Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG
 

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 1 vom 8. Juni 1993, S. 2


Senat

Geschäftsordnung des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung
§ 2 Verhinderung
§ 3 Hinzuziehung von Nichtmitgliedern
§ 4 Bildung von Kommissionen
§ 5 Arbeitsweise der Kommissionen
§ 6 Beratungsergebnisse
§ 7 Verhandlungsleitung
§ 8 Beschlußfähigkeit
§ 9 Änderung der Tagesordnung
§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 11 Wahrung der Verschwiegenheit
§ 12 Protokolle
§ 13 Einzelberatung, Anträge
§ 14 Wortmeldung, Worterteilung und Reihenfolge der Redner
§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 16 Abstimmungsverfahren
§ 17 Formulierung der Fragen und Anträge
§ 18 Reihenfolge der Abstimmungen
§ 19 Mehrheit
§ 20 Sondervotum
§ 21 Wahlen
§ 22 Abschluß der Abstimmung oder Wahl
§ 23 Inkrafttreten
§ 24 Gleichsetzung der Bezeichnungen


§ 1 
Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung

(1) Der Rektor bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie ein.

(2) Anträge, die zum Aufgabenbereich des Senats gehören und 5 Werktage vor der nächsten Sitzung vorliegen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Liegt ein Verhandlungsgegenstand nach Abs. 3 Satz 3 vor, ist er zuerst zu behandeln.

(3) Der Senat ist vom Rektor einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er soll während der Vorlesungszeit mindestens einmal monatlich zusammentreten; während der vorlesungsfreien Zeit darf eine Sitzung nur in besonders dringenden Fällen anberaumt werden. Verlangen mindestens vier Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die sofortige Einberufung, so muß unverzüglich eine Sitzung anberaumt werden; in der vorlesungsfreien Zeit müssen Sitzungen von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.

(4) Einladung und Tagesordnung sind spätestens vier Werktage vor der Sitzung zur Post zu geben. Beschlußvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Die frist- und formlose Einberufung in dringenden Fällen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 HEG bleibt unberührt.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung vorgesehen werden.

§ 2 
Verhinderung

(1) Ein Wahlmitglied, das an der Sitzung teilzunehmen verhindert ist, soll das Gremiensekretariat rechtzeitig unterrichten.

(2) Treffen Wahlmandat und Amtsmandat beim Rektor bzw. den Prorektoren zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Für diese Zeit rücken die Stellvertreter gemäß Wahlordnung der Martin-Luther-Universität in der Reihenfolge ihrer Wählerstimmen als Mitglieder in den Senat nach.

§ 3 
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern

(1) Der Senat kann Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzuziehen. Sie können auch als Berichterstatter eingesetzt werden.

(2) Sachverständige können vom Rektor auch ohne Zustimmung des Senats vorläufig eingeladen werden.

(3) Die Gutachten und Anträge der Berichterstatter sollen mindestens einen vollen Tag vor der Sitzung dem Rektor vorliegen und zum Beginn der Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt werden.

§ 4 
Bildung von Kommissionen

(1) Der Rektor und der Senat können zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen ständige und zeitweilige Kommissionen bilden.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter werden von den Vertretern der jeweiligen Gruppen im Senat vorgeschlagen und vom Senat bestätigt.

(3) In den Kommissionen müssen Angehörige aller Gruppen angemessen vertreten sein.

(4) Der Senat wählt für die von ihm gebildeten Kommissionen jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Haushaltskommission, Strukturkommission und Forschungskommission werden vom jeweils zuständigen Prorektor geleitet. Den Vorsitz der Kommission für Lehre und Studium sowie der Lehrerausbildungskommission führt ein Prorektor oder ein Rektoratsbeauftragter.

§ 5 
Arbeitsweise der Kommissionen

(1) Die Kommissionen können Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzuziehen.

(2) Die Kommissionen tagen nichtöffentlich.

(3) Für die Verfahrensweise der Kommissionen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

§ 6 
Beratungsergebnisse

Der Rektor und der Senat können von den Kom-missionen einen Bericht über den Stand der Kommissionsarbeit verlangen.

§ 7 
Verhandlungsleitung

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er sorgt für die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Vorsitzende achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Bei Widerspruch gegen deren Auslegung entscheidet der Senat.

§ 8 
Beschlußfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung sowie auf Antrag eines Mitglieds während der Sitzung stellt der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit fest. Das Mitglied, das Beschlußunfähigkeit geltend macht, zählt bei der Feststellung, ob der Senat beschlußfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern.

(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nach Durchführung einer Abstimmung oder Wahl zählen die ungültigen Stimmen und die Stimmenthaltungen mit.

(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit bestimmt der Vorsitzende einen neuen Sitzungstermin.

(4) Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder nicht in der für die Beschlußfasssung erforderlichen Zahl anwesend, so muß der Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 1 Abs. 4 eine zweite Sitzung einberufen. Kommt auch hierbei keine Beschlußfähigkeit zustande, wird unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine dritte Sitzung einberufen, in der der Senat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Einberufung der Sitzungen ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich für die Beschlußfassung ergibt.

§ 9 
Änderung der Tagesordnung

(1) Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung wird erst nach Feststellung der Beschlußfähigkeit abgestimmt.

(2) Neue Punkte dürfen in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des Senats widersprechen.

§ 10 
Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Senats sind nichtöffentlich.

(2) Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder kann für die Sitzung Öffentlichkeit beschlossen werden.

(3) Der Vorsitzende unterrichtet die Öffentlichkeit über alle Beratungsgegenstände und Beschlüsse, so-weit sie nicht unter die Schweigepflicht gemäß § 11 fallen.

§ 11 
Wahrung der Verschwiegenheit

Die an einer Sitzung des Senats beziehungsweise seiner Kommissionen Beteiligten sind zur Ver-schwiegenheit über alle behandelten Ange-legenheiten verpflichtet, soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein und besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Senat fort.

§ 12 
Protokolle

(1) Über den wesentlichen Gang der Verhandlung des Senats sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen den Tag und den Ort der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden und die Namen der abwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, daß ihre Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Senats innerhalb von vierzehn Tagen nach der Sitzung zuzuleiten. Bei kürzer aufeinanderfolgenden Sitzungen muß das Protokoll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

(3) Zu Beginn jeder Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung abgestimmt. Bis dahin können Mitglieder des Senats eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls beim Vorsitzenden beantragen.

§ 13 
Einzelberatung, Anträge

(1) Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte einzeln auf. Er eröffnet, leitet und schließt die Beratung zur Sache. Er kann verlangen, daß Anträge schriftlich eingereicht werden.

(2) Der Vorsitzende kann für einzelne Fragen-bereiche Berichterstatter einsetzen. Für die Einsetzung von Nichtmitgliedern des Senats gilt § 3 der Geschäftsordnung.

(3) Anträge können jeweils nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zum aufgerufenen Punkt der Tagesordnung, so kann ihn der Vorsitzende zurückweisen.

(4) Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Erstantrag zu beraten.

§ 14 
Wortmeldung, Worterteilung und Reihenfolge der Redner

(1) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der Vorsitzende. Er kann die Antragsteller, sich selbst, die Mitglieder des Rektorats und die Sachverständigen außerhalb der Rednerliste berücksichtigen.

(2) Der Erstantragsteller oder Berichterstatter hat das Recht auf ein Schlußwort vor dem Abschluß der Beratung.

§ 15 
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt. Für Gegenreden kann der Senat eine Beschränkung der Redezeit je Einzelbeitrag oder je Statusgruppe beschließen.

§ 16 
Abstimmungsverfahren

(1) Die Mitglieder des Senats stimmen durch Handzeichen ab.

(2) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.

(3) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung beschlossen.

(4) Sofern kein Antrag nach Abs. 2 oder 3 vorliegt, kann der Senat namentliche Abstimmung beschließen.

(5) Während der Abstimmungs- oder Wahlhandlung ruht das Rede- und Antragsrecht.

§ 17 
Formulierung der Fragen und Anträge

(1) Nach Abschluß jeder Beratung wird abgestimmt. Der Vorsitzende stellt die Fragen, über die der Senat zu entscheiden hat. Sie werden so gefaßt, daß sie mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden können.

(2) Der Vorsitzende legt nach den Grundsätzen von § 18 die Reihenfolge der Abstimmungen fest.

(3) Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann gemäß § 15 zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden.

(4) Auf Verlangen eines Mitglieds sind die Anträge vor der Abstimmung durch die Antragsteller oder mit deren Einverständnis durch den Vorsitzenden nochmals zu verlesen, sofern sie den Mitgliedern des Senats nicht schriftlich vorliegen.

§ 18 
Reihenfolge der Abstimmungen

(1) Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, ist zuerst über den weitestgehenden Antrag zu beschließen. Über Änderungsanträge zu diesem Antrag ist vor dem Antrag abzustimmen, auf den sich die Änderung bezieht. Die Annahme des Beschlusses über den weitestgehenden Antrag erledigt alle anderen Anträge.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Anträge, über die gemäß Abs. 1 abzustimmen ist. Erfolgt dagegen Widerspruch, entscheidet der Senat.

§ 19 
Mehrheit

(1) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Senats.

(2) Andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der für oder gegen den Antrag abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist der Antrag auf der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in der Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, entscheidet nach einer unmittelbar anschließenden weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.

§ 20 
Sondervotum

(1) Jedes Mitglied kann einen vom Beschluß abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen, sofern es dies in der Sitzung öffentlich ankündigt.

(2) Sondervoten können nur zu Beschlüssen abgegeben werden, die nicht in geheimer Abstimmung gefaßt worden sind.

(3) Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung einzureichen. Es ist dem Beschluß des Senats beizufügen.

§ 21 
Wahlen

(1) Wahlen geht eine Aussprache voraus.

(2) Wahlen bedürfen der Beschlußfähigkeit des Senats, die vorher festzustellen ist.

(3) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt; bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 22 
Abschluß der Abstimmung oder Wahl

Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl fest und gibt es bekannt. Meldet ein Mitglied des Senats unmittelbar nach der Bekanntgabe Zweifel an der Eindeutigkeit der Abstimmungsfrage oder dem Ergebnis der Auszählung an, so ist die Abstimmung oder Wahl zu wiederholen, wenn mindestens vier Mitglieder des Senats es verlangen.

§ 23 
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende vorläufige Geschäftsordnung des Senats außer Kraft.

§ 24 
Gleichsetzung der Bezeichnungen

Alle in der männlichen Form verwendeten Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten entsprechend in der weiblichen Form.
 

Halle, den 14.04.1993


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