MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
2. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. November 1992, S. 7
Grundregelungen zur Durchführung von Wahlen zu den zentralen
Organen der Hochschule und zum Fachbereichsrat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg bis zum Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes
(in der Fassung vom 22.09.1992, genehmigt durch den Erlaß
des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt
vom 06.10.1992)
Inhalt:
§ 1 Mitgliedschaft
§ 2 Amtszeiten
§ 3 Konzil
§ 4 Senat
§ 5 Fachbereichsrat
§ 6 Gliederung der Hochschule
§7 Schlußbestimmung
§ 1 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur Hochschule bestimmt sich nach § 78 Abs.
1 HEG LSA.
(2) Für die Wahl ihrer Vertreter in den Gremien bilden je eine
Gruppe
- die Professoren und die Gastprofessoren, denen die Rechte
eines Professors übertragen sind (§§ 48 Abs. 2 und 80 Abs.
1 Ziff. 1 HEG LSA)
- die übrigen Hochschullehrer (§ 80 Abs. 1 Ziff. 1 HEG
LSA)
- die Mitarbeiter gemäß §§ 53, 54, 55 und 58
HEG LSA und vergleichbare Mitarbeiter (§ 80 Abs. 1 Ziff. 3 HEG
LSA)
- die Studenten (§ 8 Abs. 1 Ziff. 4 HEG LSA)
- die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter (§ 80 Abs. 1
Ziff. 5 HEG LSA).
§ 2 Amtszeiten
(1) Die Amtszeit des Rektors beträgt 2 Jahre, die der Prorektoren
1 Jahr.
(2) Die Amtszeit aller Wahlämter beträgt 1 Jahr.
(3) Sie beginnt in allen Fällen am Tag nach ihrer Wahl.
§ 3 Konzil
Das Konzil besteht aus 50 Konzilsmitgliedern. Die Statusgruppen
entsprechend § 1 (2) wählen im Verhältnis 26 : 6 : 6
: 6 : 6 ihre Mitglieder im Konzil.
§ 4 Senat
Dem Senat gehören an
- der Rektor als Vorsitzender
- 16 Vertreter der Statusgruppen im Verhältnis 9 : 2 :
2 : 2 : 1
- der Vertreter des Sprecherrates des Studentenrates.
§ 5 Fachbereichsrat
(1) Dem Rat des Fachbereiches der Fakultät gehören
an
- der Sprecher des Fachbereiches/der Dekan
- 9 Vertreter der Statusgruppen im Verhältnis 5 : 1 :
1 : 1 : 1
- der Vertreter des Studentenrates der Fachschaft.
(2) Abweichend von den Regelungen im Abs. 1 gehören dem Fakultätsrat
der Medizinischen Fakultät an:
- der Sprecher des Fachbereichs/der Dekan
- 15 Vertreter der Statusgruppen im Verhältnis 9 : 2 :
2 : 2 : 1
- der Vertreter des Studentenrates der Fachschaft.
§ 6 Gliederung der Hochschule
(1) Die Hochschule gliedert sich in (§ 98 Abs. 1 Satz 3 HEG LSA):
- Theologische Fakultät
- Juristische Fakultät
- Medizinische Fakutlät
- Fachbereich Philosophie, Geschichte, Sozialwissenschaften
- Fachbereich Kunst- und Altertumswissenschaften
- Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
- Fachbereich Mathematik/Informatik
- Fachbereich Physik
- Fachbereich Biologie
- Fachbereich Biochemie/Biotechnologie
- Fachbereich Chemie
- Fachbereich Pharmazie
- Fachbereich Geowissenschaften
- Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
- Landwirtschaftliche Fakultät.
(2) Soweit einer Fakultät/einem Fachbereich zum Zeitpunkt der Wahl
noch nicht genügend Mitglieder der Statusgruppe nach § 1 Abs.
2 angehören, erhalten die vorhandenen Angehörigen dieser Statusgruppe
ein entsprechend höheres Stimmgewicht, damit das Verhältnis 5
: 1 : 1 : 1 : 1 erreicht wird.
§7 Schlußbestimmung
(1) Diese Grundregelungen treten am Tag nach ihrer Genehmigung durch
das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Sie sind
hochschulöffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Regelungen finden Anwendung auf die im November durchzuführenden
Wahlen bzw. die Wahlen, die nach erfolgter Integration stattfinden.
Der Kanzler
W. Matschke
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