MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
3. Jahrgang, Nr. 2 vom 7. September 1993, S. 31
Zentrale Einrichtungen und Zentrale Universitätsverwaltung
Satzung für das Rechenzentrum der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Inhalt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Gemäß § 109 Abs. 5 HEG - Hochschulerneuerungsgesetz
hat auf Vorschlag des Senats in seiner Sitzung vom 14.04.1993 der Minister
für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am 25.05.1993
die folgende Satzung für das Rechenzentrum der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg bestätigt.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Universitätsrechenzentrum
(1) Das Rechenzentrum der Martin-Luther-Universität - im folgenden
URZ genannt - ist eine zentrale Einrichtung der Martin-Luther-Universität
gemäß § 109 des Hochschulerneuerungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt.
§ 2
Aufgaben
(1) Dem URZ obliegen gemäß § 109, Abs. 2 HEG in einem
verteilten kooperativen Versorgungssystem insbesondere folgende Aufgaben:
-
Betrieb der zentralen Ressourcen,
-
Betrieb des hochschulweiten Netzes,
-
Bereitstellung einer Gruppe von Spezialisten für DV-Fragen der Anwender
(Kompetenzzentrum),
-
Unterstützung der Universität bei Planung, Standardisierung und
Koordinierung in übergreifenden DV-Fragen.
(2) Das URZ nimmt im Rahmen seiner verfügbaren Kapazitäten folgende
weitere Aufgaben wahr:
-
Konzeption, Projektierung sowie Hard-/Softwareinstallation von Rechnersystemen
und kleineren Kommunikationsnetzen im Verwaltungs- und wissenschaftlichen
Bereich der Universität,
-
Planung oder Hilfe bei der Planung und Koordinierung der Beschaffung aller
DV-Geräte und Software der Universität,
-
Entscheidung über die Zulassung zu sowie zeitweilige Beschränkungen
bei der Benutzung, entsprechend den Regelungen der Benutzerordnung,
-
Entwicklung, Dokumentation, Betreiben und Pflege sowie Implementierung
und Betreuung von Software,
-
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten
der Universität für die Datensicherung und den Datenschutz der
durch das URZ betreuten Netze und DV-Geräte.
Einzelheiten werden in einer Betriebsordnung ge regelt.
II. Die Leitung des URZ
§ 3
(1) Das URZ hat einen ständigen Leiter und einen stellvertretenden
Leiter.
Der Leiter ist zuständig für die Erledigung der Aufgaben
des URZ, soweit nicht die Senatskommission zuständig ist. Der Leiter
ist Vorgesetzter aller im URZ tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
Regelung der inneren Organisation, Erlaß einer Betriebsordnung und
Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und
der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen,
-
Vorschlag für die Einstellung von Personal,
-
Entscheidung über die Zulassung zur Benutzung auf der Grundlage der
Benutzerordnung,
-
Erstellung einer Kostenrechnung als Grundlage zur Festsetzung der Nutzungsentgelte,
-
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Datensicherung
und den Datenschutz für alle mit oder durch das URZ durchgeführten
Arbeiten im Zusammenwirken mit dem Datenschutzbeauftragten der Universität,
-
Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltvoranschlages,
-
jährliche Fortschreibung einer Bestandsliste aller an der Universität
Halle vorhandenen DV-Anlagen und Software,
-
Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Betreuung und
betriebsfachlichen Aufsicht der DV-Systeme,
-
Unterrichtung der Rektoratskommission über alle grundsätzlichen
Angelegenheiten des Einsatzes der DV an der Universität,
-
Gutachterliche Stellungnahme zu DV-Beschaffungsanträgen der Universität.
III. Die Rektoratskommission für das Rechenzentrum
§ 4
(1) Zur Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten des URZ wird eine
Kommission des Rektors gebildet, der insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
-
. Vorschlag für eine Benutzerordnung für das URZ und über
Grundsätze für die Verteilung von DV-Kapazität,
-
. Formulierung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit und Weiterbildung
der DV,
-
Beratung der Haushaltsanmeldung für das URZ. Die Rechte des Haushaltsbeauftragten
bleiben unberührt.
-
Beratung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des URZ,
-
Empfehlung und Stellungnahme zu wesentlichen Projekten in Lehre und Forschung,
in denen ein hohes Maß an DV-Anwendungen vorliegt,
-
Beratung über die Ausstattungsplanung des URZ,
-
Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen für den Senat zur Entwicklungsplanung,
insbesondere für die Beschaffung von DV-Anlagen,
-
Schlichtung oder Empfehlung zur Entscheidung von Streitfragen.
(2) Die Kommission setzt sich zusammen aus:
-
dem Rektor oder seinem Vertreter als Vorsitzenden, dem Kanzler und dem
Leiter des URZ
-
sowie 6 weiteren Mitgliedern aus den Fachbereichen, die durch das Rektorat
berufen werden.
(3) Die Kommission hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf Information.
IV. Schlußvorschriften
§ 5
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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