MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 1 vom 8. Juni 1993, S. 6
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Theologische Fakultät
Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsverfahren
§ 5 Promotionskommission
§ 6 Gutachter
§ 7 Annahme, Ablehnung und Bewertung der
Dissertation
§ 8 Überarbeitung der Dissertation
§ 9 Mündliche Prüfung (Rigorosum)
§ 10 Bewertung
§ 11 Gesamtprädikat
§ 12 Noten
§ 13 Veröffentlichung
§ 14 Vollzug der Promotion
§ 15 Ehrenpromotion
§ 16 Entziehung des Doktorgrades
§ 17 Schlußbestimmung
Aufgrund von § 20 und § 98 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Erneuerung
der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungsgesetz)
vom 31.07.1991 wird für die Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung erlassen und mit Wirkung
vom 9. Juni 1993 in Kraft gesetzt.
§ 1
Doktorgrade
(1) Die Theologische Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher
Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Theologie (Dr. theol.).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche
Leistungen oder für außerordentliche Verdienste in der Wissenschaft
den akademischen Grad eines Doktors der Theologie ehrenhalber (Dr. theol.
h. c.) verleihen.
§ 2
Promotionsleistungen
(1) Die besonderen wissenschaftlichen Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind
nachzuweisen durch
-
eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und
-
eine mündliche Prüfung (Rigorosum).
(2) Mit der Dissertation weist der Kandidat bzw. die Kandidatin (im folgenden
der Kandidat) seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche
Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges,
seiner Theorien und Methoden fördern.
§ 3
Promotionsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus
-
ein einschlägiges Hochschulstudium der Theologie von mindestens 8
Semestern bzw. Evangelische Religionslehre für das Lehramt von mindestens
6 Semestern,
-
das Bestehen der Diplomprüfung in Theologie bzw. des ersten theologischen
Examens oder des ersten Staatsexamens mit mindestens der Note "befriedigend",
-
den Nachweis des Graecums, Hebraicums und Latinums. Über Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuß der Fakultät auf Antrag.
-
den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer der Mitgliedskirchen des Ökumenischen
Rates oder der Konferenz Europäischer Kirchen.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß der Fakultät
auf Antrag.
(2) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer den gleichwertigen
Abschluß eines Theologiestudiums nachweisen kann.
Die Gleichwertigkeit kann ggf. durch die Erfüllung bestimmter Auflagen
hergestellt werden.
Über die Anerkennung von Auslandsstudien entscheidet der Prüfungsausschuß
in Abstimmung mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
der BRD.
(3) Der Prüfungsausschuß kann von den Erfordernissen der
Note "befriedigend" befreien.
§ 4
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan
zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
-
die Dissertation in vier Exemplaren, darin eingebunden ein tabellarischer
Lebenslauf sowie Thesen oder ein Summary in einer internationalen Sprache
(z.B. Englisch oder Französisch) und die schriftliche Versicherung,
daß der Bewerber die Dissertation selbständig verfaßt,
nur die angegebenen Quellen benutzt und wörtlich oder sinngemäß
den Schriften anderer Autoren entnommene Stellen kenntlich gemacht hat;
-
der Nachweis der in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
-
ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn der Promovend länger
als 3 Monate exmatrikuliert ist und in keinem Beamtenverhältnis steht;
-
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber auf der Grundlage der
eingereichten Dissertation oder von Teilen daraus bereits anderweitig einen
Promotionsantrag gestellt hat;
-
die schriftliche Versicherung, daß die Dissertation oder Teile daraus
noch nicht veröffentlicht sind.
(3) Über die Zulassung und ggf. zu erteilende Auflagen entscheidet
der Prüfungsausschuß der Fakultät.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Kandidat sie gleichzeitig
bei einer anderen Fakultät beantragt oder sich bereits einmal erfolglos
einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
(5) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine
ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die
mündliche Prüfung nicht begonnen hat.
§ 5
Promotionskommission
(1) Nach Zulassung zur Promotion bestellt der Prüfungsausschuß
die Gutachter (§ 6) zur Prüfung der Dissertation.
(2) Der Promotionskommission gehören in der Regel an
-
der Dekan oder ein von ihm benannter Vertreter als Vorsitzender,
-
die für die Beurteilung der Dissertation bestellten Gutachter,
-
weitere Professoren oder habilitierte Wissenschaftler, die in den Fächern
des Rigorosums die Prüfer sind.
(3) Der Vorsitzende kann zugleich einer der Gutachter sein.
(4) Der Vorsitzende teilt dem Kandidaten unverzüglich die Zusammensetzung
der Promotionskommission mit.
§ 6
Gutachter
(1) Die Dissertation ist von zwei Hochschullehrern der Fakultät zu
begutachten. Für die Zeit der Geltung des HEG ist darüber hinaus
ein auswärtiger Gutachter zu bestellen. In Einzelfällen kann
zusätzlich ein Hochschullehrer eines anderen Fachbereichs oder einer
anderen Hochschule zur Begutachtung hinzugezogen werden.
(2) Zum Erstgutachter soll in der Regel der betreuende Hochschullehrer
bestellt werden.
(3) Gehört der betreuende Hochschullehrer der Fakultät nicht
mehr an, kann er auch nach seinem Ausscheiden um die Erstattung eines Gutachtens
gebeten werden, wenn die Dissertation während seiner Lehrtätigkeit
an der Fakultät begonnen wurde.
(4) Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten zu erstellen. Die
Gutachter bewerten die Dissertation mit einer Note (§ 12 Abs. 1).
(5) Für die Dauer der Geltung des Hochschulerneuerungsgesetzes
gilt dessen § 20 Abs. 2 S 3.
§ 7
Annahme, Ablehnung und Bewertung der Dissertation
(1) Die Dissertation ist angenommen, wenn die Promotionskommission die
Annahme empfiehlt. Lehnt ein bestellter Gutachter die Annahme ab, bestellt
der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter.
(2) Die Promotionskommission legt die Note der Dissertation noch vor
Beginn der mündlichen Prüfung fest.
(3) Im Falle der Ablehnung teilt der Dekan dem Bewerber die Ablehnungsgründe
schriftlich, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mit. Die abgelehnte
Dissertationsschrift verbleibt mit den Gutachten bei den Fakultätsakten.
§ 8
Überarbeitung der Dissertation
Empfehlen die Gutachter eine Überarbeitung der Dissertation, teilt
der Dekan dies dem Bewerber mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht
diese erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird
aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, kann der
Dekan diesem Ersuchen entsprechen.
§ 9
Mündliche Prüfung (Rigorosum)
(1) Nach Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan den Termin zur mündlichen
Prüfung.
(2) Der Kandidat soll in der mündlichen Prüfung unter Beweis
stellen, daß er in der Theologie eine gründliche Bildung besitzt
und wissenschaftliche Fragen aus den Hauptgebieten der Theologie, besonders
aus dem Gebiet, dem seine Dissertation entstammt (Hauptfach), selbständig
zu durchdenken vermag.
(3) Der Kandidat kann für das Rigorosum die Prüfungsfächer
aus den Hauptfächern der Theologie vorschlagen, wobei in jedem Fall
ein exegetisches Fach (Altes Testament / Neues Testament) zu berücksichtigen
ist.
(4) Mündliche Prüfungen finden statt
-
im Hauptfach (60 Minuten),
-
in zwei Nebenfächern (je 30 Minuten);
-
wenn das vorausgehende theologische Examen mit einer Gesamtnote schlechter
als "gut" (2,5) bestanden wurde, in zwei weiteren Nebenfächern (je
20 Minuten).
(5) Zusätzlich kann auf Wunsch des Kandidaten eine weitere Nebenprüfung
in einem nichttheologischen Fach erfolgen, das im Zusammenhang mit seinem
theologischen Arbeitsgebiet steht. Diese Nebenprüfung wird von einem
Professor des betreffenden Faches durchgeführt.
§ 10
Bewertung
(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt die Promotionskommission
die Noten für die mündliche Prüfung fest (§ 12 Abs.
1).
(2) Das Rigorosum ist nicht bestanden, wenn im Hauptfach oder in mindestens
zwei Nebenfächern die Note "ungenügend" erteilt wurde.
(3) Erklärt die Promotionskommission die mündliche Prüfung
für nicht bestanden, kann der Kandidat einmal eine Wiederholung innerhalb
eines Jahres beantragen. Läßt der Kandidat die Frist verstreichen,
verzichtet er ausdrücklich auf eine Wiederholung oder besteht er die
zweite mündliche Prüfung nicht, ist das Promotionsverfahren endgültig
beendet.
§ 11
Gesamtprädikat
Die Promotionskommission berechnet die Gesamtnote (§ 12 Abs. 2) als
arithmetisches Mittel aus dem Sechsfachen der Note für die Dissertation
und den Noten für die mündlichen Prüfungen (je einfach),
geteilt durch sechs plus die Anzahl der geprüften Fächer.
§ 12
Noten
(1) Die Einzelleistungen werden bewertet mit
"sehr gut" |
1,0 und 1,5 |
"gut" |
2,0 und 2,5 |
"befriedigend" |
3,0 und 3,5 |
"ausreichend" |
4,0 |
"ungenügend" |
4,5 und 5,0 |
(2) Die Gesamtleistung wird bewertet mit
"ausgezeichnet" (summa cum laude) |
bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5, |
"sehr gut" (magna cum laude) |
bei einem Durchschnit über 1,5 bis 2,0, |
"gut" (cum laude) |
bei einem Durchschnitt über 2,0 bis 3,0, |
"genügend" (rite) |
bei einem Durchschnitt über 3,0 bis 4,0 oder |
"ungenügend" (non sufficit) |
bei einem Durchschnitt über 4,0. |
§ 13
Veröffentlichung
(1) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung
in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung
in einer Zeitschrift kann mit Zustimmung der Promotionskommission auf das
Wesentliche beschränkt werden.
(2) Von der Dissertation sind 20 Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres
nach der mündlichen Prüfung in der Fakultät und in der Universitätsbibliothek
abzuliefern. Erscheint die Dissertation nicht im Buchhandel, sind 60 weitere
Pflichtexemplare abzuliefern.
(3) Den Exemplaren sind ein Titelblatt nach vorgeschriebenem Muster
voranzustellen und ein kurzer Lebenslauf des Verfassers anzufügen.
§ 14
Vollzug der Promotion
(1) Die Promotion wird durch Aushändigung oder durch Zustellung der
von Rektor und Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen, sobald
die Pflichtexemplare in der Fakultät abgeliefert sind. Weist der Doktorand
die Annahme der Dissertation zur Veröffentlichung in einer anerkannten
wissenschaftlichen Reihe nach, kann der Dekan die Promotionsurkunde vorher
aushändigen.
(2) Die Promotion wird auf den Tag der mündlichen Prüfung
datiert.
(3) Der Doktorgrad darf erst nach Vollzug der Promotion geführt
werden.
(4) Die vollzogene Promotion wird in das Promotionsbuch eingetragen.
§ 15
Ehrenpromotion
(1) Der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der
Theologie ehrenhalber (§ 1 Abs. 2) kann aus dem Kreis der Hochschullehrer
der Fakultät beim Dekan gestellt werden. Der Vorschlag muß von
der Mehrheit der Hochschullehrer der Fakultät unterstützt werden.
(2) Die beabsichtigte Ehrenpromotion ist dem Senat der Universität
und dem zuständigen Minister anzuzeigen. Über den Antrag entscheidet
der Fakultätsrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
(3) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch Überreichung einer
von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde.
§ 16
Entziehung des Doktorgrades
(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des
§ 23 des Hochschulerneuerungsgesetzes bzw. entsprechende Nachfolgegesetze.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
§ 17
Schlußbestimmung
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Minister
für Wissenschaft und Bildung des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer Veröffentlichung
in hochschulüblicher Weise in Kraft.
Beschlossen am 18. Februar 1993, dem Senat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg angezeigt am 14. April 1993.
Prof. Dr. theol. habil. Ernst-Joachim Waschke
Dekan der Theologischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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