Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt

3. Jahrgang, Nr. 1 vom 8. Juni 1993, S. 1


Senat


Ordnung über öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
 
Inhalt:
§ 1 Amtliches Publikationsorgan der Universität
§ 2 Bekanntmachungsform von Universitätssatzungen
§ 3 Bekanntmachung durch zentralen Aushang
§ 4 Recht auf Einsicht
§ 5 Besondere Bekanntmachungen
§ 6 Mitteilungen der Universität und ihrer Einrichtungen
§ 7 Inkrafttreten


Auf Grund von § 75 Abs. 3 des HEG-LSA vom 31.07.1991 hat der Senat am 14.04.1993 folgende Ordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen erlassen:

§ 1 
Amtliches Publikationsorgan der Universität

Amtliches Publikationsorgan der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist das Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 2 
Bekanntmachungsform von Universitätssatzungen

Alle Satzungen und Ordnungen werden in vollem Wortlaut durch dieses Organ öffentlich bekanntgemacht.

§ 3 
Bekanntmachung durch zentralen Aushang

Jede Nummer des Amtsblattes ist während einer Dauer von zwei Wochen - gerechnet vom Tage des Erscheinens - im Eingangsbereich des Rektoratsgebäudes an der Anschlagtafel "Öffentliche Bekanntmachungen" auszuhängen.

§ 4 
Recht auf Einsicht

Alle Fachbereiche und Universitätseinrichtungen sind verpflichtet, das amtliche Publikationsorgan in fortlaufender Reihe zu führen. Allen Mitgliedern der Universität sowie solchen Personen, die ein Interesse geltend machen, ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 5 
Besondere Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachungen und andere amtliche Mitteilungen, die von der Universitätsleitung dafür vorgesehen werden, sind über den besonderen Schriftgutverteiler gegen Empfangsbestätigung an alle Fachbereiche, Institute, zentralen Einrichtungen und an die Zentrale Universitätsverwaltung auszuhändigen. Diese gewährleisten durch Bestimmung jeweils eines verantwortlichen Mitarbeiters die besondere Bekanntmachung durch Aushang an jeweils einem bestimmten Ort.

§ 6 
Mitteilungen der Universität und ihrer Einrichtungen

Mitteilungen der Universität und ihrer Einrichtungen werden in der Information der Zentralen Universitätsverwaltung über den allgemeinen Schriftgutverteiler auf dem Dienstpostweg verbreitet.

§ 7 
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 8. Juni 1993 in Kraft.


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