Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 31


Zentrale Einrichtungen und Zentrale Universitätsverwaltung

Satzung für das Rechenzentrum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg


Inhalt:
I. Allgemeine Bestimmungen

Gemäß § 109 Abs. 5 HEG - Hochschulerneuerungsgesetz hat auf Vorschlag des Senats in seiner Sitzung vom 14.04.1993 der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 25.05.1993 die folgende Satzung für das Rechenzentrum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt.

I. Allgemeine Bestimmungen 

§ 1
Universitätsrechenzentrum

(1) Das Rechenzentrum der Martin-Luther-Universität - im folgenden URZ genannt - ist eine zentrale Einrichtung der Martin-Luther-Universität gemäß § 109 des Hochschulerneuerungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. 

§ 2
Aufgaben

(1) Dem URZ obliegen gemäß § 109, Abs. 2 HEG in einem verteilten kooperativen Versorgungssystem insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Das URZ nimmt im Rahmen seiner verfügbaren Kapazitäten folgende weitere Aufgaben wahr: II. Die Leitung des URZ 

§ 3

(1) Das URZ hat einen ständigen Leiter und einen stellvertretenden Leiter.
Der Leiter ist zuständig für die Erledigung der Aufgaben des URZ, soweit nicht die Senatskommission zuständig ist. Der Leiter ist Vorgesetzter aller im URZ tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

III. Die Rektoratskommission für das Rechenzentrum 

§ 4

(1) Zur Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten des URZ wird eine Kommission des Rektors gebildet, der insbesondere folgende Aufgaben obliegen:

  1. . Vorschlag für eine Benutzerordnung für das URZ und über Grundsätze für die Verteilung von DV-Kapazität,
  2. . Formulierung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit und Weiterbildung der DV,
  3. Beratung der Haushaltsanmeldung für das URZ. Die Rechte des Haushaltsbeauftragten bleiben unberührt.
  4. Beratung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des URZ,
  5. Empfehlung und Stellungnahme zu wesentlichen Projekten in Lehre und Forschung, in denen ein hohes Maß an DV-Anwendungen vorliegt,
  6. Beratung über die Ausstattungsplanung des URZ,
  7. Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen für den Senat zur Entwicklungsplanung, insbesondere für die Beschaffung von DV-Anlagen,
  8. Schlichtung oder Empfehlung zur Entscheidung von Streitfragen.
(2) Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  1. dem Rektor oder seinem Vertreter als Vorsitzenden, dem Kanzler und dem Leiter des URZ
  2. sowie 6 weiteren Mitgliedern aus den Fachbereichen, die durch das Rektorat berufen werden.
(3) Die Kommission hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf Information.

IV. Schlußvorschriften 

§ 5

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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