise richtet sich nach
der Prüfungsordnung.
Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen am 17. Dezember 1992 durch den Fakultätsrat, vom Ministerium
für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 12. Mai
1993 ohne Einwand zur Kenntnis genommen.
Prof. Dr. theol. habil. Ernst-Joachim Waschke
Dekan der Theologischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Anlage
Beispiel eines Studienplans gemäß Studiengang
Anlage1 zur Studienordnung für
das Magisterstudium mit dem Fach Evangelische Theologie als 2. Hauptfach
mit Abschluß:
Beispiel für einen Studienplan gemäß Studiengang
Fachgebiet/ Sachgebiet
Studienelement bzw. Lehrveranstaltung |
Veranst.-
form |
SWS |
Modus |
Studien-
phase |
Propädeutischer Grundkurs (6 SWS) |
4.0.1 Einführung in die Theologie |
V |
2 |
P |
I |
4.0.2 Bibelkundliche Einführung in das Alte Testament |
V |
2 |
P |
I |
4.0.3 Bibelkunde Neues Testament |
V/Ü |
2 |
P |
I |
Altes Testament (10 SWS) |
4.1.1 Geschichte Israels |
V |
3 |
P |
I, II |
4.1.2 Theologie des Alten Testaments |
V |
3 |
P |
II |
4.1.3 Seminar |
S |
2 |
P |
II |
Neues Testament (10 [+ 10] SWS) |
4.2.1 Geschichte und Theologie des Neuen Testaments im Überblick |
V |
3 |
P |
I, II |
4.2.2 Exegetische Hauptvorlesung |
V |
3 |
P |
II |
4.2.3 Proseminar |
S |
2 |
P |
I |
4.2.4 Hauptseminar |
S |
2 |
P |
II |
Griechisch |
SpU |
10 |
P |
I |
Kirchengeschichte (10 SWS) |
4.3.1 Grundriß der Kirchengeschichte I |
V |
2 |
P |
I, II |
4.3.2 Grundriß der Kirchengeschichte II |
V |
2 |
P |
I, II |
4.3.3 Kirchengeschichtliche Vorlesung nach Wahl |
V |
2 |
P |
I, II |
4.3.4 Proseminar |
S |
2 |
P |
I |
4.3.5 Hauptseminar |
S |
2 |
P |
II |
Systematische Theologie (10 SWS) |
4.4.1 Grundkurs der Dogmatik |
V |
3 |
P |
I, II |
4.4.2 Ethik |
V |
3 |
P |
I, II |
4.4.3 Proseminar |
S |
2 |
P |
I |
4.4.4 Hauptseminar |
S |
2 |
P |
II |
Praktische Theologie (3 SWS) |
4.5.1 Kirchliche Handlungsfelder im Überblick |
V |
3 |
P |
Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte
(4 SWS) |
4.6.1 Konfessionskunde im Überblick |
V |
2 |
P |
I, II |
4.6.2 Nichtchristliche Weltreligionen im Überblick |
V |
2 |
P |
I, II |
4.7 17 SWS
zur eigenen Schwerpunktbildung aus den aufgeführten Disziplinen
und der Religionspädagogik sowie den Spezialdisziplinen (Konfessionskunde
der Orthodoxen Kirchen; Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst;
Geschichte und Theologie des Judentums; Spätantike Religionsgeschichte
und Patristik; Westslawische Religions- und Kirchengeschichte; Reformierte
Theologie) |
1 Abkürzungen:
SWS = Semesterwochenstunden; P = Pflichtbelegung; WP = Wahlpflichtbelegung;
W = freie Wahl; V = Vorlesung; S = Seminar; Ü = Übung; SpU =
Sprachunterricht; Studienphase I (Grundstudium, Abschluß mit Zwischenprüfung);
Studienphase II = Hauptstudium.
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