MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 1 vom 8. Juni 1993, S. 1
Senat
Ordnung über öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Amtliches Publikationsorgan der Universität
§ 2 Bekanntmachungsform von Universitätssatzungen
§ 3 Bekanntmachung durch zentralen Aushang
§ 4 Recht auf Einsicht
§ 5 Besondere Bekanntmachungen
§ 6 Mitteilungen der Universität
und ihrer Einrichtungen
§ 7 Inkrafttreten
Auf Grund von § 75 Abs. 3 des HEG-LSA vom 31.07.1991 hat der Senat
am 14.04.1993 folgende Ordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen
erlassen:
§ 1
Amtliches Publikationsorgan der Universität
Amtliches Publikationsorgan der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
ist das Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
§ 2
Bekanntmachungsform von Universitätssatzungen
Alle Satzungen und Ordnungen werden in vollem Wortlaut durch dieses Organ
öffentlich bekanntgemacht.
§ 3
Bekanntmachung durch zentralen Aushang
Jede Nummer des Amtsblattes ist während einer Dauer von zwei Wochen
- gerechnet vom Tage des Erscheinens - im Eingangsbereich des Rektoratsgebäudes
an der Anschlagtafel "Öffentliche Bekanntmachungen" auszuhängen.
§ 4
Recht auf Einsicht
Alle Fachbereiche und Universitätseinrichtungen sind verpflichtet,
das amtliche Publikationsorgan in fortlaufender Reihe zu führen. Allen
Mitgliedern der Universität sowie solchen Personen, die ein Interesse
geltend machen, ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 5
Besondere Bekanntmachungen
Wahlbekanntmachungen und andere amtliche Mitteilungen, die von der Universitätsleitung
dafür vorgesehen werden, sind über den besonderen Schriftgutverteiler
gegen Empfangsbestätigung an alle Fachbereiche, Institute, zentralen
Einrichtungen und an die Zentrale Universitätsverwaltung auszuhändigen.
Diese gewährleisten durch Bestimmung jeweils eines verantwortlichen
Mitarbeiters die besondere Bekanntmachung durch Aushang an jeweils einem
bestimmten Ort.
§ 6
Mitteilungen der Universität und ihrer Einrichtungen
Mitteilungen der Universität und ihrer Einrichtungen werden in der
Information der Zentralen Universitätsverwaltung über den allgemeinen
Schriftgutverteiler auf dem Dienstpostweg verbreitet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 8. Juni 1993 in Kraft.
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