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MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 1 vom 8. Juni 1993, S. 6
 


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Theologische Fakultät


Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsverfahren
§ 5 Promotionskommission
§ 6 Gutachter
§ 7 Annahme, Ablehnung und Bewertung der Dissertation
§ 8 Überarbeitung der Dissertation
§ 9 Mündliche Prüfung (Rigorosum)
§ 10 Bewertung
§ 11 Gesamtprädikat
§ 12 Noten
§ 13 Veröffentlichung
§ 14 Vollzug der Promotion
§ 15 Ehrenpromotion
§ 16 Entziehung des Doktorgrades
§ 17 Schlußbestimmung


Aufgrund von § 20 und § 98 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungsgesetz) vom 31.07.1991 wird für die Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung erlassen und mit Wirkung vom 9. Juni 1993 in Kraft gesetzt.

§ 1 
Doktorgrade

(1) Die Theologische Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Theologie (Dr. theol.).

(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste in der Wissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Theologie ehrenhalber (Dr. theol. h. c.) verleihen.

§ 2 
Promotionsleistungen

(1) Die besonderen wissenschaftlichen Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind nachzuweisen durch
  1. eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und 
  2. eine mündliche Prüfung (Rigorosum).
(2) Mit der Dissertation weist der Kandidat bzw. die Kandidatin (im folgenden der Kandidat) seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern.

§ 3 
Promotionsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus
  1. ein einschlägiges Hochschulstudium der Theologie von mindestens 8 Semestern bzw. Evangelische Religionslehre für das Lehramt von mindestens 6 Semestern, 
  2. das Bestehen der Diplomprüfung in Theologie bzw. des ersten theologischen Examens oder des ersten Staatsexamens mit mindestens der Note "befriedigend", 
  3. den Nachweis des Graecums, Hebraicums und Latinums. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß der Fakultät auf Antrag. 
  4. den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer der Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates oder der Konferenz Europäischer Kirchen.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß der Fakultät auf Antrag.

(2) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer den gleichwertigen Abschluß eines Theologiestudiums nachweisen kann.

Die Gleichwertigkeit kann ggf. durch die Erfüllung bestimmter Auflagen hergestellt werden.

Über die Anerkennung von Auslandsstudien entscheidet der Prüfungsausschuß in Abstimmung mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der BRD.

(3) Der Prüfungsausschuß kann von den Erfordernissen der Note "befriedigend" befreien.

§ 4 
Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. die Dissertation in vier Exemplaren, darin eingebunden ein tabellarischer Lebenslauf sowie Thesen oder ein Summary in einer internationalen Sprache (z.B. Englisch oder Französisch) und die schriftliche Versicherung, daß der Bewerber die Dissertation selbständig verfaßt, nur die angegebenen Quellen benutzt und wörtlich oder sinngemäß den Schriften anderer Autoren entnommene Stellen kenntlich gemacht hat; 
  2. der Nachweis der in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen; 
  3. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn der Promovend länger als 3 Monate exmatrikuliert ist und in keinem Beamtenverhältnis steht; 
  4. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber auf der Grundlage der eingereichten Dissertation oder von Teilen daraus bereits anderweitig einen Promotionsantrag gestellt hat; 
  5. die schriftliche Versicherung, daß die Dissertation oder Teile daraus noch nicht veröffentlicht sind.
(3) Über die Zulassung und ggf. zu erteilende Auflagen entscheidet der Prüfungsausschuß der Fakultät.

(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Kandidat sie gleichzeitig bei einer anderen Fakultät beantragt oder sich bereits einmal erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.

(5) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat.

§ 5 
Promotionskommission

(1) Nach Zulassung zur Promotion bestellt der Prüfungsausschuß die Gutachter (§ 6) zur Prüfung der Dissertation.

(2) Der Promotionskommission gehören in der Regel an

  1. der Dekan oder ein von ihm benannter Vertreter als Vorsitzender, 
  2. die für die Beurteilung der Dissertation bestellten Gutachter, 
  3. weitere Professoren oder habilitierte Wissenschaftler, die in den Fächern des Rigorosums die Prüfer sind.
(3) Der Vorsitzende kann zugleich einer der Gutachter sein.

(4) Der Vorsitzende teilt dem Kandidaten unverzüglich die Zusammensetzung der Promotionskommission mit.

§ 6 
Gutachter

(1) Die Dissertation ist von zwei Hochschullehrern der Fakultät zu begutachten. Für die Zeit der Geltung des HEG ist darüber hinaus ein auswärtiger Gutachter zu bestellen. In Einzelfällen kann zusätzlich ein Hochschullehrer eines anderen Fachbereichs oder einer anderen Hochschule zur Begutachtung hinzugezogen werden.

(2) Zum Erstgutachter soll in der Regel der betreuende Hochschullehrer bestellt werden.

(3) Gehört der betreuende Hochschullehrer der Fakultät nicht mehr an, kann er auch nach seinem Ausscheiden um die Erstattung eines Gutachtens gebeten werden, wenn die Dissertation während seiner Lehrtätigkeit an der Fakultät begonnen wurde.

(4) Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten zu erstellen. Die Gutachter bewerten die Dissertation mit einer Note (§ 12 Abs. 1).

(5) Für die Dauer der Geltung des Hochschulerneuerungsgesetzes gilt dessen § 20 Abs. 2 S 3.

§ 7 
Annahme, Ablehnung und Bewertung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist angenommen, wenn die Promotionskommission die Annahme empfiehlt. Lehnt ein bestellter Gutachter die Annahme ab, bestellt der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter.

(2) Die Promotionskommission legt die Note der Dissertation noch vor Beginn der mündlichen Prüfung fest.

(3) Im Falle der Ablehnung teilt der Dekan dem Bewerber die Ablehnungsgründe schriftlich, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mit. Die abgelehnte Dissertationsschrift verbleibt mit den Gutachten bei den Fakultätsakten.

§ 8 
Überarbeitung der Dissertation

Empfehlen die Gutachter eine Überarbeitung der Dissertation, teilt der Dekan dies dem Bewerber mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht diese erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, kann der Dekan diesem Ersuchen entsprechen.

§ 9 
Mündliche Prüfung (Rigorosum)

(1) Nach Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan den Termin zur mündlichen Prüfung.

(2) Der Kandidat soll in der mündlichen Prüfung unter Beweis stellen, daß er in der Theologie eine gründliche Bildung besitzt und wissenschaftliche Fragen aus den Hauptgebieten der Theologie, besonders aus dem Gebiet, dem seine Dissertation entstammt (Hauptfach), selbständig zu durchdenken vermag.

(3) Der Kandidat kann für das Rigorosum die Prüfungsfächer aus den Hauptfächern der Theologie vorschlagen, wobei in jedem Fall ein exegetisches Fach (Altes Testament / Neues Testament) zu berücksichtigen ist.

(4) Mündliche Prüfungen finden statt

  1. im Hauptfach (60 Minuten), 
  2. in zwei Nebenfächern (je 30 Minuten); 
  3. wenn das vorausgehende theologische Examen mit einer Gesamtnote schlechter als "gut" (2,5) bestanden wurde, in zwei weiteren Nebenfächern (je 20 Minuten).
(5) Zusätzlich kann auf Wunsch des Kandidaten eine weitere Nebenprüfung in einem nichttheologischen Fach erfolgen, das im Zusammenhang mit seinem theologischen Arbeitsgebiet steht. Diese Nebenprüfung wird von einem Professor des betreffenden Faches durchgeführt.

§ 10 
Bewertung

(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt die Promotionskommission die Noten für die mündliche Prüfung fest (§ 12 Abs. 1).

(2) Das Rigorosum ist nicht bestanden, wenn im Hauptfach oder in mindestens zwei Nebenfächern die Note "ungenügend" erteilt wurde.

(3) Erklärt die Promotionskommission die mündliche Prüfung für nicht bestanden, kann der Kandidat einmal eine Wiederholung innerhalb eines Jahres beantragen. Läßt der Kandidat die Frist verstreichen, verzichtet er ausdrücklich auf eine Wiederholung oder besteht er die zweite mündliche Prüfung nicht, ist das Promotionsverfahren endgültig beendet.

§ 11 
Gesamtprädikat

Die Promotionskommission berechnet die Gesamtnote (§ 12 Abs. 2) als arithmetisches Mittel aus dem Sechsfachen der Note für die Dissertation und den Noten für die mündlichen Prüfungen (je einfach), geteilt durch sechs plus die Anzahl der geprüften Fächer.

§ 12 
Noten

(1) Die Einzelleistungen werden bewertet mit
"sehr gut"  1,0 und 1,5 
"gut"  2,0 und 2,5 
"befriedigend"  3,0 und 3,5 
"ausreichend"  4,0 
"ungenügend"  4,5 und 5,0 
(2) Die Gesamtleistung wird bewertet mit
"ausgezeichnet" (summa cum laude)  bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5, 
"sehr gut" (magna cum laude)  bei einem Durchschnit über 1,5 bis 2,0, 
"gut" (cum laude)  bei einem Durchschnitt über 2,0 bis 3,0, 
"genügend" (rite)  bei einem Durchschnitt über 3,0 bis 4,0 oder 
"ungenügend" (non sufficit)  bei einem Durchschnitt über 4,0. 

§ 13 
Veröffentlichung

(1) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in einer Zeitschrift kann mit Zustimmung der Promotionskommission auf das Wesentliche beschränkt werden.

(2) Von der Dissertation sind 20 Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung in der Fakultät und in der Universitätsbibliothek abzuliefern. Erscheint die Dissertation nicht im Buchhandel, sind 60 weitere Pflichtexemplare abzuliefern.

(3) Den Exemplaren sind ein Titelblatt nach vorgeschriebenem Muster voranzustellen und ein kurzer Lebenslauf des Verfassers anzufügen.

§ 14 
Vollzug der Promotion

(1) Die Promotion wird durch Aushändigung oder durch Zustellung der von Rektor und Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen, sobald die Pflichtexemplare in der Fakultät abgeliefert sind. Weist der Doktorand die Annahme der Dissertation zur Veröffentlichung in einer anerkannten wissenschaftlichen Reihe nach, kann der Dekan die Promotionsurkunde vorher aushändigen.

(2) Die Promotion wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert.

(3) Der Doktorgrad darf erst nach Vollzug der Promotion geführt werden.

(4) Die vollzogene Promotion wird in das Promotionsbuch eingetragen.

§ 15 
Ehrenpromotion

(1) Der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Theologie ehrenhalber (§ 1 Abs. 2) kann aus dem Kreis der Hochschullehrer der Fakultät beim Dekan gestellt werden. Der Vorschlag muß von der Mehrheit der Hochschullehrer der Fakultät unterstützt werden.

(2) Die beabsichtigte Ehrenpromotion ist dem Senat der Universität und dem zuständigen Minister anzuzeigen. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

(3) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch Überreichung einer von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde.

§ 16 
Entziehung des Doktorgrades

(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 23 des Hochschulerneuerungsgesetzes bzw. entsprechende Nachfolgegesetze.

(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.

§ 17 
Schlußbestimmung

Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und Bildung des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer Veröffentlichung in hochschulüblicher Weise in Kraft.
 

Beschlossen am 18. Februar 1993, dem Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angezeigt am 14. April 1993.
 

Prof. Dr. theol. habil. Ernst-Joachim Waschke
Dekan der Theologischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg


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